Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 235123-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 13.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, FZ. 09 03.314-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 13.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, FZ. 09 03.314-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.09.2002 einen Asylantrag gestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit Übergriffen und Folter wegen des Praktizierens von Falun Gong.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2003, FZ. 02 27.733-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2003, FZ. 02 27.733-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
Das hiegegen mit rechtzeitig erhobener Berufung eingeleitete Rechtsmittelverfahren wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.05.2005 gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war.Das hiegegen mit rechtzeitig erhobener Berufung eingeleitete Rechtsmittelverfahren wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.05.2005 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war.
Am 17.03.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung an, er sei das erste Mal im Sommer 2001 illegal nach Österreich eingereist, habe im September 2002 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, "aus Langeweile und Hoffnungslosigkeit" habe er aber von sich aus ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft in Wien beantragt und sei er im Winter 2003 "freiwillig und unbehelligt" nach China zurückgekehrt. Im Juli 2007 sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Italien gereist und von dort am 25.12.2008 illegal in Österreich eingereist. Als Grund für seine neuerliche Ausreise gab er an, dass er einen behinderten Sohn bekommen habe. Seine Gattin und er hätten noch ein Kind wollen, die Behörden hätten das aber nicht zugelassen und hätten eine Zwangssterilisierung vornehmen wollen.
Im Zuge der Einvernahme am 25.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin auch ausgereist sei; sein Sohn lebe bei der Großmutter. Der Beschwerdeführer werde weder von der Polizei noch von sonstigen Behörden gesucht (Bl. 51).
Ein Konsultationsverfahren nach Dublin II-Verordnung brachte kein Ergebnis; die italienischen Behörden teilten am 09.04.2009 mit, dass eine Person mit dem Namen XXXX, unbekannt sei.Ein Konsultationsverfahren nach Dublin II-Verordnung brachte kein Ergebnis; die italienischen Behörden teilten am 09.04.2009 mit, dass eine Person mit dem Namen römisch 40 , unbekannt sei.
Im Zuge der Einvernahme am 15.06.2009 gab der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern gleichlautend wie im ersten Asylverfahren an. Unterschiede ergaben sich jedoch im Hinblick auf die Angaben zu seinen Geschwistern - im 1. Verfahren konkrete Nennung der Namen, im 2. Verfahren Negierung von Geschwistern - , im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit - 1.
Verfahren: ohne Religionsgemeinschaft, 2. Verfahren: Christlichen
Glaubens - und im Hinblick auf seine Schulbildung - 1. Verfahren:
Grundschule 1984-1990; 2: Verfahren: Grundschule 1984-1990 und Hauptschule 1990-1993.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn XXXX, behindert auf die Welt gekommen sei. Im Krankenhaus habe man gesagt, dass er noch ein weiteres Kind bekommen dürfe. Leute von der Familienplanungsbehörde seien jedoch um Mitternacht des XXXX gekommen und hätten seine Gattin zwecks Zwangssterilisierung mitnehmen wollen. Sie sei jedoch zu Hause im Geschäft gewesen, in XXXX. Er habe sich bei seinen Eltern in XXXX aufgehalten. Die Leute hätten das Fernsehgerät und alle Haushaltsgeräte zerstört bzw. mitgenommen, sein Vater habe seine Stelle verloren. Er selbst sei mitgenommen und in einem Lagerraum in einem Haus eingesperrt und gefoltert worden, um den Aufenthaltsort seiner Gattin bekanntzugeben. Auch habe man bei ihm eine Vasektomie durchführen wollen. Als die Leute eingeschlafen seien, habe er fliehen können.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn römisch 40 , behindert auf die Welt gekommen sei. Im Krankenhaus habe man gesagt, dass er noch ein weiteres Kind bekommen dürfe. Leute von der Familienplanungsbehörde seien jedoch um Mitternacht des römisch 40 gekommen und hätten seine Gattin zwecks Zwangssterilisierung mitnehmen wollen. Sie sei jedoch zu Hause im Geschäft gewesen, in römisch 40 . Er habe sich bei seinen Eltern in römisch 40 aufgehalten. Die Leute hätten das Fernsehgerät und alle Haushaltsgeräte zerstört bzw. mitgenommen, sein Vater habe seine Stelle verloren. Er selbst sei mitgenommen und in einem Lagerraum in einem Haus eingesperrt und gefoltert worden, um den Aufenthaltsort seiner Gattin bekanntzugeben. Auch habe man bei ihm eine Vasektomie durchführen wollen. Als die Leute eingeschlafen seien, habe er fliehen können.
Befragt nach seiner Gattin gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte, sie sei ca. ein halbes Jahr nach ihm aus China ausgereist.
Befragt nach der Behinderung seines Sohnes führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser zu kurze Beine habe; auf Nachfrage gab er an, dass er auch geistig zurückentwickelt sei. Nähere Angaben konnte er keine machen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wieder, traf aktuelle Feststellungen zur VR China (die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.06.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zur Kenntnis gebracht wurden) und wertete die Angaben des Beschwerdeführers unter konkreter Auflistung der Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubwürdig. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, insbesondere zur Ein-Kind-Politik, anhand aktueller internationaler Berichte führte das Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, es habe im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachtet, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht hätten zugrunde gelegt werden können. Es sei daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung sowie über Familienangehörige im Heimatland und sei es ihm zumutbar, sich in Hinkunft in der VR China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen; er pflege in Österreich vorwiegend Kontakte mit Landsleuten und bestreite seinen Lebensunterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten. Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich entstanden. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf und bedeute die Ausweisung aufgrund des höher zu bewertenden, legitimen öffentlichen Interesses an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer gab begründend an, im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, er habe bereits "im Jahre 2002 einen Asylantrag gestellt", "der am 12.05.2005 eingestellt" worden sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylantrag "die Furcht vor der Verfolgung durch Falun Gong" angeführt habe. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er wisse nichts über die Behinderung seines Sohnes; dies sei unrichtig. Er habe die Behinderung seines Sohnes "genau geschildert". Der Beschwerdeführer habe "seine Asylgeschichte konkret und detailliert geschildert" und seien die angeblichen Widersprüche unerheblich.
Der Beschwerdeführer führte des Weiteren Länder- und Medienberichte zur Lage in der VR China ins Treffen und erklärte, "die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China" würden zeigen, "dass zumindest der Status eines Subsidiärschutzberechtigten zuzuerkennen" sei.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen, und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen, und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Neben der Asylgewährung und der Einholung eines landeskundlichen Sachverständigengutachtens beantragte der Beschwerdeführer des Weiteren insbesondere die Durchführung einer mündlichen "Berufungsverhandlung" und die Beigebung eines Flüchtlingsberaters.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist und am 17.03.2009 gegenständlichen, zweiten Asylantrag gestellt hat. Nach der Aktenvorlage ist der Beschwerdeführer nicht straffällig.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in seinen Asylverfahren zu allfälligen Geschwistern und seiner Schulbildung getätigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im ersten Verfahren Verfolgung durch die chinesischen Behörden wegen Teilnahme an Falun Gong-Übungen und Teilnahme an einem Sitzstreik am Platz des Himmlischen Friedens in Peking mit einhergehender viermonatiger Festhaltung in einem Anhaltezentrum in Peking befürchtet. Dennoch hat er sich aus "Langeweile und Hoffnungslosigkeit" an die chinesische Botschaft in Wien gewandt, um wieder nach China zurückkehren zu können. Durch diese eigenständige Kontaktaufnahme zur Rückkehr nach China ist schon das erste Fluchtvorbringen unglaubwürdig und ist sohin die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben.
Das unmittelbare Fluchtvorbringen in seinem zweiten Asylverfahren konnte der Beschwerdeführer ebensowenig glaubwürdig darstellen. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen keine konkreteren Angaben zur Behinderung seines Sohnes geben konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer keine medizinischen Fachbezeichnungen für die Erkrankung seines Sohnes - außer zu kurze Beine und geistige "Zurückentwicklung" - angeben konnte, so kann doch von einem Vater erwartet werden, dass er Angaben zu einer medikamentösen und/oder physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung tätigen kann.
Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer seine angebliche Festhaltung und Folterung durch Personen der Familienplanungsbehörden auf eine Art und Weise, die aufgrund des vorgebrachten Dilletantismus der behördlichen Vertreter nicht mit der Realität in China übereinstimmt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familienplanungsbehörde den Beschwerdeführer bei seinen Eltern aufgreift und nicht an jenem Ort, wo er seinen Imbissladen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen der detaillierten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lediglich in Form lapidarer Aussagen - "Der Beschwerdeführer hat seine Asylgeschichte konkret und detailliert geschildert und die angeblichen Widersprüche sind unerheblich"; der Beschwerdeführer habe die Behinderung eines Sohnes "genau geschildert" - entgegengetreten ist.
Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als unglaubwürdig zu werten. Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, liegt in China trotz Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor und hat der Beschwerdeführer dies durch seine eigene Rückkehr im Jahr 2003 unter Beweis gestellt. Auch aufgrund seiner möglichen Religionszugehörigkeit haben sich keine Hinweise ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm Verfolgung drohe.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Entgegen der "vorsichtshalber" aufgestellten Behauptung in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides "nicht identisch" sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, wurde die niederschriftliche Einvernahme vom 15.06.2009 vom selben Organwalter durchgeführt, welcher auch den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigt hat.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und des massiv unglaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers war dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 Asylgesetz festzustellen, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Asylgesetz festzustellen, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass die Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass die Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Es sind keine konkreten und begründeten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesunde Beschwerdeführer ("Ich bin gesund, ich brauche keine Medikamente.") im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht.
Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf unbedenkliche Quellen, deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurden.
Auch dem vom Beschwerdeführer in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass in der VR China eine solche extreme Gefahrenlage herrscht, sodass praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
In China gibt es zwar die Todesstrafe, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis dafür hervorgekommen ist. Sohin besteht auch kein Risiko, dass der Beschwerdeführer einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Eingriffe in die durch Artikel 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8 Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Er erkennt in ständiger Rechtsprechung weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Er erkennt in ständiger Rechtsprechung weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers sind gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen. Asylwerber hätten in der Regel ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gemäß Fremdenpolizeigesetz bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gemäß Fremdenpolizeigesetz bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier vor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 857 mwN).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier vor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
In Hinblick auf ein Familienleben und eine relevante mögliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben folgend keine Verwandten in Österreich, geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, spricht kein Deutsch und besucht in Österreich keine Kurse, keinen Verein, keine Schule oder Universität. Eine sonstige besondere Bindung an Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht ("Zu Österreichern habe ich keine Kontakte. In meiner Freizeit mache ich nichts Besonderes.").
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten Fremden, kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (v.a. EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten Fremden, kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8 Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (v.a. EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegen.
Letztlich ist daher in Würdigung dieser Umstände - wie schon das Bundesasylamt ausführte -die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu der vom Beschwerdeführervertreter beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 15.06.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 133 BAA).Zu der vom Beschwerdeführervertreter beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 15.06.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 133 BAA).
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ. C2 409240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ. C2 409240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
02.03.2010