Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E14 305.657-5/2009-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den bestellten Verfahrenssachwalter Rechtsanwalt Dr. Posch, 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den bestellten Verfahrenssachwalter Rechtsanwalt Dr. Posch, 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Der Beschwerdeführer brachte am 22.07.2006 zusammen mit seiner Familie (GZ: 305.265, 305.260, 305.262) erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 25.07.2006 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt.
Unter Beachtung und Wahrung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Dublinvollzuges wurde sodann ein Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt und wurde seitens Deutschlands einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO auch zugestimmt.Unter Beachtung und Wahrung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Dublinvollzuges wurde sodann ein Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt und wurde seitens Deutschlands einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO auch zugestimmt.
Am 27.07.2006 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Selbst- und Gemeingefährdung in das Zentrum für LKH XXXX eingeliefert, nachdem die in der Betreuungsstelle XXXX tätige Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, Dr. M., in einem Befundbericht vom gleichen Tag einen Verdacht auf akute schizoaffektive Störung diagnostiziert hatte.Am 27.07.2006 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen Selbst- und Gemeingefährdung in das Zentrum für LKH römisch 40 eingeliefert, nachdem die in der Betreuungsstelle römisch 40 tätige Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, Dr. M., in einem Befundbericht vom gleichen Tag einen Verdacht auf akute schizoaffektive Störung diagnostiziert hatte.
Am 09.08.2006 wurde über den Berufungswerber die Schubhaft verhängt, wobei die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt bereits am 10.08.2006 mitteilte, dass der Berufungswerber wegen Haftunfähigkeit aus dem PAZ XXXX entlassen und in die XXXX eingeliefert worden sei. Die Entlassung aus der Klinik erfolgte am 18.08.2006.Am 09.08.2006 wurde über den Berufungswerber die Schubhaft verhängt, wobei die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt bereits am 10.08.2006 mitteilte, dass der Berufungswerber wegen Haftunfähigkeit aus dem PAZ römisch 40 entlassen und in die römisch 40 eingeliefert worden sei. Die Entlassung aus der Klinik erfolgte am 18.08.2006.
Am 24.08.2006 erfolgte in der EAST West eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch eine dort tätige Ärztin. Im Gefolge der Wiedergabe der Anamnese zog die untersuchende Ärztin, Fr. Dr. M., die Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide, welche durch Psychopharmaka gut beeinflussbar sei. Eine Überstellung nach Deutschland stelle aber angesichts der Chronizität keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar.
Mit Bescheid vom 30.08.2006, Zahl 06 07.625-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei.Mit Bescheid vom 30.08.2006, Zahl 06 07.625-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung wurde am 27.09.2006 rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufung wurden auch zwei Befundberichte des LKH XXXX vom 31.07.2006, sowie vom 21.08.2006 beigelegt, in welchen eine "paranoide Schizophrenie" diagnostiziert wurde. Weiters ergibt sich aus diesen Befundberichten dass der Berufungswerber jeweils vom 27.07.2006 bis 31.07.2006 und vom 18.08.2006 bis 21.08.2006 im LKH XXXX stationär behandelt wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2006 wurde an den UBAS eine psychiatrische Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.09.2006 nachgereicht. Dieser war zu entnehmen, dass sich der Berufungswerber seit 11.09.2006 erneut in stationärer Behandlung befand und dass eine regelmäßige fachärztliche und medikamentöse Behandlung erforderlich sei. Weiters wurde darin mitgeteilt, dass es aus ärztlicher Sicht günstig wäre, wenn die medizinische Behandlung in Österreich vorerst sichergestellt sei.Gegen diese Entscheidung wurde am 27.09.2006 rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufung wurden auch zwei Befundberichte des LKH römisch 40 vom 31.07.2006, sowie vom 21.08.2006 beigelegt, in welchen eine "paranoide Schizophrenie" diagnostiziert wurde. Weiters ergibt sich aus diesen Befundberichten dass der Berufungswerber jeweils vom 27.07.2006 bis 31.07.2006 und vom 18.08.2006 bis 21.08.2006 im LKH römisch 40 stationär behandelt wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2006 wurde an den UBAS eine psychiatrische Stellungnahme des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 20.09.2006 nachgereicht. Dieser war zu entnehmen, dass sich der Berufungswerber seit 11.09.2006 erneut in stationärer Behandlung befand und dass eine regelmäßige fachärztliche und medikamentöse Behandlung erforderlich sei. Weiters wurde darin mitgeteilt, dass es aus ärztlicher Sicht günstig wäre, wenn die medizinische Behandlung in Österreich vorerst sichergestellt sei.
Diese Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat zunächst mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl. 305.657-C1/E1-IX/27/06, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung der Ausweisung des Berufungswerbers bis 06.04.2007 aufgeschoben (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde vom Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.10.2006, Zl. 305.657-C1/E2-IX/27/06 gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, der Berufung vom 27.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Diese Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat zunächst mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl. 305.657-C1/E1-IX/27/06, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung der Ausweisung des Berufungswerbers bis 06.04.2007 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde vom Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.10.2006, Zl. 305.657-C1/E2-IX/27/06 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, der Berufung vom 27.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Fortgesetztes Verfahren
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Dem im Auftrag der Erstbehörde und nach Begutachtung des Berufungswerbers am 06. und 07.03.2007 erstellten Neuropsychologischen und Klinisch-Psychologischen Gutachten (AS 563 bis 580) vom 09.03.2007 eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachbereich Neuropsychologie, Dr. Mag. B., zufolge, leidet der Berufungswerber an paranoider Schizophrenie. Eine im psychiatrischen Krankenhaus XXXX vom 22.11.2006 vermutete posttraumatische Belastungsstörung habe aufgrund der vehementen Wahnsymptomatik nicht zufriedenstellend untersucht werden können und könne die Diagnose somit auch nicht ausgeschlossen werden. Der Berufungswerber sei nicht aussagefähig, sei weder einvernahme- noch handlungsfähig, Eigen- und Fremdgefährdung seien gegeben bzw. wahrscheinlich. Im Vordergrund stehe derzeit die Arbeit an der Krankheitseinsicht. Hierin bestehe der Vorteil einer Behandlung in Österreich gegenüber einer Behandlung in Armenien.Dem im Auftrag der Erstbehörde und nach Begutachtung des Berufungswerbers am 06. und 07.03.2007 erstellten Neuropsychologischen und Klinisch-Psychologischen Gutachten (AS 563 bis 580) vom 09.03.2007 eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachbereich Neuropsychologie, Dr. Mag. B., zufolge, leidet der Berufungswerber an paranoider Schizophrenie. Eine im psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 vom 22.11.2006 vermutete posttraumatische Belastungsstörung habe aufgrund der vehementen Wahnsymptomatik nicht zufriedenstellend untersucht werden können und könne die Diagnose somit auch nicht ausgeschlossen werden. Der Berufungswerber sei nicht aussagefähig, sei weder einvernahme- noch handlungsfähig, Eigen- und Fremdgefährdung seien gegeben bzw. wahrscheinlich. Im Vordergrund stehe derzeit die Arbeit an der Krankheitseinsicht. Hierin bestehe der Vorteil einer Behandlung in Österreich gegenüber einer Behandlung in Armenien.
In weiterer Folge richtete die Erstbehörde ein Ersuchen an das Bezirksgericht XXXX um Bestellung eines Sachwalters. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung besachwaltet. Einem im Zuge des Bestellungsverfahrens im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX erstellten Neuropsychologischen Gutachtens vom 06.07.2007 zufolge (AS 789 bis 807), bestehe beim Berufungswerber aktuell ein hochpsychotisches Zustandsbild im Rahmen einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Verworrenheit und desorganisiertem Verhalten. Der Betroffene sei außerstande, die Situationen des Alltags rational zu übersehen und logisch zu erfassen. Bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender Behandlungsbereitschaft sei die Wahrnehmung verzerrt, ohne Realitätsbezug und spiegle nicht die Wirklichkeit wieder.In weiterer Folge richtete die Erstbehörde ein Ersuchen an das Bezirksgericht römisch 40 um Bestellung eines Sachwalters. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung besachwaltet. Einem im Zuge des Bestellungsverfahrens im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 erstellten Neuropsychologischen Gutachtens vom 06.07.2007 zufolge (AS 789 bis 807), bestehe beim Berufungswerber aktuell ein hochpsychotisches Zustandsbild im Rahmen einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Verworrenheit und desorganisiertem Verhalten. Der Betroffene sei außerstande, die Situationen des Alltags rational zu übersehen und logisch zu erfassen. Bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender Behandlungsbereitschaft sei die Wahrnehmung verzerrt, ohne Realitätsbezug und spiegle nicht die Wirklichkeit wieder.
Mit Schreiben vom 22.10.2007 und 26.11.2007 erfolgte ein Ersuchen der Erstbehörde an den bestellten Sachwalter, alle Gründe zur Begründung des Asylantrages, des subsidiären Schutzes sowie Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, einzubringen. Gleichzeitig wurde der Sachwalter eingeladen, zu den, dem Schreiben der Erstbehörde beigelegten, Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Am 02.01.2008 langte dazu bei der Erstbehörde eine mit 26.12.2007 datierte Stellungnahme des Sachwalters des Berufungswerbers ein.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 20.12.2007, Zahl: 06 07.625-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (AS 673 - 763).Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 20.12.2007, Zahl: 06 07.625-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (AS 673 - 763).
Die dagegen erhobene Berufung (AS 773 - 783) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.04.2008, GZ 305.267-4/6E-XIX/62/08, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zu. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer eines Jahres bis zum 25.04.2009 erteilt (OZ 4/6, AS 817 - 853).Die dagegen erhobene Berufung (AS 773 - 783) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.04.2008, GZ 305.267-4/6E-XIX/62/08, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zu. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer eines Jahres bis zum 25.04.2009 erteilt (OZ 4/6, AS 817 - 853).
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im konkreten Fall eine exzeptionelle Situation vorlag. Es habe zum damaligen Zeitpunkt zwar grundsätzlich eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung in Armenien gegeben. Jedoch folgte aus dem, im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Berufungswerber von Dr. P., einem allgemein beeidetem und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen u.a. für Allgemeine Psychologie, Klinische- und Neuropsychologie, und Sachwalterschaft, erstellten Neuropsychologischen Gutachten vom 06.07.2007, dass beim Berufungswerber ein hochpsychotisches Zustandsbild im Rahmen einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Verworrenheit und desorganisiertem Verhalten bestand. Der Betroffene war außerstande, die Situationen des Alltags rational zu übersehen und logisch zu erfassen. Bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender Behandlungsbereitschaft war die Wahrnehmung verzerrt, ohne Realitätsbezug und spiegelte nicht die Wirklichkeit wieder.
Eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Berufungswerbers zeigte somit, dass er eine außergewöhnlich belastete Person war, sodass aufgrund der erhöhten psychosozialen Belastung im Falle der Abschiebung nach Armenien mit einer Zunahme der Krankheitssymptome zu rechnen war. Dem Berufungswerber wäre es zudem unter den soeben beschriebenen Gegebenheiten nur schwer zumutbar und möglich gewesen eine entsprechende Behandlung zu organisieren, sodass zum momentanen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Armenien nicht zulässig erschien. Die Krankheit des Berufungswerbers war zwar per se nicht lebensbedrohlich, bedurfte aber im Entscheidungszeitpunkt einer ständigen Behandlung.
Die Gesamtbetrachtung aller Umstände legte somit nahe, dass für den Berufungswerber eine Rückkehr nach Armenien, zum damaligen Zeitpunkt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeutet hätte. Auf Grund der besonderen beim Berufungswerber vorliegenden persönlichen Umstände war daher ein Refoulementverbot auszusprechen (OZ 4/6 Seite 16 - 17).
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde am 16.04.2009, Zahl: 2008/19/1117-6, ab (OZ 4/2008-14).
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensablauf
Am 25.03.2009 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Sachwalter einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 961).Am 25.03.2009 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Sachwalter einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 961).
Am 21.04.2009 (AS 991 - 995) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und legte eine Ärztliche Stellungnahme vom 16.04.2009 (AS 989) vor.
Am 24.04.2009 langte beim Bundesasylamt eine ausführlichere Ärztliche Stellungnahme vom 23.04.2009 samt Medikamentenverordnungsblatt ein (AS 999 - 1001).
Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte das Bundesasylamt dem Verfahrenssachwalter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (AS 1003 - 1005).Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte das Bundesasylamt dem Verfahrenssachwalter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (AS 1003 - 1005).
Der Sachwalter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Schreiben vom 13.05.2009 Stellung und legte eine weitere ärztliche Stellungnahme vor (AS 1055 - 1061).
Am 22.07.2009 erstattete Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, über Auftrag des Bundesasylamtes vom 18.05.2009 (AS 1063 - 1067) ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten (AS 1083 - 1115).
Am 07.08.2009 wurde die vom Bundesasylamt am 05.08.2009 (AS 1119 - 1121) in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstellt (AS 1123 - 1127).
Mit Schreiben vom 16.09.2009 nahm der Sachwalter des Beschwerdeführers zum Gutachten und zur Anfragebeantwortung Stellung (AS 1135 - 1145) und legte eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 03.09.2009 (AS 1139) sowie Berichte hinsichtlich der Situation von geistig kranken Menschen in Armenien vor (AS 1141 - 1145).
Am 16.09.2009 langte ein vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein (AS 1147).
Mit Bescheid vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt III den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 1149 - 1229).Mit Bescheid vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt römisch drei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 1149 - 1229).
Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 25.03.2009 erfolgte nicht.Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 25.03.2009 erfolgte nicht.
Gegen diesen am 05.10.2009 zugestellten (AS 1150) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 06 07.625-BAI, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.10.2009 (AS 1235 - 1247).
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er verbringe viel Zeit zu Hause, begleite seine Frau und seine Kinder auf den Spielplatz und sei in ärztlicher Behandlung. Seine Frau gebe ihm seine Medizin, da er diese nicht selbständig nehmen darf (AS 993). Die Familie lebe von Sozialhilfe (AS 991). Seine Frau habe kurz eine Arbeit gehabt, und suche derzeit eine Teilzeitbeschäftigung (GZ 305.266, AS 1691).
Aus den vorgelegten Ärztlichen Stellungnahmen (AS 989, 1001, 1061, 1139) sowie dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Gutachten (AS 1083 - 1115) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie leidet und einer medikamentösen Behandlung bedarf bzw. diese sogar ausgeweitet werden sollte (AS 1001, 1061, 1113, 1115).
Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet sei und die Erkrankung des Beschwerdeführers in Armenien behandelbar sei (AS 1211).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
Gesetzliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt - auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird - offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt - auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird - offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm12]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm12]).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008, GZ 305.267-4/6E-XIX/62/08, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zugesprochen, wobei die Erkrankung und damit verbundene exeptionelle persönliche Situation des Beschwerdeführers ausschlaggebend war (OZ 4/6 S 16).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008, GZ 305.267-4/6E-XIX/62/08, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zugesprochen, wobei die Erkrankung und damit verbundene exeptionelle persönliche Situation des Beschwerdeführers ausschlaggebend war (OZ 4/6 S 16).
Der Unabhängige Bundesasylsenat ging die persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffend von den im Akt befindlichen Gutachten und Befunden (AS 173 - 183, 313 - 345, 563 - 580, 789 - 807) aus, welche beim Beschwerdeführer ein hochpsychotisches Zustandsbild im Rahmen einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Verworrenheit und desorganisiertem Verhalten diagnostizierten. Hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeit in Armenien stützte sich der Unabhängige Bundesasylsenat auf die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (AS 727 - 729, Bescheid S 27 - 28) wo unter anderem festgestellt wurde, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist und ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen bestehe. [...] In Armenien gebe es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal stehe zur Verfügung. [...] Die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen sei in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolge kostenlos.
Die nunmehr im bekämpften Bescheid ausgesprochene Aberkennung der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (AS 1191), die medizinische Versorgung in Armenien jedoch flächendeckend gewährleistet sei und ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen bestehe. In Armenien gebe es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern, Fachpersonal stehe zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und vor allem paranoider Schizophrenie sei in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolge kostenlos. (AS 1195).
Eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation vermag bereits angesichts dieser Ausführungen weder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in Armenien seit 2008 noch auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erkannt werden. Wie bereits aus den beiden wesentlichen Begründungsteilen ersichtlich ist, ging bereits der Unabhängige Bundesasylsenat im Jahr 2008 davon aus, dass die medizinische Behandlung von psychischen Erkrankungen in Armenien grundsätzlich möglich ist, jedoch auf Grund der speziellen Situation des Beschwerdeführers für ihn nicht ausreichend sei.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt befindlichen neuen Gutachten und Befunden (AS 989, 1001, 1061, 1139, 1083 - 1115) keinerlei Veränderung gegenüber vorher (siehe die damaligen Gutachten AS 173 - 183, 313 - 345, 563 - 580, 789 - 807).
Im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in Armenien ergibt sich aus den vom Bundesasylamt zwar im Bescheid zitierten, aber nicht weiter gewürdigten, Berichten und der Anfragebeantwortung, dass das Medikament, welches der Beschwerdeführer nehmen sollte in Apotheken nicht erhältlich ist (AS 1183), wo und ob der Beschwerdeführer es tatsächlich bekommen könnte, bleibt dabei offen. Ebenso wird die vom Bundesasylamt ins Treffen geführte kostenlose Behandlung, welche im übrigen nicht flächendeckend sondern ausschließlich in Yerewan möglich ist (AS 1185 - 1187), durch den zitierten Berichte des auswärtigen Amtes 2009 erheblich relativiert, wonach sich die Kliniken gezwungen sehen, da die Geldmittel für den Betrieb nicht ausreichen, von den Patienten, wenngleich dies ungesetzlich ist, Geld für Medikamente und Behandlungen zu nehmen (AS 1177). Eine aktuelle Analyse der Staatendokumentation zur Medizinischen Infrastruktur in Armenien vom 13.10.2009 hält darüber hinaus fest, dass es sogar möglich ist, für Behandlungen die eigentlich kostenlos sind, einen Selbstbehalt zahlen zu müssen und sich Patienten die Verpflegung selbst in die Klinik mitnehmen müssen (SD 13.10.2009, S 11).
Von einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Armenien ist sohin keinesfalls auszugehen.
Da somit aber weder die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland noch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers markante Änderungen zur vorhergehenden Entscheidung erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vertretbar. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da somit aber weder die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland noch die Befunde und Gutachten bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers markante Änderungen zur vorhergehenden Entscheidung erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vertretbar. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 01.10.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 01.10.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.03.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (25.04.2009) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.03.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (25.04.2009) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiäre Schutzgründe, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
02.03.2010