TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/16 B3 313656-2/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 313.656-2/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.562-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.562-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides durch "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in dessen Spruchteil III. durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in dessen Spruchteil römisch drei. durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden vom 4. Dezember 2006, Zlen.

303.128-C1/E1-XVII/55/06 und 303.139-C1/E1-XVII/55/06, wies der unabhängige Bundesaylsenat die Berufungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die - u.a. ihre Anträge auf internationalen Schutz -abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde nach Feststellungen zur Situation im Kosovo im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers der albanischen Volksgruppe angehörten, römisch-katholischen Glaubens seien und aus der Gemeinde XXXX stammten, wo sie bis zur ihrer Ausreise im März 2006 bei den Eltern des Vaters des Beschwerdeführers gelebt hätten. Sie hätten ohne Zustimmung der Eltern der Mutter des Beschwerdeführers im Kosovo kirchlich geheiratet; dass sie deswegen Blutrache oder sonstige Übergriffe von Familienmitgliedern der Mutter des Beschwerdeführers befürchten müssten, hätte nicht festgestellt werden können. Abgesehen davon sei bei Drohungen von Privatpersonen die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei im Kosovo gegeben. Damit seien die Anträge auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Eltern der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig seien sowie über familiären Anschluss im Kosovo verfügen würden. Zur Ausweisung wurde festgehalten, dass keine Eingriffe in Art. 8 EMRK vorlägen.303.128-C1/E1-XVII/55/06 und 303.139-C1/E1-XVII/55/06, wies der unabhängige Bundesaylsenat die Berufungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die - u.a. ihre Anträge auf internationalen Schutz -abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde nach Feststellungen zur Situation im Kosovo im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers der albanischen Volksgruppe angehörten, römisch-katholischen Glaubens seien und aus der Gemeinde römisch 40 stammten, wo sie bis zur ihrer Ausreise im März 2006 bei den Eltern des Vaters des Beschwerdeführers gelebt hätten. Sie hätten ohne Zustimmung der Eltern der Mutter des Beschwerdeführers im Kosovo kirchlich geheiratet; dass sie deswegen Blutrache oder sonstige Übergriffe von Familienmitgliedern der Mutter des Beschwerdeführers befürchten müssten, hätte nicht festgestellt werden können. Abgesehen davon sei bei Drohungen von Privatpersonen die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei im Kosovo gegeben. Damit seien die Anträge auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Eltern der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig seien sowie über familiären Anschluss im Kosovo verfügen würden. Zur Ausweisung wurde festgehalten, dass keine Eingriffe in Artikel 8, EMRK vorlägen.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser erkannte den Beschwerden mit Beschlüssen vom 26. Jänner 2007, Zlen. AW 2007/01/0034 und AW 2007/01/0043, aufschiebende Wirkung zu.

3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Am 19. Juni 2007 stellte er, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, jedoch sein Vater im Kosovo mehrfach mit dem Tode bedroht worden sei. Bei seiner Einvernahme am 11. Juli 2007 vor dem Bundesasylamt gab der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter zusätzlich an, dass sich an Familienangehörigen des Beschwerdeführers (nur) seine Eltern in Österreich aufhalten würden.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Am 19. Juni 2007 stellte er, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, jedoch sein Vater im Kosovo mehrfach mit dem Tode bedroht worden sei. Bei seiner Einvernahme am 11. Juli 2007 vor dem Bundesasylamt gab der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter zusätzlich an, dass sich an Familienangehörigen des Beschwerdeführers (nur) seine Eltern in Österreich aufhalten würden.

4. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007, Zl. 07 05.562-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und keine Hinweise dafür vorlägen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.4. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007, Zl. 07 05.562-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und keine Hinweise dafür vorlägen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. August 2007, Zl. 313.656-1/2E-XVII/55/07, Folge, hob den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe keine Feststellungen zur Situation im Kosovo und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers getroffen.5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. August 2007, Zl. 313.656-1/2E-XVII/55/07, Folge, hob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe keine Feststellungen zur Situation im Kosovo und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers getroffen.

6. Im fortgesetzten Verfahren gab der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Oktober 2007 an, dass sich an der Situation des Beschwerdeführers nichts geändert habe und dieser nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe habe. Die ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Situation im Kosovo nahm er zur Kenntnis.

7. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.562-BAG, wies das Bundesasylamt (erneut) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung im Kosovo. Zur Person des Beschwerdeführers hielt es fest, dass er XXXX heiße, der Sohn von XXXX und XXXX und serbischer Staatsbürger sei. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Den Eltern des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden; deren Ausweisung nach "Serbien, Provinz Kosovo" sei für zulässig erklärt worden. Beim Beschwerdeführer lägen ebenfalls keine Gründe für eine Asylgewährung oder für die Gewährung von subsidiärem Schutz und auch keine Ausweisungshindernisse vor.7. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.562-BAG, wies das Bundesasylamt (erneut) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung im Kosovo. Zur Person des Beschwerdeführers hielt es fest, dass er römisch 40 heiße, der Sohn von römisch 40 und römisch 40 und serbischer Staatsbürger sei. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Den Eltern des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden; deren Ausweisung nach "Serbien, Provinz Kosovo" sei für zulässig erklärt worden. Beim Beschwerdeführer lägen ebenfalls keine Gründe für eine Asylgewährung oder für die Gewährung von subsidiärem Schutz und auch keine Ausweisungshindernisse vor.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (die gegenständliche) Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt sei nicht auf das Vorbringen der Eltern eingegangen. Diese hätten ohne Zustimmung der Eltern der Mutter des Beschwerdeführers kirchlich geheiratet und seien daher Verfolgungen der Familienangehörigen der Mutter des Beschwerdeführers ausgesetzt. Da "Sippenhaftung im Kosovo existent" sei, sei auch das Leben des Beschwerdeführers "auf das Gröbste" gefährdet. Vor allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen könnten die Eltern des Beschwerdeführers keinen behördlichen Schutz erlangen. Außerdem sei die politische Lage im Kosovo aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Statusverhandlungen "instabil". Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Existenzgrundlage der Familie im Kosovo gesichert sei. Überdies sei das Bundesasylamt in seiner Ausweisungsentscheidung "willkürlich" bei der Interessenabwägung vorgegangen, weil nicht ersichtlich sei, auf welche relevanten Feststellungen es sich berufe. Dazu werde angemerkt, dass das Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, weshalb die "Entscheidung über den Asylantrag" des Beschwerdeführers "bis zur rechtskräftigen Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren" der Eltern des Beschwerdeführers hätte "ausgesetzt werden müssen".

9. Diese Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. November 2008, GZ. B12 313.656-2/2008/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide seien "vollinhaltlich" abgewiesen worden. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine von seinen Eltern losgelöste Verfolgungsgefahr hervorgekommen sei, sei auch seine Beschwerde abzuweisen gewesen.9. Diese Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. November 2008, GZ. B12 313.656-2/2008/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide seien "vollinhaltlich" abgewiesen worden. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine von seinen Eltern losgelöste Verfolgungsgefahr hervorgekommen sei, sei auch seine Beschwerde abzuweisen gewesen.

10. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und brachte darin vor, dass die Asylverfahren seiner Eltern beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wären und den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.10. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und brachte darin vor, dass die Asylverfahren seiner Eltern beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wären und den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

11. Mit Erkenntnis vom 27. April 2009, Zl. U 873/08-13, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes auf.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn der Asylgerichtshof die Begründung seiner eigenen Entscheidung im gegenständlichen Fall auf einen stark verkürzten Verweis auf das Verfahren der Eltern beschränke, so komme er nicht nur den Anforderungen des § 60 AVG nicht nach, sondern entspreche er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht, auch wenn es sich um ein nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 begünstigtes Familienverfahren handle. Es widerspreche grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung von Bescheiden ergebe, die in einem anderen Verfahren ergangen seien und deren Inhalt nicht ausreichend wiedergegeben werde. So sei aus der Begründung nicht erkennbar, ob die Eltern ausgewiesen worden seien, ob die Bescheide unangefochten geblieben seien und ob im Falle der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof allenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssten aber aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich sei. Die Begründung sei daher mangels hinreichender Darstellung des Sachverhalts zum Asylverfahren der Eltern, insbesondere des Vaters, nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre. Auch dürfe die Konsequenz einer allfälligen Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof nicht außer Acht gelassen werden - die Ausweisung eines knapp zweijährigen Kleinkindes ohne seine Eltern. Dies würde unweigerlich eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn der Asylgerichtshof die Begründung seiner eigenen Entscheidung im gegenständlichen Fall auf einen stark verkürzten Verweis auf das Verfahren der Eltern beschränke, so komme er nicht nur den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht nach, sondern entspreche er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht, auch wenn es sich um ein nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 begünstigtes Familienverfahren handle. Es widerspreche grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung von Bescheiden ergebe, die in einem anderen Verfahren ergangen seien und deren Inhalt nicht ausreichend wiedergegeben werde. So sei aus der Begründung nicht erkennbar, ob die Eltern ausgewiesen worden seien, ob die Bescheide unangefochten geblieben seien und ob im Falle der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof allenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssten aber aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich sei. Die Begründung sei daher mangels hinreichender Darstellung des Sachverhalts zum Asylverfahren der Eltern, insbesondere des Vaters, nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre. Auch dürfe die Konsequenz einer allfälligen Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof nicht außer Acht gelassen werden - die Ausweisung eines knapp zweijährigen Kleinkindes ohne seine Eltern. Dies würde unweigerlich eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen.

12. Mit Beschlüssen vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0054 und 2007/01/0063, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.) ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Das Bundesasylamt stützte die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers auf die glaubwürdigen Angaben seines Vaters als gesetzlichen Vertreter bzw. auf seine vorgelegte Geburtsurkunde, jene zur Lage im Kosovo basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Dies trifft insbesondere auf die Beschwerde zu, die den Feststellungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen tritt, sondern unsubstantiiert - ohne entsprechende Quellen zu nennen - behauptet, vor allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen könnten die Eltern des Beschwerdeführers keinen behördlichen Schutz erlangen bzw. die politische Lage im Kosovo sei "instabil".

Zu Recht ging das Bundesasylamt auch davon aus, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden (siehe dazu auch unten Punkt 2.3.2.)

Der Asylgerichtshof schließt sich daher Feststellungen des Bundesasylamtes an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nunmehr (auch) ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nunmehr (auch) ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist vergleiche dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

2.3.2. Für den (minderjährigen) Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Sofern die Eltern des Beschwerdeführers für diesen Fluchtgründe aus ihren eigenen Vorbringen ableiten, ist darauf hinzuweisen, dass die sie betreffenden Asylverfahren ergeben haben, dass sie im Kosovo keine Übergriffe zu befürchten hätten bzw. gegen solche sie hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten (vgl. die oben unter Punkt I.1. angeführten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Dezember 2006, Zlen. 303.128-C1/E1-XVII/55/06 und 303.139-C1/E1-XVII/55/06, wobei der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhoben Beschwerden mit Beschlüssen vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0054 und 2007/01/0063, ablehnte [siehe oben Punkt I.12.]). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.2.3.2. Für den (minderjährigen) Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Sofern die Eltern des Beschwerdeführers für diesen Fluchtgründe aus ihren eigenen Vorbringen ableiten, ist darauf hinzuweisen, dass die sie betreffenden Asylverfahren ergeben haben, dass sie im Kosovo keine Übergriffe zu befürchten hätten bzw. gegen solche sie hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.1. angeführten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Dezember 2006, Zlen. 303.128-C1/E1-XVII/55/06 und 303.139-C1/E1-XVII/55/06, wobei der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhoben Beschwerden mit Beschlüssen vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0054 und 2007/01/0063, ablehnte [siehe oben Punkt römisch eins.12.]). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Übergriffe befürchten. Auch besteht im Kosovo keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, die Existenz der Familie sei bei einer Rückkehr gefährdet, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer über ein enges familiäres Netz im Kosovo verfügt und nach den Angaben seiner Eltern die dort lebenden Verwandten Eigentumshäuser mit Landwirtschaften besitzen. Sollten seine Eltern (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. neben den Länderfeststellungen insbes. die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Übergriffe befürchten. Auch besteht im Kosovo keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, die Existenz der Familie sei bei einer Rückkehr gefährdet, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer über ein enges familiäres Netz im Kosovo verfügt und nach den Angaben seiner Eltern die dort lebenden Verwandten Eigentumshäuser mit Landwirtschaften besitzen. Sollten seine Eltern (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche neben den Länderfeststellungen insbes. die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. Dezember 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.5.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.5.2. Wie oben ausgeführt, wurden die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers rechtskräftig und unanfechtbar gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Damit kommt für den Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.2.5.2. Wie oben ausgeführt, wurden die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers rechtskräftig und unanfechtbar gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Damit kommt für den Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.

2.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.2.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

2.6.2.1. Im vorliegenden Fall lebt der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Bundesgebiet, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ und unanfechtbar - mit Bestätigung der jeweils verfügten Ausweisung - abgeschlossen wurden. Da somit die Eltern des Beschwerdeführers, der über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, das Bundesgebiet ebenfalls zu verlassen haben, liegt kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Was das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privatleben angeht, kann schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches begründet hat.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

2.6.2.2. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.6.2.2. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der inzwischen erfolgten Staatswerdung des Kosovo ist dieser Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Daher waren die Refoulement- und Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Republik Kosovo auszusprechen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der inzwischen erfolgten Staatswerdung des Kosovo ist dieser Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Daher waren die Refoulement- und Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Republik Kosovo auszusprechen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Begründungspflicht, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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