Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 411.654-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ 10 00.468 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 15.01.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25, 27).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18.10.2007 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 19).
Am 17.01.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Knittelfeld, in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt (AS 23).
Am 20.01.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).Am 20.01.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).
Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 67 - 71).Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 67 - 71).
Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.01.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 81).Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.01.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 81).
Am 01.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 97).
Angefochtener Bescheid (AS 109)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ 1000.468 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ 1000.468 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin in Polen anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei und Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Somit sei gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe. Für Asylwerber in Polen seien allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin in Polen anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei und Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Somit sei gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe. Für Asylwerber in Polen seien allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.
Beschwerde (AS 217)
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.02.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Beurteilung beruhe und unter Verfahrensmängeln leide.
Das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Erhebungen zum Asylverfahren in Polen angestellt. Der Beschwerdeführerin drohe eine Kettenabschiebung von Polen in ihr Herkunftsland. Außerdem werde sie keine Grundversorgung erhalten.
Der Beschwerde angefügt ist ein handschriftliches Schreiben, in dem große gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und Probleme mit der Unterbringung in Polen geltend gemacht werden.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 19.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass da Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie sich seit 18.10.2007 in Polen aufgehalten habe und am 15.01.2010 erstmalig nach Österreich gelangt sei.
In Polen sei sie nicht aufgenommen worden. Ihr Verfahren sei negativ und ihr sei die Sozialhilfe verweigert worden.
In Österreich lebe ihr Bruder.
b) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann Probleme mit Kämpfern gehabt habe. Ihre Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.
Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass sie dort abgewiesen worden seien.
In Polen sei sie in verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht gewesen. Sie habe erfolgreich um die Verlegung in ein anderes Lager angesucht. Sie habe zwei negative Entscheidungen erhalten, wobei sie von der zweiten Entscheidung nichts erfahren habe. Nachdem die zweite negative Entscheidung ergangen sei, habe sie am 12.12.2009 das letzte Mal Geld von der Grundversorgung erhalten.
Zum Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe schon seit längerem Herzprobleme. Ein Kind habe Probleme mit dem Rücken, ein anderes leide an Brechreiz. In Polen habe sie die notwendigen Medikamente erhalten, in Österreich werde sie nicht medizinisch behandelt.
Zu ihrem in Österreich lebenden Bruder bestehe kein besonderes Verhältnis. Sie habe schon im Herkunftsland seit ungefähr 1998 getrennt von ihrem Bruder gelebt und auch in Österreich habe sie sehr wenig Kontakt.
c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Sachverhaltsvorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
In Polen habe es ein Zustellproblem gegeben, weswegen sie gegen die negative Entscheidung kein Rechtsmittel habe ergreifen können, sodass in der Folge die Sozialleistungen eingestellt worden seien. Ihr drohe eine sofortige Abschiebung in ihr Herkunftsland. In Polen seien Unterbringung und Versorgung schlecht gewesen. Es habe deswegen auch Protestaktionen gegeben, an denen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beteiligt hätten.
Die Beschwerdeführerin habe gynäkologische Probleme und leide an starken Kopfschmerzen. Sie habe vor allem bei Aufregung oft Ohnmachtsanfälle, begleitet von starker Atemnot. Sie sei schon in Polen untersucht und behandelt worden. Man habe sogar den Notarzt rufen müssen.
Weitere Beweismittel
a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage hat die der Beschwerdeführerin am 18.10.2007 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
c) Im Ausdruck einer Abfrage des Schengener Informationssystems vom 19.02.2010 ist für die Beschwerdeführerin in Polen ein Aufenthaltsverbot bis XXXX vorgemerkt.c) Im Ausdruck einer Abfrage des Schengener Informationssystems vom 19.02.2010 ist für die Beschwerdeführerin in Polen ein Aufenthaltsverbot bis römisch 40 vorgemerkt.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2007 gemeinsam mit ihrer Familie in Polen eingereist und stellte dort am 18.10.2007 einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reiste am 15.01.2010 gemeinsam mit ihrer Familie nach Österreich ein, wo sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die negative Entscheidung im Asylverfahren in Polen bestätigt die Zustimmungserklärung Polens.
b) Nicht festgestellt ist, ob die Beschwerdeführerin an einer (schweren) Erkrankung leidet und dringender medizinische Behandlungen benötigt.
Die Beschwerdeführerin hat aber bereits in der Einvernahme vorgebracht, dass sie an Herzbeschwerden leide und diesbezüglich in Polen Medikamente erhalten habe.
Weiters befindet sich als Anlage zur Beschwerdeschrift ein Konvolut von nicht übersetzten medizinischen Schriftstücken aus der Heimat, welche teilweise schon bei kurzer Durchsicht allein anhand der Kopfzeilen und Stempel darauf schließen lassen, dass in der Vergangenheit neben den schwangerschafts- und geburtsbegleitenden Untersuchungen und Behandlungen bei der Beschwerdeführerin möglicherweise noch weitere medizinische (ev. neurologische, chirurgische) Behandlungen durchgeführt wurden.
In der Beschwerdeschrift wird schließlich unter anderem näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Ohnmachtsanfällen mit starker Atemnot leide und bereits ein Notarzt gerufen werden musste.
Dennoch finden sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf in Österreich aktuell durchgeführte Untersuchungen der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf ihre Herzbeschwerden mit Bewusstseinsverlust und starker Atemnot.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 17.01.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 17.01.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen.
Konkret hat es das Bundesasylamt unterlassen zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Herz- oder sonstigen Erkrankung leidet und bejahendenfalls, wie schwer die Erkrankung ist und ob bzw. welche Therapien sie akut benötigt.
Insofern hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei scheint es zielführend, weitere Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anzustellen und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen, wobei insbesondere die Einholung ärztlicher Befunde und die Einsichtnahme (nach Übersetzung) in die der Beschwerdeschrift beigefügten Schriftstücke ärztlicher Stellen sinnvoll erscheint.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.03.2010