TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/2 D9 256719-3/2010

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Veröffentlicht am 02.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 256719-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 2010, FZ. 09 15.579-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 2010, FZ. 09 15.579-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 21. Februar 2004 über die Tschechische Republik illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 21. Februar 2004 über die Tschechische Republik illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. November 2004 gab er hinsichtlich seiner Fluchgründe an, er habe sich nach dem ersten Tschetschenienkrieg drei Jahre lang bei seinem Onkel vor den russischen Truppen versteckt, die ihn gesucht hätten. Offiziell sei jedoch nicht nach ihm gefahndet worden. Als er seinen Reisepass erhalten habe, sei er für drei Tage nach Hause zurückgekehrt. Am XXXX, gegen 04.30 Uhr seien maskierte Soldaten in das Haus gestürmt, hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Er sei vier Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihn befragt, wo er Waffen versteckt habe und wo sich die Rebellen aufhalten würden. Überdies habe man ihm die Beteiligung an den Kämpfen vorgeworfen. Vier Tage später hätten ihn Verwandte freigekauft. Am XXXX sei er losgefahren. Mittlerweile habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die russischen Truppen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Dies deshalb, da er im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt und versorgt habe. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe er nicht teilgenommen. Als er im Jahr 1994 eines Tages mit dem Auto seines Vaters Kämpfer an die Front gefahren habe, hätte eine Panzergranate in der Nähe des Fahrzeuges eingeschlagen. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen in der Folge sieben Monate im Krankenhaus von XXXX gewesen. Offiziell sei der Vorfall jedoch so dargestellt worden, dass er auf eine Mine getreten sei, da er sonst im Krankenhaus nicht behandelt worden wäre.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. November 2004 gab er hinsichtlich seiner Fluchgründe an, er habe sich nach dem ersten Tschetschenienkrieg drei Jahre lang bei seinem Onkel vor den russischen Truppen versteckt, die ihn gesucht hätten. Offiziell sei jedoch nicht nach ihm gefahndet worden. Als er seinen Reisepass erhalten habe, sei er für drei Tage nach Hause zurückgekehrt. Am römisch 40 , gegen 04.30 Uhr seien maskierte Soldaten in das Haus gestürmt, hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Er sei vier Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihn befragt, wo er Waffen versteckt habe und wo sich die Rebellen aufhalten würden. Überdies habe man ihm die Beteiligung an den Kämpfen vorgeworfen. Vier Tage später hätten ihn Verwandte freigekauft. Am römisch 40 sei er losgefahren. Mittlerweile habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die russischen Truppen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Dies deshalb, da er im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt und versorgt habe. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe er nicht teilgenommen. Als er im Jahr 1994 eines Tages mit dem Auto seines Vaters Kämpfer an die Front gefahren habe, hätte eine Panzergranate in der Nähe des Fahrzeuges eingeschlagen. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen in der Folge sieben Monate im Krankenhaus von römisch 40 gewesen. Offiziell sei der Vorfall jedoch so dargestellt worden, dass er auf eine Mine getreten sei, da er sonst im Krankenhaus nicht behandelt worden wäre.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 3. Jänner 2005, FZ. 04 02.982-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 3. Jänner 2005, FZ. 04 02.982-BAG, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

In seiner Begründung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden könne. Dieser habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm aufgrund seiner im Jahre 1994 erlittenen Verletzung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe weiters seine behauptete Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg nur sehr oberflächlich, vage und somit nicht wirklich glaubhaft geschildert und sei davon auszugehen, dass dieser gegenständlich tatsächlich "nur" eine Minenverletzung erlitten habe, da die russischen Behörden in der Folge auch keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Für den Beschwerdeführer habe somit aber auch kein Grund bestanden, sich wegen der Verletzung jahrelang versteckt zu halten. Die Behauptung, er habe nach dem zweiten Tschetschenienkrieg ebenfalls mehrere Jahre lang untertauchen müssen, habe sich aufgrund gravierender Widersprüche ebenfalls nicht glaubhaft dargestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Wesentlichen wiederholte er dabei das gesamte vor dem Bundesasylamt geschilderte Vorbringen.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2007, Zl. 256.719/11-VII/19/07, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 25. Jänner 2007, Zl. 256.719/11-VII/19/07, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumente des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung für sich genommen keinesfalls schlüssig darlegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr einer späteren Verfolgung drohen hätte sollen. Ausgehend davon, dass dieser durch den von ihm ins Treffen geführten Vorfall aus dem Jahr 1994 und dessen Aktenkundigkeit bereits ins Blickfeld der russischen Behörden geraten sei, erscheine eine spätere Gefährdung seiner Person als keinesfalls denkunmöglich. Im Übrigen würde sich auch die vom Bundesasylamt als "sehr oberflächlich, äußerst vage und somit nicht wirklich glaubhaft" beschriebene kurze Darstellung seiner Aktivitäten im Rahmen des ersten Tschetschenienkrieges vor dem Hintergrund der sehr wohl detailliert geschilderten Bedrohungsszenarien in Zusammenhang mit den russischen Behörden als nicht schlüssig erweisen.

Am 27. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen und gab auf entsprechende Befragung an, dass er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass nach seiner Ausreise mehrmals maskierte Männer zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien. Weitere Ergänzungen habe er nicht vorzubringen. Auf nochmalige Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seine dargelegten Verletzungen durch einen Granateneinschlag erlitten habe. Er wolle nicht, dass seine Eltern wegen ihm leiden müssten und immer wieder Leute in ihr Haus eindringen würden. Hinsichtlich seiner familiären Bindungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, welche Staatsangehörige der Ukraine sei und mit der er zusammenlebe. Zudem hätten sie mittlerweile auch ein gemeinsames Kind.

In der Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Februar 2007, FZ. 04 02.982-BAG, neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).In der Folge wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Februar 2007, FZ. 04 02.982-BAG, neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und verwies auf die von ihm bereits in Vorlage gebrachten Beweismittel, worin über die ihm widerfahrenen Misshandlungen berichtet werde. Er wiederholte (nochmals) seine bereits dargelegten Fluchtgründe und wies wiederum auf den Vorfall vom XXXX hin, wo maskierte Personen in das Haus eingedrungen seien und ihn vor den Augen seiner Eltern mitgenommen hätten, wobei er während der Anhaltung geschlagen und gefoltert worden sei. In Tschetschenien würden bis dato noch immer Menschenrechte verletzt werden, sodass er nicht zurückkehren wolle.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und verwies auf die von ihm bereits in Vorlage gebrachten Beweismittel, worin über die ihm widerfahrenen Misshandlungen berichtet werde. Er wiederholte (nochmals) seine bereits dargelegten Fluchtgründe und wies wiederum auf den Vorfall vom römisch 40 hin, wo maskierte Personen in das Haus eingedrungen seien und ihn vor den Augen seiner Eltern mitgenommen hätten, wobei er während der Anhaltung geschlagen und gefoltert worden sei. In Tschetschenien würden bis dato noch immer Menschenrechte verletzt werden, sodass er nicht zurückkehren wolle.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. D11 256719-2/2008/21E, die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ab.Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. D11 256719-2/2008/21E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. So habe sich der Beschwerdeführer schon bei der Frage, wann er verletzt worden sei, in derartige Widersprüche verwickelt, die - selbst wenn aufgrund der zunehmenden zeitlichen Entfernung zu den behaupteten Ereignissen eine gewisse Unschärfe im Erinnerungsvermögen zuzubilligen sei - es als lebensfremd erscheinen lassen müssten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen (konkreten) Monat oder wenigstens eine (konkrete) Jahreszahl habe nennen können. Der Beschwerdeführer sei aber nicht nur bei der Wiedergabe der genauen zeitlichen Angabe der Explosion gescheitert, sondern habe auch nicht (mehr) genau gewusst, was die Explosion ausgelöst habe und selbst auf nochmalige Nachfrage behauptet, er könne nicht sagen, wie es dazu gekommen sei, wogegen er im ersten Rechtsgang geschildert habe, dass sein Auto von einer Panzergranate getroffen worden sei. Zudem habe sich auch der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verfahrenszweckbezogen verändert bzw. angepasst habe, da die von diesem im Zuge des Rechtsmittelverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel nunmehr keinerlei Erwähnung mehr gefunden hätten, deren Inhalt jedoch ohnehin mit den in der mündlichen Verhandlung behaupteten Schilderungen nicht in Einklang zu bringen gewesen wären. Doch selbst wenn man das (in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstattete) Vorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend ansehen wollte und den Feststellungen zugrunde legen würde, ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit gebessert und stabilisiert habe, sodass solche (wie vom Beschwerdeführer geschilderten) Mitnahmen nicht mehr an der Tagesordnung stünden. Im Ergebnis könne der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2009 eigenhändig zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2. Am 16. Dezember 2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 09 15.579-EAST Ost, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er sich seit 20. Februar 2004 durchgehend im Bundesgebiet befinde und am 27. (richtig wohl: 23.) November "einen negativen Asylbescheid bekommen habe". Er wolle jedoch in Österreich bleiben, da sich hier seine Lebensgefährtin (D11 249380) und sein Sohn (D11 268455) befänden, mit denen er zusammenleben wolle. In seinem Herkunftsstaat hingegen würde er ob der Tatsache, dass er tschetschenischer Kämpfer gewesen sei, Angst um sein Leben haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 17 bis 23).

Am 18. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33 f.).Am 18. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33 f.).

Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Mag. Judith Ruderstaller, bekannt, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Klienten vom 16. Dezember 2009 als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach § 34 Abs. 1 Z 2 iVm 2 Z 22 AsylG" zu verstehen sei. Dessen Ehefrau (D11 249380) und der gemeinsame Sohn (D11 268455) hätten nämlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23. November 2009 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen, womit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Familieneigenschaft derselbe Schutzstatus zuzuerkennen sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43).Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Mag. Judith Ruderstaller, bekannt, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Klienten vom 16. Dezember 2009 als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 2 Ziffer 22, AsylG" zu verstehen sei. Dessen Ehefrau (D11 249380) und der gemeinsame Sohn (D11 268455) hätten nämlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23. November 2009 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen, womit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Familieneigenschaft derselbe Schutzstatus zuzuerkennen sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43).

Am 29. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser abermals an, dass er Österreich seit seiner erstmaligen Einreise am 19. Februar 2004 nicht verlassen habe und der Grund für seine neuerliche Antragstellung jener sei, dass er nun 37 Jahre alt sei und aufgrund einer Prostataerkrankung keine Kinder mehr zeugen könne. Da sein einziger Sohn aber in Österreich lebe, wolle auch er hier bleiben. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch immer aufrecht, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass im XXXX sechs Männer von Kadyrov gekommen seien und nach ihm gesucht bzw. ein Foto von ihm verlangt hätten. Dabei hätten sie den Hund erschossen sowie seinen Bruder und seinen Vater attackiert. Zudem hätten sich vor zwei Jahren russische Soldaten bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Befragt nach seinen Familienverhältnissen, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass sein Sohn und seine Lebensgefährtin sowie deren Sohn aus einer früheren Beziehung in Österreich leben würden. Deren Beschwerden gegen die jeweils negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes seien vom Asylgerichtshof im November 2009 zwar ebenfalls abgewiesen worden, doch habe man die Ausweisung ersatzlos behoben. Er lebe zwar derzeit getrennt von seiner Familie, besuche diese jedoch ca. dreimal im Monat. In die Russische Föderation könne er derzeit nicht zurückkehren, da ihm sonst eine Granate "untergejubelt" werden würde und er nicht lebendig nach Hause komme (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 bis 61).Am 29. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser abermals an, dass er Österreich seit seiner erstmaligen Einreise am 19. Februar 2004 nicht verlassen habe und der Grund für seine neuerliche Antragstellung jener sei, dass er nun 37 Jahre alt sei und aufgrund einer Prostataerkrankung keine Kinder mehr zeugen könne. Da sein einziger Sohn aber in Österreich lebe, wolle auch er hier bleiben. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch immer aufrecht, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass im römisch 40 sechs Männer von Kadyrov gekommen seien und nach ihm gesucht bzw. ein Foto von ihm verlangt hätten. Dabei hätten sie den Hund erschossen sowie seinen Bruder und seinen Vater attackiert. Zudem hätten sich vor zwei Jahren russische Soldaten bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Befragt nach seinen Familienverhältnissen, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass sein Sohn und seine Lebensgefährtin sowie deren Sohn aus einer früheren Beziehung in Österreich leben würden. Deren Beschwerden gegen die jeweils negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes seien vom Asylgerichtshof im November 2009 zwar ebenfalls abgewiesen worden, doch habe man die Ausweisung ersatzlos behoben. Er lebe zwar derzeit getrennt von seiner Familie, besuche diese jedoch ca. dreimal im Monat. In die Russische Föderation könne er derzeit nicht zurückkehren, da ihm sonst eine Granate "untergejubelt" werden würde und er nicht lebendig nach Hause komme (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 53 bis 61).

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2010, FZ. 09 15.579-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2009 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 30. Jänner 2010, FZ. 09 15.579-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich lediglich angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären bzw. er im XXXX erfahren habe, dass zuvor sechs Männer Kadyrovs zum Haus der Familie gekommen seien und ein Foto von ihm verlangt hätten. Dabei sei der Hund des Hauses erschossen und sein Bruder sowie sein Vater geschlagen worden. Zudem hätten sich vor zwei Jahren russische Soldaten bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dieser Sachverhalt sei jedoch einerseits lediglich als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu betrachten bzw. läge selbst im Falle einer Wahrunterstellung keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vor. Hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die (ehemalige) Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers leben würden, ein gemeinsamer Haushalt aber nicht vorliege und sich diesbezüglich seit Abschluss des Vorverfahrens zudem keine Änderungen ergeben hätten. Im Hinblick auf das Privatleben sei vor allem festzuhalten, dass die für eine etwaige Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich lediglich angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären bzw. er im römisch 40 erfahren habe, dass zuvor sechs Männer Kadyrovs zum Haus der Familie gekommen seien und ein Foto von ihm verlangt hätten. Dabei sei der Hund des Hauses erschossen und sein Bruder sowie sein Vater geschlagen worden. Zudem hätten sich vor zwei Jahren russische Soldaten bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dieser Sachverhalt sei jedoch einerseits lediglich als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu betrachten bzw. läge selbst im Falle einer Wahrunterstellung keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vor. Hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die (ehemalige) Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers leben würden, ein gemeinsamer Haushalt aber nicht vorliege und sich diesbezüglich seit Abschluss des Vorverfahrens zudem keine Änderungen ergeben hätten. Im Hinblick auf das Privatleben sei vor allem festzuhalten, dass die für eine etwaige Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt sei.

Gegen diesen, am 4. Februar 2010 zugestellten Bescheid wurde am 18. Februar 2010 die vorliegende Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall am 16. Dezember 2009 seinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und von diesem Tag an auch die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte 20-Tages-Frist, binnen der ein zurückweisender Bescheid zu erlassen gewesen wäre, zu laufen begonnen habe. Diese Frist sei hier überschritten worden und das Verfahren wäre somit ex lege bereits mit 5. Jänner 2010 zugelassen gewesen. Obgleich unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückweisungsentscheidung auch nach Zulassung des Verfahrens noch möglich sei, lägen diese im gegenständlichen Fall nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei somit zu beheben und in der Folge ein inhaltliches Verfahren durchzuführen. Darüber hinaus habe sich jener Sachverhalt, der dem ersten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu Grund gelegen sei, sehr wohl geändert, sodass schon deshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne nunmehr mittels seines Reisepasses seine tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit beweisen und im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen ein Schreiben der Städtischen Abteilung des Innenministeriums vorlegen, welches sein Vorbringen vollinhaltlich bestätige. Abgesehen davon würde dieses auch durch seine zahlreichen - auf Fotos festgehaltenen - Verletzungen untermauert werden. Abgesehen davon habe sich aber auch generell die Sicherheitslage in Tschetschenien im letzten Jahr verschlechtert (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167 bis 191).Gegen diesen, am 4. Februar 2010 zugestellten Bescheid wurde am 18. Februar 2010 die vorliegende Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall am 16. Dezember 2009 seinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und von diesem Tag an auch die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte 20-Tages-Frist, binnen der ein zurückweisender Bescheid zu erlassen gewesen wäre, zu laufen begonnen habe. Diese Frist sei hier überschritten worden und das Verfahren wäre somit ex lege bereits mit 5. Jänner 2010 zugelassen gewesen. Obgleich unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückweisungsentscheidung auch nach Zulassung des Verfahrens noch möglich sei, lägen diese im gegenständlichen Fall nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei somit zu beheben und in der Folge ein inhaltliches Verfahren durchzuführen. Darüber hinaus habe sich jener Sachverhalt, der dem ersten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu Grund gelegen sei, sehr wohl geändert, sodass schon deshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne nunmehr mittels seines Reisepasses seine tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit beweisen und im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen ein Schreiben der Städtischen Abteilung des Innenministeriums vorlegen, welches sein Vorbringen vollinhaltlich bestätige. Abgesehen davon würde dieses auch durch seine zahlreichen - auf Fotos festgehaltenen - Verletzungen untermauert werden. Abgesehen davon habe sich aber auch generell die Sicherheitslage in Tschetschenien im letzten Jahr verschlechtert (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167 bis 191).

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 19. Februar 2009 langte beim Asylgerichtshof am 24. Februar 2010 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von diesem bereits in seinem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von diesem bereits in seinem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, nicht erfolgen.

Im Übrigen ist die bloße Behauptung, dass die bereits früher nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen.

Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43), dass dieser im gegenständlichen Fall einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 22 AsylG" stelle, da dessen Frau und der gemeinsame Sohn mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23. (richtig: 19.) November 2009 jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden sei, in zweifacher Weise akten- und wahrheitswidrig ist, da der Beschwerdeführer einerseits nie standesamtlich mit der im Schriftsatz genannten XXXX verheiratet war und dieser und ihrem Sohn andererseits auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Vielmehr kam der Asylgerichtshof damals lediglich zum Ergebnis, dass im Fall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes von einer hinreichenden Integration ausgegangen werde und daher lediglich die Ausweisung (ersatzlos) zu beheben sei.Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43), dass dieser im gegenständlichen Fall einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG" stelle, da dessen Frau und der gemeinsame Sohn mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23. (richtig: 19.) November 2009 jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden sei, in zweifacher Weise akten- und wahrheitswidrig ist, da der Beschwerdeführer einerseits nie standesamtlich mit der im Schriftsatz genannten römisch 40 verheiratet war und dieser und ihrem Sohn andererseits auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Vielmehr kam der Asylgerichtshof damals lediglich zum Ergebnis, dass im Fall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes von einer hinreichenden Integration ausgegangen werde und daher lediglich die Ausweisung (ersatzlos) zu beheben sei.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde darauf abgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte Frist von 20 Tagen innerhalb welcher das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte, ob der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sei, überschritten worden wäre und demgemäß eine Zulassung ex lege am 5. Jänner 2010 erfolgt sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) klargestellt ist, dass die in Rede stehende 20-Tages-Frist überdies dann nicht gilt, "wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist". Eine derartige Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch am 18. Dezember 2009 nachweislich überreicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33 f.).Insofern in der gegenständlichen Beschwerde darauf abgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte Frist von 20 Tagen innerhalb welcher das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte, ob der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sei, überschritten worden wäre und demgemäß eine Zulassung ex lege am 5. Jänner 2010 erfolgt sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) klargestellt ist, dass die in Rede stehende 20-Tages-Frist überdies dann nicht gilt, "wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist". Eine derartige Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch am 18. Dezember 2009 nachweislich überreicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33 f.).

Unbeschadet dieser zum Zeitpunkt im konkreten Fall noch nicht geltenden Rechtslage hat der Gesetzgeber im Bereich der res iudicata bereits bei Erlassung des AsylG 2005 in seiner Stammfassung klargestellt, dass selbst bei einer Zulassung zum Verfahren in Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, dies einer späteren Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht entgegensteht (vgl. Erl. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66).Unbeschadet dieser zum Zeitpunkt im konkreten Fall noch nicht geltenden Rechtslage hat der Gesetzgeber im Bereich der res iudicata bereits bei Erlassung des AsylG 2005 in seiner Stammfassung klargestellt, dass selbst bei einer Zulassung zum Verfahren in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, dies einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht entgegensteht vergleiche Erl. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66).

Wenn weiters eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts sowie das Vorliegen neuer Beweismittel behauptet wird, aufgrund der eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache im gegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen wäre, bleibt auszuführen, dass sowohl der dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angefügte Inlandsreisepass, als auch die Geburtsurkunde, als auch das Schreiben des Chefs der XXXX (XXXX) im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren beweiswürdigend berücksichtigt wurden. Inwieweit hieraus bzw. aus den ebenfalls schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung behaupteten Suchaktionen russischer Soldaten (bzw. Männer Kadyrovs) am Hof und im Haus seiner Familie also eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts abgeleitet werden soll, bleibt im Dunkeln.Wenn weiters eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts sowie das Vorliegen neuer Beweismittel behauptet wird, aufgrund der eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache im gegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen wäre, bleibt auszuführen, dass sowohl der dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angefügte Inlandsreisepass, als auch die Geburtsurkunde, als auch das Schreiben des Chefs der römisch 40 (römisch 40 ) im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren beweiswürdigend berücksichtigt wurden. Inwieweit hieraus bzw. aus den ebenfalls schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung behaupteten Suchaktionen russischer Soldaten (bzw. Männer Kadyrovs) am Hof und im Haus seiner Familie also eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts abgeleitet werden soll, bleibt im Dunkeln.

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8).

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 18. Februar 2010 erstmals an, sich in einer Therapie für Suchtkranke zu befinden, deren Abbruch aufgrund einer Rückführung in die Russische Föderation ihn in eine unmenschliche Lage versetzen und daher eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedeuten würde.Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 18. Februar 2010 erstmals an, sich in einer Therapie für Suchtkranke zu befinden, deren Abbruch aufgrund einer Rückführung in die Russische Föderation ihn in eine unmenschliche Lage versetzen und daher eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bedeuten würde.

Gemäß oben angeführter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Seite 12 dieses Erkenntnisses) dürfen Fakten, die die Partei zur Begründung ihres Begehrens vorbringen möchte, im Rahmen des gegen diese Entscheidung ergriffenen Rechtsmittels nicht neu vorgetragen werden. Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung.Gemäß oben angeführter höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche Seite 12 dieses Erkenntnisses) dürfen Fakten, die die Partei zur Begründung ihres Begehrens vorbringen möchte, im Rahmen des gegen diese Entscheidung ergriffenen Rechtsmittels nicht neu vorgetragen werden. Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung.

Der Beschwerdeführer brachte bis dato stets vor, gesund zu sein und waren Indizien, die im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK relevant sein könnten, nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Asylgerichtshof hat sich daher mit der diesbezüglichen, nunmehr vom Beschwerdeführer erstmals behaupteten Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht auseinanderzusetzen.Der Beschwerdeführer brachte bis dato stets vor, gesund zu sein und waren Indizien, die im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 3, EMRK relevant sein könnten, nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Asylgerichtshof hat sich daher mit der diesbezüglichen, nunmehr vom Beschwerdeführer erstmals behaupteten Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht auseinanderzusetzen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die diesbezügliche ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen darauf verweist, dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.5.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), die Erkrankungen eines Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte Rechtsprechung des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis [auch] der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt [...]. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Lediglich der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die diesbezügliche ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen darauf verweist, dass im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.5.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), die Erkrankungen eines Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte Rechtsprechung des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis [auch] der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt [...]. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").

Unter Heranziehung dieser Judikatur würden jedoch die vom Beschwerdeführer nunmehr erstmals angeführten Aspekte (Unterbrechung einer Therapie im "Ambulatorium für Suchtkranke") bei weitem keine solche Schwere aufweisen, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die Art. 3 EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, überschritten wird.Unter Heranziehung dieser Judikatur würden jedoch die vom Beschwerdeführer nunmehr erstmals angeführten Aspekte (Unterbrechung einer Therapie im "Ambulatorium für Suchtkranke") bei weitem keine solche Schwere aufweisen, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die Artikel 3, EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, überschritten wird.

Dem Vorbringen war somit insgesamt - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zusammenfassend zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass sich die (behauptete) ukrainische Lebensgefährtin als auch der (in Österreich geborene) minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befinden. Ein effektives Zusammenleben ist jedoch aufgrund der problematischen familiären Verhältnisse nicht gegeben.Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass sich die (behauptete) ukrainische Lebensgefährtin als auch der (in Österreich geborene) minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befinden. Ein effektives Zusammenleben ist jedoch aufgrund der problematischen familiären Verhältnisse nicht gegeben.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. D11 268455-3/2008/10E, geht hervor, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von diesem bereits seit längerer Zeit getrennt lebt und eine Fortführung der Beziehung von dieser absolut nicht gewünscht werde. Der Beschwerdeführer sei vielmehr mehrmals gegenüber ihr und ihren Kindern unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden und habe sie geschlagen und misshandelt. Dies würden auch zwei Berichte des Landeskrankenhauses XXXX aus dem Jahr 2006 bestätigen. Beide Söhne hätten Angst vor dem Beschwerdeführer und würden diesen nicht (mehr) sehen wollen, stünden aufgrund dieser "Furcht vor dem Vater" sogar in psychotherapeutischer Behandlung. Auch hinsichtlich dieser Problematik wurde ein medizinisches Gutachten in der Verhandlung vorgelegt.Aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. D11 268455-3/2008/10E, geht hervor, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von diesem bereits seit längerer Zeit getrennt lebt und eine Fortführung der Beziehung von dieser absolut nicht gewünscht werde. Der Beschwerdeführer sei vielmehr mehrmals gegenüber ihr und ihren Kindern unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden und habe sie geschlagen und misshandelt. Dies würden auch zwei Berichte des Landeskrankenhauses römisch 40 aus dem Jahr 2006 bestätigen. Beide Söhne hätten Angst vor dem Beschwerdeführer und würden diesen nicht (mehr) sehen wollen, stünden aufgrund dieser "Furcht vor dem Vater" sogar in psychotherapeutischer Behandlung. Auch hinsichtlich dieser Problematik wurde ein medizinisches Gutachten in der Verhandlung vorgelegt.

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6.2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK (zB EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22.04.1997, Fall X, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen den jeweiligen Elternteilen und ihrem gemeinsamen Sohn (zumindest bis zu dessen Volljährigkeit) schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht (vgl. auch VfGH v. 24.02.2003, Zl. B 1670/2001, VfSlg. 16.777/2003; ferner EGMR 19.02.1996, Gül gg. Schweiz; 05.02.2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18.01.2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21.06.1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.).Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6.2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK (zB EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22.04.1997, Fall römisch zehn, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Artikel 8, Absatz eins, EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen den jeweiligen Elternteilen und ihrem gemeinsamen Sohn (zumindest bis zu dessen Volljährigkeit) schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht vergleiche auch VfGH v. 24.02.2003, Zl. B 1670 aus 2001,, VfSlg. 16.777 aus 2003,; ferner EGMR 19.02.1996, Gül gg. Schweiz; 05.02.2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18.01.2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21.06.1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.).

Ein tatsächliches Familienleben zwischen den getrennt lebenden (ehemaligen) Lebensgefährten war im vorliegenden Fall in den letzten Monaten und ist auch derzeit aufgrund der oben dargestellten Gewaltproblematik und der Tatsache, dass das Paar bereits seit längerem nicht mehr zusammenwohnt, weiterhin nicht anzunehmen.

In weiterer Folge ist somit lediglich abzuwägen, ob ein Eingriff in das (rechtlich) bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft ist.In weiterer Folge ist somit lediglich abzuwägen, ob ein Eingriff in das (rechtlich) bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft ist.

Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall kann zu Beginn der Interessenabwägung wiederum auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2003, G 78/00, verwiesen werden, wo dieser ausführt, dass "gerade das Wohl des Kindes einen Eingriff in das Grundrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen könne". Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters ist somit gegenständlich, wo sich die Gewaltbereitschaft des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers offenbar bereits etliche Male gegen seine Familienangehörigen gerichtet hat, schon allein deshalb davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich wohl eher eine Gefährdung des Kindeswohls bedeutete, als dass die Aufrechterhaltung eines - ohnehin nur auf dem Papier - bestehenden Familienlebens einen positiven Aspekt im Leben des minderjährigen Sohnes darstellen würde.Im vorliegenden Fall kann zu Beginn der Interessenabwägung wiederum auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2003, G 78/00, verwiesen werden, wo dieser ausführt, dass "gerade das Wohl des Kindes einen Eingriff in das Grundrecht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtfertigen könne". Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters ist somit gegenständlich, wo sich die Gewaltbereitschaft des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers offenbar bereits etliche Male gegen seine Familienangehörigen gerichtet hat, schon allein deshalb davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich wohl eher eine Gefährdung des Kindeswohls bedeutete, als dass die Aufrechterhaltung eines - ohnehin nur auf dem Papier - bestehenden Familienlebens einen positiven Aspekt im Leben des minderjährigen Sohnes darstellen würde.

Nebenbei bemerkt erfolgte die Geburt des Sohnes, und damit die Begründung des diesbezüglichen Familienlebens zum Vater, im Jahr 2005, somit zu einem Zeitpunkt als dieser aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus ohnehin nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen durfte.

In Bezug auf die mit seiner Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass diese lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGHDas Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH

v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Gerichte auf, besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen hingegen nicht vor. Von einer gelungenen Integration kann nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände überwiegt somit das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen sowie die Verhinderung von weiteren (auch gegen seine eigene Familie gerichteten) Straftaten - die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortführung des Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn und einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Im Ergebnis war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Hinweise auf eine etwaige im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 relevante vorübergehende Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die fehlende Relevanz des Abbruchs einer Suchttherapie wurde bereits auf Seite 14Hinweise auf eine etwaige im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 relevante vorübergehende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die fehlende Relevanz des Abbruchs einer Suchttherapie wurde bereits auf Seite 14

f. dieses Erkenntnisses ausführlich behandelt.

5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 24. Februar 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 24. Februar 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, häusliche Gewalt, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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