Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
D6 230751-3/2010/17E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2002, Zl. 02 20.319-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2002, Zl. 02 20.319-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG ivm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ivm Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 29.7.2002 unter dem Namen XXXX sowie unter Angabe des Geburtsdatumsrömisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 29.7.2002 unter dem Namen römisch 40 sowie unter Angabe des Geburtsdatums
XXXX den vorliegenden (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch 40 den vorliegenden (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Nach einer am 23.8.2002 durchgeführten Einvernahme wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum II Eisenstadt durch persönliche Übernahme zugestellt.1. Nach einer am 23.8.2002 durchgeführten Einvernahme wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg.cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch zwei Eisenstadt durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 29.8.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 26.8.2002 die vorliegende (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 4.9.2002 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein als "Meldung" übertiteltes Schreiben eines Sicherheitswacheorgans, demzufolge der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum einer Flüchtlingsbetreuerin mitgeteilt habe, dass sein richtiger Name XXXX, laute. Weiters legte das Bundesasylamt eine in russischer Handschrift verfasste Berufungsergänzung vor, in welcher der Beschwerdeführer u.a. seine neuen Identitätsangaben bestätigte.3. Mit Schriftsatz vom 4.9.2002 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein als "Meldung" übertiteltes Schreiben eines Sicherheitswacheorgans, demzufolge der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum einer Flüchtlingsbetreuerin mitgeteilt habe, dass sein richtiger Name römisch 40 , laute. Weiters legte das Bundesasylamt eine in russischer Handschrift verfasste Berufungsergänzung vor, in welcher der Beschwerdeführer u.a. seine neuen Identitätsangaben bestätigte.
4. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte das Berufungsverfahren mit Aktenvermerk vom 3.4.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte das Berufungsverfahren mit Aktenvermerk vom 3.4.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.
5. Bereits am 5.9.2002 hatte der Beschwerdeführer unter dem Namen
XXXX (und mit Angabe des Geburtsdatums XXXX) einen weiteren (zweiten) Asylantrag gestellt. Das Verfahren hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, gestellten dritten Asylantrages war vom Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt worden.römisch 40 (und mit Angabe des Geburtsdatums römisch 40 ) einen weiteren (zweiten) Asylantrag gestellt. Das Verfahren hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , gestellten dritten Asylantrages war vom Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt worden.
Das mit dem zweiten Asylantrag vom 5.9.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 5.2.2003 (ebenfalls) gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 6.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. In seiner Einvernahme am 11.8.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor.Das mit dem zweiten Asylantrag vom 5.9.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 5.2.2003 (ebenfalls) gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 6.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. In seiner Einvernahme am 11.8.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor.
Mit Bescheid vom 30.8.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag vom 5.9.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 fest; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ebenfalls) eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.Mit Bescheid vom 30.8.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag vom 5.9.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, fest; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ebenfalls) eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er war daher sowohl im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung am 29.7.2002 als auch im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Verfahren mit Beschwerde vom 4.9.2002 angefochtenen Bescheides vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, - entgegen seinen Angaben - minderjährig.1. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er war daher sowohl im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung am 29.7.2002 als auch im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Verfahren mit Beschwerde vom 4.9.2002 angefochtenen Bescheides vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, - entgegen seinen Angaben - minderjährig.
2. Der erkennende Senat geht von der Glaubwürdigkeit der (den Feststellungen zugrunde gelegten) Angaben des Beschwerdeführers aus. Wenn auch der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes drei Asylanträge unter drei verschiedenen Identitäten gestellt hat, so sind die festgestellten Identitätsdaten durch eine Reihe von Dokumenten, wie z.B. eine Meldebestätigung [AS 39], eine Prüfungskarte für Kraftfahrzeuglenker und die von der Bundespolizeidirektion XXXX übermittelte Kopie eines Inlandspasses, belegt, sodass an der Richtigkeit dieser Angaben nicht gezweifelt werden kann. Auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind nach eingehender Befragung und Erörterung keine Zweifel an den (oben festgestellten) Daten entstanden.2. Der erkennende Senat geht von der Glaubwürdigkeit der (den Feststellungen zugrunde gelegten) Angaben des Beschwerdeführers aus. Wenn auch der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes drei Asylanträge unter drei verschiedenen Identitäten gestellt hat, so sind die festgestellten Identitätsdaten durch eine Reihe von Dokumenten, wie z.B. eine Meldebestätigung [AS 39], eine Prüfungskarte für Kraftfahrzeuglenker und die von der Bundespolizeidirektion römisch 40 übermittelte Kopie eines Inlandspasses, belegt, sodass an der Richtigkeit dieser Angaben nicht gezweifelt werden kann. Auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind nach eingehender Befragung und Erörterung keine Zweifel an den (oben festgestellten) Daten entstanden.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch u.a. §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch u.a. Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.
Den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2002: Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D6 230751-7/2008, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2004, mit dem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 5.9.2002 inhaltlich entschieden wurde, da im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung das vorliegende Asylverfahren im Berufungsstadium anhängig war und das Bundesasylamt daher zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in der selben Frage, nämlich hinsichtlich der Gewährung von Asyl, während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht zuständig war.
Nach der Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.8.2004 durch das Bundesasylamt ist auch davon auszugehen, dass das vom Unabhängigen Bundesasylsenat mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellte Asylverfahren (hinsichtlich des ersten Asylantrages) de facto - nachdem der Beschwerdeführer schon wenige Wochen nach der Verfahrenseinstellung bereits wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte und in der Folge den Ladungen des Bundesasylamtes Folge geleistet hatte - als im Sinne des § 75 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt zu betrachten ist.Nach der Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.8.2004 durch das Bundesasylamt ist auch davon auszugehen, dass das vom Unabhängigen Bundesasylsenat mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellte Asylverfahren (hinsichtlich des ersten Asylantrages) de facto - nachdem der Beschwerdeführer schon wenige Wochen nach der Verfahrenseinstellung bereits wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte und in der Folge den Ladungen des Bundesasylamtes Folge geleistet hatte - als im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt zu betrachten ist.
3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1997 sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt Anträge zu stellen; gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt Anträge zu stellen; gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.
3.4. Im vorliegenden Fall hat der minderjährige Beschwerdeführer am 29.7.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.8.2002 abgewiesen hat. Da die belangte Behörde von der Richtigkeit der damaligen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als dessen gesetzlichen Vertreter zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs. 5 AVG begann mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.8.2002 somit nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrebte Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde aufgrund der falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers offenkundig kein Verschulden am Zustellmangel trifft.Die Rechtsmittelfrist nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann mangels rechtsgültiger Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.8.2002 somit nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrebte Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde aufgrund der falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers offenkundig kein Verschulden am Zustellmangel trifft.
Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt demnach noch offen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 11.8.2004 und in seiner Beschwerde (des "zweiten" Asylverfahrens) sowie die aktuelle Ländersituation (unter Bedachtnahme auf aktualisierte und dem Parteiengehör zugänglich gemachte Länderberichte) zu berücksichtigen sein werden und auch auf § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein wird.Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt demnach noch offen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 11.8.2004 und in seiner Beschwerde (des "zweiten" Asylverfahrens) sowie die aktuelle Ländersituation (unter Bedachtnahme auf aktualisierte und dem Parteiengehör zugänglich gemachte Länderberichte) zu berücksichtigen sein werden und auch auf Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in geeigneter Weise Bedacht zu nehmen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2010