Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B2 311.525-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 10 01.511-EAST-Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der goranischen Volksgruppe, beantragte am 22.01.2007 erstmalig (nach gemeinsamer Einreise mit seiner Gattin und den beiden unmündig minderjährigen Kindern) die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.04.2007, Zahl 07 00.792 - EAST-WEST, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Goranern und Probleme wegen einer Grundstücksstreitigkeit - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (damals: Berufung) erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der goranischen Volksgruppe, beantragte am 22.01.2007 erstmalig (nach gemeinsamer Einreise mit seiner Gattin und den beiden unmündig minderjährigen Kindern) die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.04.2007, Zahl 07 00.792 - EAST-WEST, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Goranern und Probleme wegen einer Grundstücksstreitigkeit - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (damals: Berufung) erhoben.
Mit Schreiben vom 24.04.2007 wurde der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo, ObstLt Andreas Pichler, mit Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers (vor Ort) betraut. Der diesbezügliche Ermittlungsbericht vom 19.06.2007 wurde dem Beschwerdeführer im Verlauf einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 02.10.2007 vorgehalten. Dieser gab dazu im Wesentlichen an, er sei "nicht nur hier hergekommen, um hier zu arbeiten". Er könne nicht zurückkehren.
Am 23.07.2009 erfolgte eine (weitere) mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, GZ C1 311525-1/2008/12E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat "Republik Kosovo" zu lauten habe.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, GZ C1 311525-1/2008/12E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat "Republik Kosovo" zu lauten habe.
Dieses Erkenntnis wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.08.2009 und dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 AsylG am 24.08.2009 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.Dieses Erkenntnis wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.08.2009 und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG am 24.08.2009 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.
Nach den Feststellungen dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde der Grundstücksstreit gerichtlich zu Gunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden, die dieses Grundstück in der Folge weiterverkaufte. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Angesichts der Situation im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass sich auch daraus keine refoulementschutzrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung lagen unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens des Beschwerdeführers nicht vor, da alle Mitglieder der Kernfamilie davon betroffen waren. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens ergab sich mit Blick auf die illegale Einreise und den nicht sehr langen und bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützten Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Fehlen von Hinweisen auf eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff im Sinne von Art. 8 EMRK.Nach den Feststellungen dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde der Grundstücksstreit gerichtlich zu Gunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden, die dieses Grundstück in der Folge weiterverkaufte. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Angesichts der Situation im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass sich auch daraus keine refoulementschutzrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung lagen unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens des Beschwerdeführers nicht vor, da alle Mitglieder der Kernfamilie davon betroffen waren. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens ergab sich mit Blick auf die illegale Einreise und den nicht sehr langen und bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützten Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Fehlen von Hinweisen auf eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff im Sinne von Artikel 8, EMRK.
1.2 Mit Schreiben vom 27.08.2009 erklärte der Beschwerdeführer, seine Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Kosovo und erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylverfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt werde.
Am 05.09.2009 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie unabgemeldet sein Quartier. Am 12.10.2009 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Familie - in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde unter Anwendung der Dublin II-VO am 16.02.2010 (gemeinsam mit seiner Familie) nach Österreich rücküberstellt und stellte am 18.02.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag mit dem Umstand, man habe ihm in Frankreich gesagt, dass er die Möglichkeit habe, in Österreich einen weiteren Antrag einzubringen. An den Gründen von 2007 habe sich nichts geändert (er habe keine neuen Gründe vorzubringen); Goraner würden im Kosovo bedroht und verfolgt.
Am 24.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung über eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2010 zugestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 24.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung über eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2010 zugestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2010 (im Beisein eines Rechtsberaters) gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage im Kosovo sei seit 1999 "nicht so gut", damals habe es auch einen Bombenanschlag auf das Haus seiner Familie gegeben. Zudem erkenne er den Kosovo als unabhängigen Staat nicht an und seine Kinder könnten dort auch nicht in die Schule gehen. Vorgelegt wurden Berichte (von Dezember 2009) über Aussagen des Kommissars für Menschenrechte des Europarates, Hammarberg, wonach eine Rückführung von Minderheitenangehörigen in den Kosovo problematisch sei, da diese systematisch diskriminiert würden. Dies gelte insbesondere für Roma, zumal deren Lager etwa mit Blei kontaminiert seien.
1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich.
1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Die vorliegenden Folgeanträge wurde am 18.02.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Die vorliegenden Folgeanträge wurde am 18.02.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 17.08.2009 und 24.08.2009 in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 17.08.2009 und 24.08.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Es besteht daher gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung lediglich illegal nach Frankreich weitergereist ist und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Auch seitens ihrer Familienangehörigen wurden keinerlei neue Gründe für die Antragstellung vorgebracht.
Die (im Kern inhaltsgleichen) Berichte über Aussagen des Kommissars für Menschenrechte des Europarates, Thomas Hammarberg, sind nicht geeignet, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Einerseits beziehen sich diese schwerpunktmäßig auf die Situation der Roma, andererseits weisen sie keinerlei Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers (in concreto) auf. Entscheidend ist stets die individuelle Perspektive eines Betroffenen, hinsichtlich derer allerdings seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren keine Veränderungen dargelegt werden konnten.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Kinder im Kosovo "nicht in die Schule gehen dürfen" ist schlicht wahrheitswidrig (und im Übrigen auch durch nichts belegt). Soweit damit der Zugang zur Bildung in serbischer Unterrichtssprache gemeint sein sollte, hat sich diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorbescheides ebenfalls nichts geändert. Ein Unterricht in serbischer Sprache wäre im Übrigen auch nicht bei Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gewährleistet.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die gegen alle Mitglieder der Kernfamilie gerichtete Ausweisung greift nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von knapp sieben Monaten seit Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009 keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.04.2010