Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S8 411.754-1/2010/2Z BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ. 10 00.796 - EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ. 10 00.796 - EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, brachte den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, brachte den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Behauptung, dass seine durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt seien.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Behauptung, dass seine durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Verfassungskonform ist diese Bestimmung so auszulegen, dass dabei auch Art. 8 EMRK mitumfasst ist (vgl. auch Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/ Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm.; Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K 8 zu § 38 AsylG 20052005, 522f; Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im ¿Dublin-Verfahren' nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Verfassungskonform ist diese Bestimmung so auszulegen, dass dabei auch Artikel 8, EMRK mitumfasst ist vergleiche auch Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/ Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm.; Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K 8 zu Paragraph 38, AsylG 20052005, 522f; Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im ¿Dublin-Verfahren' nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
2. Im vorliegenden liegen Hinweise vor, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihr gemeinsames Kind in Österreich leben. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.2. Im vorliegenden liegen Hinweise vor, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihr gemeinsames Kind in Österreich leben. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über die Beschwerde des Beschwerdeführers entscheiden.
2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen. Sollte der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben sein, verstieße es im konkreten Fall schon gegen Effizienzgebote, eine zwischenzeitige Überstellung und Rückholung in Kauf zu nehmen, sodass auf Fragen der Erreichbarkeit in Griechenland und ähnliche nicht mehr einzugehen war.2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen. Sollte der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben sein, verstieße es im konkreten Fall schon gegen Effizienzgebote, eine zwischenzeitige Überstellung und Rückholung in Kauf zu nehmen, sodass auf Fragen der Erreichbarkeit in Griechenland und ähnliche nicht mehr einzugehen war.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
15.03.2010