TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/17 A3 252875-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 252.875-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2004, GZ. 04 07.306-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2004, GZ. 04 07.306-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria, Mitte März 2004 aus Nigeria ausgereist und am 13.04.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, woraufhin er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 26.04.2004 niederschriftlich einvernommen wurde.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria, Mitte März 2004 aus Nigeria ausgereist und am 13.04.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, woraufhin er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 26.04.2004 niederschriftlich einvernommen wurde.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil er in seinem Heimatort einer Gottheit als Menschenopfer dargebracht und er sogar von seinem Vater - einem Chief Prince - diesbezüglich geopfert hätte werden sollen.

Im Heimatland des Beschwerdeführers würden nach wie vor die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Weitere 5 Geschwister seien mittlerweile verstorben bzw. geopfert worden. Außerhalb Nigerias habe er keine Verwandten.

Zum Reiseweg von Nigeria nach Österreich brachte er vor, am 10.03.2004 seine Heimatstadt verlassen zu haben und nach Lagos gegangen zu sein. Lagos habe er mit dem Schiff am 14.03.2004 verlassen. Einen Reisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen. Zu Hause habe er einen Führerschein und eine Geburtsurkunde. Seine Heimatstadt habe er zu Fuß verlassen, sei aber dann von einem Auto mitgenommen worden, das ihn zu einem Taxistand gebracht habe. Von dort habe er ein Taxi nach Lagos genommen, wo er anfangs herumgegangen und in weiterer Folge von einem Missionar angesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm seine Geschichte erzählt, weswegen ihn der Missionar am Abend des 13.03.2004 zu einem Schiff gebracht habe. Der Missionar habe Lagos mit ihm verlassen und ihn in Österreich zu einem Bus gebracht, der schließlich bis Linz gefahren sei. Der Missionar - ein Weißer - habe ihm die Richtung gezeigt, in die er gehen sollte. Er habe ihn nicht wieder gesehen und kenne seinen Namen nicht. Die Reise von Nigeria nach Österreich sei ihm zudem von diesem Missionar bezahlt worden. Sein Heimatland habe er zuvor niemals verlassen.

Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, das sein Vater ein traditioneller Herrscher sei. In seinem Dorf gäbe es eine böse Gottheit namens Odu, die von der Dorfbevölkerung alle 2 Jahre angebetet werde. Die Menschen würden zum Anbeten dieses Gottes Menschen bzw. Menschenblut benötigen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er am 10.03.2004 diesem Gott hätte geopfert werden sollen. Der Beschwerdeführer sei sehr verängstigt gewesen und habe über die bevorstehende Opferung mit seiner Mutter gesprochen, die ihm daraufhin wiederum vom Tod seiner 5 Geschwister berichtet habe. Die Mutter habe ihm geraten, wegzugehen, um dem Tod zu entgehen. Jedes Mal, wenn in der Vergangenheit solch eine Opferzeremonie stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer diese gemieden. Selbst sei er somit nie Zeuge eines Menschenopfers geworden. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor 14 Jahren dieses Amt übernommen. Alle 2 Jahre habe der Gott das Blut seiner Kinder gefordert. Im Falle der Rückkehr würden ihn die Götter finden und töten. Verwandte habe er nur im Heimatdorf. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich in Nigeria infolge der Größe des Landes, der Bevölkerungsdichte und des fehlenden Einwohner-Meldesystems den Problemen durch einen Wohnsitzwechsel hätte entziehen können. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er nicht wisse, ob ihn dieser Gott woanders hätte finden können.

2. Mit Bescheid vom 11.08.2004, FZ. 04 07.306-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 11.08.2004, FZ. 04 07.306-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass eine asylrelevante Verfolgung von staatlichen Behörden ausgegangen sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall um private Verfolgung durch einen von ihm beschriebenen Kult. Dass der Staat nicht in der Lage oder gewillt wäre, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten, sei nicht hervorgekommen. Es könne jedoch auch von einem Staat nicht verlangt werden, mögliche Angriffe Dritter schon präventiv zu verhindern. Zudem bestehe auch in Nigeria die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. So könnte der Beschwerdeführer z.B. in der Millionenstadt Lagos untertauchen.

3. Mit Schreiben vom 27.08.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die erstinstanzliche Entscheidung. In dieser gab er an, dass die belangte Behörde der Entscheidung veraltete Länderberichte zugrunde gelegt habe. Zudem sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt habe, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Zur Lage in Nigeria verwies er auf einen Bericht von Accord aus dem Jahr 2002 und auf einen Bericht des UK Home Office aus 2003. Die Sicherheitslage in Nigeria sei insgesamt sehr bedenklich. Als Angehöriger eines Stammes hätte er ohne familiären Anschluss in keinem anderen Teil des Landes überleben können.

4. Mit Schreiben vom 17.11.2008 wurden eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und eine Geburtsurkunde des Sohnes vorgelegt. Zudem wurde darüber informiert, dass die Gattin des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung schon 3 Kinder habe und das Ehepaar nun insgesamt 4 Kinder zu versorgen hätte.

5. Am 28.01.2010 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer erneut zu den Beweggründen seiner Ausreise aus Nigeria befragt wurde.

Der Beschwerdeführer führte aus, mittlerweile einen Reisepass zu besitzen, habe ihn jedoch zu Hause vergessen. Er konnte jedoch eine Kopie des Passes und der Geburtsurkunde vorlegen (Beilage ./I).

In seinem Heimatdorf E. habe er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise am 10.03.2004 gelebt. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er noch eine Schwester gehabt, er wisse allerdings nicht, was mit ihr seitdem passiert sei. Die Schwester sei jünger als er und heiße G.. Sonst habe er keine Geschwister mehr. Seine Eltern würden M. und M. heißen. Er wisse nicht, was mit seinen Eltern passiert sei. Der Beschwerdeführer konnte zwar angeben, wie alt seine Schwester heute sein müsste, jedoch das genaue Geburtsdatum sei ihm nicht geläufig gewesen. Das Alter der Eltern konnte er nur auf +/- 10 Jahre genau schätzen.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Esan an (Beilage ./A). Auch die Sprache heiße so. Sein Heimatdorf habe er zu Fuß verlassen und sei dann mit einem Taxi weiter nach Lagos gefahren. Ein Mann habe ihm geholfen, das Land zu verlassen. Nicht weit vom Dorf entfernt verlaufe die Bundesstraße, wo auch Taxis nach Lagos vorbeifahren würden. Nach Lagos sei er ca. 5 Stunden gefahren. Für das Taxi habe er nichts bezahlen müssen. In Lagos habe er sich vom 10.03. bis 12.03.2004 aufgehalten und anschließend ein Schiff bestiegen, um das Land zu verlassen. Wo er sich in Lagos aufgehalten habe, könne er gar nicht genau sagen. Der Taxifahrer habe ihn unter einer Brücke aussteigen lassen, wo Obdachlose hausen würden. In den beiden Tagen habe er kaum gegessen. Ein Missionar habe ihm dann geholfen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich hinsichtlich des Datums. Er habe das Schiff doch erst am 13.03. bestiegen und sei am 14.03. aus dem Hafen ausgelaufen. Mit dem Schiff sei er ungefähr ein Monat lang unterwegs gewesen. Wo er dieses verlassen habe, könne er nicht sagen, nur dass er anschließend mit einem Bus weiter nach Österreich gefahren sei. Der Pastor sei mit ihm gereist und habe ihn erst beim Volksgarten in Linz verlassen. Es habe sich dabei um einen Weißen gehandelt. Seinen Namen wisse er allerdings nicht.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatdorf viele Leute traditionelle Idole anbeten würden. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der Beschwerdeführer jedoch keine ungefähre Schätzung der Anzahl der Häuser oder Einwohner in diesem Dorf abgeben. Das von den Menschen angebetete Idol habe Odu geheißen. Alle 2 Jahre müssten diesem Idol Opfer dargebracht werden. Es würden sowohl Tiere als auch Menschen geopfert. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch beim Odu "dabei gewesen", er sei seit 1988 (bis 2004 somit insgesamt 16 Jahre) Chief Prince - also der Anführer - gewesen. Im Zuge solcher Zeremonien seien eben auch Menschen geopfert worden. Wenn einer sterbe, müsse ein anderer dessen Stelle einnehmen. Der Vater habe diese Menschenopfer ebenfalls gutgeheißen. Zudem sei sein Vater bei einer Gruppe namens Ogboni gewesen, die ebenfalls Menschen töten würden. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Ogboni als eine Gruppe, die Schlechtes tue. Auch bei den Ogbonis sei der Vater seit 1988 gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er vor der Erstbehörde nichts von den Ogbonis erzählt habe. Darauf entgegnete dieser, dass er ja nicht danach gefragt worden sei.

Das letzte Menschenopfer sei 2002 dargebracht worden, und zwar habe es sich dabei um einen der Brüder des Beschwerdeführers gehandelt (sein zweiter Bruder). Es sei um Mitternacht geschehen, damit niemand etwas sehen habe können. Insgesamt habe er 4 Brüder und 3 Schwestern gehabt, von denen nur mehr die erwähnte Schwester leben würde. Die Geburtstage zu den Geschwistern könne er nicht angeben, jedoch deren Namen: J., T., P., R., P., E. (eigentlich J.), G.. Auch das Alter der Geschwister könne er bis auf die noch lebende Schwester nicht angeben. In Afrika würden sie keine Geburtstage feiern.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, anzugeben, wann welche seiner Geschwister gestorben seien. Der erste sei 1988 gestorben, als sein Vater den Thron bestiegen habe. Auf Nachfrage, wie der erste Bruder geheißen habe, meinte der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern zu können. Zwei Jahre danach sei als zweiter T. gestorben. "Man hat uns nicht immer erzählt. Man hat nur gesagt, er ist tot, es tut uns leid."

Weitere zwei Jahre später P., dann P. und dann J. (die immer E. genannt worden sei).

In der Nacht vom 09.03. zum 10.03.2004 habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass dieses Mal er sterben müsse und zwar am 10.03.2004 in der Nacht. Die Mutter sei dagegen gewesen, habe aber auch resignierend gemeint, man könne nichts dagegen tun, auch nicht zur Polizei gehen. Er habe den Vater gefragt, warum er ihn töten müsse, worauf dieser gemeint habe, es sei normal, das müsse er tun.

Die Mutter habe ihm daraufhin geraten, wegzugehen, zum Fluss oder in den Busch. Daraufhin habe er am 10.03.2004 am Nachmittag das Dorf verlassen. Seine Mutter habe schon früher gewusst, dass als nächstes Opfer der Beschwerdeführer vorgesehen gewesen sei. Wer als Menschenopfer ausgewählt worden sei, sei immer nur einer kleinen Personengruppe bekannt gewesen.

Bei dem Idol Odu handle es sich um einen bösen Geist. Diese Sache könne man nicht stehlen. Sollte man es dennoch versuchen, würde man sofort verrückt.

Der Beschwerdeführer selber habe auf der familieneigenen kleinen Farm gearbeitet.

Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil sie weit vom Dorf entfernt gewesen, korrupt sei und auch nichts machen hätte können.

Auf die Frage, warum er nicht in Lagos geblieben sei, antwortete er, dass er anfänglich gar nicht weggehen habe wollen, nur habe er nicht gewusst, was er tun hätte können, bis er den Missionar getroffen habe. Für die Reise nach Europa habe er nichts bezahlen müssen.

Erst als er erfahren habe, dass er das nächste Menschenopfer sein sollte, habe ihm seine Mutter erzählt, wie seine Geschwister umgekommen seien. Aber auch sie habe gemeint, nichts dagegen tun zu können.

Insgesamt seien schon 5 Geschwister gestorben.

Der Missionar habe ihm erzählt, dass er viel reise und ihn mitnehmen könne.

Den (am XXXX ausgestellten) Reisepass habe er anlässlich seiner Hochzeit beantragt, die am XXXX stattgefunden habe. Seine Frau sei deutsche Staatsbürgerin.Den (am römisch 40 ausgestellten) Reisepass habe er anlässlich seiner Hochzeit beantragt, die am römisch 40 stattgefunden habe. Seine Frau sei deutsche Staatsbürgerin.

Er würde gemeinsam mit ihr seit Oktober 2004 in Österreich leben. Sie hätten ein gemeinsames Kind und 4 Kinder aus einer früheren Beziehung der Gattin.

Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde wurden als Beilagen II und III zum Akt genommen. Die Botschaft in Wien habe ihm bei der Erlangung der Geburtsurkunden geholfen.Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde wurden als Beilagen römisch zwei und römisch drei zum Akt genommen. Die Botschaft in Wien habe ihm bei der Erlangung der Geburtsurkunden geholfen.

Weiters wurden mehrere Berichte verlesen und als Beilagen ./B bis ./F zum Akt genommen.

Der Beschwerdeführer meinte, dass diese Berichte nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Auf nochmalige Frage gab der Beschwerdeführer an, dass insgesamt 5 Geschwister geopfert worden seien. P. sei die älteste Schwester und G. die jüngste. P. sei der älteste Bruder und T. der jüngste.

In Österreich kümmere er sich um die Kinder und seine Frau gehe arbeiten. Zu den 4 Kindern der Gattin gab der Beschwerdeführer an, dass zwei davon Zwillinge im Alter von 12 Jahren seien (J. und S.) und C. und T. Zwillinge im Alter von 8 Jahren seien.

Eine weitere Kopie wurde als Beilage IV zum Akt genommen.Eine weitere Kopie wurde als Beilage römisch vier zum Akt genommen.

6. Weiters liegen dem Akt Kopien von diversen Unterlagen und Dokumenten bei:

Übersetzung einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers;

Bestätigungen über die Teilnahme an einem Integrationskurs Deutsch - Module 1 bis 6 im Zeitraum 06.09.2005 bis 10.04.2006;

Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind durch den Beschwerdeführer (Mutter ist seine spätere Gattin M.H.H.) vom 29.12.2005; Verständigung der Widerspruchsberechtigten (Kindesmutter) vom selben Tag;

Heiratsurkunde vom XXXX (Ehe geschlossen am XXXX mit einer deutschen Staatsbürgerin namens M.H.H.);Heiratsurkunde vom römisch 40 (Ehe geschlossen am römisch 40 mit einer deutschen Staatsbürgerin namens M.H.H.);

Passkopien, ausgestellt am XXXX;Passkopien, ausgestellt am römisch 40 ;

Nigerianische Geburtsurkunde.

Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (Darbringung einer Gottheit als Menschenopfer) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erwachsene Verwandte in Österreich hat. Er ist in Österreich mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und hat ein gemeinsames Kind mit dieser.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof in entscheidungswesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben.

So erklärte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen abweichend voneinander zum Beispiel vor der Erstbehörde am 26.04.2004, insgesamt 7 Geschwister gehabt zu haben, von denen bereits 5 verstorben seien.

In der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2010 gab er wieder an, nur mehr eine Schwester mit Namen G. zu haben, alle anderen Geschwister seien bereits tot.

Dann wiederum meinte er, er habe 4 Brüder und 3 Schwestern gehabt, was bedeuten würde, mit dem Beschwerdeführer müssten es insgesamt 8 Kinder gewesen sein. An anderer Stelle am selben Tag sagte er jedoch aus "wir waren 7" (Anm.: gemeint Geschwister). 6 Geschwister wären bereits geopfert worden. Diese Zahl stimmt nicht mit der Aussage vor der Erstbehörde überein, wo er 5 geopferten Geschwistern angeführt hat. Am Ende der Befragung vor dem Asylgerichtshof sprach er wiederum von 5 bereits geopferten Geschwistern. Wenn man davon ausgehen würde, dass die Aussage "wir waren 7" korrekt ist und 6 Geschwister bereits geopfert worden seien, dann dürfte der Beschwerdeführer keine noch lebende Schwester mehr haben.Dann wiederum meinte er, er habe 4 Brüder und 3 Schwestern gehabt, was bedeuten würde, mit dem Beschwerdeführer müssten es insgesamt 8 Kinder gewesen sein. An anderer Stelle am selben Tag sagte er jedoch aus "wir waren 7" Anmerkung, gemeint Geschwister). 6 Geschwister wären bereits geopfert worden. Diese Zahl stimmt nicht mit der Aussage vor der Erstbehörde überein, wo er 5 geopferten Geschwistern angeführt hat. Am Ende der Befragung vor dem Asylgerichtshof sprach er wiederum von 5 bereits geopferten Geschwistern. Wenn man davon ausgehen würde, dass die Aussage "wir waren 7" korrekt ist und 6 Geschwister bereits geopfert worden seien, dann dürfte der Beschwerdeführer keine noch lebende Schwester mehr haben.

Außerdem erwähnte er, dass sein Vater gleich zu Beginn seiner Tätigkeit als Chief Prince im Jahr 1988 (16 Jahre Tätigkeit bis 2004 lt. Aussage des Beschwerdeführers) ein eigenes Kind opfern habe müssen. Alle 2 Jahre habe man vom Vater verlangt, dass er ein Kind als Menschenopfer zur Verfügung stelle. Von 1988 (als sein Vater den Thron bestiegen habe, sei sein erster Bruder geopfert worden) bis 2002 (in diesem Jahr sei das vorläufig letzte Menschenopfer - wieder ein Bruder des Beschwerdeführers - getötet worden) hätte der Vater somit insgesamt 8 Kinder opfern müssen. Der Beschwerdeführer wäre dann am 10.03.2004 als 9. Kind für das Menschenopfer vorgesehen gewesen. Auch dies ist anhand des Geschilderten nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer nach eigenen (widersprüchlichen) Angaben nur 6 oder 7 Geschwister gehabt haben soll, von denen angeblich sogar zum Zeitpunkt seiner Flucht am 10.03.2004 noch eine Schwester am Leben gewesen sei, somit also nicht mehr als 5 oder 6 Geschwister bis März 2004 geopfert worden sein könnten.

Hinsichtlich des letzten, dem Beschwerdeführer bekannten Menschenopfers widersprach er sich ebenfalls. Vor dem Asylgerichtshof gab er zunächst an, dass "zwei Jahre vor dem Jahr 2004" (Anm.: also 2002) sein "zweiter Bruder" als bisher letztes Menschenopfer dargebracht worden sei, um einige Zeit später am selben Tag auf die Frage "Wer ist als letztes gestorben" zu antworten "E.". Auf die Frage, wer E. sei, meinte er "Die Schwester, die vor mir geboren wurde".Hinsichtlich des letzten, dem Beschwerdeführer bekannten Menschenopfers widersprach er sich ebenfalls. Vor dem Asylgerichtshof gab er zunächst an, dass "zwei Jahre vor dem Jahr 2004" Anmerkung, also 2002) sein "zweiter Bruder" als bisher letztes Menschenopfer dargebracht worden sei, um einige Zeit später am selben Tag auf die Frage "Wer ist als letztes gestorben" zu antworten "E.". Auf die Frage, wer E. sei, meinte er "Die Schwester, die vor mir geboren wurde".

Zum Alter und den Geburtsdaten der Geschwister befragt meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass Geburtstage in Afrika nicht gefeiert würden und er dazu nur bezüglich seiner noch lebenden Schwester Angaben tätigen könne. Hinsichtlich des Alters der Eltern war er lediglich in der Lage, dieses auf 60-70 hinsichtlich des Vaters und auf 50-60 hinsichtlich der Mutter zu schätzen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde er auch mehrmals nach den Namen der Geschwister - er zählte daraufhin 7 auf - befragt. Auffallend an dieser Stelle war, dass ein Bruder denselben Vornamen besessen haben soll, wie der Beschwerdeführer selbst, was sehr ungewöhnlich ist. Auf die kurz darauf gestellt Frage, wie der erste geopferte Bruder geheißen habe, antwortete er allerdings nur "Ich kann mich nicht erinnern".

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist es unverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genauere und übereinstimmende Angaben zu seinen Familienmitgliedern zu tätigen. Dies vor allem infolge des Umstandes, dass das Schicksal fast jedes einzelnen Familienmitgliedes angeblich auf das Engste mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers verflochten sein soll.

Der Beschwerdeführer wurde außerdem am 28.01.2010 gebeten, zu schätzen, wie viele Einwohner sein Dorf gezählt habe bzw. aus wie vielen Häusern/Hütten das Dorf bestanden habe. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen und erklärte lediglich, dass in seinem Dorf nicht so viele Menschen leben würden. Wie viele Häuser es gebe, wisse er nicht. Es seien nicht so viele gewesen, es seien auch keine guten Häuser gewesen.

Auch hinsichtlich der Schilderung seiner Ausreise muss auf die Unglaubwürdigkeit und teilweise Widersprüchlichkeit des Vorgebrachten verwiesen werden.

So brachte der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde am 26.04.2004 vor, das Dorf zu Fuß verlassen zu haben, dann von einem Autofahrer mitgenommen und bis zu einem Taxistand gebracht worden zu sein.

Vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch zu Protokoll, dass nicht weit vom Dorf eine Bundesstraße verlaufe, wo auch Taxis nach Lagos vorbeifahren würden. Davon, dass er zunächst zu Fuß das Dorf verlassen und dann von einem Auto mitgenommen worden sei, war nicht die Rede.

Nachdem infolge der sehr großen Zahl von durch Schlepper ins Bundesgebiet eingeschleusten Asylwerbern bekannt ist, dass man für einen solchen illegalen Transport stets einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag zu bezahlen hat, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er weder für die 5-stündige Taxifahrt nach Lagos noch für die sehr lange Schiffsfahrt nach Europa etwas bezahlen habe müssen (zweitere sei ihm von einem Missionar bezahlt worden) völlig unglaubwürdig.

Mehrmals behauptete der Beschwerdeführer zudem, den Namen des Missionars nicht zu kennen, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Es ist jedoch völlig unglaubwürdig, dass jemand den - falschen oder richtigen - Namen der Person, die ihn gerettet, ihm die Überfahrt von Afrika nach Europa gezahlt haben und im Zuge dessen mindestens ein Monat gemeinsam mit ihm gereist sein soll, nicht kennt. Die Angabe eines solchen wäre in diesem Zusammenhang jedenfalls zu erwarten gewesen, um der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ein Mindestmaß an Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Zusammenfassend ist somit aus den von einander abweichenden sowie sehr widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus der in der Verhandlung erörterten Beilage ./F. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde erstmals am 28.01.2010 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.04.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden. § 44 AsylG 1997 gilt.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 13.04.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Zudem könnte sich der Beschwerdeführer - im Falle der (hypothetischen) Annahme der Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte - auch an die örtliche Polizei wenden, um Hilfe zu erlangen. Es ergeben sich aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht willig oder fähig wären, im Falle rechtswidriger Übergriffe seitens Privater effektiv einzuschreiten und diese hintanzuhalten.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVmEs besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK iVm

§ 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

  • -Strichaufzählung
    einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

  • -Strichaufzählung
    einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

  • -Strichaufzählung
    der Grad der Integration

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei der hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer verfügt nach beinahe 6 Jahren Aufenthalt in Österreich über gute Deutschkenntnisse, wobei er sein diesbezügliches Engagement auch durch Vorlage von Sprachkursbestätigungen nachgewiesen hat.

Der Strafregisterauskunft ist keine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Gericht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 17.11.2009 hat er den Asylgerichtshof auch ersucht, möglichst bald einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da die gegenwärtige Situation für die ganze Familie äußerst schwierig sei und eine Entscheidung über seinen endgültigen Aufenthaltsstatus für mehr Sicherheit sorgen würde (eine geordnete Arbeitstätigkeit sei ihm als Asylwerber verwehrt). Durch dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer jedenfalls seine Bereitschaft zur Mitwirkung am Asylverfahren gezeigt und klar gemacht, dass er selber an einem raschen Abschluss desselben interessiert ist und kein Interesse an einer Verschleppung besteht.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auch seit dem XXXX mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, wohnt mit ihr laut ZMR-Auskunft vom 29.01.2010 an derselben Adresse in Österreich, hat zudem ein gemeinsames Kind mit der betreffenden Person und sorgt gemeinsam mit dieser für 4 weitere Kinder der Gattin aus einer früheren Beziehung.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auch seit dem römisch 40 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, wohnt mit ihr laut ZMR-Auskunft vom 29.01.2010 an derselben Adresse in Österreich, hat zudem ein gemeinsames Kind mit der betreffenden Person und sorgt gemeinsam mit dieser für 4 weitere Kinder der Gattin aus einer früheren Beziehung.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (Zahl U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:

Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahin gehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären.

In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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