Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 410.882-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, Zl: 09 04.242, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, Zl: 09 04.242, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 17-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 08.04.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am nächsten Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 5-25 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, aus O. in Anambra-State zu stammen. Er hätte von 1997 bis 2002 die Grundschule besucht. Von 2000 bis 2009 hätte er als Landwirt im Familienbetrieb gearbeitet. Seine Eltern seien 2008 verstorben. Anfang März 2009 hätte ihn ein Priester in Lagos an Bord eines Schiffes gebracht. Dieses wäre nach einmonatiger Fahrt an einem unbekannten Ort angekommen. Der Priester hätte ihn dann auf die Ladefläche eines LKWs gesetzt, danach hätte er nichts mehr gesehen. Er wäre dann an einem unbekannten Ort ausgestiegen und schließlich nach Traiskirchen gekommen. Über den Priester könne er nur sagen, dass es sich um einen weißen Mann handle. Sein Name, bzw. seine Nationalität seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Bezahlt hätte er nichts. Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre für den Schrein im Dorf verantwortlich gewesen. Nach dessen Tod im Jahre 2000 habe die Mutter die Position übernommen. Diese wäre kurze Zeit später verstorben. Dann wäre die Großmutter verantwortlich gewesen. Sie erblindete jedoch. Anschließend hätten die Dorfältesten beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Schrein verantwortlich sein müsse. Dieser hätte das jedoch nicht gewollt und wäre zum Priester geflohen. Im Fall der fortdauernden Weigerung des Beschwerdeführers, die Schreinspriesterschaft zu übernehmen, hätten die Dorfbewohner dem Beschwerdeführer gedroht, ihn für den Schrein zu opfern und zu töten.
Zum Alter des Beschwerdeführers holte das Bundesasylamt in der Folge zwei Gutachten ein. Am 05.06.2009 langte das Ergebnis einer zahnärztlichen Untersuchung, Dris XXXX, ein (Mindestalter: 16 Jahre, höheres Alter aber plausibel). Am 21.10.2009 wurde das abschließende "Über"- Gutachten der medizinischen Universität XXXX übermittelt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr definitiv überschritten hätte, ein Irrtum wäre ausgeschlossen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre ein Alter zwischen dem 19. und 20. Lebensjahr anzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurden diese Verfahrensergebnisse mit Schreiben vom 28.10.2009 übermittelt, wozu er keine Stellung nahm. Der Magistrat der Stadt Salzburg teilte mit Schriftsatz vom 09.11.2009 mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein gerichtliches Obsorgeverfahren nicht geführt worden war.Zum Alter des Beschwerdeführers holte das Bundesasylamt in der Folge zwei Gutachten ein. Am 05.06.2009 langte das Ergebnis einer zahnärztlichen Untersuchung, Dris römisch 40 , ein (Mindestalter: 16 Jahre, höheres Alter aber plausibel). Am 21.10.2009 wurde das abschließende "Über"- Gutachten der medizinischen Universität römisch 40 übermittelt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr definitiv überschritten hätte, ein Irrtum wäre ausgeschlossen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre ein Alter zwischen dem 19. und 20. Lebensjahr anzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurden diese Verfahrensergebnisse mit Schreiben vom 28.10.2009 übermittelt, wozu er keine Stellung nahm. Der Magistrat der Stadt Salzburg teilte mit Schriftsatz vom 09.11.2009 mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein gerichtliches Obsorgeverfahren nicht geführt worden war.
Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien zu seinen Fluchtgründen einvernommen (As. 279-313 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, er hätte im Dorf U. gelebt, dies sei ein Teil des Dorfes O. gewesen. O. sei im local government I. in Anambra-State. Seine dortige Wohnadresse hätte er im Februar 2009 verlassen, Genaueres wisse er nicht. Er wüsste auch nicht, wann er aus Nigeria ausgereist wäre. Eigentlich wäre er am selben Tag, an dem er seine Wohnadresse verlassen hätte, aus Nigeria ausgereist. Er hätte zwei oder drei Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ersucht, frei seine Fluchtgründe darzustellen. Diesbezüglich gab er an, er hätte die Nachfolge seines Vaters als Chefpriester des Schreins in O. antreten sollen. Weil er klein gewesen wäre, als sein Vater gestorben wäre, hätte die Mutter die Stellung des Vaters im Schrein übernommen. Nach dem Tod der Mutter hätte er von den Königsleuten Gegenstände übernehmen sollen, die ein Chefpriester mit sich führe. Zu diesem Zeitpunkt hätte es eine große Prozession gegeben, die von einem katholischen Pfarrer veranstaltet worden wäre, dessen Namen er nicht kenne. Der katholische Priester hätte ihn in einem Gespräch davon überzeugt, dass der Schrein nicht gut wäre. Dies hätte er seiner Großmutter mitgeteilt. Sie hätte ihm das Gesetz von O. gesagt, wonach ein Verweigerer zur Strafe selbst im Schrein geopfert werde. Der Priester sagte ihm dann, er solle in der Kirche bleiben. Die Großmutter hätte sich dann um die Aktivitäten für die Nachfolge des Chefpriesters gekümmert. Zu Beginn des Jahres 2009 wäre die Großmutter erblindet und der Beschwerdeführer hätte sich wieder in die Öffentlichkeit begeben müssen. Die Königsleute hätten ihm und dem Pfarrer Probleme gemacht. Sie sagten, wenn der Beschwerdeführer nicht zu ihnen ginge, würden sie ihm den Kopf abschneiden und mit dessen Blut die Erde von O. reinigen. Auf wiederholte Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor 4 oder 5 oder 6 Jahren verstorben wäre, die Mutter wäre 2008 verstorben, näher könne er das nicht angeben. Im Fall der Rückkehr nach Nigeria fürchte der Beschwerdeführer den Tod, weil das Orakel etwas "Spirituelles" sei. Der Gott des Schreins von O. hätte ihn verflucht. Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zur Frage, ob die Königsleute ihm persönlich gedroht hätten oder nicht (siehe As. 287 BAA). Auf die Frage, wie sich das Gespräch mit den Königsleuten, das der Beschwerdeführer zuletzt angegeben hatte, abgespielt hätte, erwiderte dieser, er wäre auf dem Weg zum Fluss gewesen, als sie plötzlich vor ihm in Erscheinung getreten wären. Er hätte sich nicht um Hilfe an die Polizei gewandt, weil es in O. keine Polizei gäbe und sich die Polizei in religiöse Angelegenheiten nicht einmische. Im Schrein würden zwei Götter verehrt, jener der Toten namens U. O. und jener des Donners, namens O. O. A. Der Beschwerdeführer gab ferner an, welche Gegenstände er als zukünftiger Chefpriester übernehmen hätte sollen.Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien zu seinen Fluchtgründen einvernommen (As. 279-313 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, er hätte im Dorf U. gelebt, dies sei ein Teil des Dorfes O. gewesen. O. sei im local government römisch eins. in Anambra-State. Seine dortige Wohnadresse hätte er im Februar 2009 verlassen, Genaueres wisse er nicht. Er wüsste auch nicht, wann er aus Nigeria ausgereist wäre. Eigentlich wäre er am selben Tag, an dem er seine Wohnadresse verlassen hätte, aus Nigeria ausgereist. Er hätte zwei oder drei Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ersucht, frei seine Fluchtgründe darzustellen. Diesbezüglich gab er an, er hätte die Nachfolge seines Vaters als Chefpriester des Schreins in O. antreten sollen. Weil er klein gewesen wäre, als sein Vater gestorben wäre, hätte die Mutter die Stellung des Vaters im Schrein übernommen. Nach dem Tod der Mutter hätte er von den Königsleuten Gegenstände übernehmen sollen, die ein Chefpriester mit sich führe. Zu diesem Zeitpunkt hätte es eine große Prozession gegeben, die von einem katholischen Pfarrer veranstaltet worden wäre, dessen Namen er nicht kenne. Der katholische Priester hätte ihn in einem Gespräch davon überzeugt, dass der Schrein nicht gut wäre. Dies hätte er seiner Großmutter mitgeteilt. Sie hätte ihm das Gesetz von O. gesagt, wonach ein Verweigerer zur Strafe selbst im Schrein geopfert werde. Der Priester sagte ihm dann, er solle in der Kirche bleiben. Die Großmutter hätte sich dann um die Aktivitäten für die Nachfolge des Chefpriesters gekümmert. Zu Beginn des Jahres 2009 wäre die Großmutter erblindet und der Beschwerdeführer hätte sich wieder in die Öffentlichkeit begeben müssen. Die Königsleute hätten ihm und dem Pfarrer Probleme gemacht. Sie sagten, wenn der Beschwerdeführer nicht zu ihnen ginge, würden sie ihm den Kopf abschneiden und mit dessen Blut die Erde von O. reinigen. Auf wiederholte Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor 4 oder 5 oder 6 Jahren verstorben wäre, die Mutter wäre 2008 verstorben, näher könne er das nicht angeben. Im Fall der Rückkehr nach Nigeria fürchte der Beschwerdeführer den Tod, weil das Orakel etwas "Spirituelles" sei. Der Gott des Schreins von O. hätte ihn verflucht. Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zur Frage, ob die Königsleute ihm persönlich gedroht hätten oder nicht (siehe As. 287 BAA). Auf die Frage, wie sich das Gespräch mit den Königsleuten, das der Beschwerdeführer zuletzt angegeben hatte, abgespielt hätte, erwiderte dieser, er wäre auf dem Weg zum Fluss gewesen, als sie plötzlich vor ihm in Erscheinung getreten wären. Er hätte sich nicht um Hilfe an die Polizei gewandt, weil es in O. keine Polizei gäbe und sich die Polizei in religiöse Angelegenheiten nicht einmische. Im Schrein würden zwei Götter verehrt, jener der Toten namens U. O. und jener des Donners, namens O. O. A. Der Beschwerdeführer gab ferner an, welche Gegenstände er als zukünftiger Chefpriester übernehmen hätte sollen.
Auf die Frage, ob er gesund wäre, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sein ein bisschen kalt. Er habe keinen Appetit und wäre ihm kalt um die Hüften. Die Referentin forderte den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ihr mitzuteilen, welche Krankheit er habe und solle er diesbezüglich Befunde vorlegen. Der Beschwerdeführer bedankte sich hierfür. Auf die Frage, ob er verheiratet wäre oder in einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich lebe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht verheiratet zu sein und auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er hätte für eine Woche in Österreich einen Deutschkurs besucht, welchen er aber abgebrochen habe. Auf Vorhalt der Länderinformationen des Bundesasylamtes zu Nigeria erwiderte der Beschwerdeführer, die Polizei helfe nur Leuten, die Geld hätten. Es habe immer der Reiche Recht. Wenn man einem Geheimkult angehöre und diesen verlassen wolle, müsse man damit rechnen, dass man tot sei. Man könne sich nicht einfach so von einem Geheimbund entfernen.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2009, Zl: 09 04.242-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zur Innenpolitik, zu Parteien und Wahlen, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zum Nichtvorhandensein von Bürgerkriegsgebieten, zum Meldewesen, zu Repressionen Dritter/Ausweichmöglichkeiten, zur Rückkehr, zu Hilfsorganisationen, sowie zu Geheimgesellschaften und Kulten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. So hätte der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Alter gemacht, wie sich aus dem schlüssigen Gutachten der Universität XXXX eindeutig ergebe. Zum Schulbesuch hätte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, von 1997 bis 2002 die Grundschule besucht zu haben, während er vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes dazu im groben Widerspruch zunächst erklärt hätte, die Schule überhaupt nicht besucht zu haben, um dann lediglich einen Schulbesuch von 2 oder 3 Jahren in den Raum zu stellen. Widersprüchliche Ausführungen hätte der Beschwerdeführer auch zum Tod seines Vaters gemacht. Selbiges gelte für die Zeitabläufe im Zusammenhang mit der Flucht. Es könne daher mangels Glaubwürdigkeit weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Auch bestünden in ganz Nigeria keine "außergewöhnlichen Umstände", die eine Rückkehr verunmöglichten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Nigeria ebenso gewährleistet. Es wären auch keine Gründe hervorgetreten, die gegen die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Bestreitung des Lebensunterhaltes sprächen. Im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht vorläge.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2009, Zl: 09 04.242-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zur Innenpolitik, zu Parteien und Wahlen, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zum Nichtvorhandensein von Bürgerkriegsgebieten, zum Meldewesen, zu Repressionen Dritter/Ausweichmöglichkeiten, zur Rückkehr, zu Hilfsorganisationen, sowie zu Geheimgesellschaften und Kulten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. So hätte der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Alter gemacht, wie sich aus dem schlüssigen Gutachten der Universität römisch 40 eindeutig ergebe. Zum Schulbesuch hätte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, von 1997 bis 2002 die Grundschule besucht zu haben, während er vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes dazu im groben Widerspruch zunächst erklärt hätte, die Schule überhaupt nicht besucht zu haben, um dann lediglich einen Schulbesuch von 2 oder 3 Jahren in den Raum zu stellen. Widersprüchliche Ausführungen hätte der Beschwerdeführer auch zum Tod seines Vaters gemacht. Selbiges gelte für die Zeitabläufe im Zusammenhang mit der Flucht. Es könne daher mangels Glaubwürdigkeit weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Auch bestünden in ganz Nigeria keine "außergewöhnlichen Umstände", die eine Rückkehr verunmöglichten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Nigeria ebenso gewährleistet. Es wären auch keine Gründe hervorgetreten, die gegen die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Bestreitung des Lebensunterhaltes sprächen. Im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht vorläge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Asylbehörde keine näheren Recherchen in Nigeria zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht ausreichend auf psychiatrische Erkrankungen untersucht worden. Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen könnten auch auf ein Trauma hinweisen. Der Beschwerdeführer wäre über allfällige medizinische Folgen der Untersuchung zur Feststellung seines Alters nicht aufgeklärt worden. Er hätte große Angst vor dem, was da gemacht worden sei, gehabt. Er hätte die Möglichkeit haben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte schwer traumatisierende Ereignisse hinter sich gebracht und unter Umständen deswegen keine genaueren Angaben tätigen können. Letztlich habe das Bundesasylamt seine Entscheidung einzig auf ein Gutachten gestützt, welches eventuell besage, er wäre ein, zwei Jahre älter als von ihm tatsächlich angegeben.
4. Am 23.02.2010 langte im Wege der Verwaltungsbehörde ein Amtsvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2010 ein, wonach der Beschwerdeführer am 15.02.2010 in einem näher genannten
XXXX angetroffen worden sei. Bezüglich dieses Geschäfts bestehe der begründete Verdacht, dass hier offensichtlich der Suchtmittelszene zugehörige Personen aus und ein gingen.römisch 40 angetroffen worden sei. Bezüglich dieses Geschäfts bestehe der begründete Verdacht, dass hier offensichtlich der Suchtmittelszene zugehörige Personen aus und ein gingen.
5. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 24.02.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Verfahren zu Nigeria wie folgt:
"(...)
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Die Identität auf meiner Verfahrenskarte ist richtig. Ich heiße wie in der Ladung angegeben und bin am XXXX geboren.BF: Die Identität auf meiner Verfahrenskarte ist richtig. Ich heiße wie in der Ladung angegeben und bin am römisch 40 geboren.
VR teilt mit, dass der AGH aufgrund der Aktenlage die Beurteilung des BAA, wonach der Beschwerdeführer bei Antragstellung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, für insgesamt schlüssig erachtet:
Ein zahnärztliches Gutachten Dris XXXX spricht von einem Mindestalter von 16 Jahren (bei kaukasischen Populationen wäre wegen des Durchbruchs von Weisheitszähnen ein Mindestalter von 19 Jahren anzunehmen; bei afrikanischen Populationen bestehe möglicherweise ein Entwicklungsvorsprung von bis zu 3 Jahren), ein höheres Alter sei ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Diesem Gutachten kommt daher kein entscheidender Aussagewert zu.Ein zahnärztliches Gutachten Dris römisch 40 spricht von einem Mindestalter von 16 Jahren (bei kaukasischen Populationen wäre wegen des Durchbruchs von Weisheitszähnen ein Mindestalter von 19 Jahren anzunehmen; bei afrikanischen Populationen bestehe möglicherweise ein Entwicklungsvorsprung von bis zu 3 Jahren), ein höheres Alter sei ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Diesem Gutachten kommt daher kein entscheidender Aussagewert zu.
Ein Gutachten der Universität XXXX, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Dris XXXX, kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit Zeitpunkt 03.06.2009 definitiv das 18. Lebensjahr überschritten hat; ein Irrtum sei ausgeschlossen; mit hoher Wahrscheinlichkeit sei ein Alter von 19-20 Jahren anzunehmen.Ein Gutachten der Universität römisch 40 , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Dris römisch 40 , kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit Zeitpunkt 03.06.2009 definitiv das 18. Lebensjahr überschritten hat; ein Irrtum sei ausgeschlossen; mit hoher Wahrscheinlichkeit sei ein Alter von 19-20 Jahren anzunehmen.
Die Gutachten werden verlesen und erörtert.
Eine Stellungnahme hiezu hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht abgegeben, ein gerichtliches Obsorgeverfahren wurde nicht geführt. Auch in der Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde in Bezug auf die Altersfeststellung nur eingewandt, dass diesbezüglich kein hinreichendes Parteiengehör gewahrt worden sei.
Der Asylgerichtshof geht zusammenfassend davon aus, dass sich keine Zweifel ergeben, dass der BF volljährig ist. Der BF hat bisher keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt und auch sonst kein verifizierbares oder detailreiches Vorbringen dahingehend erstattet, dass sich Anlass zu weiteren Erhebungen ergeben würde.
Stellungnahme BF: Nach dem Test habe ich eigentlich gar keine Verständigung bekommen. Ich habe jedenfalls mein richtiges Alter angegeben.
VR: Waren Sie in anderen europäischen Ländern als in Österreich?
BF: Nein.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ich kenne schon ein paar Leute hier aus Nigeria aber diese habe ich erst hier kennen gelernt.
VR: Haben Sie Kontakt mit jemandem in Nigeria, gibt es etwas Neues?
BF: Der Staat in Nigeria, aus dem ich stamme, ist nicht so weit entwickelt, dass es dort Telefon oder E-Mail gibt. Ich habe bis jetzt keinen Kontakt mit Leuten in Nigeria gehabt.
VR: Von welchem Staat sprechen Sie jetzt?
BF: Ja, ich meine damit das Dorf XXXX.BF: Ja, ich meine damit das Dorf römisch 40 .
VR: Sind Ihre Angaben zum Fluchtweg zutreffend und vollständig, diese erscheinen gänzlich vage!?
BF: Ich kann mich an sonst nichts mehr erinnern.
VR: Ist es wirklich richtig, dass Sie von diesem Priester, der Sie ja Ihren Angaben nach von XXXX bis nach Europa gebracht hat und sich daher massiv für Sie eingesetzt hat, gar nichts wissen, außer, dass er ein weißer Mann ist? Es wäre doch zu erwarten, dass er Ihnen in irgendeiner Weise weiterhilft, wenn er sie von Afrika nach Europa bringt!?VR: Ist es wirklich richtig, dass Sie von diesem Priester, der Sie ja Ihren Angaben nach von römisch 40 bis nach Europa gebracht hat und sich daher massiv für Sie eingesetzt hat, gar nichts wissen, außer, dass er ein weißer Mann ist? Es wäre doch zu erwarten, dass er Ihnen in irgendeiner Weise weiterhilft, wenn er sie von Afrika nach Europa bringt!?
BF: Ich weiß nur seinen Vornamen, aber nicht seinen Familiennamen. Alle nannten ihn Vater
"XXXX". Das einzige, das ich von ihm noch habe ist die Bibel, die er mir gegeben hat. Die Bibel ist in Traiskirchen. Ich kann die Herkunft der Leute von außen nicht unterscheiden, ich habe aber einmal gehört, wie er gesagt hat, er würde nach London fahren.
VR: Waren Ihre Angaben bei der Einvernahme am 25.11.2009 vollständig und zutreffend?
BF: Um ehrlich zu sein, das war keine richtige Befragung, denn die Dame war überhaupt nicht freundlich zu mir.
VR: Wie hat sich das auf Sie ausgewirkt? Im Einvernahmeprotokoll ist nichts vermerkt, woraus sich schließen lässt, dass die Einvernahme nicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre!?
BF: Diese Frau hat mich gezwungen, bestimmte Fragen so zu beantworten, wie sie das wollte. Ich habe dann geschwiegen. Dann hat sie mich angeschrien und ab da habe ich auf alle Fragen nur mehr mit ¿ja' geantwortet.
Auf Vorhalt des Einvernahmeprotokolls, aus dem sich die Behauptungen des BF dem Anschein nach nicht erhärten lassen: Ja, das können Sie nicht verstehen, wenn Sie nicht dabei waren. Wenn Sie dabei gewesen wären, würden Sie es verstehen. Unfreundlich war die Dame, die mich einvernommen hat, die Dolmetscherin hat nur übersetzt, was sie gesagt hat.
VR: Wie groß ist Ihr Heimatort, ethnische Zusammensetzung?
BF: Ich komme aus einem sehr kleinen Dorf, das zu XXXX gehört. Zu XXXX gehören insgesamt 3 Dörfer, nämlich XXXX, XXXX und noch ein drittes Dorf, dessen Namen mir jetzt aber nicht einfällt, doch, es heißt XXXX. Bei uns sind alle Ibo.BF: Ich komme aus einem sehr kleinen Dorf, das zu römisch 40 gehört. Zu römisch 40 gehören insgesamt 3 Dörfer, nämlich römisch 40 , römisch 40 und noch ein drittes Dorf, dessen Namen mir jetzt aber nicht einfällt, doch, es heißt römisch 40 . Bei uns sind alle Ibo.
VR: Wie ist die religiöse Zusammensetzung in Ihrer Heimatgegend?
BF: In unserem Dorf gibt es nur zwei Religionen. Entweder haben die Bewohner eine christliche Religion oder sie verehren das Idol.
VR: In welchem Bundesstaat ist XXXX?
BF: In Anambra-State.
VR: Wie heißt die Hauptstadt von Anambra-State und wie weit ist XXXX davon entfernt?VR: Wie heißt die Hauptstadt von Anambra-State und wie weit ist römisch 40 davon entfernt?
BF: Die Hauptstadt ist Oka und ist diese XXXX Fahrstunden von meinem Heimatdorf entfernt.BF: Die Hauptstadt ist Oka und ist diese römisch 40 Fahrstunden von meinem Heimatdorf entfernt.
VR: Wo ist Onitsha, die Hauptstadt von Anambra-State nach unseren Unterlagen?
BF: Onitsha ist auch eine große Stadt, aber es ist nicht die Hauptstadt von Anambra-State, die Hauptstadt ist Oka.
VR: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse?
BF: Ich habe bei meiner Großmutter in einem Einfamilienhaus gewohnt. Wir lebten alle in einem großen Raum. Als meine Eltern noch am Leben waren, hatte mein Vater eine eigene Hütte beim Haus. Nach dem Tod meines Vaters bin dann ich in diese Hütte gezogen. Im Haus meiner Großmutter wohnten außerdem noch die Schwester meiner Großmutter und deren Kinder. Es war ein großes Haus.
VR: Wovon haben alle in dem Haus gelebt?
BF: Wir waren alle Landwirte. In meinem Heimatdorf wohnen nur wenige Leute und jeder im Dorf hat sehr viel Land. Mein Vater hätte auf sehr vielen Grundstücken anbauen können. Er hat aber Grundstücke an andere Leute verpachtet, die ihm dafür Geld bezahlt haben. Ich bin zusammen mit meiner Großmutter auf die Farm gegangen und wir haben Unkraut gejätet und wir waren auch jagen.
VR: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen, Ihre diesbezüglichen Angaben vor dem BAA waren widersprüchlich!?
BF: Ich bin 5 oder 6 Jahre in die Grundschule in XXXX gegangen. Eine Mittelschule gibt es in XXXX nicht, sondern nur in der nächst größeren Stadt, XXXX, doch die meisten in unserem Dorf konnten sich die Schulgebühren für die Mittelschule nicht leisten.BF: Ich bin 5 oder 6 Jahre in die Grundschule in römisch 40 gegangen. Eine Mittelschule gibt es in römisch 40 nicht, sondern nur in der nächst größeren Stadt, römisch 40 , doch die meisten in unserem Dorf konnten sich die Schulgebühren für die Mittelschule nicht leisten.
VR: Wissen Sie noch, in welchem Jahr Sie die Schule verlassen haben?
BF: Das habe ich vergessen.
VR: Wissen Sie wie alt Sie waren, als Sie die Schule verlassen haben?
BF: In meinem Land passt man auf derartige Dinge nicht sonderlich auf.
VR: Wann ist Ihr Vater verstorben, Ihre diesbezüglichen Angaben vor dem BAA waren widersprüchlich?!
BF: Das war zwei Jahre, bevor ich ausgereist bin.
VR: Woran starb Ihr Vater?
BF: Er ist nicht an einer Krankheit gestorben. Mein Vater war der "Igwe of Oras", das heißt "König eines Gottes". Er starb, weil Gott es so wollte. Mein Vater ist 4 Monate da niedergelegen und hat in dieser Zeit nichts mehr gegessen und hat sich auch nicht mehr nach draußen bewegt.
VR: Welche Tätigkeiten hat Ihre Mutter für den Schrein/für die Gottheit/für das Idol verrichtet?
BF: Jeden Morgen hat sie "Unsu", das ist eine Art weißer Sand, über den Schrein gestreut, und jedes Wochenende musste sie einen Hahn opfern und dessen Blut über den Schrein spritzen. Unter "Ibwiafa" versteht man, dass Leute aus vielen Staaten kommen, um herauszufinden, wie die Zukunft sein wird und wie ihr Leben weitergehen wird, ich glaube, auf Englisch sagt man "Wahrsager". Auch ich kann die Zukunft vorhersagen, wenn ich Wasser vom Schrein erhalte.
VR: Hat Ihre Mutter weitere Tätigkeiten für den Schrein verrichtet, welche Sie persönlich wahrgenommen haben?
BF: Ich weiß, dass sich im Inneren des Schreins zahlreiche Leichen befinden. Ich weiß aber nicht, wie diese dorthin gelangt sind. Ich habe mich nicht so eingehend damit befasst.
VR: Wo ist der Schrein örtlich?
BF: Er ist im Busch. Es gibt davor noch einen kleineren Schrein. Meine Mutter ist immer zuerst zum kleineren Schrein gegangen, um dort zu beten. Vom kleineren Schrein ist sie dann erst zum größeren Schrein gegangen.
VR: Beschreiben Sie bitte den größeren Schrein?!
BF: Der Busch, in dem sich dieser Schrein befindet, heißt "XXXX". Dorthin geht aber niemand, außer mir und meiner Familie. Denn wir sind so genannte Ausgestoßene ("outcasts"), die ihr Leben diesem Schrein verschrieben haben.
VR: Was haben Sie nun innerhalb des Schreins wahrgenommen?
BF: Im Schrein selbst sieht man nicht viel, wenn man sich im Schrein nicht auskennt. Aber im Busch sieht man tote ungeborene Babys aus dem Mutterleib gerissen und Kinder, sowie auch Schlangen und Pythons. Wir verehren Pythons. Man sieht alles, auch tote Männer und Frauen.
VR: Wer tötet all diese Menschen?
BF: Es ist Gott, der das möchte. Wenn man zu diesem Gott kommt und sich etwas wünscht, dann möchte er als Gegenleistung etwas zurück.
VR: Aber wer erbringt die Opfer, die Sie eben beschrieben haben?
BF: Nein, Gott hat diese Macht allein. Wenn sich jemand von Gott etwas wünscht, dann möchte Gott von dieser Person auch etwas bekommen. Akzeptiert man das, dann geschieht das auch so mit göttlicher Kraft, aber es ist nicht so, dass jemand für Gott die Leute tötet.
VR: Was geschieht nun mit all diesen Leuten, die in der Nähe des Schreins oder im Schrein sind?
BF: Die Toten liegen alle im Schrein, das ist dann Eigentum des Kults. Niemand darf sie mehr sehen.
VR: Hat Ihre Mutter irgendetwas im Zusammenhang mit den toten Menschen gemacht? Gibt es Rituale, Feste oder irgendwelche Ereignisse?
BF: Nein, meine Mutter hat die Leichen im Schrein nie berührt. Sie hat immer nur Lebensmittel aus dem Schrein geholt. Wenn Gott etwas wünscht, dann bringen Leute zB drei Päckchen Reis mit und andere Lebensmittel. Diese hat meine Mutter aus dem Schrein geholt, aber die Leichen hat sie nie berührt.
VR: Hat sich Ihre Mutter oder haben Sie sich jemals den Tod eines Menschen gewünscht?
BF: Nein, die Person die kam, hat diesen Wunsch geäußert.
VR: Wann genau ist Ihre Mutter verstorben?
BF: Wenn wir jetzt 2010 haben, dann starb mein Vater im Jahr 2008 und ein Jahr später auch meine Mutter. Das ist etwa Mysteriöses, da können viele Dinge mitspielen, warum meine Mutter verstorben ist.
VR: War Ihre Familie eigentlich im Dorf einflussreich? Man könnte ja annehmen, dass die Leute, die sich um den Schrein kümmern von den Dorfbewohnern Dinge erhalten und daher relativ wohlhabend sind? Andererseits haben Sie vorher davon gesprochen, sie wären "outcasts" gewesen, weil Sie sich um den Schrein gekümmert haben? Wie würden Sie Ihre soziale Stellung im Dorf beschreiben bzw. jene Ihrer Familie?
BF: Ja, wir hatten großen Einfluss im Dorf.
VR: Wann haben Sie sich erstmals geweigert, die Stelle Ihrer Mutter zu übernehmen?
BF: Ich glaube, das war Anfang letzten Jahres.
VR: Was geschah dann? Bitte machen Sie in Ihrem eigenen Interesse möglichst umfassende Angaben und lassen Sie sich Zeit für die Beantwortung dieser Frage!
BF: Wir waren ja "Ausgestoßene" ("outcasts") das heißt, der Schrein gehörte uns. Die Dorfälteren sagen einem dann, was passiert, wenn sich alle aus der Familie der Ausgestoßenen weigern, dem Schrein zu dienen. In einem solchen Fall wäre der Schrein tot. Die Dorfälteren lassen das nicht zu. Sie sagen, dass aus der Familie jemand sterben und geopfert wird, sollte niemand aus der Familie nachfolgen wollen.
VR: Warum haben Sie sich eigentlich geweigert, die Rolle im Schrein zu übernehmen? Diese wäre doch mit einer einflussreichen Stellung in Ihrem Dorf verbunden gewesen?
BF: Eines Tages ist der genannte Pfarrer in unser Dorf XXXX gekommen. In ganz XXXX gibt es nur eine Kirche. Der Pfarrer hat damals Seminarstunden in der Kirche gegeben, die ich zusammen mit meinem Freund besucht habe. Dabei hat mir der Pfarrer den Ratschlag gegeben, dass ich das Wort Gottes predigen solle und nicht mehr das weiter fortsetzen möge, was ich bisher getan habe. Er meinte, das sei böse. Ich habe ihm dann geantwortet, welche Konsequenzen mich erwarten, wenn ich mich weigere. Darauf hat er mir versprochen, mich aus dem Dorf wegzubringen. Deswegen habe ich dann zugestimmt - eben weil er mir Hilfe angeboten hat. Von meiner Familie hätte es keine Hilfe mehr gegeben und ich hätte auch keine andere Wahl gehabt.BF: Eines Tages ist der genannte Pfarrer in unser Dorf römisch 40 gekommen. In ganz römisch 40 gibt es nur eine Kirche. Der Pfarrer hat damals Seminarstunden in der Kirche gegeben, die ich zusammen mit meinem Freund besucht habe. Dabei hat mir der Pfarrer den Ratschlag gegeben, dass ich das Wort Gottes predigen solle und nicht mehr das weiter fortsetzen möge, was ich bisher getan habe. Er meinte, das sei böse. Ich habe ihm dann geantwortet, welche Konsequenzen mich erwarten, wenn ich mich weigere. Darauf hat er mir versprochen, mich aus dem Dorf wegzubringen. Deswegen habe ich dann zugestimmt - eben weil er mir Hilfe angeboten hat. Von meiner Familie hätte es keine Hilfe mehr gegeben und ich hätte auch keine andere Wahl gehabt.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie nicht von Seminarstunden gesprochen, anlässlich derer Sie vom Pfarrer überzeugt worden seien, sich vom Schrein loszusagen, sondern Sie erklärten, es hätte zu der Zeit eine kirchliche Prozession in Ihrem Dorf gegeben!? Was trifft zu?
BF: Ja, das ist eine kirchliche Prozession, wir nennen sie Seminar.
VR: Welchen genauen, persönlichen Bedrohungen waren Sie dann ausgesetzt?
BF: Nach dieser Prozession bin ich zu den Chefs in unserem Dorf gegangen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich das nicht tun kann (die Dinge mit dem Schrein). Sie antworteten mir, dass ich es tun müsse, denn meine Großmutter war mittlerweile erblindet und konnte deshalb diese Aufgabe nicht übernehmen. Zuletzt hat man dann die Krieger (Warriors of XXXX) von XXXX zu mir geschickt. Sie sind vor mir erschienen und haben mir gesagt, sie geben mir eine Woche zum Nachdenken. Wenn ich nicht tue, was sie wollen, würde ich sterben.BF: Nach dieser Prozession bin ich zu den Chefs in unserem Dorf gegangen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich das nicht tun kann (die Dinge mit dem Schrein). Sie antworteten mir, dass ich es tun müsse, denn meine Großmutter war mittlerweile erblindet und konnte deshalb diese Aufgabe nicht übernehmen. Zuletzt hat man dann die Krieger (Warriors of römisch 40 ) von römisch 40 zu mir geschickt. Sie sind vor mir erschienen und haben mir gesagt, sie geben mir eine Woche zum Nachdenken. Wenn ich nicht tue, was sie wollen, würde ich sterben.
VR: Bei welcher Gelegenheit war das, als sie vor Ihnen erschienen sind und Sie in dieser Weise unter Druck gesetzt haben?
BF: Ich bin gerade vom Fluss zurückgekommen.
VR: Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist protokolliert, Sie wären gerade auf dem Weg zum Fluss gewesen!?
BF: Nein, ich habe damals gesagt, dass ich gerade vom Fluss zurückgekommen bin. Dann wurde ich gefragt, ob ich vorher zum Fluss gegangen war, da habe ich mit ¿ja' geantwortet.
VR: Waren eigentlich alle im Dorf gegen Sie? Sie haben ja vorhin gesagt, dass nicht alle Leute im Dorf bei dem Kult gewesen seien?
BF: Es waren alle gegen mich. Wenn man Gott ablehnt, stellen sich alle gegen einen.
VR: Wann sind Sie geflohen? Sind Sie noch einmal zu Ihrer Großmutter gegangen, bevor Sie endgültig fort sind?
BF: Ich bin sofort weg, nachdem ich diese Krieger getroffen hatte. Ich bin direkt zum Pfarrer gelaufen. Ich weiß nicht mehr, wann genau das war. Ich war damals in Angst.
VR: Haben Sie nicht daran gedacht sich in anderen Landesteilen Nigerias niederzulassen? Ibos leben ja in ganz Nigeria. In vielen Großstädten, sei es nun in Lagos oder in Kanu oder in Kaduna oder in Edo hätte man Sie ja kaum finden können!?
BF: Der Sand auf dem Boden in Nigeria ist im ganzen Land derselbe. Wenn ich noch in Nigeria wäre, dann wäre das ein großes Problem für mich, ich würde sterben. Die Macht Gottes wäre viel zu groß. Ich bin hierher gekommen, weil mir der Pfarrer gesagt hat, es stünde in der Bibel, dass kein Zauber so stark ist, dass er über das Meer hinaus wirkt. Darum habe ich sein Angebot angenommen und bin mit ihm hierhergekommen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?
BF: Ich würde binnen kurzer Zeit sterben - denn all die Leichen, die im Schrein liegen, sind von Personen, die an anderen Orten, zB in Lagos verstorben sind und deren Leichen man dann von dort in den Schrein gebracht hat. Wenn ich jetzt in Lagos wäre, dann bin ich mir zu 100 % sicher, dass ich sterben würde.
VR: Haben Sie irgendeine Idee, was jetzt mit dem Schrein passiert? Sie sind ja aus Nigeria fort, für den Schrein unerreichbar - was passiert jetzt mit dem Schrein?
BF: Ich habe keine Ahnung, aber wenn meine Großmutter noch am Leben ist, dann wird sie sich wohl auch als Blinde um diesen Schrein kümmern müssen.
VR: Gibt es sonst überhaupt keine männlichen Verwandten in Ihrer Familie, die den Schrein übernehmen könnten?
BF: Meine Großmutter hatte mehrere Schwestern und diese hatten auch alle Kinder, doch waren diese alle weiblich. Auf unserem Anwesen gab es nur zwei Männer. Die Frauen können diese Aufgaben mit dem Schrein nicht für immer übernehmen. Mit zwei Männern meine ich mich und den Enkel der Schwester meiner Großmutter, dieser ist aber noch minderjährig und kann daher den Schrein nicht übernehmen.
VR: Sie haben aber in Österreich auch angegeben, selbst minderjährig zu sein?
BF: Ab dem Alter von 10 Jahren kann man den Schrein übernehmen. Der andere Bub ist erst 6 Jahre alt.
VR: Haben Sie noch gesundheitliche Beeinträchtigungen, waren Sie in Österreich im Krankenhaus? Verlesen werden die Aussagen, AS. 289
BAA.
BF: Am Tag, an dem ich einvernommen wurde, war ich krank (dem 25.11.2009). Ich habe das der einvernehmenden Beamtin gesagt und sie hat dann geantwortet, dass ich zum Arzt gehen solle und ich ihr darüber eine Bestätigung bringen solle. Ich bin dann nach Hause gegangen und war so fertig, dass ich nirgendwohin mehr gehen konnte. Meine Freundin hat mir dann Paracetanol gegeben. Dieses Medikament habe ich zwei Tage lang eingenommen und dann ist es mir wieder gut gegangen. Danach wollte ich in ein Spital gehen und mich untersuchen lassen, wie es die einvernehmende Beamtin aufgetragen hatte. Doch ich konnte meine Versicherungskarte nicht finden. Offenbar habe ich diese in Salzburg verloren. Meine Freundin hat mir dann gesagt, dass ich ohne Versicherungskarte in keinem Spital untersucht werde. Jetzt geht es mir gut.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich bin mit einem Mädchen eng befreundet, aber sie ist Deutsche. Ich lebe jetzt mit ihr nicht zusammen, werde aber eventuell versuchen mich dort anzumelden. Ich habe keine Kinder. Wenn es geht, will ich meine Freundin einmal heiraten. Wir haben aber noch nicht darüber gesprochen.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Meine Freundin bringt mir gerade Deutsch bei. Deswegen verstehe ich schon einige Dinge. Als ich noch in Salzburg war, habe ich dort einen Deutschkurs besucht. Im Moment ist meine Freundin in Deutschland. Wir haben ausgemacht, dass ich hier in Wien einen Deutschkurs besuchen werde, sobald sie wieder in Österreich zurück ist. Dieser Deutschkurs kostet nämlich Geld und sie ist zu ihren Eltern nach Deutschland gefahren, um sich Geld auszuborgen. Am Sonntag gehe ich immer in die nigerianische Kirche hier in Wien. Außerdem suche ich auch afrikanische Geschäfte auf und hole mir Essen von dort. Ansonsten schaue ich Fußballspiele im Admiral.
Verlesen wird die Eingabe des Bundesasylamtes vom 23.02.2010.
VR: Wollen Sie sich dazu äußern?
BF: Mit Drogen habe ich überhaupt nichts zu tun. Ich hatte an diesem Tag keine Probleme. Es wurden nur meine Dokumente überprüft, als die Polizei dorthin kam.
Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 20.12.2005, EURASIL
*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 21.01.2009, AA 1, Reise- und Sicherheitshinweise, 21.01.2010, AA 2
*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2008, Nigeria, 25.02.2009; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.
*) UK Home Office, Country Information Report, 15.01.2010, UKHO, Operational Guidance Note 14.04.2009, dem Internet entnehmbar.
*) Zum Thema Schreine werden die ACCORD Anfragebeantwortung und die relevanten Passagen des Country Information Report , 15.01.2010 (Kapitel 10) dazu berücksichtigt.
*) Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta.Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta.
Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger); USDOS, AA 1, AA 2.
Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren (USDOS Religious Freedom, Section III). Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv. Dass Personen gegen ihren Willen gezwungen werden, Führungspositionen in Kulten zu übernehmen und bei Weigerung getötet werden, kann aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht besonders wahrscheinlich.Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren (USDOS Religious Freedom, Section römisch drei). Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv. Dass Personen gegen ihren Willen gezwungen werden, Führungspositionen in Kulten zu übernehmen und bei Weigerung getötet werden, kann aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht besonders wahrscheinlich.
Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige, UKHO, AA 1.
Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt. AA 1.
Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden (AA1, EURASIL).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Nigeria ist mein Heimatland und ich mag das Land. Die Leute dort sind korrupt, aber ich denke mit der Zeit wird sich das ändern.
VR: Haben Sie noch irgendwelche anderen Fluchtgründe außer den im Verfahren bisher geschilderten?
BF: Weitere Gründe gibt es keine; außer, dass es sehr schwer in Nigeria ist sich zu ernähren.
(...)".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich das 18. Lebensjahr bereits erreicht. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria mit Bezug zu Anambra State, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt eine deutsche Freundin, die sich zur Zeit in Deutschland aufhält. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz, noch ist eine mögliche Eheschließung angesprochen worden. Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung und bestehen auch sonst keine substantiierten Hinweise auf einen ernsten Krankheitszustand.
Der Beschwerdeführer hat aufrechte familiäre Bezüge in Nigeria (Großmutter, Schwester und deren Kinder). Er lebte mit seinen Verwandten in einem Haus mit angeschlossener Landwirtschaft ohne existentielle wirtschaftliche Probleme.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 24.02.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit/Religion ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben zu geographischen Verhältnissen in Nigeria machen konnte. Dass er die Hauptstadt seines angeblichen Heimatbundesstaates in der Beschwerdeverhandlung falsch angab, muss sich der Beschwerdeführer jedenfalls zu seinem Ungunsten anrechnen lassen. Der Asylgerichtshof nimmt dennoch im Zweifel an, dass der Beschwerdeführer entweder aus Anambra-State stammt oder sich dort zumindest eine Zeit lang aufgehalten hat.
3.2. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof, wie bereits in der Verhandlung vom 24.02.2010 (vgl. Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) dargetan, davon aus, dass die durch das Bundesasylamt eingeholten Gutachten in einer Gesamtschau ein eindeutiges Bild hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben.3.2. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof, wie bereits in der Verhandlung vom 24.02.2010 vergleiche Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) dargetan, davon aus, dass die durch das Bundesasylamt eingeholten Gutachten in einer Gesamtschau ein eindeutiges Bild hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
Verfahrensrechtlich ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Gelegenheit gegeben worden war (zunächst schriftlich, dann auch im Rahmen der letzten Einvernahme), dazu Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen hat. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurden die Gutachten neuerlich umfassend erörtert, der Beschwerdeführer konnte dem Schluss auf seine Volljährigkeit nichts Substantiiertes entgegensetzen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, er hätte während der Untersuchung Angst gehabt, ist nicht dargetan worden, wie sich das auf die Untersuchungsergebnisse auswirken hätte können. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler sind daher nicht zu erkennen.
Das (Über-) Gutachten der medizinischen Universität XXXX ist inhaltlich schlüssig begründet und lässt keinen Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Auch das zahnärztliche Gutachten steht damit im Einklang. So wird darin zwar ausgeführt, dass es möglich ist, dass bei "afrikanischen" Populationen ein Entwicklungsvorsprung bestehe, und daher beim vorliegenden Entwicklungsstand der Zähne nicht (wie bei kaukasischen Populationen) mit Sicherheit gesagt werden könne, dass ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege. Dennoch erscheint ein solches höheres Alter als vom Beschwerdeführer angegeben auch bereits nach dem zahnärztlichen Gutachten eindeutig möglich.Das (Über-) Gutachten der medizinischen Universität römisch 40 ist inhaltlich schlüssig begründet und lässt keinen Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Auch das zahnärztliche Gutachten steht damit im Einklang. So wird darin zwar ausgeführt, dass es möglich ist, dass bei "afrikanischen" Populationen ein Entwicklungsvorsprung bestehe, und daher beim vorliegenden Entwicklungsstand der Zähne nicht (wie bei kaukasischen Populationen) mit Sicherheit gesagt werden könne, dass ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege. Dennoch erscheint ein solches höheres Alter als vom Beschwerdeführer angegeben auch bereits nach dem zahnärztlichen Gutachten eindeutig möglich.
Ferner ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Rahmen seiner Befragungen nicht einheitliche Angaben gemacht hat, worauf bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht hingewiesen hat. So hat der Beschwerdeführer - und ist dem wie gesagt in der Beschwerde nie substantiiert entgegengetreten worden - in seiner Erstbefragung am 09.04.2009 eindeutig einen Schulbesuch von 1997 bis 2002 in seinem Heimatort angegeben. Es liegt auf der Hand, dass demzufolge der Beschwerdeführer bereits im Alter von 4 Jahren die Grundschule besucht hätte, was schwer vorstellbar erscheint. Ebenso unklar erscheinen aber auch die späteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nur 2 bis 3 Jahre in die Schule gegangen sei, diese Zeitspanne er aber nicht näher definieren könne. Eine derartige Unwissenheit über solch einschneidende Umstände wie den Schulbesuch spricht jedoch eindeutig dagegen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person konsistente wahrheitsgemäße Angaben macht.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Gutachten und unter Berücksichtigung der widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität ohne jeglichen Zweifel von seiner Volljährigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen war. Wie ausgeführt sind diesbezüglich der Verwaltungsbehörde auch keine verfahrensrelevanten Fehler unterlaufen, respektive wurden diese spätestens im Zuge der Beschwerdeverhandlung jedenfalls saniert. Es muss auch ausgeführt werden, dass in der Beschwerde zur Frage des Alters des Beschwerdeführers kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden ist. Letztlich wird dem Schluss auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darin gar nicht mehr eindeutig entgegengetreten.
3.3. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.3.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.3.2.1. Zunächst spricht es eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser nicht in der Lage gewesen ist, den Todeszeitpunkt seines Vaters konsistent anzuführen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer nicht nur ein kleinerer Widerspruch unterlaufen, sondern hat er in der Erstbefragung ausdrücklich ausgeführt, sein Vater sei 2008, sohin im selben Jahr wie seine Mutter, verstorben. Im späteren Verfahren erklärte er dann in der Einvernahme vom 25.11.2009, sein Vater sei vor 4-6 Jahren verstorben, während er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, der Todeszeitpunkt seines Vater wäre zwei Jahre vor seiner eigenen Ausreise gewesen. Später im Verlauf derselben Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dann wiederum an, der Vater wäre 2008 verstorben und die Mutter 2009. Alle diese völlig vagen und unbestimmten Ausführungen sprechen eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass diese Todesfälle ja ausschlaggebend für die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen seien sollen und dass der Beschwerdeführer jedenfalls über Grundschulbildung verfügt.
3.3.2.2. Im Zusammenhang mit der Rolle des Pfarrers, der dem Beschwerdeführer ja von der Übernahme der Schreinspriesterschaft abgehalten und ihm zur Flucht verholfen haben soll, hat der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Vorbringen erstattet. Während er im Verwaltungsverfahren von einer christlichen Prozession, die es in seinem Dorf gegeben haben soll, gesprochen hat, anlässlich derer der Pfarrer mit ihm in Kontakt getreten sei, gab der Beschwerdeführer damit unvereinbar in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 an, der Pfarrer habe Seminarstunden in der Kirche gegeben, die der Beschwerdeführer mit einem Freund besucht haben soll. Die Erklärung, dass eine kirchliche Prozession als Seminar bezeichnet werde, vermag offenkundig nicht zu überzeugen (siehe S. 7 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010).
3.3.2.3. Wie schon aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer zu der Frage, welche genauen Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen worden sein sollen und wer diese Drohungen ausgesprochen hätte, nur unbestimmte Angaben gemacht. Bei tatsächlichem Zutreffen der geschilderten Ereignisse wäre diesbezüglich offenkundig eine zumindest in Teilen ansatzweise detailliertere Schilderung zu erwarten gewesen. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch wiederum ein klarer Widerspruch unterlaufen. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2009 ausdrücklich an, dass er auf dem Weg zum Fluss gewesen wäre, als die Leute des Königs vor ihm in Erscheinung getreten wären und ihm gegenüber die Warnung ausgesprochen hätten (siehe As. 287 BAA). Auf dieselbe Frage antwortete der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 (siehe S. 7 der Verhandlungsschrift), er wäre gerade vom Fluss zurückgekommen. Die entsprechende Erklärung, er hätte vor dem Bundesasylamt dasselbe angegeben und wäre er danach gefragt worden, ob er vorher zum Fluss gegangen worden wäre, kann nicht als überzeugend gewertet werden. Die Niederschrift vor dem Bundesasylamt ist ja dem Beschwerdeführer offenkundig rückübersetzt worden und hätte ihm ein entsprechender Widerspruch bei der Rückübersetzung auffallen müssen, was jedoch nach der vollen Beweis begründenden Niederschrift im Sinne des § 15 AVG offenkundig nicht der Fall war.3.3.2.3. Wie schon aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer zu der Frage, welche genauen Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen worden sein sollen und wer diese Drohungen ausgesprochen hätte, nur unbestimmte Angaben gemacht. Bei tatsächlichem Zutreffen der geschilderten Ereignisse wäre diesbezüglich offenkundig eine zumindest in Teilen ansatzweise detailliertere Schilderung zu erwarten gewesen. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch wiederum ein klarer Widerspruch unterlaufen. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2009 ausdrücklich an, dass er auf dem Weg zum Fluss gewesen wäre, als die Leute des Königs vor ihm in Erscheinung getreten wären und ihm gegenüber die Warnung ausgesprochen hätten (siehe As. 287 BAA). Auf dieselbe Frage antwortete der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 (siehe S. 7 der Verhandlungsschrift), er wäre gerade vom Fluss zurückgekommen. Die entsprechende Erklärung, er hätte vor dem Bundesasylamt dasselbe angegeben und wäre er danach gefragt worden, ob er vorher zum Fluss gegangen worden wäre, kann nicht als überzeugend gewertet werden. Die Niederschrift vor dem Bundesasylamt ist ja dem Beschwerdeführer offenkundig rückübersetzt worden und hätte ihm ein entsprechender Widerspruch bei der Rückübersetzung auffallen müssen, was jedoch nach der vollen Beweis begründenden Niederschrift im Sinne des Paragraph 15, AVG offenkundig nicht der Fall war.
3.3.2.4. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht erwiesen sich ebenso als nicht glaubhaft. Wie schon aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konsistent vorbringen können, wann genau er sein Dorf verlassen hat und insbesondere auch, wie lange er sich danach noch in Nigeria aufgehalten haben will. Im Zusammenhang mit dem Fluchtweg nach Österreich zeigt sich wiederum, dass die entsprechenden Ausführungen völlig vage sind. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über den Pfarrer, der seinen Angaben nach ihn ja letztlich bis nach Österreich gebracht haben will, nur sehr wenig in der Lage war, anzugeben. Dabei ist noch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vor der Verwaltungsbehörde überhaupt keine Ausführungen traf, während er in der Beschwerdeverhandlung den Vornamen "XXXX" nannte und auch erklärte, er hätte jenen einmal sagen hören, er würde nach London fahren. Diesbezüglich wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieselben Angaben bereits bei der Befragung zum Fluchtweg im Verwaltungsverfahren machen hätte können. Dass er dazu nicht in der Lage war, spricht wiederum für eine Konstruiertheit des entsprechenden Vorbringensteils.
3.3.2.5. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zusammenhang mit dem Schreinskult im Laufe des Verfahrens zu einzelnen Punkten, wie den Gegenständen, die er als Schreinpriester hätte übernehmen soll, bzw. zu den wahrsagerischen Tätigkeiten seiner Mutter - nicht verifizierbare - nähere Angaben getätigt, ebenso nannte er vor der Verwaltungsbehörde die Namen der im Schrein verehrten Götter, doch blieben diese Aussagen letztlich allgemein gehalten, ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass diese ebenso vom Hörensagen beruhen können und für sich genommen nicht beweisen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Sohn des Schreinspriesters gewesen wäre. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz näherer Befragung nicht in der Lage war, den Schrein selbst, der ja im Zentrum des Kultes stehen musste, genauer zu beschreiben. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er und seine Familie würden als einzige zu dem Schrein gehen, konnte dann aber nur angeben, dass man im Schrein selbst nicht viel sehe, wenn man sich dort nicht auskenne. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte im Busch um den Schrein verschiedenste Leichen wahrgenommen und würden sich auch im Schrein Leichen befinden, ist zunächst auszuführen, dass es fragwürdig erscheint, warum der Beschwerdeführer diese zutreffendenfalls doch traumatischen Wahrnehmungen nicht bereits vor dem Bundesasylamt zu schildern in der Lage war. Dass die Mutter des Beschwerdeführers Lebensmittel aus dem Schrein abgeholt haben will, obwohl sich in diesem Schrein potentiell verwesende Leichen befunden haben sollen, erweist sich schließlich nur als schwer vorstellbar. Selbst wenn man aber hypothetisch dem Beschwerdeführer zugute halten will, dass er tatsächlich - wie von ihm beschrieben - Leichen im Busch gesehen haben will und dies zutreffendenfalls natürlich ein belastendes Ereignis darstellen würde, so ließe sich doch nicht einmal daraus der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit selbst lebensbedrohlich gefährdet wäre, weil er den Schrein übernehmen soll und dies ablehnt.
3.3.2.6. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr auf spirituelle Kräfte hinweist (die es etwa möglich machen würden, ihn in Nigeria überall zu finden) und auch selbst ausführt, er könne mit Hilfe des Wassers des Schreins in die Zukunft schauen (siehe S. 5 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010), kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).3.3.2.6. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Gefahr auf spirituelle Kräfte hinweist (die es etwa möglich machen würden, ihn in Nigeria überall zu finden) und auch selbst ausführt, er könne mit Hilfe des Wassers des Schreins in die Zukunft schauen (siehe S. 5 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010), kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).
3.3.2.7. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 im Bezug auf die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien durch Referentin B. am 25.11.2009 erklärt, die Referentin wäre "nicht freundlich" zu ihm gewesen. Auf nähere Befragung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, sie hätte ihn gezwungen, bestimmte Fragen so zu beantworten, wie sie das gewollt hätte. Er wäre angeschrien worden und hätte alle Fragen dann mit "Ja" beantwortet.
Betrachtet man das entsprechende Einvernahmeprotokoll, so lässt sich dies jedoch in mehrfacher Weise nicht erhärten. Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich zu verschiedensten Aspekten seines Vorbringens befragt und erhielt auch die Gelegenheit, seinen Fluchtgrund ohne Zwischenfragen selbstständig darzustellen. Jede Seite des Einvernahmeprotokolls wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass nach vollständiger Rückübersetzung die Einvernahme korrekt sei. Ein Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung des § 15 AVG ist somit nicht gelungen und kann auch durch die gemachten nachträglichen Behauptungen nicht erfolgreich sein. Relevant ist aber insbesondere noch, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Fragen nur mit "Ja" beantwortet hätte, wie er das aber in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat. Ein Einfluss allfälliger Missstimmigkeiten in dieser Einvernahme auf die Angaben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden und ist dies im vorliegenden Zusammenhang die entscheidungsrelevante Frage. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die angesprochene Problematik in seiner Beschwerde mit keinem Wort erwähnt hat, was ebenso gegen das Zutreffen der diesbezüglichen Behauptungen spricht.Betrachtet man das entsprechende Einvernahmeprotokoll, so lässt sich dies jedoch in mehrfacher Weise nicht erhärten. Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich zu verschiedensten Aspekten seines Vorbringens befragt und erhielt auch die Gelegenheit, seinen Fluchtgrund ohne Zwischenfragen selbstständig darzustellen. Jede Seite des Einvernahmeprotokolls wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass nach vollständiger Rückübersetzung die Einvernahme korrekt sei. Ein Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung des Paragraph 15, AVG ist somit nicht gelungen und kann auch durch die gemachten nachträglichen Behauptungen nicht erfolgreich sein. Relevant ist aber insbesondere noch, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Fragen nur mit "Ja" beantwortet hätte, wie er das aber in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat. Ein Einfluss allfälliger Missstimmigkeiten in dieser Einvernahme auf die Angaben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden und ist dies im vorliegenden Zusammenhang die entscheidungsrelevante Frage. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die angesprochene Problematik in seiner Beschwerde mit keinem Wort erwähnt hat, was ebenso gegen das Zutreffen der diesbezüglichen Behauptungen spricht.
Darüber hinaus ist aber noch anzuführen, dass selbst wenn man die Einvernahme vom 25.11.2009 für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes außer Betracht ließe, auch das restliche Verfahren für sich genommen den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 bestätigt hat, im Ergebnis unberührt ließe.
3.3.2.8. Dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und insbesondere auch im Zuge der Einvernahme vom 25.11.2009 schwer krank gewesen wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. So hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptet, er wäre in der genannten Einvernahme krank gewesen, letztlich aber dann erklärt, durch die Einnahme von gängigen Schmerztabletten wäre es ihm kurze Zeit später besser gegangen. Eine schwere Krankheit oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit am 25.11.2009 ergibt sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedenfalls für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 ausdrücklich angegeben, jetzt gehe es ihm gut. Irgendwelche Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder auf einen traumatisierten Zustand ließen sich in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 nicht erkennen und kann die bloße Vermutung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne psychisch beeinträchtigt sein, ohne jegliche Belege oder konkrete Beweisanbote, die letztlich einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkämen, keinen weiteren Erhebungsbedarf des erkennenden Gerichtshofes auslösen.
3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.4.1. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass auch die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hindeuten, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass traditionelle Religionsgemeinschaften bzw. Geheimgesellschaften in der Regel keinen Zwang zum Beitritt/zur Übernahme von Führungsfunktionen ausüben und die Verweigerung des Beitrittes in der Regel keine lebensbedrohenden Folgen hat.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren (die sonstigen Mängel der Feststellungen des Bundesasylamtes erwiesen sich im gegenständlichen Verfahren nicht als entscheidungsrelevant, respektive konnten sie im Beschwerdeverfahren saniert werden; vgl aber in Bezug auf eine andere auf vergleichbare Feststellungen gestützte Entscheidung derselben Außenstelle des Bundesasylamtes, Asylgerichtshof 12.02.2010, A2 410.852-1/2010/3E). Die vom Asylgerichtshof mitberücksichtigte letzte Accord-Anfragebeantwortung vom 03.10.2008 zu diesem Thema, die in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde und die ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung besprochenen anderen Informationsquellen (insbesondere Kapitel 10 des Nigeria, Country of Origin Information Report, der UK Border Agency (Home Office) vom 15.01.2010) stehen im Ergebnis und in einer Gesamtschau mit den vom Bundesasylamt verwendeten Quellen in Einklang. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren (die sonstigen Mängel der Feststellungen des Bundesasylamtes erwiesen sich im gegenständlichen Verfahren nicht als entscheidungsrelevant, respektive konnten sie im Beschwerdeverfahren saniert werden; vergleiche aber in Bezug auf eine andere auf vergleichbare Feststellungen gestützte Entscheidung derselben Außenstelle des Bundesasylamtes, Asylgerichtshof 12.02.2010, A2 410.852-1/2010/3E). Die vom Asylgerichtshof mitberücksichtigte letzte Accord-Anfragebeantwortung vom 03.10.2008 zu diesem Thema, die in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde und die ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung besprochenen anderen Informationsquellen (insbesondere Kapitel 10 des Nigeria, Country of Origin Information Report, der UK Border Agency (Home Office) vom 15.01.2010) stehen im Ergebnis und in einer Gesamtschau mit den vom Bundesasylamt verwendeten Quellen in Einklang. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Zunächst ergibt sich sowohl aus den vom Bundesasylamt erwähnten Gutachten einer länderkundlichen Sachverständigen vom 27.09.2007 (As. 343 BAA) wie aus Kapitel 10.02 des erwähnten Country of Origin Information Report vom 15.01.2010, dass Führungspositionen in Kulten in der Regel nicht vererbt werden, sondern über ein Wahlverfahren laufen und außer bei den Ogboni in diesem Zusammenhang kein Zwang angewandt wird. Gegenteiliges kann schon wegen der Größe und Vielfalt Nigerias natürlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, die entsprechende Quellenlage ist aber jedenfalls ein Indiz, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag. In der Zusammenstellung von Accord ist ausdrücklich eine Expertenmeinung zitiert, dass, wenn jemand wegen seines christlichen Glaubens einer Geheimgesellschaft nicht beitreten will, dies zwar zur Ablehnung in der Gesellschaft, möglicherweise zum Verlust von Eigentum oder Erbschaft führt, jedenfalls aber nicht eine Todesgefahr aus diesem Grund besteht.
Wenn in der erwähnten Accord-Zusammenstellung weiters ausführlich von Ritualmorden die Rede ist, die in Nigeria (einschließlich der behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers - die entsprechenden Informationen stammen jedoch aus 2004) weiterhin verbreitet seien und auch divergierende Einschätzungen zur aktuellen Verbreitung von Menschenopfern durch Kulte angeführt sind, so geht das an der hier entscheidenden Frage vorbei, ob der Beschwerdeführer selbst einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, weil er sich weigert, dem Kult beizutreten, beziehungsweise die Rolle des Schreinspriesters zu übernehmen (alles unter der Voraussetzung, dass man dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes hypothetisch zubilligte, dass sein Vorbringen über die ihm bisher tatsächlich widerfahrenen Geschehnisse in Nigeria zuträfe. Dass das Vorbringen, Opfer von Ritualmorden gesehen zu haben, schon per se zu einer Unzulässigkeit der Rückkehr führen müsste, kann - unterstellt man die relative Verbreitung von Ritualmorden als wahr - der Berichtslage gleichfalls nicht entnommen werden, als darin ja nicht etwa angeführt ist, dass Zeugen solcher Vorkommnisse einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt wären).
Zusammengefasst ergibt sich also aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers deswegen kaum plausibel ist, weil von Kulten in der Regel kein Zwang zum Beitritt, beziehungsweise zur Übernahme einer Führungsposition ausgeübt wird. Selbst, wenn solcher Druck ausgeübt wird, führt dieser im Regelfall nicht zu einer existenzbedrohenden Verfolgung im ganzen Land. Wie dargestellt vermochten die Beschwerde und die in der Beschwerdeverhandlung ergänzend in das Verfahren eingeführten Quellen diesen Einschätzungen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
3.4.2. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, der schon in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung der Mitglieder eines Schreinskultes in seinem Heimatdorf in Anambra State, die sich auch spiritueller Kräfte bedienen. Letzteres ist einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten bzw. für die Flucht bestrafen wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung der Mitglieder eines Schreinskultes in seinem Heimatdorf in Anambra State, die sich auch spiritueller Kräfte bedienen. Letzteres ist einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten bzw. für die Flucht bestrafen wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.
Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Lagos, als Beispiel für eine Großstadt wurde deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der die ihn verfolgenden Kultmitglieder kennt, notorischerweise noch geringer und der Einfluss traditioneller ländlicher Religionen schwächer ist; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. Wie ausgeführt erscheint darüber hinaus (siehe die vagen Befürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Lagos, Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift) aber auch eine Relokationsalternative in anderen Großstädten möglich. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus den schon zitierten Passagen des UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 15.01.2010 ergibt.
Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009) weiterhin sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009) sowohl für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Anambra-State, als auch für Lagos. Auch die allgemeine politische Lage erscheint in letzter Zeit wieder stabil. So ist in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2010 zuletzt sogar von einer Beruhigung der Situation im Niger-Delta die Rede. Von Reisen in dieses Gebiet wird dennoch abgeraten, ebenso von Reisen in des zentral-nigerianische Jos, in dem es zuletzt zu akuten Unruhen gekommen wäre. Jüngste Ausschreitungen in Jigawa-State sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso gestoppt. All diese Umstände haben aber wie gesagt auf die Möglichkeit der hier aus den Quellen ersichtlichen individuellen Relokationsalternative keinen Einfluss.
Ebenso ist noch einmal zu betonen, dass Anambra-State selbst und damit die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von besonderen allgemein sicherheitsrelevanten Vorfällen in letzter Zeit betroffen war und auch keine gegenteiligen Ansatzpunkte für die Zukunft ersichtlich sind. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
3.4.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch kein Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige seinen Angaben nach weiterhin in Nigeria). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.4. zu verweisen (Relokationsalternative).
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, im Wesentlichen gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, im Wesentlichen gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern zu seinen in sein Familienhaus zurückzukehren.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern zu seinen in sein Familienhaus zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zur behaupteten Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin ist zunächst im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine Heirat nicht besteht und auch nicht in nächster Zukunft zu erwarten ist (siehe S. 9 der Verhandlungsschrift vom 24.02.2010). Eine Berufung auf die Richtlinie 2004/38/EG scheidet daher schon unter diesem Gesichtspunkt aus. Darüber hinaus dürfte diese Beziehung auch erst vor Kurzem eingegangen worden sein, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Zeitpunkt, als auch bereits die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vorgelegen ist, als ja der Beschwerdeführer noch auf ausdrückliche Befragung am 25.11.2009 verneint hatte, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und eine Freundin mit keinem Wort erwähnt hatte. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt ebenso nicht vor und hat die Freundin des Beschwerdeführers nach dessen letzten Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 auch ihre Niederlassungsfreiheit in der EU gar nicht in Anspruch genommen, als sie sich ja zur Zeit in Deutschland aufhält. Sohin liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Selbst wenn man aber ein solches zu Gunsten des Beschwerdeführers annähme, so wäre es nach den eben getätigten Ausführungen jedenfalls ein solches geringerer Intensität, in welches auch ein Eingriff umso leichter zulässig wäre.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Zur behaupteten Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin ist zunächst im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine Heirat nicht besteht und auch nicht in nächster Zukunft zu erwarten ist (siehe S. 9 der Verhandlungsschrift vom 24.02.2010). Eine Berufung auf die Richtlinie 2004/38/EG scheidet daher schon unter diesem Gesichtspunkt aus. Darüber hinaus dürfte diese Beziehung auch erst vor Kurzem eingegangen worden sein, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Zeitpunkt, als auch bereits die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vorgelegen ist, als ja der Beschwerdeführer noch auf ausdrückliche Befragung am 25.11.2009 verneint hatte, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und eine Freundin mit keinem Wort erwähnt hatte. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt ebenso nicht vor und hat die Freundin des Beschwerdeführers nach dessen letzten Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2010 auch ihre Niederlassungsfreiheit in der EU gar nicht in Anspruch genommen, als sie sich ja zur Zeit in Deutschland aufhält. Sohin liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Selbst wenn man aber ein solches zu Gunsten des Beschwerdeführers annähme, so wäre es nach den eben getätigten Ausführungen jedenfalls ein solches geringerer Intensität, in welches auch ein Eingriff umso leichter zulässig wäre.
4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.
Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben Angehörige seiner Familie dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben Angehörige seiner Familie dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.03.2010