Norm
AsylG 1997 §2Spruch
B11 204119-0/2008/21E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Türkei, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 1996, Zl. 95 05.505-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2004 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Türkei, wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 1996, Zl. 95 05.505-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2004 beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, i.V.m.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, i.V.m.
§ 66 Abs. 4 AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 28. November 1995 als Staatsangehöriger der Türkei die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 1996, Zl. 95 05.505-BAG, gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl. I Nr. 8/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 838/1992, ab und wies den Antrag auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 AsylG 1991 zurück. Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Am 30. November 2004 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat als vormals zuständige Rechtsmittelbehörde statt.Der Beschwerdeführer beantragte am 28. November 1995 als Staatsangehöriger der Türkei die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 1996, Zl. 95 05.505-BAG, gemäß Paragraph 3, AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 838 aus 1992,, ab und wies den Antrag auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 1991 zurück. Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Am 30. November 2004 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat als vormals zuständige Rechtsmittelbehörde statt.
Laut per Telefax eingelangter Mitteilung der Staatsbürgerschaftsstelle XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer "mit Wirkung vom XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen". Auch aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist.Laut per Telefax eingelangter Mitteilung der Staatsbürgerschaftsstelle römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer "mit Wirkung vom römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen". Auch aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 135/2009 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Der gegenständliche Fall war am "1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig"; das damalig zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wurde zum "Richter des Asylgerichtshofes" ernannt; wie aus dem Verfahrensgang der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, wurde vor der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Lichte dessen ist die Zuständigkeit des Richters unmittelbar auf Grund des Gesetzes festgelegt, wobei das Verfahren vom zuständigen Richter als "Einzelrichter" fortzuführen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG i.d.F. BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 28. November 1995 gestellt wurde, ist gegenständlich - aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, unter Berücksichtigung der in § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, normierten Übergangsbestimmungen abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 28. November 1995 gestellt wurde, ist gegenständlich - aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, - über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, unter Berücksichtigung der in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, normierten Übergangsbestimmungen abzusprechen.
3. Gemäß § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3. Gemäß Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 7, leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Nach § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i. S.d. § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Fremden handelt, der in Österreich um Schutz vor Verfolgung sucht. Der Beschwerdeführer ist ob seiner erlangten österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch kein "Fremder" mehr. Das Fehlen dieser Grundeigenschaft für ein Asylverfahren ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (ähnlich dem Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet; vgl. dazu z.B. UBAS 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; AsylGH 20.04.2009, Zl. D15 249929-0/2008/8E). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Nach Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i. S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Fremden handelt, der in Österreich um Schutz vor Verfolgung sucht. Der Beschwerdeführer ist ob seiner erlangten österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch kein "Fremder" mehr. Das Fehlen dieser Grundeigenschaft für ein Asylverfahren ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (ähnlich dem Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet; vergleiche dazu z.B. UBAS 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; AsylGH 20.04.2009, Zl. D15 249929-0/2008/8E). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu Paragraph 4, AsylG VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid, spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
österreichische Staatsbürgerschaft, ProzessvoraussetzungZuletzt aktualisiert am
03.03.2010