TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/2 A14 255691-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A14 255.691-0/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die

Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R1, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R1, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2009 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl.I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2009 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBl.I 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "aus dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Ghana" einzufügen ist.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "aus dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Ghana" einzufügen ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und diesen gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.12.2004 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.12.2004 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2009 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mittels anwaltlichen Vertreters am 21.12.2009 eingebracht.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2009 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mittels anwaltlichen Vertreters am 21.12.2009 eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist der Volksgruppe der Ashanti bzw. der christlichen Glaubengemeinschaft zugehörig sowie Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 16.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist der Volksgruppe der Ashanti bzw. der christlichen Glaubengemeinschaft zugehörig sowie Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 16.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 24.08.2004 sowie am 27.10.2004 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 23-29 sowie 49 bis 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er ein einfaches Mitglied der legalen Oppositionspartei "National Democratic Congress (NDC)" wäre und sich im Zuge der im Dezember 2004 abzuhaltenden Wahlen zweimal - am XXXX in Kumasi bzw. am XXXX in Accra - registrieren hätte lassen. Aus diesem Grund hätte ihn die Polizei gesucht und wäre der Beschwerdeführer am XXXX nach Tama zu einem Freund gefahren, wobei er bis zu seiner Ausreise bei diesem aufhältig gewesen wäre.römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 24.08.2004 sowie am 27.10.2004 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 23-29 sowie 49 bis 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er ein einfaches Mitglied der legalen Oppositionspartei "National Democratic Congress (NDC)" wäre und sich im Zuge der im Dezember 2004 abzuhaltenden Wahlen zweimal - am römisch 40 in Kumasi bzw. am römisch 40 in Accra - registrieren hätte lassen. Aus diesem Grund hätte ihn die Polizei gesucht und wäre der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Tama zu einem Freund gefahren, wobei er bis zu seiner Ausreise bei diesem aufhältig gewesen wäre.

Zudem gäbe es in seiner Familie einen König, wobei der Beschwerdeführer möglicherweise sein Nachfolger wäre. Insofern der Beschwerdeführer einmal im Gefängnis gesessen wäre, könne er jedoch nicht mehr der Nachfolger des Königs werden.

Bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass er für einige Jahre ins Gefängnis gesteckt werde.

Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatort Kumasi am 20.07.2004 verlassen und nach Tama gegangen wäre, von wo aus er mittels Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist wäre. In weiterer Folge wäre er in einem LKW nach Österreich gelangt.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er in Ghana kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung wäre und bisher auch niemals in Haft gewesen bzw. festgenommen oder angehalten worden wäre.

Schließlich gab der Beschwerdeführer an, keinerlei Verwandten innerhalb von Österreich bzw. der Europäischen Union zu haben.

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch zwei.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.11.2004, Zl. 04 16.467-BAT, ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Hiebei führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Antragsteller in seinem Heimatland in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre bzw. solche auch in Zukunft nicht zu erwarten hätte, zumal es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen der Behörden des Heimatlandes nicht um Verfolgung, sondern um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handeln würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde unter anderem an, es könne nicht festgestellt werden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bedroht wäre bzw. dieser im Falle seiner Rückkehr nach Ghana eine Gefährdungslage im Sinne des § 57 FrG zu erwarten hätte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde unter anderem an, es könne nicht festgestellt werden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bedroht wäre bzw. dieser im Falle seiner Rückkehr nach Ghana eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 57, FrG zu erwarten hätte.

Zu Spruchpunkt III. gab die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. auch keine sonstige Integration in Österreich vorliege, womit die Ausweisung des Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. gab die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. auch keine sonstige Integration in Österreich vorliege, womit die Ausweisung des Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 02.12.2004 und machte darin unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.römisch zwei.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 02.12.2004 und machte darin unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Weiters wiederholte der Beschwerdeführer zunächst das bereits im Laufe seiner Einvernahmen getätigte Vorbringen und führte darüber hinaus an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der NDC bzw. seiner geplanten doppelten Stimmabgabe für diese Partei, Opfer einer politisch motivierten Benachteiligung werden würde oder aufgrund dessen eine härtere Bestrafung zu erwarten hätte. Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wäre er aufgrund der lebensbedrohlichen Haftbedingungen zumindest einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.Weiters wiederholte der Beschwerdeführer zunächst das bereits im Laufe seiner Einvernahmen getätigte Vorbringen und führte darüber hinaus an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der NDC bzw. seiner geplanten doppelten Stimmabgabe für diese Partei, Opfer einer politisch motivierten Benachteiligung werden würde oder aufgrund dessen eine härtere Bestrafung zu erwarten hätte. Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wäre er aufgrund der lebensbedrohlichen Haftbedingungen zumindest einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt.

II.1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Ghana zur Kenntnis gebracht.römisch zwei.1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Ghana zur Kenntnis gebracht.

Hiezu führte der Beschwerdeführer mittels seines rechtlichen Vertreters in seiner Stellungnahme vom 21.12.2009 zu seiner persönlichen Situation zunächst aus, sich nach besten Kräften in Österreich integriert zu haben, unbescholten bzw. zu Freiwilligenarbeit bereit zu sein sowie Kontakte zu Österreichern zu pflegen.

Zudem führe er mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX an den Wochenenden ein Familienleben, wobei schon vor geraumer Zeit eine Lebensgemeinschaft entstanden wäre und er diese in Kürze heiraten wolle.Zudem führe er mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 an den Wochenenden ein Familienleben, wobei schon vor geraumer Zeit eine Lebensgemeinschaft entstanden wäre und er diese in Kürze heiraten wolle.

Weiters wäre er Mitglied der XXXX-Kirche in Wien und besuche gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bzw. alleine regelmäßig die Gottesdienste.

Der Beschwerdeführer spreche bereits deutsch und wäre bemüht, diese Sprache noch intensiver zu lernen und hiezu weiterführende Deutschkurse zu besuchen.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation befragt an, dass er einen pensionierten österreichischen Freund, Dr. XXXX, sehr schätze und diesem bei diversen Tätigkeiten - wie z.B. dem Reinigen des Hauses - unentgeltlich unterstütze, wobei er Dr. XXXX bereits als seinen Ersatzvater ansehe.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation befragt an, dass er einen pensionierten österreichischen Freund, Dr. römisch 40 , sehr schätze und diesem bei diversen Tätigkeiten - wie z.B. dem Reinigen des Hauses - unentgeltlich unterstütze, wobei er Dr. römisch 40 bereits als seinen Ersatzvater ansehe.

Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ghana - unabhängig von politischen Problemen - kein Obdach und nicht genügend Nahrung erlangen bzw. aufgrund der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden könne.

Der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hätten. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, den Flüchtlingsberater zu beauftragen, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Somit werde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.Der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hätten. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, den Flüchtlingsberater zu beauftragen, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Somit werde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.

II.1.2. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Ghana:

Staatsaufbau, aktuelle politische Situation

Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.

Der Präsident der Republik Ghana, John Atta Mills (NDC), ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der ehemalige Oppositionspolitiker wurde am 28.12.2008 in direkter Wahl für vier Jahre gewählt und trat sein Amt am 07.01.2009 an. Die Amtsübergabe verlief trotz des knappen Wahlergebnisses, weniger als 0,5% Stimmen lagen zu seinem wichtigsten Gegenspieler, Nana Akufo-Addo (NPP), friedlich, womit Ghana wiederum seine Rolle als demokratisches Vorbild in der Region bewies.

Am 28. Dezember 2008 fanden auch Parlamentswahlen statt. Folgende Parteien bestritten die Wahl: New Patriotic Party (NPP, 107 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 1 Sitze), der People's National Convention (PNC, 2 Sitze), und dem National Democratic Congress (NDC, 114 Sitze). Vier Abgeordnete sind parteilos. John Mahama (NDC) ist seither Parlaments- und Vizepräsident. Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%. Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck wird die von ex-Präsident Kufuor begonnene Reformpolitik fortgesetzt. Prioritäten sind:

  • -Strichaufzählung
    Steigerung der privatwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (vor allem im

Agrarsektor)

  • -Strichaufzählung
    Fortschritte in der menschlichen und sozialen Entwicklung

  • -Strichaufzählung
    weitere Verbesserung guter Regierungsführung

Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Ein Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit wurde schon 2003 vom Kabinett gebilligt, jedoch bis heute nicht im Parlament verabschiedet. Darin wird jedem Bürger das Recht auf Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen öffentlicher Institutionen eingeräumt. Dies soll zu größerer Transparenz der Regierungsarbeit führen.

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Artikel 200, ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.

Menschenrechte

Ghana sieht sich als ein Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Es verweist dabei auf den rechtsstaatlich einwandfreien, verfassungskonformen und gewaltlosen Übergang der Regierungsgewalt nun schon zum zweiten Mal in Folge auf der Grundlage als frei und fair anerkannter allgemeiner Wahlen, auf die allgemein anerkannte gute Regierungsführung, Presse- Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Umsetzung des Africa Peer Review Mechanism und die nachweisbar reformorientierte Politik. In der Tat zeichnet sich Ghana im afrikanischen Vergleich durch innere Stabilität und durch ein hohes Maß an Liberalität aus und hat somit eine Vorbildfunktion für die Region und den Kontinent.

Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission.

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von 1992 ausdrücklich garantiert. Die seitdem wieder zugelassenen privaten Medien begleiten die Entwicklung Ghanas äußerst kritisch und decken erkannte Missstände schonungslos auf. Der erreichte Stand der Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten in Afrika.

Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen.Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen.

In Art. 21 sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.

Die verfassungsmäßig garantierten Rechte werden von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden und die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.

Ghana fällt verglichen mit den Nachbarländern durch eine relativ hohe Beachtung der Menschenrechte auf. Auf Dorfebene spielen die Chiefs als Schlichter eine wichtige Rolle, vorausgesetzt die zum Teil lähmenden Thron- und Erbstreitigkeiten sind geregelt.

Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.

Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.

Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht und entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Besonders unmenschliche und unverhältnismäßige Strafen sind in Ghana nicht gesetzlich vorgesehen. Auffallend ist jedoch die geringe Differenziertheit des Strafmaßes, aufgrund derer auch kleinere Diebstähle mit hohen Haftstrafen geahndet werden. Bewährungsstrafen sind bisher noch unbekannt. Begnadigungen sind nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit möglich.

Im Oktober 2006 begann die Regierung mit Entschädigungszahlungen an ungefähr 2000 Ghanaer, die unter früheren Regierungen Menschenrechtsverletzungen erlitten hatten. Sie entsprach damit einer Empfehlung der 2002 eingesetzten Nationalen Versöhnungskommision, welche die seit 1957 - dem Jahr der Unabhängigkeit der Republik Ghana - unter verschiedenen Regierungen begangenen Menschenrechtsverbrechen untersucht hatte.

Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.

In Ghana besteht Religionsfreiheit, die in vollem Umfang respektiert wird. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 62 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 16-17 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten) ist nach außen harmonisch. Muslime beklagen ihren Ausschluss aus dem politischen und sozialen Leben. Kritisiert wird vor allem, dass zu wenige Muslime Führungspositionen innehätten und das öffentliche Straßenbild durch Plakate mit christlichen Botschaften geprägt sei. Dazu muss vermerkt werden, dass der Bildungsstatus unter der christlichen Bevölkerung, ungleich höher ist, u.a. auch aufgrund der Tätigkeit unzähliger christlicher NGOs in Ghana.

Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.

Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.

Bedeutende exilpolitische Aktivitäten sind nicht bekannt.

Ethnische Konflikte

Die Regierung ist bestrebt, ethnische und religiöse Differenzen im Land abzuschwächen. Bei vorangegangenen Regierungen wurde gelegentlich der Vorwurf geäußert, die Präsidenten bevorzugen jeweils ihre ethnische Gruppe. So war dies beim Ex-Präsidenten Ralwings die ethnische Gruppe der Ewe aus dem Osten des Landes, und bei der letzten Regierung Präsidents Kufuor die Volksgruppe der Ashantis. Das größte und mächtigste Königshaus in der Region bis zur Zerschlagung durch die Kolonialisten 1874 waren immer die Ashantis, die Ressentiments der Ewe und anderer kleinerer Gruppen sitzen also tief. Dennoch wird in Ghana nach Ausgleich und Ausgewogenheit getrachtet und von allen Seiten versucht, nicht einen Clan zu bevorzugen. Das Problem liegt eher darin, dass die Bevölkerung noch nicht von einem Clandenken abgegangen ist.

Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar.

Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten in der Stadt Yendi in der Northern Region Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba getötet wurde.

Infolge dieser Vorgänge traten der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater von ihren Posten zurück. Durch die Arbeit einer vom ehemaligen Präsidenten Kufuor ernannten Untersuchungskommission, die sich aus traditionellen Führern sowie Vertretern verschiedener lokaler Nichtregierungsorganisationen zusammensetzte, konnten erste Schritte zur Beilegung des Konflikts unternommen werden.

Auch 2008 kam es wieder zu zeitlich und regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kusasi and Mamprusi in Nord-Ghana.

Trokosi-Kult

Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das I.N.Network Ghana.Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das römisch eins.N.Network Ghana.

Menschenrechtsorganisationen

Annähernd sechzig nichtstaatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung ( CHRAJ) registriert. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger nichtstaatlicher Organisationen in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist nicht konstituierend. Auch die nicht registrierten NROen können sich in Ghana frei betätigen.

Viele der nationalen und internationalen NROen sind im Bereich Frauenrechte tätig, so z.B. die "African Women Lawyers Association" - AWLA. "International Federation of Women Lawyers" - FIDA, das "Forum for African Women Educationalists/Ghana", die "Women's Initative for Self-Empowerment" oder das "Women's Awareness Centre". Einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzung gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten (Trokosi-Kult und Genitalverstümmelung so z.B. das "International Needs" oder "Women in the Lord's Vineyeard".)

Daneben sind "Amnesty International", das "Centre for Democratic Development" und die "Ghana Society for the Physically Disabled" zu erwähnen. Im Bereich der Demokratieförderung/politische Bildung arbeitet die "National Commission for Civil Education" (NCCE).

Ghana ist Vertragsstaat einer großen Anzahl von VN-Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen gegen Folter, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etc.) und Folter ist laut Verfassung verboten. Die Todesstrafe kann zwar noch wegen fünf Delikten (Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat, Verrat und Raub) verhängt werden; in der Praxis geschieht das jedoch nur mehr für Mord und wurde letztmalig 1993 vollstreckt.

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Art. 3 EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Ghanas beruht auf dem Agrarsektor. Der wachsende Kakao-Export wird hier ebenso als Hoffnungsträger gesehen, wie die vor kurzem gemachten Erdölfunde vor Ghanas Küste. Die letzte Regierung setzte diesbezüglich auf norwegische wie nigerianische Berater.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet.

Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).

Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.

Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.

Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.

Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.

Ausweichmöglichkeiten

Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insbesondere in Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.

Es wird eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen insbesondere in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenanbetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren bejaht.

Dokumente

Echtheit der Dokumente

Im Rahmen von Asylverfahren wurden dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden bisweilen Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige zur Überprüfung zugesandt. Bislang haben sich derartige Dokumente als Fälschungen erwiesen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und einem unzuverlässigen Urkundenwesen kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden wissentlich oder unwissentlich formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Auch hier spielt zudem Korruption eine Rolle.

Im Rahmen des EU-Förderprogramm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENAS) wird Ghana bei der Bekämpfung des Urkundenbetrugs im Bereich des Personenstands- und Paßwesen unterstützt. Das Abkommen wurde am 12. Februar 2007 unterzeichnet. Von dem Projekt wird eine Verbesserung der Situation erwartet. Zwischenzeitlich wurde bereits ein staatliches zentrales Registrierungssystem erfolgreich implementiert.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der Erwerb gefälschter Dokumente ist in Ghana gegen Bezahlung möglich.

Zustellungen

In Ghana gibt es kein polizeiliches Meldesystem. Mit der Erledigung von förmlichen Zustellungsersuchen durch ghanaische Behörden kann in der Regel nicht gerechnet werden. Die Ermittlung von Adressen durch Vertrauensanwälte ist für den Anfordernden kostenpflichtig und mit ungewissen Erfolgsaussichten verbunden.

Zustände in den Gefängnissen

1. Antragsteller können angeben, dass sie nicht nach Ghana zurückkehren können, da das ernst zu nehmende Risiko besteht, dass sie bei Rückkehr gefangen genommen werden und die Zustände in den Gefängnissen in Ghana so schlecht sind, dass dies Folter, unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung gleich kommt.

2. Die Orientierungsrichtlinie in diesem Abschnitt befasst sich einzig damit, ob die Zustände in den Gefängnissen derart sind, dass sie einen Bruch von Artikel 3 der EMRK darstellen und die Gewährung von humanitärem Schutz rechtfertigen. Wäre die Haft aus einem Grund der Flüchtlingskonvention erfolgt oder würde aus einem Konventionsgrund eine Gefängnisstrafe über die Norm verlängert werden, sollte der Anspruch als Ganzes betrachtet werden, jedoch ist es nicht notwendig, dass die Zustände in den Gefängnissen Artikel 3 brechen, um die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen.

3. Erwägungen. Laut dem US Außenministerium waren im Jahr 2007 die Zustände in den Gefängnissen in den meisten Fällen schlimm und manchmal sogar lebensbedrohend, obwohl sich die Regierung bemüht, diese zu verbessern. Die meisten Gefängnisinsassen waren, wie verlautet, in Gebäuden untergebracht, die ursprünglich alte Forts aus der Kolonialzeit oder aufgelassene öffentliche oder militärische Bauwerke waren, mit schlechter Belüftung und schlechten sanitären Anlagen, in heruntergekommenem Zustand und mit räumlicher Beschränkung. Gemäß dem Jahresbericht des Gefängnisdienstes (Prisons Service Annual Report) aus 2006 wurden 12.847 Gefangene in Gefängnissen gehalten, die für etwa ein Drittel dieser Zahl ausgelegt waren.

4. Wie berichtet war es 2007 üblich, dass sich bis zu 55 Insassen eine Zelle teilten, die für 12 Personen vorgesehen war. Die Überbelegung war mit ein Grund für die Verbreitung von Infektionskrankheiten, die medizinischen Einrichtungen waren unzureichend und in den Gefängnissen waren nur die allernotwendigsten Medikamente vorhanden. Die Gefangenen mussten sich auf ihre Familien oder externe Organisationen verlassen, um zu zusätzlichem Essen, zu Medikamenten und anderen notwendigen Dinge zu gelangen. Es bestand weiterhin Mangel an Essen, Bettwäsche und Kleidung für die Gefangenen.

5. Im Jahr 2007 wurden weibliche Gefangene in den Zellen der Accra Central Police in einem kleinen Vorraum gehalten, der von den Männern nur durch eine Sperre getrennt war. 2006 appellierte der Minister für Frauen- und Kinderangelegenheiten an die Richter, schwangere Frauen nicht zu Freiheitsstrafen zu verurteilen und schlug alternative Strafen wie Kommunalarbeit, bedingte Strafen, Bewährung und Geldstrafen vor. Trotzdem verhängten die Richter auch 2007 Freiheitsstrafen für Schwangere, besonders über jene, bei denen zum Zeitpunkt der Verurteilung die Schwangerschaft noch nicht bekannt war. Dies war zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Beamten nicht durchwegs Schwangerschaftstests durchführten, wie dies von Gesetz vorgesehen ist. 2007 gaben einige Jugendliche ein höheres Alter an, um die lange dauernden Resozialisierungsstrafen in der Jugendstrafanstalt zu vermeiden, einem Anhaltezentrum für Jugendliche, das die Regierung wie ein Gefängnis führte. Als Reaktion darauf arbeiteten das Ministerium für soziale Wohlfahrt und der Gefängnisdienst zusammen, um die ihnen bekannten Jugendlichen in den Zellen für Erwachsene in Strafanstalten für Jugendliche zu verlegen.

6. Schlussfolgerung. Obwohl die Zustände in den Gefängnissen in Ghana schlecht sind aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Zuständen und fehlender Gesundheitsversorgung bzw. Versorgung mit Medikamenten, was im gesamten Gefängnissystem Ghanas ein besonderes Problem darstellt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dies Zustände die unterste Stufe der Schwere erreichen, die erforderlich ist, um die Schwelle des Artikel 3 zu erreichen. Daher wird sogar in Fällen, in denen AntragstellerInnen ein echtes Risiko für die Gefangennahme bei ihrer Rückkehr nach Ghana darlegen können, die Gewährung humanitären Schutzes generell nicht angemessen sein. Es sollten jedoch die individuellen Faktoren jedes einzelnen Falles erwogen werden um zu bestimmen, ob die Inhaftierung für eine bestimmte Person unter den für sie besonderen Umständen dazu führt, dass sie einer Behandlung ausgesetzt ist, die dem Artikel 3 widerspricht. Dafür relevante Faktoren sind die wahrscheinliche Länge der Inhaftierung, die wahrscheinliche Art der Haftanstalt, das Alter sowie der Gesundheitszustand dieser Person. Wo die Behandlung im Einzelfall die Schwelle des Artikels 3 erreicht, ist die Gewährung humanitären Schutzes angemessen. GE.08-12495

Recht auf ein faires Verfahren und Zugang zur Justiz

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor und die Justiz setzt diese Rechte durch. Ghana hat eine unabhängige und unparteiische Justiz und die Bürger haben Zugang zu den Gerichten in Fällen von Menschenrechtsverletzungen. Jeder Angeklagte gilt als unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverfahren werden öffentlich durchgeführt und die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein, von einem Rechtsanwalt, gegebenenfalls auf Kosten des Staates, vertreten zu werden und Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Die angeklagten Personen und ihre Rechtsanwälte haben Zugang zu der ganzen relevanten Information über ihre Fälle und können gegen die Beschlüsse Berufung einlegen.

Es sind mehrere Schnellgerichte (fast-track courts) und automatisierte Handelsgerichte eingerichtet worden, um den Zugang zur Justiz zu verbessern und sicherzustellen, dass die Fälle zügig bearbeitet werden. Es gibt Verfahren der freiwilligen alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution - ADR) zur Schlichtung zivilrechtlicher Streitigkeiten und Vergehen. Die Fortbildung von Richtern und Rechtsanwälten ist ein kontinuierlicher Prozess. Die in ADR geschulten Richter und Rechtsanwälte vermitteln bei einigen dieser vor Schnellgerichten rechtshängigen Fälle. Vermittlungsstellen wurden in einigen Kreisgerichten eröffnet und ein ADR-Sekretariat wurde innerhalb dem Justizdienst zur Koordination des Programms eingerichtet.

Es gibt ein "Justice for all" (Justiz für alle)-Programm, eine Initiative des Generalstaatsanwalts. Das Ziel des Programms ist, Gerechtigkeit allen widerfahren zu lassen, indem die Justiz vor die Haustür aller Bürger, insbesondere der verletzlichsten Bürger der Gesellschaft, gebracht wird. Es gibt vier Hauptprojekte unter diesem Programm; diese sind das Haftverhandlungsprojekt (Remand Review Project), das Projekt zur Überprüfung der Rechtsprechungspraxis (Sentencing Policy Review Project), das Projekt zum Kapazitätsaufbau der Staatsanwaltschaft (Prosecutor's Capacity Building Project) und das Projekt zur Analyse von Systemen und Verfahren (Systems and Procedures Analysis Project). Das Haftverhandlungsprojekt ist ein gemeinsames Projekt der Generalstaatsanwaltschaft, der Judikative, der Polizei und des Strafvollzugs sowie anderer zivilgesellschaftlicher Gruppen. Das Gericht verhandelt im Gefängnis um zu überprüfen ob die Festnahme und der Verbleib der Häftlinge in der Untersuchungshaft rechtmäßig sind. Das Gericht hat mehrmals verhandelt und bis Ende 2008 haben wir vor, alle solchen Fälle überprüft zu haben und ein Verfahren umzusetzen, das eine Anhäufung derartiger Fälle vermeidet.

Die Prozesskostenhilfe wurde mit dem Prozesskostenhilfegesetz (Legal Aid Scheme Act - Act 542) in 1997 eingeführt. Dadurch wird den mittellosen Mitgliedern der Gesellschaft Rechtshilfe zur Wahrung und Verteidigung ihrer Menschenrechte zur Verfügung gestellt. Das Programm hat Büros in allen regionalen Hauptstädten und darüber hinaus wurden gemeinschaftliche Vermittlungsstellen in verschiedenen Gemeinden eingerichtet. Im Zuge des Programms werden jährlich zwischen 6.000 und 8.000 Fälle bearbeitet.

Eine gerichtliche Beschwerdeneinheit, geleitet von einem pensionierten Richter des Höchsten Gerichts, wurde eingerichtet, um sich mit öffentlichen Beschwerden zu befassen. Das Ziel dieser Maßnahme ist, dass die gerichtliche Verantwortlichkeit adressiert und Fehlverhalten im Justizdienst gemeldet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat einige Hotlines zur Verfügung gestellt, so dass die Leute anrufen und Beschwerden, einschließlich über Menschrechtsverletzungen, anbringen können.

Allgem. zum Justizwesen in Ghana:

Die Verfassung schreibt eine unabhängige Justiz vor, in Praxis jedoch ist die Justiz von der Exekutive des Öfteren beeinflusst.

Folgende Gerichtshöfe bestehen:

Superior Courts of Judicature (Verfassungsgerichtshof), High Court (Hohes Gericht), Regional Tribunals (regionale Gerichte), High Court of Appeals (Berufungsgericht) und der Supreme Court (Höchstes Gericht).

Eine 2000 neu geschaffene Gerichtsform, Fast Track Courts, soll Fälle innerhalb von sechs Monaten abschließen. Aufgrund des großen Erfolges hat Kufuors Regierung weitere 13 Fast Track Courts im Land aufgebaut. Fast Track Courts behandeln, Menschenrechtsfragen, Wahlanfechtungen, Betrugsfälle mit öffentlichen Geldern und Investorklagen.

Die Verfassung garantiert ein faires Verfahren. Die Regierung hat 2008 das Programm "Rights for All" und eine Menschenrechts-Hotline eingerichtet.

Weiters arbeitet die Menschenrechtskommission CHRAJ seit 1993 und ist vor allem für die Anfechtung von unfairer Behandlung, Machtmißrauch und

Menschenrechtsverletzungen zuständig.

Gesetzlich verankert ist die Mediatorrolle der traditionellen Chiefs am Land. Diese sollen Schlichtungsstellen bei Scheidungsfällen, Kinderbetreuung und Eigentumsstreitereien bieten.

Zwei der drei Kategorien in Ghanas Strafgesetzbuch betreffen Straftaten gegen Individuen. Die dritte Kategorie beinhaltet eine Serie von Strafvergehen gegen die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Moralvorstellung, gegen die Staatssicherheit sowie Piraterie, Meineid, Aufruhr, Landstreicherei und Gewaltanwendung gegen Tiere

"Titel 123 - Sachen, bei denen Diebstahl etc. begangen werden kann.

(1) Alle Verbrechen wie Diebstahl, betrügerischer Vertrauensbruch, Raub, Erpressung oder Betrug unter Vorspiegelung falscher Tatsachen können in Bezug auf jedes Objekt begangen werden, ob lebendig oder tot, und ob am Boden oder an einem Gebäude oder einer Vorrichtung fixiert, oder auch nicht fixiert, und rücksichtslos ob das Objekt ein Mineral oder Wasser, oder Gas oder Elektrizität oder sonstiger Art ist, sowie ob dessen Wert immanent oder zum Nachweis ist, und ob dieses Objekt nur für eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zweck wertvoll ist, und ob dessen Wert dem niedrigsten Nennwert einer Münze entspricht oder nicht; und jedwedes Dokument, sei es vollständig oder unvollständig, erfüllt, erschöpft oder storniert, wird als wertvoll angesehen.

(2) In allen Verfahren hinsichtlich aller in Absatz (1) erwähnten Verbrechen ist der Nachweis des Eigentums oder des Wertes nicht notwendig.

Titel 124 - Diebstahl

(1) Wer stiehlt, macht sich eines Verbrechens zweiten Grades (second-degree felony) schuldig.

(2) Wenn das Gericht, das die Person wegen Diebstahl verurteilt, herausfindet, dass diese Person schon in mehr als zwei vorangegangenen Fällen wegen Diebstahl verurteilt wurde, dann soll das Gericht verfügen dass die verhängte Freiheitsstrafe gänzlich oder teilweise in der Form von produktiver Zwangsarbeit (productive hard labour) stattfindet.

(3) Eine Person, bei der das Gericht eine Verfügung gemäß Absatz (2) erlässt, wird vom Wahlrecht zur Distriktversammlung im Sinne vom Gesetz über die Gebietsselbstverwaltung (Local Government Act, 1993, Act 462) für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgeschlossen.

(4) Für die Zwecke dieses Titels bedeutet "produktive Zwangsarbeit" (productive hard labour) Arbeit in einem staatlichem Bauernhof oder einer staatlichen Fabrik oder in anderen öffentlichen Genossenschaften oder gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die durch den Minister spezifiziert werden.

(5) Bei den im Absatz (2) erwähnten "vorangegangenen Fällen" kann es um Fälle gehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzbuches eingetreten sind.

Titel 125 - Definition von Diebstahl

Eine Person begeht einen Diebstahl wenn sie sich ein Objekt betrügerisch aneignet, ohne den Besitzer dieses Objekts zu sein."

"Verbrechen ersten Grades, die mit lebenslanger Haft bestraft werden, sind beschränkt auf Totschlag, Vergewaltigung und Aufruhr. Verbrechen zweiten Grades, die mit zehn Jahren Haft geahndet werden, schließen schuldhafter und widerrechtlicher Personenschaden, Meineid und Raub ein. Vergehen, die mit verschiedenen Freiheitsstrafen geahndet werden, schließen Körperverletzung, Diebstahl, widerrechtliche Versammlungen, staatliche Korruption und öffentliche Belästigung. Für Individuen mit Vorstrafen gelten verschärfte Sanktionen. Die Prügelstrafe ist nicht erlaubt.

"Verbrechen ersten Grades, die mit lebenslanger Haft bestraft werden, wegen Totschlag, Vergewaltigung und Aufruhr, Verbrechen zweiten Grades, die mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden, wegen schuldhaftem Personenschaden, Meineid und Raub ein, Vergehen, einschließlich Körperverletzung, sind Straftaten, die entweder mit Geldstrafen oder verschiedenen kurzen Freiheitsstrafen geahndet werden..."

"Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Für den versuchten Diebstahl eines Mobiltelefons wurden Haftstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren verhängt."

Ghana

Ghana wird als parlamentarisches Multiparteienregierungssystem mit Präsident und Legislative regiert. Die Legislative erlässt alle zivil- und strafrechtliche Gesetze (Winslow 2005). Der größte Teil von Ghana unterliegt dem Gesetzesrecht. Das strafmündige Alter ist achtzehn und es gibt fünf Deliktgrade: (1) Kapitaldelikte, bei denen der Todesurteil, wegen Mörder, Landesverrat oder Piraterie, verhängt werden kann, (2) Verbrechen ersten Grades, die mit lebenslanger Haft geahndet werden, wegen Totschlag, Vergewaltigung und Aufruhr, (3) Verbrechen zweiten Grades, geahndet mit bis zu zehn Jahren Haft, wegen vorsätzlichem Personenschaden, Meineid und Raub, (4) Vergehen, einschließlich Körperverletzung, Diebstahl und staatliche Korruption und (5) öffentliche Belästigungsaktivitäten, d.h. Straftaten, die entweder mit Geldstrafen oder verschiedenen kurzen Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Prügelstrafe ist nicht erlaubt. Jugendliche können nicht gefangen gehalten und keiner unter achtzehn kann hingerichtet werden, unabhängig von der Straftat (Amt zur Überwachung und Bekämpfung des Menschenhandels - Office to Monitor and Combat Trafficking in Persons, 2006).

Die Beklagten genießen viele gesetzlich verankerte Rechte und die mittellosen Beklagten haben gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger. Die Beklagten können sich schuldig bekennen, allerdings bedeuten solche Bekenntnisse oder Zugeständnisse nicht, dass Nachsicht seitens der Richter entgegengebracht wird. Die Höchststrafe für die schwersten Verbrechen ist die Todesstrafe. Jede beklagte Person, die zum Tode verurteilt werden kann, hat das Recht auf ein Verfahren vor dem Hohen Gericht (High Court). Bei kleineren Straftaten, einschließlich Vergehen, werden die Fälle vor Magistraten als Schnellverfahren gehört und es werden üblicherweise Geldstrafen auferlegt. Alle anderen, schwereren Fälle werden entweder vor dem Bezirksgericht (Circuit Court) oder dem Hohen Gericht verhandelt. Es gibt keine Absprachen im Strafprozess ("plea bargaining") und keine Schwurgerichtsprozesse. Die Polizeibeamten, die die Verhaftungen durchgeführt haben, werden zu Ankläger und führen die Prozesse gegen die von ihnen festgenommenen Personen. Polizeibeamten können auch über die von ihnen verfolgten Fälle Zeugnis geben.

Kaution ist allen Personen zugänglich, die einen Anspruch darauf haben. Das Gerichtssystem besteht aus (1) dem Höchsten Gericht (Supreme Court), bestehend aus einem obersten Richter und sechs anderen Richter, (2) dem Berufungsgericht (Court of Appeal), mit Berufungskompetenz über Hohe Gerichte und Bezirksgerichte, (3) Hohe Gerichte (High Courts) und Bezirksgerichte (Circuit Courts), die von einem bis drei Richter bestehen und über Gerichtsfälle entscheiden,

(4) Kreisgerichte (District Courts), die Zuständigkeit haben, lokale Fälle zu verhandeln und (5) "traditionelle Gerichte" (Customary Courts) oder die sich zumeist in ländlichen Regionen befindlichen Gerichte.

Die Verurteilung in Ghana ist basierend auf richterliches Ermessen, jedoch müssen Gerichtsentscheidungen bei mehreren verhandelnden Richtern einstimmig sein. Die einzigen Personen, die in Sachen der Aburteilung eine Rolle spielen, sind Experten, wie z.B. Psychiater und Sozialarbeiter. Weiters können auch medizinische Experten sowie Bewährungshelfer gehört werden (Justizministerium - Ministry of Justice, 2006b). Die Strafen schließen Geldstrafen, Sozialdienst, Entschädigung, Bewährung und Gefängnis ein. Die Gefängnisstrafen reichen von einem Jahr bis zu lebenslanger Haft, allerdings kann für die schwersten Verbrechen auch die Todesstrafe verhängt werden. Die meisten Hinrichtungen bisher waren wegen Landesverrat, Mörder oder Staatsstreichsversuche.

Die Zahl der Personen unter überwachter Bewährungsstrafe ist unbekannt. Gefangengehaltene Straftäter können wegen guter Führung vorzeitig entlassen werden und es gibt auch Strafen auf Bewährung, wobei die Entlassung in diesem Falle auf gute Führung basiert. Insassen, die an Selbsthilfeprogrammen, Beratungstherapie, Zornmanagement-, Ausbildungs- oder Berufsvorbereitungskursen und anderen rehabilitativen Fördermaßnahmen teilnehmen bekommen Zeitguthaben gegen ihre Maximalstrafen (Vereinigte Nationen, 2005).

Die Gefängnisse sind notorisch überfüllt: In 2005 nahmen die Gefängnisse, die für 7.500 Insassen konzipiert wurden, 15.000 Menschen auf (Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, 2001).

Politische Parteien und Parteiensysteme in Ghana:

1992 trat die bis heute gültige Verfassung der "vierten Republik" in Kraft. Präsidentschaftswahlen wurden durchgeführt, zu denen der bisherige militärische Machthaber Rawlings nun als Führer des neu gegründeten National Democratic Congress (NDC) antrat. Die Nkrumah-Tradition spaltete sich hingegen in verschiedene Parteien auf:

National Convention Party (NCP), People's National Convention (PNC), EGLE Party, People's Heritage Party (PHP), Democratic People's Party. Als Wahrerin des Danquah/Busia-Erbes trat erstmals die (seit 2000 regierende) NPP an.

Seit diesen 1992er Wahlen können in Ghana die folgenden großen Parteien(blöcke) unterschieden werden: Die NDC, welche für eine "Rawlings-Tradition" steht, die NPP als Hüterin der Danquah/Busia-Tradition und die (derzeit in Vereinigungsverhandlungen befindlichen) Nkrumahisten CPP und PNC. Drei bis vier sehr kleine Parteien existieren daneben und werden im folgenden ebenfalls näher beschrieben.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Mehrparteiensystems

Bis Mitte der 1950er Jahre wurden politische Parteien in Ghana ausschließlich als private Zusammenschlüsse behandelt, die keinen besonderen rechtlichen Status im Vergleich zu anderen freiwillig organisierten politischen oder sozialen Initiativen hatten. Mit der Ausweitung ihrer Relevanz für den Dekolonialisierungskampf ging ihre gesetzliche Regulierung Hand in Hand. Mit der Aufnahme von Parteien in die Verfassung hat sich nach Meinung mancher Beobachter auch deren öffentliche Wahrnehmung verändert. Zunehmend werden sie als einer der zentralen Bestandteile des politischen Systems angesehen.

Grundlegend für die heutige Rolle der Parteien sind die Verfassung von 1992, welche aufbaut auf das Parteienverständnis von 1979, sowie ein eigenes Parteiengesetz. Die wichtigsten Verfassungs-Bestimmungen betreffend Parteien sind:

Das Recht und die Freiheit aller Staatsbürger, politische Parteien zu gründen, ihnen beizutreten oder sich allgemein politisch zu engagieren (Artikel 21,3);

Organisationsfreiheit der politischen Parteien (Artikel 55);

Verbot bestimmter Aussagen und Propaganda politischer Parteien (Artikel 56);

Generelle Nicht-Zulassung von Parteien zu Kommunalwahlen (Artikel 248).

Das Parteiengesetz (PG) stammt aus dem Jahre 2000 (Act 547) und regelt die konkreten Rahmenbedingungen der Parteiarbeit wie ihre Registrierung, Finanzierung und Buchführung, Kommissionen und Aufsichtsorgane

etc.

Institutionen des Mehrparteiensystems

Zentrale Aufsichts- und Registrierungsbehörde für alle registrierten Parteien Ghanas ist nach § 5 des Parteiengesetzes die verfassungsmäßig unabhängige Wahlkommission. Nach Paragraph 8(5) des gleichen Gesetzes hat sie die Befugnis, politischen Parteien die Registrierung zu verweigern bzw. nach Paragraph 8(6) auch wieder zu entziehen, falls diese nicht den gesetzlichen Auflagen genügen.Zentrale Aufsichts- und Registrierungsbehörde für alle registrierten Parteien Ghanas ist nach Paragraph 5, des Parteiengesetzes die verfassungsmäßig unabhängige Wahlkommission. Nach Paragraph 8(5) des gleichen Gesetzes hat sie die Befugnis, politischen Parteien die Registrierung zu verweigern bzw. nach Paragraph 8(6) auch wieder zu entziehen, falls diese nicht den gesetzlichen Auflagen genügen.

Richtlinien, Fördereinrichtungen und Sanktionsformen

Parteienfinanzierung

Ausschließlich Staatsbürger Ghanas dürfen Parteien finanziell oder durch Sachmittel unterstützen (PG §23.1). Unternehmen oder Organisationen dürfen nur dann an Parteifinanzierungen beteiligt sein, wenn mindestens 75 Prozent des Kapitals von Inländern gehalten wird(PG 23.2).

Vorkehrungen/Regelungen, Registrierungspflichten und Strukturierungsrichtlinien für Parteien

Nach Verfassungsartikel 55.4 müssen Parteien in Ghana einen nationalen und landesweiten Charakter aufweisen. Die Parteimitgliedschaft darf nicht auf ethnischen, religiösen, regionalen oder anderen Partikularismen beruhen. Die innere Organisation von Parteien ist demokratischen Prinzipien und Handlungsweisen verpflichtet. Politiken der Parteien dürfen nicht gegen Verfassungsrechte oder sonstige Gesetze verstoßen (55.5).

Das Parteiengesetz sieht vor, dass politische Parteien alle sechs Monate ihre Buchhaltung überprüfen lassen müssen. Einkünfte in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, usw. müssen offengelegt werden. (PG § 21) Ebenfalls sind Parteien verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen vor einer landesweiten Wahl einen Bericht über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzureichen (PG § 14.1). Innerhalb von sechs Monaten nach einer landesweiten Wahl oder einer Nachwahl, an der die jeweilige Partei teilgenommen hat, werden detaillierte Berichte gefordert (PG § 14.2). Zudem ist die Wahlkommission befugt, jederzeit eine Prüfung der Einkünfte vorzunehmen PG § 14.3). Ansonsten verlangt das Gesetz nur, dass Parteien die Adressen und Namen der Mitglieder des Parteivorstandes zu Zwecken der Registrierung angeben.Das Parteiengesetz sieht vor, dass politische Parteien alle sechs Monate ihre Buchhaltung überprüfen lassen müssen. Einkünfte in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, usw. müssen offengelegt werden. (PG Paragraph 21,) Ebenfalls sind Parteien verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen vor einer landesweiten Wahl einen Bericht über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzureichen (PG Paragraph 14 Punkt eins,). Innerhalb von sechs Monaten nach einer landesweiten Wahl oder einer Nachwahl, an der die jeweilige Partei teilgenommen hat, werden detaillierte Berichte gefordert (PG Paragraph 14 Punkt 2,). Zudem ist die Wahlkommission befugt, jederzeit eine Prüfung der Einkünfte vorzunehmen PG Paragraph 14 Punkt 3,). Ansonsten verlangt das Gesetz nur, dass Parteien die Adressen und Namen der Mitglieder des Parteivorstandes zu Zwecken der Registrierung angeben.

Obwohl die Parteien offenbar ausnahmslos den meisten oder allen diesen Verpflichtungen entweder gar nicht oder überaus verspätet nachkommen, hat es in der Geschichte der vierten Republik allerdings noch keinen einzigen Fall eines De-Registrierungsverfahrens gegeben. Auch ist es ein offenes aber bislang nicht geahndetes Geheimnis, dass beträchtliche Geldtransfers aus dem Ausland zumindest für die beiden Großparteien nicht ungewöhnlich und sehr wichtig für die Wahlkampfkasse sind.

Mandatswechsel im Parlament ("Carpet Crossing") wird gesetzlich zu verhindern versucht. So muss ein Parlamentsmitglied sein Mandat abgeben (PG § 97.1), wenn es die Partei verlässt, für die es gewählt wurde, um zu einer anderen Partei zu wechseln oder um als Unabhängiger zu fungieren. Gleiches gilt für parteilose Abgeordnete, die sich entschließen, einer Partei beizutreten. Allerdings werden diese Beschränkungen eindeutig aufgehoben für die Fälle von Fusionen von Parteien oder der Bildung von Koalitionsregierungen (PG 97.2).Mandatswechsel im Parlament ("Carpet Crossing") wird gesetzlich zu verhindern versucht. So muss ein Parlamentsmitglied sein Mandat abgeben (PG Paragraph 97 Punkt eins,), wenn es die Partei verlässt, für die es gewählt wurde, um zu einer anderen Partei zu wechseln oder um als Unabhängiger zu fungieren. Gleiches gilt für parteilose Abgeordnete, die sich entschließen, einer Partei beizutreten. Allerdings werden diese Beschränkungen eindeutig aufgehoben für die Fälle von Fusionen von Parteien oder der Bildung von Koalitionsregierungen (PG 97.2).

Überblick über die wichtigsten Parteien

Momentan gibt es acht registrierte politische

Parteien in Ghana:

New Patriotic Party (NPP);

National Democratic Congress (NDC);

People's National Convention (PNC);

Convention People's Party (CPP);

Great Consolidated People's Party;

EGLE Party (EP);

ational Reform Party (NRP);

Democratic People's Party (DPP);

United Ghana Movement (UGM) (zur Zeit außer Kraft).

Wie bereits festgehalten, reklamiert die NPP ihre Wurzeln in der Danquah/Busia-Tradition, die NDC ist der Rawlings-Tradition verpflichtet und die beiden anderen Parteien folgen der Nkrumah-Tradition.

Die bedeutenden Parteien in der Einzeldarstellung

National Democratic Congress (NDC)=

Die NDC entstand 1992 aus einer Umwandlung der Militärregierung, dem Provisional National Defence Council (PNDC), in eine politische Partei. Strukturelle und personelle Kontinuitäten zeigen sich im Vergleich zum PNDC aber auch zum Armed Forces Revolutionary Council (AFRC). Beiden Organisationen hatte Flt. Lt. (Flight Lieutenant) J.J. Rawlings vorgestanden. Angeblich wurden so gut wie alle Funktionäre und Aktivisten des PNDC-Regimes automatisch im NDC Mitglied.

Während der Zeit ihrer Militärregierung begann die heutige NDC die Privatisierung der Staatsbetriebe im Rahmen von "Strukturanpassungs-Politiken". Programmatisch postuliert die NDC stark eine sozialdemokratische Grundorientierung. Für die Präsidentschafts und Parlamentswahlen 1992 gründete der PNDC auch die EGLE Party und die Democratic People's Party. Bei den Präsidentschaftswahlen ging die National Convention Party ein Bündnis mit dem NDC ein und unterstützte ebenfalls die Kandidatur des Parteivorsitzende des NDC. Der NDC gewann 1992 die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen. Der Präsident konnte sein Amt dank 58,4% der Stimmen behalten.

Die unterlegenen Parteien, namentlich NPP, PNC, PHP und NIP, unterstellten massiven Betrug und Manipulation der Wahl sowie den Einsatz staatlicher Mittel im Wahlkampf durch die Amtsinhaber. Aus diesem Grund drohten sie, die für den 08. Dezember 1992 vorgesehenen Parlamentswahlen zu boykottieren. Diese wurden dann, um Verhandlungen zu erreichen, auf den 29. Dezember verschoben. Eine Teilnahme wurde von ihnen aber weiterhin abgelehnt. Schließlich nahmen nur der NDC, die National Convention Party und die EGLE Party an den Parlamentswahlen teil, welche dem NDC im Ergebnis 189 von 200 Stimmen brachten.

Auch vier Jahre später sollte der NDC die Wahlen für sich entscheiden können, d.h. 57,2% bei den Präsidentschaftswahlen und 132 Sitze im Parlament erreichen. Im Jahre 2000 aber gelang es der NPP, die Parlaments-und Präsidentschaftswahlen (im zweiten Wahlgang) zu gewinnen. Der NDC erhielt 2000 nur noch 92 Sitze im 200-köpfigen Parlament - und 2004 nur noch 94 im inzwischen 230-sitzigen Parlament.

Anhängerschaft und soziale Vernetzung

Nicht zuletzt, weil diese Partei aus einer populistischen Revolution hervorgegangen ist, welche sich zumindest zu Beginn klar gegen die arrivierten Eliten und Vermögenden gerichtet hatte, kann die NDC auch heute noch auf die Unterstützung vieler unterprivilegierter Menschen sowie weite Teile der Jugend setzen. Regional liegen ihre Hochburgen in der Volta Region, Upper West Region, Upper East Region und Northern Region, die zu den ärmsten Gebieten des Landes zählen aber - mit Ausnahme der Volta Region - auch die am dünnsten besiedelten gehören. Eine sprachlich-ethnische Analyse ergibt nur in negativer Hinsicht ein Ergebnis: die NDC scheint vor allem dort stark zu sein, wo nicht das Akan der Bevölkerungsmehrheit und der NPP-Stammwählerschaft gesprochen wird.

Die Partei verfügt über eine Satzung, welche die Organisationsstrukturen relativ klar beschreibt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die NDC immer noch über ein relativ gutes Organisationsnetz bis in die dörfliche Ebene hinein verfügt. Der Parteivorstand (National Executive Committee) wird geleitet vom nationalen Vorsitzenden. Zusätzlich sieht die Parteisatzung den inhaltlich leider unzureichend beschriebenen Posten des Parteigründers vor. Konflikte zwischen einzelnen Mitgliedern des Führungsgremiums und dem Gründer werden in der Presse stets gern und ausführlich berichtet. Die Mitglieder der Gremien werden auf Kongressen und Konferenzen alle zwei Jahre gewählt. Die Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen 1992 bis 2000 allerdings wurden per Akklamation bestimmt. Erst 2003 wurde der Kandidat durch eine kompetitive Wahl auserkoren. Im Anschluss wurden starke Manipulationsvorwürfe öffentlich, die Formierung parteiinterner Flügel wurde vermutlich eher noch verstärkt. Die Parteimitglieder des NDC rekrutieren sich aus ganz Ghana. Mitgliedsbeiträge werden offiziell von allen eingeschriebenen Mitgliedern verlangt. Der NDC ist seit kurzem Mitglied der Sozialistischen Internationale.

New Patriotic Party (NPP)

Wie die meisten heute aktiven politischen Parteien, wurde die NPP 1992 gegründet. Das Parteiprogramm postuliert weitgehend markt-liberale Vorstellungen, Demokratieentwicklung, Rechtsstaatlichkeit und freies Unternehmertum. Weitgehend unwidersprochen reklamiert die NPP für sich, die älteste Parteientradition in Ghana zu haben. Ihre Wurzeln sieht sie in der UGCC, der ersten je in Ghana gegründeten Partei. 1951 wurde deren Tradition fortgesetzt durch Ghana Congress Party, 1954 ging sie im National Liberation Movement auf. Diesem Muster folgend schloss sie 1960 alle Oppositionsparteien ein und bildete die United Party. Nach dem Verbot zwischen 1964 und 1969 erfand sie sich als Progress Party neu, nahm an den Wahlen teil, gewann und wurde so 1969 Bestandteil der Zweiten Republik, wenngleich nur für 27 Monate in der Exekutive. Während der dritten Republik von 1979 war die Partei gespalten in die Popular Front Party (PFP) und die United National Convention (UNC) und war so nicht in der Lage, die Macht zurück zu gewinnen. Die jenseits der Parteizersplitterung anzusiedelnde Danquah/Busia-Tradition formte, aufgrund der neuen Möglichkeiten von 1992, schließlich die heute als NPP bekannte Partei. Die Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen 1992 brachte eine Niederlage. Die neu angesetzten Parlamentswahlen wurden boykottiert. Deshalb partizipierte die Partei von 1993 bis 1997 nicht an der ersten Legislaturperiode der vierten Republik, nahm aber 1996 an den Parlamentsund Präsidentschaftswahlen teil.

Anhängerschaft und soziale Vernetzung

Drei Regionen bilden die Hochburgen der NPP, die Ashanti, Central und Eastern Region. Aber auch in der Western, Brong Ahafo und Greater Accra Region gibt es eine Vielzahl von Sympathisanten. Die NPP ist damit insbesondere in den bevölkerungsreichen Gebieten stark.

Die NPP hat eindeutig ihre Stärken in den Akan-sprachigen Gebieten und Bevölkerungsteilen. Wie die zurückliegenden Wahlen zeigten, hat sie ferner keine nennenswerte muslimische Anhängerschaft. Ihre Wirtschaftspolitik ist geprägt von einem tiefen Glauben an die Regulierungskräfte des Marktes und wird von der Parteipropaganda bezeichnet als Demokratie des Eigentumsbesitzes (property owning democracy).

Die parteiinternen Strukturen sind demokratisch angelegt. Alle Mitglieder haben volles passives Wahlrecht. Führungskräfte auf allen Ebenen, einschließlich des Präsidentschaftskandidaten, werden tatsächlich auf Delegiertenversammlungen gewählt. Diese Prinzipien und die Organisation und Funktion der Einheiten sind in einer Satzung niedergelegt. Grundsätzlich hat die NPP von den Stadtbezirken (ward) bis zur nationalen Ebene Organisationsstrukturen.

Zu den Mitgliedern der Partei gehören insbesondere die gut ausgebildeten Eliten und junge Unternehmer, Mitglieder der Akansprachigen Mehrheit des Landes, sowie eher Christen als Muslime. Kürzlich hat die Partei ihre Bemühungen zur Mitgliederanwerbung verstärkt. Es ist außerdem auffällig, dass viele Unternehmer der Partei beitreten, seitdem sie die Regierung stellt, wahrscheinlich in der Hoffnung auf politische Einflussnahme. Es ist unklar, ob dieses Muster auch für die finanzielle Unterstützung der Partei gilt.

Quellen:

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UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2008,

AI, Jahresbericht 2007 Ghana, Berichtszeitraum 1.1. bis 31.12. 2006,

ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.08.2006 an das BAA-Staatendokumentation,

U.S. Department of State, Ghana - Country Reports on Human Rights Practices -2007 vom 11.03.2008,

U.S. Department of State, Ghana - International Religious Freedom Report 2007 vom 14.09.2007,

Freedom House, Ghana 2008

Electoral Commission of Ghana, 2008 Results Summary, http://www.ec.gov.gh/?q=node/134

(letzter Zugriff am 29.04.2009)

Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsbericht Ghana, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Togo, 01.04.2009

I.N.Network Ghana, http://www.intneedsgh.org/contents/projects/ (letzter Zugriff am 30.04.2009)römisch eins.N.Network Ghana, http://www.intneedsgh.org/contents/projects/ (letzter Zugriff am 30.04.2009)

Operational Guidance Note Ghana, UK Home Office, vom 28.01.2009

Kapitel 3., "Die Hauptkategorie von Ansprüchen"

Menschenrechtsrat Arbeitsgruppe für das allgemeine periodische Überprüfungsverfahren, 2. Sitzung, 5.-16. Mai 2008, NATIONALER BERICHT, EINGEREICHT GEMÄSS ABSATZ 15(A)

VOM ANHANG ZUR RESOLUTION DES MENSCHENRECHTSRATES 5/1 * zu Ghana

Crime & Society. Ghana. ,

http://www-rohan.sdsu.edu/faculty/rwinslow/africa/ghana.html (Zugriff am 12.01.2009)

Ghana, Criminal Code 1960 mit den Änderungen v. 1999 und 2003

Library of Congress, Ghana, Criminal Code and Courts

Nov. 1994, http://www.country-data.com/cgi-bin/query/r-5351.html

Dean John Champion "Sentencing: A Reference Handbook", 2007

AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana, (Stand: Februar 2008), 16.06.2008

http://XXXX

POLITISCHE PARTEIEN UND PARTEIENSYSTEM IN GHANA, Berichte der Friedrich Ebert-Stiftung

XXXX, FES Ghana, XXXX, 2005römisch 40 , FES Ghana, römisch 40 , 2005

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 besagt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.römisch zwei.2.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 besagt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 25.11.2009, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 25.11.2009, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gilt.römisch zwei.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gilt.

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 16.08.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 16.08.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

II.2.11. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die von dieser festgestellten fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Im angefochtenen Bescheid wurde im Detail ausgeführt, weshalb das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, da aus seinen Angaben keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sind. An dieser Beurteilung vermag auch der Beschwerde(Berufungs)schriftsatz nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er ein einfaches Mitglied der Partei NDC wäre und sich im Zuge der im Dezember 2004 abzuhaltenden Wahlen zweimal für diese registrieren hätte lassen. Aus diesem Grund hätte ihn die Polizei gesucht und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für einige Jahre ins Gefängnis gesteckt werden.

Hiezu ist festzuhalten, dass - den Ausführungen der Erstbehörde folgend - das Einschreiten der staatlichen Behörden in einem solchen Fall nicht als staatliche Verfolgung anzusehen ist, sondern es sich lediglich um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt.

Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben II.1.2.), sieht sich Ghana hinsichtlich der Menschenrechtssituation als Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Ghana setzt den seit Inkraftreten der demokratischen Präsidialverfassung am 07.01.1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Zudem ist den zugesandten Länderberichten zu entnehmen, dass die ghanaische Verfassung das Recht auf ein faires Verfahren vorsieht und die Justiz diese Rechte auch durchsetzt. Ghana hat eine unabhängige und unparteiische Justiz und die Bürger haben Zugang zu den Gerichten in Fällen von Menschenrechtsverletzungen.Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben römisch zwei.1.2.), sieht sich Ghana hinsichtlich der Menschenrechtssituation als Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Ghana setzt den seit Inkraftreten der demokratischen Präsidialverfassung am 07.01.1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Zudem ist den zugesandten Länderberichten zu entnehmen, dass die ghanaische Verfassung das Recht auf ein faires Verfahren vorsieht und die Justiz diese Rechte auch durchsetzt. Ghana hat eine unabhängige und unparteiische Justiz und die Bürger haben Zugang zu den Gerichten in Fällen von Menschenrechtsverletzungen.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist für den Asylgerichtshof sohin nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Ghana nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Fall Gelegenheit gehabt hätte, im Zuge der polizeilichen Untersuchung bzw. in einem ordentlichen Gerichtsverfahren seine Position darzulegen, durch Nennung von Zeugen den Verdacht gegen seine Person zu entkräften bzw. eine angemessene Strafe für das verübte Unrecht zu verbüßen.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von staatlichen Behörden vorgenommenen Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich Handlungen zur Aufklärung eines Straftatbestandes darstellen und politisch motivierte Verfolgungen der Person des Beschwerdeführers daraus keineswegs ersichtlich sind.

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Familie gäbe es einen König, wobei der Beschwerdeführer möglicherweise sein Nachfolger wäre bzw. insofern der Beschwerdeführer einmal im Gefängnis gesessen hätte, könne er nicht mehr der Nachfolger des Königs werden, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine GFK-relevante Verfolgung abzuleiten.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch einige Ungereimtheiten finden:

So ist für das erkennende Gericht keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27.10.2004 zu seiner Fluchtroute befragt zunächst angab, seine Heimatstadt Kumasi am 20.07.2004 verlassen zu haben und nach Tama gegangen zu sein, wo er ein Schiff bestiegen hätte (AS 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), zumal er diesem Vorbringen widersprechend an späterer Stelle ausführte, dass er am XXXX nach seiner 2. Registrierung in Accra direkt nach Tama gefahren wäre und sich dort bis zu seiner Ausreise 3 Monate später aufgehalten hätte (AS 55).So ist für das erkennende Gericht keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27.10.2004 zu seiner Fluchtroute befragt zunächst angab, seine Heimatstadt Kumasi am 20.07.2004 verlassen zu haben und nach Tama gegangen zu sein, wo er ein Schiff bestiegen hätte (AS 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), zumal er diesem Vorbringen widersprechend an späterer Stelle ausführte, dass er am römisch 40 nach seiner 2. Registrierung in Accra direkt nach Tama gefahren wäre und sich dort bis zu seiner Ausreise 3 Monate später aufgehalten hätte (AS 55).

Weiters ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes als zumindest unstimmig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27.10.2004 anführte, es gäbe in seiner Familie einen König und der Beschwerdeführer wäre möglicherweise sein Nachfolger bzw. insofern der Beschwerdeführer einmal im Gefängnis gesessen hätte, könne er nicht mehr der Nachfolger des Königs werden (AS 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wobei der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vom 24.08.2004 auf seine Fluchtgründe befragt ein derartiges Vorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnte (AS 25ff).

Schließlich gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 24.08.2004 zunächst an, am XXXX gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern von einem Parteifunktionär nach Accra gebracht worden zu sein (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wo hingegen er dem widersprechend in seiner Einvernahme vom 27.10.2004 dem widersprechend anführte, am XXXX nach Accra gebracht worden zu sein (AS 53). Auf diesen Widerspruch befragt, führte der Beschwerdeführer lediglich an: "Korrekt ist der XXXX. Warum ich in meiner ersten Einvernahme vom XXXX gesprochen habe, weiß ich nicht" (AS 53), wobei diese Antwort den bestehenden Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers nicht restlos zu beseitigen vermag.Schließlich gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 24.08.2004 zunächst an, am römisch 40 gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern von einem Parteifunktionär nach Accra gebracht worden zu sein (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wo hingegen er dem widersprechend in seiner Einvernahme vom 27.10.2004 dem widersprechend anführte, am römisch 40 nach Accra gebracht worden zu sein (AS 53). Auf diesen Widerspruch befragt, führte der Beschwerdeführer lediglich an: "Korrekt ist der römisch 40 . Warum ich in meiner ersten Einvernahme vom römisch 40 gesprochen habe, weiß ich nicht" (AS 53), wobei diese Antwort den bestehenden Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers nicht restlos zu beseitigen vermag.

Insgesamt betrachtet sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der mangelnden GFK-Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

II.2.12. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 40-jährigen, gesunden Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbesuchszeiten bzw. seiner erlangten, langjährigen Berufserfahrung als Landarbeiter) jedenfalls möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 40-jährigen, gesunden Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbesuchszeiten bzw. seiner erlangten, langjährigen Berufserfahrung als Landarbeiter) jedenfalls möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen.

Soweit in der Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana - unabhängig von politischen Problemen - kein Obdach und nicht genügend Nahrung erlangen bzw. aufgrund der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden könne, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den zugesandten Länderfeststellungen (siehe II.1.2.) ergibt, dass die Wirtschaft Ghanas auf dem Agrarsektor beruhe und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Ghana - trotz weit verbreiteter Armut - gewährleistet wäre, womit die getätigten Ausführungen ins Leere gehen.Soweit in der Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana - unabhängig von politischen Problemen - kein Obdach und nicht genügend Nahrung erlangen bzw. aufgrund der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden könne, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den zugesandten Länderfeststellungen (siehe römisch zwei.1.2.) ergibt, dass die Wirtschaft Ghanas auf dem Agrarsektor beruhe und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Ghana - trotz weit verbreiteter Armut - gewährleistet wäre, womit die getätigten Ausführungen ins Leere gehen.

Insofern im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe aufgrund der lebensbedrohlichen Haftbedingungen zumindest einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass aus den zugesandten Länderfeststellungen (siehe oben II.1.2.) eindeutig ersichtlich ist, dass die Zustände in den ghanaischen Gefängnissen aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Zuständen und fehlender Gesundheitsversorgung bzw. Versorgung mit Medikamenten zwar als schlecht zu bezeichnen sind, diese jedoch nicht den erforderlichen Grad für einen Eingriff in Art. 3 EMRK erreichen. Hiebei sollten jedoch auch die individuellen Faktoren jedes Einzelfalles berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Inhaftierung für eine bestimmte Person unter den für sie besonderen Umständen dazu führt, dass sie zu einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Handlung führt.Insofern im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe aufgrund der lebensbedrohlichen Haftbedingungen zumindest einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass aus den zugesandten Länderfeststellungen (siehe oben römisch zwei.1.2.) eindeutig ersichtlich ist, dass die Zustände in den ghanaischen Gefängnissen aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Zuständen und fehlender Gesundheitsversorgung bzw. Versorgung mit Medikamenten zwar als schlecht zu bezeichnen sind, diese jedoch nicht den erforderlichen Grad für einen Eingriff in Artikel 3, EMRK erreichen. Hiebei sollten jedoch auch die individuellen Faktoren jedes Einzelfalles berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Inhaftierung für eine bestimmte Person unter den für sie besonderen Umständen dazu führt, dass sie zu einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Handlung führt.

Im vorliegenden Fall ist eine besondere Vulnerabilität in der Person des Beschwerdeführers (bspw. aufgrund seines Alters, Geschlechts oder gesundheitlichen Zustandes) nicht ersichtlich, weshalb ein drohender Eingriff in Art. 3 EMRK nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorliegt.Im vorliegenden Fall ist eine besondere Vulnerabilität in der Person des Beschwerdeführers (bspw. aufgrund seines Alters, Geschlechts oder gesundheitlichen Zustandes) nicht ersichtlich, weshalb ein drohender Eingriff in Artikel 3, EMRK nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorliegt.

II.2.13. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Familien- bzw. Privatleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Familien- bzw. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Hinblick auf ein möglicherweise in Österreich entstandenes Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.Im Hinblick auf ein möglicherweise in Österreich entstandenes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Im Hinblick auf die mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX geltend gemachte Lebensgemeinschaft ist anzuführen, dass unverheiratete Lebensgemeinschaften - wie jene des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin - nach der Judikatur des EGMR Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin gegeben (seine Lebensgefährtin besucht diesen regelmäßig an Wochenenden in Österreich) noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist.Im Hinblick auf die mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 geltend gemachte Lebensgemeinschaft ist anzuführen, dass unverheiratete Lebensgemeinschaften - wie jene des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin - nach der Judikatur des EGMR Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin gegeben (seine Lebensgefährtin besucht diesen regelmäßig an Wochenenden in Österreich) noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist positiv zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unbescholten bzw. bereit ist, Freiwilligenarbeit zu leisten, teilweise intensive Kontakte zu Österreichern pflegt (wie bspw. die ausgeübten Hilfstätigkeiten für den pensionierten Dr. XXXX) und an einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse interessiert ist. Nichtsdestotrotz befindet sich der Beschwerdeführer erst seit etwa 5 1/2 Jahren und somit (gemessen nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei er letztlich aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt, zumal die angeführten Integrationstatbestände nicht die von der ständigen EGMR-Rechtssprechung geforderte Intensität (im Zusammenspiel mit der - relativ kurzen - Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers) erreichen. Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch kein Eingriff gegen ein - in Österreich entstandenes - schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist positiv zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unbescholten bzw. bereit ist, Freiwilligenarbeit zu leisten, teilweise intensive Kontakte zu Österreichern pflegt (wie bspw. die ausgeübten Hilfstätigkeiten für den pensionierten Dr. römisch 40 ) und an einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse interessiert ist. Nichtsdestotrotz befindet sich der Beschwerdeführer erst seit etwa 5 1/2 Jahren und somit (gemessen nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei er letztlich aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt, zumal die angeführten Integrationstatbestände nicht die von der ständigen EGMR-Rechtssprechung geforderte Intensität (im Zusammenspiel mit der - relativ kurzen - Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers) erreichen. Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch kein Eingriff gegen ein - in Österreich entstandenes - schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

In casu erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Ziele -unter Berücksichtigung der in § 10 Abs.2 Z.2 lit.a. - h.AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idFIn casu erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele -unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h.AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idF

BGBl.I Nr. 135/2009 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.BGBl.I Nr. 135 aus 2009, genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.

II.2.14. Insofern in der Stellungnahme vom 21.12.2009 geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, wobei im Falle einer negativen Entscheidung schon jetzt beantragt werde, den Flüchtlingsberater zu beauftragen, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen, ist folgendes festzuhalten:römisch zwei.2.14. Insofern in der Stellungnahme vom 21.12.2009 geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, wobei im Falle einer negativen Entscheidung schon jetzt beantragt werde, den Flüchtlingsberater zu beauftragen, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen, ist folgendes festzuhalten:

2.14.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Rechtsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 24.08.2004 (unter anderem) ausdrücklich auf das Institut des Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters) hingewiesen (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.2.14.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Rechtsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 24.08.2004 (unter anderem) ausdrücklich auf das Institut des Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters) hingewiesen (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.

Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd § 66 AsylG 2005 Rechnung getragen.Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, AsylG 2005 Rechnung getragen.

Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung in Form von fach- und rechtskundigen Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat, wobei bereits eine Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen von diesen verfasst wurde. Der Beschwerdeführer ist durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt, vertreten. Somit besteht also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter.

2.14.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).2.14.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).

Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Fluchtweg, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, strafrechtliche Verfolgung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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