TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/16 E14 305265-5/2009

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Veröffentlicht am 16.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E14 305.265-5/2009-5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E14 305.260-5/2009-4E

E14 305.262-5/2009-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Posch, 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.628-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Posch, 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.628-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von W.W. (GZ: 305.657) und brachte zusammen mit ihrer Familie (GZ: 305.657, 305.260, 305.262) am 22.07.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).

Mit Bescheid vom 30.08.2006, Zahl 06 07.628-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei (AS 129 - 183).Mit Bescheid vom 30.08.2006, Zahl 06 07.628-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Ausweisung zulässig sei (AS 129 - 183).

Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 19.10.2006, GZ: 305.265-C1/E1-XIX/62/06, gab dieser der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 statt, behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im

Folgenden: OZ] C1/1; AS 727 - 755).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 20.12.2007, Zahl: 06 07.628-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (AS 1239 - 1345).Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 20.12.2007, Zahl: 06 07.628-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (AS 1239 - 1345).

Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung (AS 1497 - 1505) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.04.2008, GZ: 305.265-4/3E-XIX/62/08, zwar gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin jedoch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer eines Jahres bis zum 25.04.2009 erteilt (OZ 4/3; AS 1533 - 1561).Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung (AS 1497 - 1505) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.04.2008, GZ: 305.265-4/3E-XIX/62/08, zwar gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin jedoch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer eines Jahres bis zum 25.04.2009 erteilt (OZ 4/3; AS 1533 - 1561).

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit selbem Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Gegenständliches Verfahren

Am 25.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (AS 1669 - 1671).Am 25.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (AS 1669 - 1671).

Mit Bescheid vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.628-BAI, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt III die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 1757 - 1839).Mit Bescheid vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.628-BAI, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt römisch drei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 1757 - 1839).

Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 25.03.2009 erfolgte nicht.Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 25.03.2009 erfolgte nicht.

Gegen diesen am 05.10.2009 zugestellten (AS 1758) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 06 07.628-BAI, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.10.2009 (AS 1971 - 1983).

In Erledigung der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, wurde dieser bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: E14 305.657-5/2009-5E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, Zahl: 06 07.625-BAI, wurde dieser bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: E14 305.657-5/2009-5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den subsidiären Schutz aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.3) und kam diesem Bescheid somit nie Rechtskraft zu.Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den subsidiären Schutz aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.3) und kam diesem Bescheid somit nie Rechtskraft zu.

Damit mangelt es jedoch dem gegenständlich bekämpften Bescheid an einer hinreichenden Grundlage, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 vor.Damit mangelt es jedoch dem gegenständlich bekämpften Bescheid an einer hinreichenden Grundlage, die eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Es liegen auch keine sonstigen Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 vor.

Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht vorliegen, ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 01.10.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 01.10.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).

Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.03.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (25.04.2009) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.03.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (25.04.2009) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.

Da der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.Da der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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