Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
S13 411.086-1/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ 09 10.822 - EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ 09 10.822 - EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2009 gemeinsam mit seinen Eltern sowie einer voll- und einer minderjährigen Schwester illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er u.a. einen russischen Inlandspass mit Lichtbild, lautend auf seinen Namen, vorlegte. (AS 15).
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, nach dem Verlassen seines Heimatlandes über Weißrussland zunächst in Polen eingereist zu sein (AS 13).
Eine Eurodac-Abfrage vom eben diesem Tage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.08.2009 in Lublin (Polen) einen Asyantrag gestellt hatte (AS 5).
Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 09.09.2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 34/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) eine Anfrage an die polnischen Behörden (AS 41).Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 09.09.2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 34 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) eine Anfrage an die polnischen Behörden (AS 41).
Mit Schreiben vom 10.09.2009 teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass seit dem 09.09.2009 Konsultationen mit Polen stattfänden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AVG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des Schreibens am 11.09.2009 (AS 45).Mit Schreiben vom 10.09.2009 teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass seit dem 09.09.2009 Konsultationen mit Polen stattfänden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AVG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des Schreibens am 11.09.2009 (AS 45).
Am 15.09.2009 langte eine Erklärung der zuständigen polnischen Behörden ein, sie der Rücknahme des Beschwerdeführer gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. c)" Dublin II-VO zustimmen (AS 65).Am 15.09.2009 langte eine Erklärung der zuständigen polnischen Behörden ein, sie der Rücknahme des Beschwerdeführer gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Litera c,)" Dublin II-VO zustimmen (AS 65).
Am 25.09.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einer ärztlichen Begutachtung unterzogen (AS 69).
Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 75).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 14.12.2009, FZ 09 10.822 - EAST-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO Polen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Mit Bescheid an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 14.12.2009, FZ 09 10.822 - EAST-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß "Art". Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) Dublin II-VO Polen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Der Bescheid mit dem Vermerk (Zustellungsschein) XXXX, StA.Der Bescheid mit dem Vermerk (Zustellungsschein) römisch 40 , StA.
RUSSLAND, vertreten durch Mutter: XXXX, STA. RUSSLAND, whft.: XXXX wurde am 23.12.2009 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt (AS 155).RUSSLAND, vertreten durch Mutter: römisch 40 , STA. RUSSLAND, whft.: römisch 40 wurde am 23.12.2009 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt (AS 155).
Zur Begründung des Bescheides hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit Polens ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO eingereist ist.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid legte Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, am 04.01.2010 für den Beschwerdeführer und alle Mitglieder der Familie Beschwerde ein. Der Beschwerde waren, wie im Betreff angeführt ["Anlagen: Vollmacht (3 Seiten)"] drei Vollmachten angefügt, die der beiden Eltern und der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers (AS 189).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 18.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 135/2009 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 07.09.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 07.09.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind um unmündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nicht handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlichen Stellvertreter und sie dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt und einvernommen werden.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind um unmündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nicht handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlichen Stellvertreter und sie dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt und einvernommen werden.
Gemäß § 7 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokument (Zustellgesetz - ZustG), BGBl I 2004/10, idF BGBl. 2008/5, gilt die Zustellung bei Unterlaufen eines Zustellungsfehlers als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokument (Zustellgesetz - ZustG), BGBl römisch eins 2004/10, in der Fassung BGBl. 2008/5, gilt die Zustellung bei Unterlaufen eines Zustellungsfehlers als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Unzulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch unzulässig, da der angefochtene Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen und damit nicht anfechtbar ist. Zudem ist die Beschwerde mangels einer Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters nicht wirksam eingebracht.
Dazu ist zunächst, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde am 04.01.2010 und daher rechtzeitig erhoben wurde.
Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht wirksam zugestellt worden und war damit nicht erlassen. Eine Beschwerde dagegen ist somit nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig.Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht wirksam zugestellt worden und war damit nicht erlassen. Eine Beschwerde dagegen ist somit nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig.
Der angefochtene Bescheid wurde nämlich lediglich der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt, die den Beschwerdeführer im Asylverfahren aufgrund seiner Volljährigkeit jedoch nicht rechtswirksam vertreten hat.
Eine Heilung käme gemäß § 7 ZustG durch Kenntnisnahme ist nicht erfolgt. Da die Beschwerde nicht mit Hilfe einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht erhoben wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachweis einer Kenntnisnahme dadurch erbracht ist, dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eine rechtswirksame Beschwerde eingebracht hat.Eine Heilung käme gemäß Paragraph 7, ZustG durch Kenntnisnahme ist nicht erfolgt. Da die Beschwerde nicht mit Hilfe einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht erhoben wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachweis einer Kenntnisnahme dadurch erbracht ist, dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eine rechtswirksame Beschwerde eingebracht hat.
Schlagworte
Volljährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
26.02.2010