Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S15 409.796-2/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 06.264 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 06.264 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) 1991 BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) 1991 BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 27.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab er an, er habe Gudermes im Februar 2009 verlassen und sei gemeinsam mit XXXX nach XXXX gefahren. Von dort aus seien sie nach Kaliningrad geflogen und schließlich hätten sie illegal zu Fuß die Grenze nach Litauen überquert. Am 27.02.2009 seien sie in XXXX festgenommen, zur litauischen Sicherheitsbehörde gebracht und verhört worden. Nach zwei Tagen im Gefängnis hätten sie eine Gerichtsverhandlung gehabt und sie seien wegen illegalen Aufenthaltes zu einer Haftstrafe von einem Monat verurteilt worden. Während der Haft habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Nach dem 19.03.2009 sei er in das Lager XXXX gebracht worden, wo er zwei Monate verbracht habe. Schließlich sei er am 25.05.2009 von Litauen über Warschau nach Wien gefahren. Am Südbahnhof habe er dann seinen Onkel XXXX, mit dem er bereits am 27.02.2009 in XXXX im Asylzentrum Kontakt hatte, getroffen. Sein Onkel sei ein in Österreich anerkannter Flüchtling und sei nach Litauen geflogen, um seinen Sohn, XXXX, mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam von Tschetschenien ausgereist sei, aus dem Gefängnis freizukaufen. XXXX habe daraufhin nach Österreich reisen dürfen und habe gleich die weiße Karte in Österreich erhalten. Da er der Cousin von XXXX sei, habe sich XXXX auch für ihn eingesetzt. Er sollte jedoch in Litauen bleiben und warten, bis es in Österreich eine Entscheidung gebe. Da in dem Lager Tschetschenen aufgetaucht seien und nach XXXX gefragt hätten, habe er Angst bekommen und sei nach Österreich gefahren. Er wolle nicht nach Litauen zurück, da er dort in Gefahr sei, weil von Tschetschenen bereits nach seinem Fluchtgefährten gesucht werde.Dabei gab er an, er habe Gudermes im Februar 2009 verlassen und sei gemeinsam mit römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Von dort aus seien sie nach Kaliningrad geflogen und schließlich hätten sie illegal zu Fuß die Grenze nach Litauen überquert. Am 27.02.2009 seien sie in römisch 40 festgenommen, zur litauischen Sicherheitsbehörde gebracht und verhört worden. Nach zwei Tagen im Gefängnis hätten sie eine Gerichtsverhandlung gehabt und sie seien wegen illegalen Aufenthaltes zu einer Haftstrafe von einem Monat verurteilt worden. Während der Haft habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Nach dem 19.03.2009 sei er in das Lager römisch 40 gebracht worden, wo er zwei Monate verbracht habe. Schließlich sei er am 25.05.2009 von Litauen über Warschau nach Wien gefahren. Am Südbahnhof habe er dann seinen Onkel römisch 40 , mit dem er bereits am 27.02.2009 in römisch 40 im Asylzentrum Kontakt hatte, getroffen. Sein Onkel sei ein in Österreich anerkannter Flüchtling und sei nach Litauen geflogen, um seinen Sohn, römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam von Tschetschenien ausgereist sei, aus dem Gefängnis freizukaufen. römisch 40 habe daraufhin nach Österreich reisen dürfen und habe gleich die weiße Karte in Österreich erhalten. Da er der Cousin von römisch 40 sei, habe sich römisch 40 auch für ihn eingesetzt. Er sollte jedoch in Litauen bleiben und warten, bis es in Österreich eine Entscheidung gebe. Da in dem Lager Tschetschenen aufgetaucht seien und nach römisch 40 gefragt hätten, habe er Angst bekommen und sei nach Österreich gefahren. Er wolle nicht nach Litauen zurück, da er dort in Gefahr sei, weil von Tschetschenen bereits nach seinem Fluchtgefährten gesucht werde.
3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 19.03.2009 in Litauen einen Asylantrag stellte, hat das Bundesasylamt hat am 10.06.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 hinsichtlich des Beschwerdeführers an Litauen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 19.03.2009 in Litauen einen Asylantrag stellte, hat das Bundesasylamt hat am 10.06.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, hinsichtlich des Beschwerdeführers an Litauen gerichtet.
Litauen hat mit Schreiben vom 22.06.2009 (eingelangt am 23.06.2009) ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Litauen hat mit Schreiben vom 22.06.2009 (eingelangt am 23.06.2009) ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
4. Am 19.10.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in Litauen einen Monat lang im Gefängnis befand und zwei Monate in einem Lager verbracht habe. Gegen eine Rückkehr nach Litauen spreche, dass die litauischen Asylbehörden mit den russischen Behörden und den Leuten von XXXX zusammenarbeiten würden. XXXX, sein Onkel, sei gegen Putin und Kadyrov und habe gegen diese Verfahren begonnen. Er habe in Österreich bereits Asyl erhalten und arbeite jetzt in einer Organisation für Menschenrechte. Der Beschwerdeführer habe immer auf den Sohn von XXXX Sohn geschaut, weil seine Mutter sehr früh verstorben sei.4. Am 19.10.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und der Beschwerdeführer gab an, dass er sich in Litauen einen Monat lang im Gefängnis befand und zwei Monate in einem Lager verbracht habe. Gegen eine Rückkehr nach Litauen spreche, dass die litauischen Asylbehörden mit den russischen Behörden und den Leuten von römisch 40 zusammenarbeiten würden. römisch 40 , sein Onkel, sei gegen Putin und Kadyrov und habe gegen diese Verfahren begonnen. Er habe in Österreich bereits Asyl erhalten und arbeite jetzt in einer Organisation für Menschenrechte. Der Beschwerdeführer habe immer auf den Sohn von römisch 40 Sohn geschaut, weil seine Mutter sehr früh verstorben sei.
Auf Vorhalt, dass in Litauen die Versorgung gesichert sei und es dort Aufenthaltszentren und die erforderliche Unterstützung für Antragsteller gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass elf Personen deportiert worden seien, diese aber nie in Tschetschenien angekommen seien, sondern spurlos verschwunden seien. Es sei dort gefährlich weil es nah an Russland sei. Er sei deshalb einer besonderen Gefahr ausgesetzt, da er einer großen Person geholfen habe, nämlich XXXX, der gegen XXXX Verfahren führe. Sie wollten XXXX über seinen Sohn fangen. Der Beschwerdeführer habe den Sohn damals im Wald versteckt. Das sei im Jahr 2002 oder 2003 gewesen.Auf Vorhalt, dass in Litauen die Versorgung gesichert sei und es dort Aufenthaltszentren und die erforderliche Unterstützung für Antragsteller gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass elf Personen deportiert worden seien, diese aber nie in Tschetschenien angekommen seien, sondern spurlos verschwunden seien. Es sei dort gefährlich weil es nah an Russland sei. Er sei deshalb einer besonderen Gefahr ausgesetzt, da er einer großen Person geholfen habe, nämlich römisch 40 , der gegen römisch 40 Verfahren führe. Sie wollten römisch 40 über seinen Sohn fangen. Der Beschwerdeführer habe den Sohn damals im Wald versteckt. Das sei im Jahr 2002 oder 2003 gewesen.
In Litauen könne er vom Gesetz her schon Asyl bekommen, aber er fürchte, weil dort XXXX Leute tätig seien, könnte er verschwinden. Er fühle sich dort nicht sicher, deswegen sei er hierher gekommen. Er sei in Litauen nur deswegen nicht abgeschoben worden, weil XXXX nach Litauen gekommen sei und zwei Anwälte engagiert habe und sich für ihn eingesetzt habe. Er sei dann freigelassen worden. Der Sohn von XXXX habe gleich nach Österreich einreisen dürfen, der Beschwerdeführer als sein Neffe jedoch nicht. Schließlich sei er aber über Warschau nach Wien gefahren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, neben seinem Cousin XXXX noch zwei weitere Cousins in Österreich zu haben.In Litauen könne er vom Gesetz her schon Asyl bekommen, aber er fürchte, weil dort römisch 40 Leute tätig seien, könnte er verschwinden. Er fühle sich dort nicht sicher, deswegen sei er hierher gekommen. Er sei in Litauen nur deswegen nicht abgeschoben worden, weil römisch 40 nach Litauen gekommen sei und zwei Anwälte engagiert habe und sich für ihn eingesetzt habe. Er sei dann freigelassen worden. Der Sohn von römisch 40 habe gleich nach Österreich einreisen dürfen, der Beschwerdeführer als sein Neffe jedoch nicht. Schließlich sei er aber über Warschau nach Wien gefahren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, neben seinem Cousin römisch 40 noch zwei weitere Cousins in Österreich zu haben.
5. Mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl: 09 06.264, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl: 09 06.264, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Litauen, insbesondere zum litauischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu den Anhalte- und Haftbedingungen und zur Versorgung von Asylwerbern.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Litauen gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht, dass gerade er in besonderer Weise einem Risiko ausgesetzt wäre dort eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden. Relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Litauen gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht, dass gerade er in besonderer Weise einem Risiko ausgesetzt wäre dort eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden. Relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer der Neffe des tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten XXXX sei, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn XXXX aus der Heimat geflüchtet. Er habe sich für XXXX immer verantwortlich gefühlt und ihn, als er klein war, im Wald vor seinen Verfolgern versteckt. Es bestehe zwischen ihnen somit eine sehr innige, brüderliche Beziehung. Daher seien sie auch gemeinsam aus der Russischen Föderation nach Litauen geflüchtet, um von dort zu XXXX nach Österreich zu fahren. XXXX und er seien in Litauen inhaftiert worden. Österreich habe dann jedoch XXXX aufgenommen, weil er der minderjährige Sohn eines anerkannten Flüchtlings sei. Der Beschwerdeführer selbst sei nach zahlreichen Interventionen unter anderem von XXXX und der Witwe des XXXX, aus der litauischen Haft entlassen worden und nach Österreich geflüchtet.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer der Neffe des tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten römisch 40 sei, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn römisch 40 aus der Heimat geflüchtet. Er habe sich für römisch 40 immer verantwortlich gefühlt und ihn, als er klein war, im Wald vor seinen Verfolgern versteckt. Es bestehe zwischen ihnen somit eine sehr innige, brüderliche Beziehung. Daher seien sie auch gemeinsam aus der Russischen Föderation nach Litauen geflüchtet, um von dort zu römisch 40 nach Österreich zu fahren. römisch 40 und er seien in Litauen inhaftiert worden. Österreich habe dann jedoch römisch 40 aufgenommen, weil er der minderjährige Sohn eines anerkannten Flüchtlings sei. Der Beschwerdeführer selbst sei nach zahlreichen Interventionen unter anderem von römisch 40 und der Witwe des römisch 40 , aus der litauischen Haft entlassen worden und nach Österreich geflüchtet.
7. Diese Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 09.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
8. Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.11.2009 zu S15 409.796-1/2009/2E gemäß § 41 Abs 3AsylG 2005 statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben.8. Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.11.2009 zu S15 409.796-1/2009/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3 A, s, y, l, G, 2005 statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall der Onkel des Beschwerdeführers, als anerkannter Flüchtling, in Österreich lebe. Dessen Sohn, XXXX, dessen Verfahren in Österreich bereits zugelassen worden sei, sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Tschetschenien ausgereist. Nach dem Tod der Mutter von XXXX habe dieser in Tschetschenien mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt. Der Beschwerdeführer flüchtete mit XXXX aus Tschetschenien, jedoch trennten sich in Litauen ihre Wege, nachdem der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingslager untergebracht und XXXX weiter nach Österreich überstellt worden sei. Nach einiger Zeit seien Leute zu dem Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn nach seinem Cousin gefragt. Aus Angst sei der Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Im gegenständlichen Fall könne eine besondere Nahebeziehung zu dem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gereisten Cousin nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Cousin sei im gegenständlichen Verfahren noch unklar geblieben. Der vorliegende Sachverhalt sei daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall der Onkel des Beschwerdeführers, als anerkannter Flüchtling, in Österreich lebe. Dessen Sohn, römisch 40 , dessen Verfahren in Österreich bereits zugelassen worden sei, sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Tschetschenien ausgereist. Nach dem Tod der Mutter von römisch 40 habe dieser in Tschetschenien mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt. Der Beschwerdeführer flüchtete mit römisch 40 aus Tschetschenien, jedoch trennten sich in Litauen ihre Wege, nachdem der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingslager untergebracht und römisch 40 weiter nach Österreich überstellt worden sei. Nach einiger Zeit seien Leute zu dem Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn nach seinem Cousin gefragt. Aus Angst sei der Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Im gegenständlichen Fall könne eine besondere Nahebeziehung zu dem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gereisten Cousin nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Cousin sei im gegenständlichen Verfahren noch unklar geblieben. Der vorliegende Sachverhalt sei daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft.
9. Das Bundesasylamt führte am 23.11.2009 eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX und vom Beschwerdeführer XXXX durch.9. Das Bundesasylamt führte am 23.11.2009 eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 und vom Beschwerdeführer römisch 40 durch.
XXXX gab in seiner Einvernahme vom 23.11.2009 an, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Bruders seiner verstorbenen Frau sei. Seit dem Tod seiner Frau habe sein Sohn, XXXX bei der Familie XXXX gelebt. Im Jahre 2001 seien auch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen. XXXX habe sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten und sei Berater in der XXXX gewesen. Seit 1997 sei er XXXX. Er habe sich auch in so einem Lager befunden. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Schwestern hätten sich seit seiner Abwesenheit abwechselnd um seine Kinder gekümmert. Diese Vorgehensweise sei notwendig gewesen, denn man habe seinen Sohn im Jahr 2004 entführen wollen. Bereits vor dem Jahr 2000 habe eine nähere familiäre Beziehung zu dem Beschwerdeführer bestanden und es gebe auch hier in Österreich eine enge Beziehung zu dem Beschwerdeführer. Sie hätten fast jeden Tag telefonisch Kontakt. Er habe sich auch bemüht den Beschwerdeführer aus Litauen nach Österreich zu holen, jedoch sei das Dublin Gesetz gegen eine Überstellung gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein Opfer des Krieges und er brauche politisches Asyl an der Seite seiner Familie.römisch 40 gab in seiner Einvernahme vom 23.11.2009 an, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Bruders seiner verstorbenen Frau sei. Seit dem Tod seiner Frau habe sein Sohn, römisch 40 bei der Familie römisch 40 gelebt. Im Jahre 2001 seien auch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen. römisch 40 habe sich zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufgehalten und sei Berater in der römisch 40 gewesen. Seit 1997 sei er römisch 40 . Er habe sich auch in so einem Lager befunden. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Schwestern hätten sich seit seiner Abwesenheit abwechselnd um seine Kinder gekümmert. Diese Vorgehensweise sei notwendig gewesen, denn man habe seinen Sohn im Jahr 2004 entführen wollen. Bereits vor dem Jahr 2000 habe eine nähere familiäre Beziehung zu dem Beschwerdeführer bestanden und es gebe auch hier in Österreich eine enge Beziehung zu dem Beschwerdeführer. Sie hätten fast jeden Tag telefonisch Kontakt. Er habe sich auch bemüht den Beschwerdeführer aus Litauen nach Österreich zu holen, jedoch sei das Dublin Gesetz gegen eine Überstellung gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein Opfer des Krieges und er brauche politisches Asyl an der Seite seiner Familie.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme vom 23.11.2009 an, dass er auf XXXX neun Jahre lang aufgepasst habe. Er habe ihn in die Schule gebracht und hin und her geführt. Er sei für ihn Vater und Mutter gewesen. Man habe über XXXX seinen Vater XXXX fangen wollen, deshalb hätten sie in Tschetschenien bei verschiedenen Verwandten gelebt. Man hätte lange nach XXXX gesucht. Man habe sich an XXXX rächen wollen. Der Beschwerdeführer könne XXXX zurzeit nicht mehr so oft sehen, da der Beschwerdeführer in Klagenfurt und XXXX in Wien lebe. Aber sie würden jeden Tag telefonieren.Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme vom 23.11.2009 an, dass er auf römisch 40 neun Jahre lang aufgepasst habe. Er habe ihn in die Schule gebracht und hin und her geführt. Er sei für ihn Vater und Mutter gewesen. Man habe über römisch 40 seinen Vater römisch 40 fangen wollen, deshalb hätten sie in Tschetschenien bei verschiedenen Verwandten gelebt. Man hätte lange nach römisch 40 gesucht. Man habe sich an römisch 40 rächen wollen. Der Beschwerdeführer könne römisch 40 zurzeit nicht mehr so oft sehen, da der Beschwerdeführer in Klagenfurt und römisch 40 in Wien lebe. Aber sie würden jeden Tag telefonieren.
10. Mit Bescheid vom 23.11.2009, Zl: 09 06.264, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.10. Mit Bescheid vom 23.11.2009, Zl: 09 06.264, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Litauen, insbesondere zum litauischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu den Anhalte- und Haftbedingungen und zur Versorgung von Asylwerbern.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Litauen gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel rund neun Jahre seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und davor habe dieser rund 60 Kilometer vom Beschwerdeführer entfernt gewohnt. Eine engere familiäre Beziehung, die über die normale familiäre Bindung zu einem angeheirateten Onkel zu erwarten wäre, sei in diesem Fall nicht ersichtlich. Zu den beiden anderen Cousins -welche in Österreich leben - sei keine engere familiäre Beziehung ersichtlich. Es ergebe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteinrittrechtes des Art 3 Abs 2 Dublin VO. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele sei sogar dringend geboten.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leide. Es sei kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet worden, warum die Verbringung nach Litauen gerade für den Beschwerdeführer die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel rund neun Jahre seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und davor habe dieser rund 60 Kilometer vom Beschwerdeführer entfernt gewohnt. Eine engere familiäre Beziehung, die über die normale familiäre Bindung zu einem angeheirateten Onkel zu erwarten wäre, sei in diesem Fall nicht ersichtlich. Zu den beiden anderen Cousins -welche in Österreich leben - sei keine engere familiäre Beziehung ersichtlich. Es ergebe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteinrittrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele sei sogar dringend geboten.
11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere vorgebracht wird, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu XXXX aus vielen Jahren gemeinsam erlebter und erlittener Verfolgung und Lebensgefahr resultiere. Sie sei eine exzeptionell starke und unterscheidet sich völlig von sogenannten "Normalfällen", auf die sich die belangte Behörde berufe. Da es offensichtlich sei, dass die belangte Behörde nicht über die notwendigen Qualifikationen verfüge, um die psychologische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX zu beurteilen, beantrage der Beschwerdeführer, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Jugendpsychologie.11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere vorgebracht wird, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu römisch 40 aus vielen Jahren gemeinsam erlebter und erlittener Verfolgung und Lebensgefahr resultiere. Sie sei eine exzeptionell starke und unterscheidet sich völlig von sogenannten "Normalfällen", auf die sich die belangte Behörde berufe. Da es offensichtlich sei, dass die belangte Behörde nicht über die notwendigen Qualifikationen verfüge, um die psychologische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 zu beurteilen, beantrage der Beschwerdeführer, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Jugendpsychologie.
12. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 15.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
13. Mit Beschluss vom 18.12.2009 zu S15 409.796-2/2009/3Z wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt.13. Mit Beschluss vom 18.12.2009 zu S15 409.796-2/2009/3Z wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Litauens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Litauens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall lebt der Onkel des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich. Als sein Onkel XXXX noch im Heimatland lebte, habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu diesem gehabt. Dessen Sohn, XXXX, dessen Verfahren in Österreich bereits zugelassen wurde, reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Tschetschenien aus. Nach dem Tod der Mutter von XXXX habe dieser in Tschetschenien mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt. Nach der gemeinsamen Flucht aus Tschetschenien seien beide in Litauen inhaftiert gewesen und erst aufgrund der Intervention des Onkels des Beschwerdeführers freigelassen worden. Sein Cousin habe in Folge nach Österreich weiterreisen dürfen und der Beschwerdeführer selbst, sei in einem Flüchtlingslager in Litauen untergebracht worden. Nach einiger Zeit seien Leute gekommen, die nach seinem Cousin, XXXX, gefragt hätten und der Beschwerdeführer sei aus Angst nach Österreich weitergefahren, wo er seinen Onkel kontaktiert habe. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Naheziehung zu dem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gereisten Cousin und zu seinem Onkel nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ergab sich aus den erfolgen Einvernahmen vom 23.11.2009, dass der Beschwerdeführer neun Jahre lang für XXXX gesorgt und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch wenn sie ihren Aufenthaltsort wiederholt geändert haben, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 um XXXX gekümmert hat und letztendlich mit ihm gemeinsam aus Tschetschenien geflüchtet ist. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist der regelmäßige Kontakt zu seinem Cousin und seinem Onkel noch immer - wenn auch nur telefonisch - aufrecht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind durchgehend glaubwürdig und nachvollziehbar und er gab äußerst emotional an, dass er "Vater und Mutter" für seinen in Österreich lebenden Cousin XXXX gewesen sei. Von einer Art Bruder-Vaterbeziehung in Bezug auf den Beschwerdeführer, den Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn ist in diesem speziellen Fall auszugehen.Im vorliegenden Fall lebt der Onkel des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich. Als sein Onkel römisch 40 noch im Heimatland lebte, habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu diesem gehabt. Dessen Sohn, römisch 40 , dessen Verfahren in Österreich bereits zugelassen wurde, reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Tschetschenien aus. Nach dem Tod der Mutter von römisch 40 habe dieser in Tschetschenien mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt. Nach der gemeinsamen Flucht aus Tschetschenien seien beide in Litauen inhaftiert gewesen und erst aufgrund der Intervention des Onkels des Beschwerdeführers freigelassen worden. Sein Cousin habe in Folge nach Österreich weiterreisen dürfen und der Beschwerdeführer selbst, sei in einem Flüchtlingslager in Litauen untergebracht worden. Nach einiger Zeit seien Leute gekommen, die nach seinem Cousin, römisch 40 , gefragt hätten und der Beschwerdeführer sei aus Angst nach Österreich weitergefahren, wo er seinen Onkel kontaktiert habe. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Naheziehung zu dem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gereisten Cousin und zu seinem Onkel nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ergab sich aus den erfolgen Einvernahmen vom 23.11.2009, dass der Beschwerdeführer neun Jahre lang für römisch 40 gesorgt und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch wenn sie ihren Aufenthaltsort wiederholt geändert haben, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 um römisch 40 gekümmert hat und letztendlich mit ihm gemeinsam aus Tschetschenien geflüchtet ist. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist der regelmäßige Kontakt zu seinem Cousin und seinem Onkel noch immer - wenn auch nur telefonisch - aufrecht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind durchgehend glaubwürdig und nachvollziehbar und er gab äußerst emotional an, dass er "Vater und Mutter" für seinen in Österreich lebenden Cousin römisch 40 gewesen sei. Von einer Art Bruder-Vaterbeziehung in Bezug auf den Beschwerdeführer, den Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn ist in diesem speziellen Fall auszugehen.
Auch der Onkel des Beschwerdeführers gab plausibel an, dass sein Sohn seit dem Jahr 2000 mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe und dass sie "wie Geschwister" wären. Zudem habe er den Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich sofort bei sich aufgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch keine weitere Unterstützung erhalten habe, hätten sie entschieden, dass er in das Lager nach Traiskirchen ziehe. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn immer beschützt und XXXX habe auch versucht den Beschwerdeführer von Litauen nach Österreich zu holen. Des Weiteren führte der Onkel des Beschwerdeführers glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer Asyl an der Seite seiner Familie brauche.Auch der Onkel des Beschwerdeführers gab plausibel an, dass sein Sohn seit dem Jahr 2000 mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe und dass sie "wie Geschwister" wären. Zudem habe er den Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich sofort bei sich aufgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch keine weitere Unterstützung erhalten habe, hätten sie entschieden, dass er in das Lager nach Traiskirchen ziehe. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn immer beschützt und römisch 40 habe auch versucht den Beschwerdeführer von Litauen nach Österreich zu holen. Des Weiteren führte der Onkel des Beschwerdeführers glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer Asyl an der Seite seiner Familie brauche.
Es kann somit ohne weitere Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde nicht zugestimmt werden, dass ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Cousin und dessen Vater, nicht festgestellt werden konnte. Zur Beurteilung der Beziehungsintensität ist das in der Beschwerde beantragte psychologische Gutachten einzuholen.Es kann somit ohne weitere Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde nicht zugestimmt werden, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Cousin und dessen Vater, nicht festgestellt werden konnte. Zur Beurteilung der Beziehungsintensität ist das in der Beschwerde beantragte psychologische Gutachten einzuholen.
Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft.
2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.04.2010