TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/3 D12 405113-1/2009

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 405113-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ 09 02.912-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ 09 02.912-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2009 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wird der mj. XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF. wird der mj. römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wird der mj.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF. wird der mj.

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 09.03.2009 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 09.03.2009 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2009 durch die Mutter fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies damit, da bezüglich der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bestehen und daher im Sinne des Familienverfahrens auf die Angaben der Mutter verwiesen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren und ist die minderjährige, unverheiratete Tochter der XXXX, StA. Georgien, AIS:Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist die minderjährige, unverheiratete Tochter der römisch 40 , StA. Georgien, AIS:

03 37.064-BAE und des XXXX, StA. Kosovo, AIS: 08 03.047-EAST Ost.03 37.064-BAE und des römisch 40 , StA. Kosovo, AIS: 08 03.047-EAST Ost.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 zulässig ist (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I zurückgezogen und somit hinsichtlich Spruchpunkt I. rechtskräftig.Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zurückgezogen und somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig.

Es erfolgte eine Rechtsbelehrung bezüglich der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I., mit dem Inhalt, das damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I. (Abweisung des Asylantrages) rechtskräftig werden und daher über Spruchteil I. nicht mehr abzusprechen ist.Es erfolgte eine Rechtsbelehrung bezüglich der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins., mit dem Inhalt, das damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil römisch eins. (Abweisung des Asylantrages) rechtskräftig werden und daher über Spruchteil römisch eins. nicht mehr abzusprechen ist.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 03.03.2010 zur Zahl D12 246143-0/2008/12E wurde in Spruchpunkt I gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig ist. Gemäß § 8 iVm § 15 AsylG 1997 idgF wurde ihr in Spruchpunkt II eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 03.03.2010 zur Zahl D12 246143-0/2008/12E wurde in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 idgF wurde ihr in Spruchpunkt römisch zwei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2011 erteilt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, insbesondere auch aus ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX, Nummer XXXX.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, insbesondere auch aus ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 , Nummer römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren und ist die minderjährige, unverheiratete Tochter der XXXX, StA. Georgien, AIS:Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist die minderjährige, unverheiratete Tochter der römisch 40 , StA. Georgien, AIS:

03 37.064-BAE und des XXXX, StA. Kosovo, AIS: 08 03.047-EAST Ost.03 37.064-BAE und des römisch 40 , StA. Kosovo, AIS: 08 03.047-EAST Ost.

Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag zur Zahl D12 246143-0/2008/12E subsidiärer Schutz zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall der Mutter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag zur Zahl D12 246143-0/2008/12E subsidiärer Schutz zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall der Mutter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war. Im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen, ist diese über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt zu verlängern.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war. Im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen, ist diese über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt zu verlängern.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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