Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 411.395-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zahl 09Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zahl 09
15.718 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig sei, sowie II. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen werde und demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.römisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig sei, sowie römisch zwei. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen werde und demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.
Begründend wurde vor dem Hintergrund des den Beschwerdeführer betreffenden EURODAC-Treffers (Asylantragstellung in Frankreich am 03.02.2005) und seinen Aussagen bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei seiner Einvernahme am 20.01.2010 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, er habe im Zuge der Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Verfahren im Wesentlichen angegeben, mit dem Zug von XXXX zunächst nach Moskau gefahren und von dort in einem Lkw versteckt direkt nach Österreich gebracht worden zu sein. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er in Europa habe arbeiten wollen. Im Zuge seiner ED-Behandlung habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.02.2005 in Frankreich einen Asylantrag einbracht habe, welche Antragstellung er auch schließlich eingeräumt habe.Begründend wurde vor dem Hintergrund des den Beschwerdeführer betreffenden EURODAC-Treffers (Asylantragstellung in Frankreich am 03.02.2005) und seinen Aussagen bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei seiner Einvernahme am 20.01.2010 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, er habe im Zuge der Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Verfahren im Wesentlichen angegeben, mit dem Zug von römisch 40 zunächst nach Moskau gefahren und von dort in einem Lkw versteckt direkt nach Österreich gebracht worden zu sein. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er in Europa habe arbeiten wollen. Im Zuge seiner ED-Behandlung habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.02.2005 in Frankreich einen Asylantrag einbracht habe, welche Antragstellung er auch schließlich eingeräumt habe.
Am 05.01.2010 sei dem Beschwerdeführer das Führen eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich mitgeteilt worden. Weiters heißt es in der Bescheidbegründung wörtlich: "Mit Erklärung vom 30.12.2009 (beim BAA eingelangt am 30.12.2009) erklärte sich Frankreich gemäß Art.16 / 1 /e der Dublin VO für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig." Auch im Verlauf der weiteren Begründung geht die Behörde davon aus, dass eine wirksame Zustimmung Frankreichs nach der Dublin II-VO vorliege.Am 05.01.2010 sei dem Beschwerdeführer das Führen eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich mitgeteilt worden. Weiters heißt es in der Bescheidbegründung wörtlich: "Mit Erklärung vom 30.12.2009 (beim BAA eingelangt am 30.12.2009) erklärte sich Frankreich gemäß Artikel 16, / 1 /e der Dublin VO für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig." Auch im Verlauf der weiteren Begründung geht die Behörde davon aus, dass eine wirksame Zustimmung Frankreichs nach der Dublin II-VO vorliege.
2. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua vor, Frankreich vier Monate nach seiner Asylantragstellung vom 03.02.2005 verlassen zu haben und in die Mongolei zurückgereist zu sein, von wo aus er mehr als vier Jahre später seine neuerliche Flucht angetreten habe. Demnach habe er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, Frankreich sei daher - da er eine Verfahrensführung durch diesen Staat ausdrücklich nicht wünsche - nicht mehr zuständig.
3. Das im Zuge des Konsultationsverfahren von Frankreich an Österreich übermittelte, vom Bundesasylamt genannte Schreiben vom 30.12.2009, das in Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs vom 22.09.2009 erging, lautet in seiner Übersetzung wie folgt (Unterstreichung im Original):
(...) 4. Das Führen weiterer Konsultationen mit Frankreich seitens Österreichs ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch der Aktenlage zu entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
..."
Im Beschwerdefall ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO zugestimmt habe. Demgegenüber geht aus dem - oben unter Punkt I.3. in Übersetzung wiedergegebenen - Schreiben (im Einklang mit dem EURODAC-Treffer) zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Mitgliedstaat am 7. Februar 2005 einen Asylantrag gestellt hat und weiters, dass dieser Antrag am 29.3.2005 rechtskräftig abgelehnt wurde. Allerdings behauptet Frankreich, dass seine Zuständigkeit mangels anderer Hinweise gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO (Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten) erloschen sei. Unter einem wird Österreich aber eingeladen, weitere Informationen, die gegen das Erlöschen der Zuständigkeit sprechen, zu übermitteln (und so das Konsultationsverfahren weiterzuführen).Im Beschwerdefall ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zugestimmt habe. Demgegenüber geht aus dem - oben unter Punkt römisch eins.3. in Übersetzung wiedergegebenen - Schreiben (im Einklang mit dem EURODAC-Treffer) zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Mitgliedstaat am 7. Februar 2005 einen Asylantrag gestellt hat und weiters, dass dieser Antrag am 29.3.2005 rechtskräftig abgelehnt wurde. Allerdings behauptet Frankreich, dass seine Zuständigkeit mangels anderer Hinweise gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO (Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten) erloschen sei. Unter einem wird Österreich aber eingeladen, weitere Informationen, die gegen das Erlöschen der Zuständigkeit sprechen, zu übermitteln (und so das Konsultationsverfahren weiterzuführen).
Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Frankreichs noch besteht sowie die Einholung der Zustimmung zur Übernahme durch diesen Mitgliedstaat ist im Beschwerdefall für eine zulässige Zurückweisung des Antrages auf Grundlage des § 5 AsylG allerdings unabdingbar.Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Frankreichs noch besteht sowie die Einholung der Zustimmung zur Übernahme durch diesen Mitgliedstaat ist im Beschwerdefall für eine zulässige Zurückweisung des Antrages auf Grundlage des Paragraph 5, AsylG allerdings unabdingbar.
3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Behörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zur Beurteilung der (noch aufrechten) Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO nicht hinreichend geklärt hat und - entgegen der Auffassung des Bundesasylames - in Wahrheit auch (noch) keine Zustimmung Frankreichs vorliegt, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch entsprechende Einvernahmen bzw. Aufforderung zur Vorlage entsprechender Beweismittel für die behaupteten Reisebewegungen und Aufenthalte im Ausland des Beschwerdeführers sowie nach Durchführung eines weiteren Konsultationsverfahrens mit Frankreich, für welches im Übrigen ausschließlich das Bundesasylamt zuständig ist) samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.02.2010