TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/8 S7 411810-1/2010

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Veröffentlicht am 08.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 411.810-1/2010/2E

S7 411.811-1/2010/2E

S7 411.806-1/2010/2E

S7 411.807-1/2010/2E

S7 411.808-1/2010/2E

S7 411.809-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.220-EAST Ost,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.220-EAST Ost,

3.) der mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.224-EAST Ost,3.) der mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.224-EAST Ost,

4.) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.223-EAST Ost,4.) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.223-EAST Ost,

5.) der mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.222-EAST Ost,5.) der mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, ZI. 09 11.222-EAST Ost,

6.) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, Zl. 09 11.221-EAST Ost6.) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, Zl. 09 11.221-EAST Ost

alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, Vater, Mutter und die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder, sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und am 16.09.2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits am 14.09.2009 Asylanträge in Polen gestellt haben.

Am 17.09.2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.Am 17.09.2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreterin, am 22.09.2009 mitgeteilt.

Polen hat mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.09.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.09.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16.09.2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2009 (siehe Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 15-23 sowie 71-87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer) zunächst an, dass er gemeinsam mit den Zweitbis Sechsttbeschwerdeführern am 10.09.2009 mit einem Bus von XXXX nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14.09.2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Erstbeschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15.09.2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16.09.2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2009 (siehe Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 15-23 sowie 71-87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer) zunächst an, dass er gemeinsam mit den Zweitbis Sechsttbeschwerdeführern am 10.09.2009 mit einem Bus von römisch 40 nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14.09.2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Erstbeschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15.09.2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, uniformierte, maskierte Männer hätten ihn zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er tschetschenischen XXXX geholfen habe. Er habe jedoch nichts gemacht, nur auf Baustellen gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Diese Leute hätten ihm keine Ruhe gelassen und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde.Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, uniformierte, maskierte Männer hätten ihn zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er tschetschenischen römisch 40 geholfen habe. Er habe jedoch nichts gemacht, nur auf Baustellen gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Diese Leute hätten ihm keine Ruhe gelassen und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde.

Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten.Als er nach Österreich gekommen wäre, hätte er von der Ermordung von zwei Tschetschenen in Polen gehört, die seine Befürchtungen bestätigt hätten. Er wisse nicht mehr genau, wann er in Polen eingereist wäre.

Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder XXXX und XXXX, sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. XXXX habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100 m gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden. Weder in Polen, noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht. Der Psychologie habe sich auch die Beine von XXXX angesehen.Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder römisch 40 und römisch 40 , sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. römisch 40 habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100 m gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden. Weder in Polen, noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht. Der Psychologie habe sich auch die Beine von römisch 40 angesehen.

Er selbst sei manchmal sehr nervös und müsse Baldriantropfen einnehmen. Er wisse nicht, ob er ganz gesund sei, da er unter starkem Gedächtnisschwund leide und seine Nerven nicht vollkommen in Ordnung seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 16.09.2009 bzw. ihrer Einvernahme am 15.10.2009 im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Er wäre von unbekannten, maskierten Leuten geschlagen worden. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Kinder befänden sich seit Geburt ständig bei ihr und hätten auch diese keine eigenen Fluchtgründe.

Zur Fluchtroute machte sie idente Angaben wie der Erstbeschwerdeführer.

Zu Polen gab sie an, es wäre dort sehr schlecht gewesen, da sie nichts zu essen bekommen hätten. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt, sie wären in einem Zimmer untergebracht gewesen, wo sie auf dem Boden hätten schlafen müssen und keine Verpflegung erhalten hätten. Ob sie in Polen in einer staatlichen oder privaten Unterkunft untergebracht gewesen wären, wisse sie nicht. Die Adresse wäre von der Polizei aufgeschrieben worden und hätten sie diese dem Taxifahrer gegeben. Am nächsten Tag seien sie gleich nach Österreich gereist. In Österreich angekommen hätte sie festgestellt, dass ihre Kinder verkühlt wären. Sie seien noch nicht ganz gesund. Bei XXXX und XXXX stelle sie fest, dass diese sehr ängstlich seien und in der Nacht nicht schlafen können. XXXX habe auch Schmerzen in den Beinen.Zu Polen gab sie an, es wäre dort sehr schlecht gewesen, da sie nichts zu essen bekommen hätten. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt, sie wären in einem Zimmer untergebracht gewesen, wo sie auf dem Boden hätten schlafen müssen und keine Verpflegung erhalten hätten. Ob sie in Polen in einer staatlichen oder privaten Unterkunft untergebracht gewesen wären, wisse sie nicht. Die Adresse wäre von der Polizei aufgeschrieben worden und hätten sie diese dem Taxifahrer gegeben. Am nächsten Tag seien sie gleich nach Österreich gereist. In Österreich angekommen hätte sie festgestellt, dass ihre Kinder verkühlt wären. Sie seien noch nicht ganz gesund. Bei römisch 40 und römisch 40 stelle sie fest, dass diese sehr ängstlich seien und in der Nacht nicht schlafen können. römisch 40 habe auch Schmerzen in den Beinen.

Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern XXXX und XXXX gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten, und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber XXXX könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von XXXX und XXXX wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten, und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber römisch 40 könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."

In Österreich habe sie noch einen Cousin, sonst niemanden. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Laut gutachterlicher Stellungnahme von XXXX vom 01.10.2009 liegen weder beim Erstbeschwerdeführer, noch bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.Laut gutachterlicher Stellungnahme von römisch 40 vom 01.10.2009 liegen weder beim Erstbeschwerdeführer, noch bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.

Mit Bescheiden vom 08.02.2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost betreffend den Erstbeschwerdeführer, ZI. 09 11.220-EAST Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ZI. 09 11.224-EAST Ost betreffend die mj. Drittbeschwerdeführer, ZI. 09 11.223-EAST Ost betreffend den mj. Viertbeschwerdeführer, ZI. 09 11.222-EAST Ost betreffend die mj. Fünftbeschwerdeführerin, sowie Zl. 09 11.221-EAST Ost betreffend den mj. Sechstbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden vom 08.02.2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost betreffend den Erstbeschwerdeführer, ZI. 09 11.220-EAST Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ZI. 09 11.224-EAST Ost betreffend die mj. Drittbeschwerdeführer, ZI. 09 11.223-EAST Ost betreffend den mj. Viertbeschwerdeführer, ZI. 09 11.222-EAST Ost betreffend die mj. Fünftbeschwerdeführerin, sowie Zl. 09 11.221-EAST Ost betreffend den mj. Sechstbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten der Asylwerber, über Berufungsmöglichkeiten, über Abschiebehaft, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulementschutzes.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführern in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 04.02.2010 im Namen aller Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde stützt sich lediglich darauf, dass trotz Indikation eine psychologische Untersuchung der Kinder XXXX und XXXX im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben wäre. Die beiden Kinder hätten laut Angaben der Eltern gravierende psychische Probleme in Folge eines Vorfalles in Tschetschenien und wäre dies im Verfahren nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Begutachtung des Kindes XXXX im Zuge der Begutachtung der Eltern wäre jedenfalls nicht ausreichend gewesen, da im Zuge dessen lediglich dessen Probleme mit den Beinen kurz betrachtet, nicht jedoch seine psychischen Probleme näher behandelt worden wären. Gerade Kinder müssten als besonders schutzwürdige Gruppe gelten, weswegen in einem solchen Fall ein Überstellungshindernis besonders sorgfältig prüfen sei.Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 04.02.2010 im Namen aller Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde stützt sich lediglich darauf, dass trotz Indikation eine psychologische Untersuchung der Kinder römisch 40 und römisch 40 im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben wäre. Die beiden Kinder hätten laut Angaben der Eltern gravierende psychische Probleme in Folge eines Vorfalles in Tschetschenien und wäre dies im Verfahren nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Begutachtung des Kindes römisch 40 im Zuge der Begutachtung der Eltern wäre jedenfalls nicht ausreichend gewesen, da im Zuge dessen lediglich dessen Probleme mit den Beinen kurz betrachtet, nicht jedoch seine psychischen Probleme näher behandelt worden wären. Gerade Kinder müssten als besonders schutzwürdige Gruppe gelten, weswegen in einem solchen Fall ein Überstellungshindernis besonders sorgfältig prüfen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte hinsichtlich aller Beschwerdeführer mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte hinsichtlich aller Beschwerdeführer mängelfrei.

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO³ zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO³ zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung³, Dublin II VO, K 10,11 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung³, Dublin römisch zwei VO, K 10,11 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung Dublin II-VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung Dublin II-VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Österreich befände sich eine entfernte Verwandte seiner Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin sprach von einem Cousin in Österreich. Beide behaupteten keine finanzielle Abhängigkeit oder eine Wohngemeinschaft, bzw. engere Verbindungen mit den genannten verwandten Personen.

Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihren durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.7. Kritik am polnischen Asylwesen:

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des polnischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Offenkundige Zweifel der Integrität des mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahrens ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG erschüttern zu können.Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen AntragstellerInnen in Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen (siehe in den Bescheiden vom 06.05.2009 "Feststellungen zu Non-Refoulement"). Solchen Personen wird ein tolerierter Aufenthalt gewährt, wobei jedoch zunächst auch der Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft überprüft wird. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen vertrete.

In Hinsicht auf die in Beschwerden immer wieder geltend gemachte niedrige Anerkennungsquote von tschetschenischen Asylwerbern in Polen, ist auf die oben zitierte ständige Rechtssprechung des EGMR hinzuweisen, wonach eine niedrige Anerkennungsquote alleine nicht geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit einer relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin macht im Hinblick auf Polen eine angeblich schlechte Unterbringung geltend. Sie gaben an, sie hätten auf dem Boden schlafen müssen und nichts zu essen zu bekommen. Weiters wäre das Gelände ohne Zaun und ohne Bewachung gewesen, sie hätten daher Angst bekommen, dort zu bleiben und hätten am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Diese Angaben widersprechen den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu Polen. Die Beschwerdeführer haben sich nach eigenen Angaben nur sehr kurz (eine Nacht) in Polen aufgehalten und kann selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben nicht daraus geschlossen werden, dass ihnen in Polen kein ordnungsgemäßes und der EMRK entsprechendes Asylverfahren zur Verfügung steht und ihnen insbesondere mangelnde Unterbringung und Versorgung drohen würde.

Soweit die Beschwerdeführer angaben, sich in Polen nicht sicher gefühlt zu haben, ist anzumerken, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Auch allfälligen Angriffen wären die sechs Beschwerdeführer nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind hinsichtlich aller Beschwerdeführer der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch im Verfahren nicht behauptet.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den unbedenklichen Gutachten XXXX, dass bei diesen weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den unbedenklichen Gutachten römisch 40 , dass bei diesen weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

Wenn die Beschwerde von gravierenden psychischen Problemen bei dem minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX spricht und vermeint, das Verfahren wäre mangelhaft geblieben, da diese psychischen Probleme der beiden Minderjährigen nicht näher untersucht worden wären, so ist hiezu anzuführen:Wenn die Beschwerde von gravierenden psychischen Problemen bei dem minderjährigen römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 spricht und vermeint, das Verfahren wäre mangelhaft geblieben, da diese psychischen Probleme der beiden Minderjährigen nicht näher untersucht worden wären, so ist hiezu anzuführen:

Wie oben näher dargelegt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Kindern an, dass diese bei der Ankunft in Österreich verkühlt gewesen wären. Bei XXXX und XXXX habe sie festgestellt, dass sie ängstlich seien und in der Nacht nicht schlafen könnten. XXXX habe auch Schmerzen in den Beinen. Befunde gäbe es keine. Nach Ansicht der Kindesmutter (Zweitbeschwerdeführerin) wären diese Beschwerden ausgelöst worden durch Säuberungsaktionen in der Heimat der Beschwerdeführer, wobei sie einräumte, es hätte keine körperlichen, sondern nur verbale Misshandlungen ihrer Kinder gegeben.Wie oben näher dargelegt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Kindern an, dass diese bei der Ankunft in Österreich verkühlt gewesen wären. Bei römisch 40 und römisch 40 habe sie festgestellt, dass sie ängstlich seien und in der Nacht nicht schlafen könnten. römisch 40 habe auch Schmerzen in den Beinen. Befunde gäbe es keine. Nach Ansicht der Kindesmutter (Zweitbeschwerdeführerin) wären diese Beschwerden ausgelöst worden durch Säuberungsaktionen in der Heimat der Beschwerdeführer, wobei sie einräumte, es hätte keine körperlichen, sondern nur verbale Misshandlungen ihrer Kinder gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu den beiden Kindern an, ihm wäre aufgefallen, dass sie in der Nacht nicht schlafen und weinen, XXXX habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100 m gehen. Er bestätigte, dass die Kinder noch nie untersucht worden wären und es keine Befunde gäbe.Der Erstbeschwerdeführer gab zu den beiden Kindern an, ihm wäre aufgefallen, dass sie in der Nacht nicht schlafen und weinen, römisch 40 habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100 m gehen. Er bestätigte, dass die Kinder noch nie untersucht worden wären und es keine Befunde gäbe.

Zu dem von der Zweitbeschwerdeführerin angesprochenen Vorfall zu Hause, räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass er zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen wäre und daher den Vorfall nicht beobachtet hat.

Die von den Eltern geschilderten Auffälligkeiten bei der minderjährigen XXXX und dem minderjährigen XXXX stellen unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtssprechung des EGMR erreichen keineswegs jenes Ausmaß, welches eine Überstellung nach Polen unzulässig machen würde. Die Kinder haben auch die lange Reise vom Heimatstaat nach Polen und von dort weiter bis Österreich unbeschadet überstanden, befinden sich derzeit weder in ambulanter, noch stationärer Behandlung und ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen zu Polen, dass Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zusteht, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Sie haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Auch wird psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhytmus angeboten.Die von den Eltern geschilderten Auffälligkeiten bei der minderjährigen römisch 40 und dem minderjährigen römisch 40 stellen unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtssprechung des EGMR erreichen keineswegs jenes Ausmaß, welches eine Überstellung nach Polen unzulässig machen würde. Die Kinder haben auch die lange Reise vom Heimatstaat nach Polen und von dort weiter bis Österreich unbeschadet überstanden, befinden sich derzeit weder in ambulanter, noch stationärer Behandlung und ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen zu Polen, dass Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zusteht, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Sie haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Auch wird psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhytmus angeboten.

Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen, wobei eine solche weder in den Einvernahmen, noch in der Beschwerdeschrift behauptet wird.Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nach Polen nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen, wobei eine solche weder in den Einvernahmen, noch in der Beschwerdeschrift behauptet wird.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erkennen.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erkennen.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren vier minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren vier minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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