TE AsylGH Beschluss 2010/2/26 C10 257727-3/2010

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Veröffentlicht am 26.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C10 257727-3/2010/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 10 00.931-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Mongolei, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 10 00.931-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Mongolei, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, n i c h t r e c h t m ä ß iDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, n i c h t r e c h t m ä ß i

g.

Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt.Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstverfahrenrömisch eins.1. Erstverfahren

1. Die Betroffene (in der Folge: Bt.), eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 03.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) wies mit Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 04 24.471-BAG den Asylantrag der Bt. gemäß § 7 Asylgesetz ab (Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz für zulässig (Spruchteil II.) und wies die Bt. gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchteil III.)2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) wies mit Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 04 24.471-BAG den Asylantrag der Bt. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz für zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies die Bt. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchteil römisch drei.)

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Angaben der Betroffenen als glaubwürdig gewertet werden. Die Antragstellerin könnte jedoch durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine Region außerhalb der Umgebung von Ulaanbaatar bzw. XXXX in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden. Die von der Betroffenen behauptete Verfolgungsgefahr durch ihren Schwager, also von dritter, nichtstaatlicher Seite, wäre nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam. Zu der von der Bt. ausgeführten angeblichen Benachteiligung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei auszuführen, dass den diesbezüglichen Angaben der Betroffenen kein Glauben geschenkt werden könne. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre behauptete Vermutung konkret zu erklären.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Angaben der Betroffenen als glaubwürdig gewertet werden. Die Antragstellerin könnte jedoch durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine Region außerhalb der Umgebung von Ulaanbaatar bzw. römisch 40 in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden. Die von der Betroffenen behauptete Verfolgungsgefahr durch ihren Schwager, also von dritter, nichtstaatlicher Seite, wäre nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam. Zu der von der Bt. ausgeführten angeblichen Benachteiligung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei auszuführen, dass den diesbezüglichen Angaben der Betroffenen kein Glauben geschenkt werden könne. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre behauptete Vermutung konkret zu erklären.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).

Mit Bescheid des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, zugestellt durch Hinterlegung am 15.05.2008, wurde die Berufung gegen den og. Bescheid des BAG gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass der Spruchteil III. der angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, zugestellt durch Hinterlegung am 15.05.2008, wurde die Berufung gegen den og. Bescheid des BAG gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass der Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen Spruchpunkt 2.).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ergebnisse der Beweiswürdigung aufgrund der klaren Zusammenfassung der Erstbehörde übernommen und zum Inhalt der Entscheidung erhoben werden. Eine Verfolgung der Bt. als Zugehörige zur Volksgruppe der Ööld konnte die Bt. nicht glaubhaft machen, zumals sie einen leitenden Posten in einem Unternehmen erhalten habe.

4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2008, Zl. AW 2008/20/0429-4, wurde der Beschwerde gegen den og. Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. 2008/20/0458-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.2. Zweites (gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.2. Zweites (gegenständliches) Verfahren

1. Am 01.02.2010 brachte die Bt. den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Bt. an, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich Katholikin geworden und am XXXX nach römisch katholischem Ritus getauft worden sei. In der Mongolei würden die Rechte von Katholiken beschränkt bzw. gesellschaftlich nicht akzeptiert, auch wenn der Staat die Religionsfreiheit garantiere. Sie habe dies bisher nicht angeben, da sie niemand nach danach gefragt hätte. Sie hätte Angst davor, dass ihr Leben beschränkt werde. Recherchen im Internet bzw. Anfragen bei Bekannten hätte ergeben, dass Vertreter der christlichen Glaubengemeinschaft aus der Mongolei ausgewiesen würden. Die Todesstrafe würde sie nicht erwarten, allerdings habe sie Angst, wegen ihrer Religionsausübung diskriminiert zu werden.1. Am 01.02.2010 brachte die Bt. den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Bt. an, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich Katholikin geworden und am römisch 40 nach römisch katholischem Ritus getauft worden sei. In der Mongolei würden die Rechte von Katholiken beschränkt bzw. gesellschaftlich nicht akzeptiert, auch wenn der Staat die Religionsfreiheit garantiere. Sie habe dies bisher nicht angeben, da sie niemand nach danach gefragt hätte. Sie hätte Angst davor, dass ihr Leben beschränkt werde. Recherchen im Internet bzw. Anfragen bei Bekannten hätte ergeben, dass Vertreter der christlichen Glaubengemeinschaft aus der Mongolei ausgewiesen würden. Die Todesstrafe würde sie nicht erwarten, allerdings habe sie Angst, wegen ihrer Religionsausübung diskriminiert zu werden.

In einem dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST) übergebenen Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreterin der Bt. vom 27.01.2010 wird, unter Angaben von Quellen auf die Lage der Christen in der Mongolei, darauf hingewiesen, dass die Bt. befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund ihrer Konversion zum Christentum asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

2. Am 18.02.2010 wurde die Bt. im Beisein eines Rechtsberaters vor der EAST-Ost niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Die Bt. gab an, seit ihrer Einreise im Jahr 2004 Österreich nicht verlassen zu haben. Sie sei am XXXX getauft worden und besuche seit Oktober 2008 einen Lehrgang zur Ausbildung von Katechisten und möchte XXXX werden. Auf die Frage, warum sie den Umstand, seit XXXX getaufte Christin zu sein, dem UBAS im damals anhängigen Berufungsverfahren nicht mitgeteilt habe, gab sie an, keine Möglichkeit gehabt zu haben. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dieser Umstand für das damals laufende Verfahren wichtig gewesen sei. Sie habe geglaubt, dass ihre Fluchtgründe für Asyl in Österreich ausreichen würden. Die Relevanz des Wechsels zum Christentum sei ihr nicht bewusst gewesen. Im Falle einer Rückkehr erwarte sie eine vor allem psychische Diskriminierung. Es könnten ihr Umbringen, Bedrohungen und Raub drohen. Sie habe online viele Nachrichten gelesen und auch aus Medienberichten gehört, dass XXXX aus ihrer Heimat weggejagt worden seien.2. Am 18.02.2010 wurde die Bt. im Beisein eines Rechtsberaters vor der EAST-Ost niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Die Bt. gab an, seit ihrer Einreise im Jahr 2004 Österreich nicht verlassen zu haben. Sie sei am römisch 40 getauft worden und besuche seit Oktober 2008 einen Lehrgang zur Ausbildung von Katechisten und möchte römisch 40 werden. Auf die Frage, warum sie den Umstand, seit römisch 40 getaufte Christin zu sein, dem UBAS im damals anhängigen Berufungsverfahren nicht mitgeteilt habe, gab sie an, keine Möglichkeit gehabt zu haben. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dieser Umstand für das damals laufende Verfahren wichtig gewesen sei. Sie habe geglaubt, dass ihre Fluchtgründe für Asyl in Österreich ausreichen würden. Die Relevanz des Wechsels zum Christentum sei ihr nicht bewusst gewesen. Im Falle einer Rückkehr erwarte sie eine vor allem psychische Diskriminierung. Es könnten ihr Umbringen, Bedrohungen und Raub drohen. Sie habe online viele Nachrichten gelesen und auch aus Medienberichten gehört, dass römisch 40 aus ihrer Heimat weggejagt worden seien.

Der Bt. wurde die Möglichkeit gegeben, zu der ihr am 05.02.2010 ausgefolgten Verfahrensanordnung, mit der sie über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt worden war, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bt. gab an, sie habe dazu nichts zu sagen.

Der Vertreter der Bt. gab an, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes dahingehend zu sehen sei, dass die Bt. im Oktober 2008 ihre Ausbildung als Katechistin an der XXXX begonnen habe.Der Vertreter der Bt. gab an, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes dahingehend zu sehen sei, dass die Bt. im Oktober 2008 ihre Ausbildung als Katechistin an der römisch 40 begonnen habe.

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 10 00.931-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 24. 02. 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung der Geschäftsabteilung C10 zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

4. Am 25.02.2010 wurde durch die rechtsfreundliche Vertreterin der Bt. ein Schriftsatz vom 24.02.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.02.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.02.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch

1. Mit Bescheid des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, zugestellt durch Hinterlegung am 15.05.2008, wurde die Berufung der Bt. gegen den Bescheid des BAG gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass der Spruchteil1. Mit Bescheid des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, zugestellt durch Hinterlegung am 15.05.2008, wurde die Berufung der Bt. gegen den Bescheid des BAG gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass der Spruchteil

III. der angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen Spruchpunkt 2.).römisch drei. der angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen Spruchpunkt 2.).

Es besteht daher gegen die Bt. eine aufrechte Ausweisung, da sie nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

2. Aus folgenden Erwägungen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag der Bt. voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist:

2.1. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).2.1. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

2.2. Soweit die Bt. ihren neuerlichen Antrag mit Ihrer Konversion zum christlichen Glauben und ihrer Taufe am XXXX begründet, stützt sie sich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, mit dem die Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, verwirklicht war. Die Bt. hat keine Umstände vorgebracht, die sie gehindert hätten, diesen Umstand dem UBAS mitzuteilen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149), weshalb von einer voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache auszugehen ist.2.2. Soweit die Bt. ihren neuerlichen Antrag mit Ihrer Konversion zum christlichen Glauben und ihrer Taufe am römisch 40 begründet, stützt sie sich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 09.05.2008, Zl. 257.727/1/2E-XIV/08/05, mit dem die Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, verwirklicht war. Die Bt. hat keine Umstände vorgebracht, die sie gehindert hätten, diesen Umstand dem UBAS mitzuteilen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149), weshalb von einer voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache auszugehen ist.

2.3. Zum Vorbringen der Bt., es sei eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachverhaltes insofern eingetreten, als sie im Oktober 2008 - nach Abweisung der Berufung durch den UBAS - als Katechistin an der XXXX begonnen habe und sie somit zu XXXX gehöre, wird das Bundesasylamt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bt. zur Situation im Herkunftsstaat und der Angaben der Bt. zur Behandlung von XXXX in der Mongolei im Verfahren zu bewerten haben, ob damit eine mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsache vorgebracht wurde, der Asylrelevanz zukommt. Aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass diese Bewertung nachvollziehbar stattgefunden hätte.2.3. Zum Vorbringen der Bt., es sei eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachverhaltes insofern eingetreten, als sie im Oktober 2008 - nach Abweisung der Berufung durch den UBAS - als Katechistin an der römisch 40 begonnen habe und sie somit zu römisch 40 gehöre, wird das Bundesasylamt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bt. zur Situation im Herkunftsstaat und der Angaben der Bt. zur Behandlung von römisch 40 in der Mongolei im Verfahren zu bewerten haben, ob damit eine mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsache vorgebracht wurde, der Asylrelevanz zukommt. Aus dem vorgelegten Akt ist nicht ersichtlich, dass diese Bewertung nachvollziehbar stattgefunden hätte.

Das Bundesasylamt stellt im mündlich verkündeten Bescheid fest, dass die Bt. die Ausbildung zur XXXX noch nicht beendet hätte und in der Mongolei Glaubensfreiheit bestünde. Wie das Bundesasylamt zu dieser Einschätzung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland keinerlei Aussagen dazu getroffen werden.Das Bundesasylamt stellt im mündlich verkündeten Bescheid fest, dass die Bt. die Ausbildung zur römisch 40 noch nicht beendet hätte und in der Mongolei Glaubensfreiheit bestünde. Wie das Bundesasylamt zu dieser Einschätzung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland keinerlei Aussagen dazu getroffen werden.

Bevor diese Bewertung, ob die Bt. durch ihre nach Abschluss des Erstverfahrens begonnene Ausbildung in eine besondere Stellung geraten ist, die unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat als vorgebrachte Tatsache, die einen glaubwürdigen Kern, dem Asylrelevanz zukommt, gewertet werden könnte, durch das Bundesasylamt erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.

III.3.römisch drei.3.

Da die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit nicht vorliegt, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010 nicht rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit nicht vorliegt, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010 nicht rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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