TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/15 A3 262583-3/2009

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Veröffentlicht am 15.02.2010
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Spruch

A3 262.583-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, FZ. 09 14.068-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, FZ. 09 14.068-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 07.03.2004 einen (ersten) Asylantrag eingebracht. In der am 12.03.2004 erfolgten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache gab dieser zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, dass er Ende Juni 2003 einen Einberufungsbefehl der Armee bekommen habe. Aus Gewissensgründen habe er diesen jedoch missachtet. Ein Grund sei auch gewesen, dass sein Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden wäre. Nach der zweiten Aufforderung zur Einberufung habe die Gefahr bestanden, dass er verhaftet und zwangsrekrutiert werden würde, weshalb ihn seine Mutter versteckt habe. Er habe daher auch nicht die Schule fortsetzen können, da er eine Bestätigung der Armee gebraucht hätte. Weil er keine Zukunft für ihn in seiner Heimat gesehen hätte, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Mit der Unterstützung von Verwandten habe er zu seinem Onkel in den Sudan ausreisen können.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 07.03.2004 einen (ersten) Asylantrag eingebracht. In der am 12.03.2004 erfolgten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache gab dieser zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen an, dass er Ende Juni 2003 einen Einberufungsbefehl der Armee bekommen habe. Aus Gewissensgründen habe er diesen jedoch missachtet. Ein Grund sei auch gewesen, dass sein Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden wäre. Nach der zweiten Aufforderung zur Einberufung habe die Gefahr bestanden, dass er verhaftet und zwangsrekrutiert werden würde, weshalb ihn seine Mutter versteckt habe. Er habe daher auch nicht die Schule fortsetzen können, da er eine Bestätigung der Armee gebraucht hätte. Weil er keine Zukunft für ihn in seiner Heimat gesehen hätte, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Mit der Unterstützung von Verwandten habe er zu seinem Onkel in den Sudan ausreisen können.

2. Am 19.04.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Polizei nach ihm wegen seiner Staatsangehörigkeit zu Eritrea suche, mit der Begründung, dass er eine Militärausbildung in Eritrea bekommen hätte. Deswegen sei er auch von Juni bis September 1998 in Haft gewesen. Seine Heimat habe er verlassen, weil ihn ein Verwandter gewarnt hätte, dass sein Fall wieder aufgenommen werde, wenn ihn die Polizei finden würde. Daher habe er sich verstecken müssen. Äthiopien habe er verlassen, weil er keinen Ausweis als Äthiopier bekommen habe. Zudem hätte er an äthiopischen Militäroperationen teilnehmen sollen, jedoch habe ihm das seine Religion nicht erlaubt. Außerdem sei er von seiner Arbeit entlassen worden, weil er keinen Ausweis gehabt hätte, den er für die Arbeit gebraucht hätte. Einen äthiopischen Ausweis hätte er nur dann bekommen, wenn er seinen Militärdienst abgeleistet hätte. Diesen hätte er aber nicht leisten wollen, weil er dies aus religiösen Gründen ablehne. Einen Einberufungsbefehl habe er nie bekommen.

3. Mit Bescheid vom 28.06.2005 Zl. 04 03.866, wurde der Antrag vom 07.03.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 28.06.2005 Zl. 04 03.866, wurde der Antrag vom 07.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

4. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zl. 262.583/0/5E-XV/53/05, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zl. 262.583/0/5E-XV/53/05, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Am 29.04.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Spannungen in Äthiopien immer noch hoch seien. Die Angehörigkeitsproblematik - sein Vater habe eritreische Wurzeln, seine Mutter sei Äthiopierin - wäre immer noch das aktuelle Problem. Er sei in Addis Abeba ziemlich bekannt und würde bei einer Rückkehr mit Problemen rechnen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 wurde der Asylantrag vom 07.03.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das essentielle Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Der Beschwerdeführer habe keine derartige Gefahr glaubhaft gemacht. Das Bundesasylamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel und nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Äthiopien Verfolgung drohe.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 wurde der Asylantrag vom 07.03.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das essentielle Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Der Beschwerdeführer habe keine derartige Gefahr glaubhaft gemacht. Das Bundesasylamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel und nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Äthiopien Verfolgung drohe.

7. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, AZ. A3 262.583-2/2008/3E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgehensweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Auch auf Grund der Divergenzen des Vorbringens des Beschwerdeführers im Vergleich zu den in seinem Herkunftsland erzielten Ermittlungsergebnissen kommt der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit 03.10.2008 in Rechtskraft.

8. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 11.12.2008, Zl. U 620/08-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 144a B-VG abgelehnt.8. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 11.12.2008, Zl. U 620/08-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144 a, B-VG abgelehnt.

II. 1. Am 12.11.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Asylgründe seines ersten Antrages aufrecht halte. Weiters habe er zwischenzeitlich gesundheitliche bzw. psychische Probleme. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, dass ihn die äthiopische Regierung nicht akzeptieren würde und er ins Gefängnis müsste. In einem Begleitschreiben zur Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren versucht habe einen Reisepass bei der äthiopischen Botschaft zu erhalten. Die sei ihm mit der Begründung verweigert worden, nicht Staatsbürger Äthiopiens zu sein. Er sei dann nach England gereist und habe dort 7 Monate verbracht. Nach zwei Monaten sei er in Leiceister festgenommen worden, wo er versucht habe sich das Leben zu nehmen. Er sei in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht und schließlich in Begleitung eines Arztes nach Österreich überstellt worden. Diesem Begleitschreiben wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 9.11.2009 beigelegt, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf die ständige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen sei und nach wie vor Suizidgefahr bestehe.römisch zwei. 1. Am 12.11.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Asylgründe seines ersten Antrages aufrecht halte. Weiters habe er zwischenzeitlich gesundheitliche bzw. psychische Probleme. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, dass ihn die äthiopische Regierung nicht akzeptieren würde und er ins Gefängnis müsste. In einem Begleitschreiben zur Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren versucht habe einen Reisepass bei der äthiopischen Botschaft zu erhalten. Die sei ihm mit der Begründung verweigert worden, nicht Staatsbürger Äthiopiens zu sein. Er sei dann nach England gereist und habe dort 7 Monate verbracht. Nach zwei Monaten sei er in Leiceister festgenommen worden, wo er versucht habe sich das Leben zu nehmen. Er sei in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht und schließlich in Begleitung eines Arztes nach Österreich überstellt worden. Diesem Begleitschreiben wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 9.11.2009 beigelegt, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf die ständige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen sei und nach wie vor Suizidgefahr bestehe.

2. Am 18.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2. Am 18.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

3. In der am 26.11.2009 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Depressionen einmal am Tag ein Medikament - Mirtabene - einnehmen müsse. Er habe auch einen therapeutischen Befund. Seine in der Erstbefragung gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in Österreich keine Verwandte und würde alleine leben. Von Ende 2008 bis August 2009 habe er sich in Großbritannien aufgehalten. Seinen neuen Asylantrag habe er gestellt, weil ihm dazu geraten worden wäre. Obwohl sein erster Antrag rechtkräftig abgeschlossen worden wäre, könne er wegen seines Zustands einen neuen Asylantrag stellen. Sein Asylgrund sei, dass er sehr krank wäre und seit seiner Illegalität in Österreich sehr leide und depressiv sei. Die Gründe seines letzten Asylantrags würden immer noch bestehen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dort nicht akzeptiert zu werden. Er sei misshandelt worden. Ihn würden dort unmenschliche Behandlungen erwarten.

4. In der von einer Fachärztin für Psychiatrie erstellten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.11.2009 wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer Depression, gegenwärtig schwere Episode festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Die begonnene medikamentöse und psychotherapeutische Therapie sei dringend fortzusetzen. Eine Überstellung in das Heimatland würde bei derzeit latenter Suizidalität mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes möglicherweise einen nochmaligen Selbstmordversuch zur Folge haben.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 09 14.068-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität feststehe. Er leide an einer psychischen Störung in Form von Depressionen. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Äthiopien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Äthiopien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein erstes Asylverfahren wäre am 03.10.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Zum gegenständlichen Verfahren sei anzumerken, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für die neuerliche Asylantragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. A3 262.583-2/2008/3E dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 09 14.068-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität feststehe. Er leide an einer psychischen Störung in Form von Depressionen. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Äthiopien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Äthiopien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein erstes Asylverfahren wäre am 03.10.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Zum gegenständlichen Verfahren sei anzumerken, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für die neuerliche Asylantragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. A3 262.583-2/2008/3E dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

6. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sachlage seit Rechtskraft des ersten Bescheides wesentlich geändert habe. Er sei schwer psychisch erkrankt und in dauernder psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Es sei daher von einer geänderten Sachlage auszugehen und liege somit keine entschiedene Sache mehr vor. Die Behörde hätte sich jedenfalls genauer mit medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei einer etwaigen Rückkehr beschäftigen müssen. Der Bescheid sei daher mit schweren Mängeln behaftet. Wenn ihm ein eritreischer Reisepass ausgestellt worden sei, dann sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Äthiopien wäre, sei daher aktenwidrig. Die Durchführung der Zurückschiebung nach Äthiopien sei faktisch unmöglich. Diese würden zudem einen lebensbedrohenden Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedeuten, da dann seine medizinische und therapeutische Behandlung nicht aufrecht erhalten werden könnte.

In einer ergänzenden Beschwerde wird angeführt, dass sich die Verhältnisse in Äthiopien wesentlich geändert hätten und durch diesen geänderten Sachverhalt hätte ein anders lautender Spruch in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ergehen müssen. Bei einer Ausweisung nach Äthiopien wäre er ohne Zweifel fortdauernder Diskriminierung ausgesetzt. Es sei auch wahrscheinlich, dass er überhaupt keine medizinische Behandlung erhalten würde. Eine Rückkehr von Eritreern und Personen eritreischer Herkunft nach Äthiopien sei schwierig bis ausgeschlossen. Da er nach Äthiopien ausgewiesen werden soll und nicht etwa nach Eritrea, sei die Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehbar.

III. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

In der gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 24.11.2009 wurde eine Depression, gegenwärtig schwere Episode klassifiziert. Es wurden auch therapeutische und medizinische Maßnahmen dringend angeraten. Aus dieser gutachterlichen Stellungnahme lassen sich jedoch keine Schlussfolgerungen, welche konkreten notwendigen Behandlungen und therapeutischen Maßnahmen nun genau erforderlich sind, ableiten. Aber erst bei Abklärung, welche medizinische Hilfe für den Beschwerdeführer unbedingt erforderlich ist, kann überprüft werden, ob die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten auch im Heimatland des Beschwerdeführers gegeben sind.

Dazu kommt noch, dass in der angefochtenen Entscheidung die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme, wonach eine Überstellung des Beschwerdeführers in das Heimatland bei dzt. latenter Suizidalität mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes möglicherweise einen nochmaligen Selbstmordversuch zur Folge hat, keine Berücksichtigung gefunden haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der EGMR die Auffassung, wonach ein drohender Selbstmord der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe, nicht ohne Einschränkung vertritt. Vielmehr hat der EGMR zuletzt in der Zulässigkeitsentscheidung vom 02.02.2008, Nr. 8594/04 (A.A. gegen Schweden), seinen Standpunkt bekräftigt, dass die Selbstmorddrohung einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, den Vertragsstaat nicht dazu zwingt, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausführung der Selbstmorddrohung zu verhindern. Der EGMR verweist diesbezüglich auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Dragan u.a. gegen Deutschland vom 07.10.2004, Nr. 33743/03, und auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Owdienko gegen Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um den Beschwerdeführer von der Ausführung eines möglicherweise nochmaligen Selbstmordversuches abzuhalten. Es wäre demnach die psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Suizidgefahr durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich aus diesem psychiatrischen Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen der Beschwerdeführer an der Ausführung seiner Drohungen gehindert werden könnte.

Ohne diese Erhebungen hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass entschiedene Sache vorliegt und kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorliegt.

Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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