Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D5 211342-6/2010/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, FZ. 95 03.526-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, FZ. 95 03.526-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 26.8.1995 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.8.1995 stellte er einen Asylantrag. Am selben Tag fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 29.8.1995, Zahl: 95 03.526-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 idF BGBl. I Nr. 8/1992 ab. Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.8.1995 persönlich zugestellt worden war, erhob er dagegen fristgerecht eine Berufung. Diese Berufung wies das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 11.9.1997, Zahl: 4.347.203/1-III/13/95, gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welche dieser mit Beschluss vom 16.6.1999, Zl. 97/01/1164, auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 110/1998 zurückwies. Da gemäß leg. cit. der genannte Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 11.9.1997 ex lege außer Kraft trat, oblag es seit 30.7.1999 dem (am 1.1.1998 eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat, über die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gegen o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.1995 abzusprechen. Den o.a. Bescheid behob der Unabhängige Bundesasylsenat sodann mit Bescheid vom 15.5.2003,römisch eins. Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 26.8.1995 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.8.1995 stellte er einen Asylantrag. Am selben Tag fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 29.8.1995, Zahl: 95 03.526-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1992, ab. Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.8.1995 persönlich zugestellt worden war, erhob er dagegen fristgerecht eine Berufung. Diese Berufung wies das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 11.9.1997, Zahl: 4.347.203/1-III/13/95, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welche dieser mit Beschluss vom 16.6.1999, Zl. 97/01/1164, auf der Grundlage des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1998, zurückwies. Da gemäß leg. cit. der genannte Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 11.9.1997 ex lege außer Kraft trat, oblag es seit 30.7.1999 dem (am 1.1.1998 eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat, über die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gegen o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.1995 abzusprechen. Den o.a. Bescheid behob der Unabhängige Bundesasylsenat sodann mit Bescheid vom 15.5.2003,
Zahl: 211.342/0-VII/43/99, und verwies die Sache gemäß § 44 Abs. 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 29.11.2004,Zahl: 211.342/0-VII/43/99, und verwies die Sache gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom 29.11.2004,
Zahl: 95 03.526-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und verfügte im Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 1.12.2004 zugestellt worden war, erhob dieser dagegen fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.Zahl: 95 03.526-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und verfügte im Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 1.12.2004 zugestellt worden war, erhob dieser dagegen fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Mit Bescheid vom 21.3.2006, Zahl: 211.342/6-VII/43/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in die Ukraine für zulässig (= Spruchpunkt II.). Über die ebenfalls beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom 29.11.2004 sprach das verfahrensführende Mitglied VII/43 nicht ab. Diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.3.2006 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.3.2006 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1072, ab (eingelangt beim AsylGH am 29.12.2009 mit der OZ 6/19).Mit Bescheid vom 21.3.2006, Zahl: 211.342/6-VII/43/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in die Ukraine für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.). Über die ebenfalls beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom 29.11.2004 sprach das verfahrensführende Mitglied VII/43 nicht ab. Diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.3.2006 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.3.2006 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1072, ab (eingelangt beim AsylGH am 29.12.2009 mit der OZ 6/19).
Am 27.1.2010 war das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt III. des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2004 der Gerichtsabteilung D/5 zur Entscheidung neu zugeteilt worden.Am 27.1.2010 war das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch drei. des o. a. Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2004 der Gerichtsabteilung D/5 zur Entscheidung neu zugeteilt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich hinischtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom 29.11.2004 rechtlich Folgendes:Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich hinischtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom 29.11.2004 rechtlich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen, (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen, (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 leg.cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 "mit einer Ausweisung zu verbinden". (Anm.: Diese Gesetzesbestimmung war zum Zeitpunkt der Erlassung des o. a. Bescheides vom Bundesasylamt anzuwenden.)Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, "mit einer Ausweisung zu verbinden". Anmerkung, Diese Gesetzesbestimmung war zum Zeitpunkt der Erlassung des o. a. Bescheides vom Bundesasylamt anzuwenden.)
Der Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Asylantrag am28.8.1995 eingebracht hat, ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 95 03.529) in Österreich eingereist, welche zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eingebracht hat. Das Verfahren über den Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers ist mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen.Der Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Asylantrag am28.8.1995 eingebracht hat, ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 95 03.529) in Österreich eingereist, welche zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eingebracht hat. Das Verfahren über den Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers ist mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 verfügt. Mit dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt:Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, verfügt. Mit dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt:
Seit seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 95 03.529) zusammengelebt. Im Fall der Ehefrau wurde lediglich über deren Asylerstreckungsantrag abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisung in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; u.a.).Seit seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 95 03.529) zusammengelebt. Im Fall der Ehefrau wurde lediglich über deren Asylerstreckungsantrag abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisung in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; u.a.).
Wie in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer wie hier vorliegenden Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ersatzlos zu beheben.Wie in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer wie hier vorliegenden Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit (ab 08.04.2008), Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
02.03.2010