RS Vwgh 2005/6/30 2004/20/0238

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Nach Aufhebung des (gesamten) ersten erstinstanzlichen Bescheides durch den ersten Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt I. es den Asylantrag des Asylwerbers abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. In Spruchpunkt II. erteilte es dem Asylwerber - ohne neuerlichen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan - gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Asylwerber Berufung. Er beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" dieser Berufung den späteren erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 8 AsylG". Erst aus der verfehlten Kassation des vom Bundesasylamt gewährten und vom Asylwerber (naturgemäß) nicht bekämpften Schutzes vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat mit dem ersten Berufungsbescheid konnte sich - in Verbindung damit, dass dessen normativer Gehalt, wie auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0518, vom Bundesasylamt offenbar nicht vollständig erkannt wurde - eine im Vergleich zum ersten erstinstanzlichen Bescheid andersartige "Unvollständigkeit" auch des späteren erstinstanzlichen Bescheides (beim ersten erstinstanzlichen Bescheid wegen Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, beim späteren erstinstanzlichen Bescheid wegen des Fehlens eines Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997) ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X02

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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