Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C6 221.293-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2010, 09 15.238-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2010, 09 15.238-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte mit Schreiben vom 25.4.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 24.7.2000 gab er auszugsweise an:
"F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Ich bin seit XXXX Mitglied der XXXX. Ich war ein einfaches aktives Mitglied. Ich warb Personen an unserer Partei beizutreten. Ich nahm auch an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teil. Am XXXX wurde ich von Mitgliedern der Awami-League fälschlicherweise angezeigt. Mir wurde illegaler Waffenbesitz und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu Lasten gelegt. Außerdem wurde ich mehrmals von Mitgliedern der Chatra League angegriffen und mit dem Umbringen bedroht.A: Ich bin seit römisch 40 Mitglied der römisch 40 . Ich war ein einfaches aktives Mitglied. Ich warb Personen an unserer Partei beizutreten. Ich nahm auch an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teil. Am römisch 40 wurde ich von Mitgliedern der Awami-League fälschlicherweise angezeigt. Mir wurde illegaler Waffenbesitz und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu Lasten gelegt. Außerdem wurde ich mehrmals von Mitgliedern der Chatra League angegriffen und mit dem Umbringen bedroht.
F: Konkretisieren Sie Ihr Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Anzeige?
A: Am XXXX abends kam ein Bote der Partei zu mir nach Hause und teilte mir mit, dass ich von einem Mitglied der Awami-League angezeigt wurde. Ich weiß nicht, welche Person mich angezeigt hat.A: Am römisch 40 abends kam ein Bote der Partei zu mir nach Hause und teilte mir mit, dass ich von einem Mitglied der Awami-League angezeigt wurde. Ich weiß nicht, welche Person mich angezeigt hat.
F: Woher wusste der Bote von der Anzeige?
A: Das weiß ich nicht.
F: Erfolgte die Anzeige zu Recht?
A: Nein, ich habe mir strafrechtlich nie etwas zu Schulden kommen lassen.
F: Können Sie sich erklären, warum Sie fälschlicherweise angezeigt wurden?
A: Ich weiß auch nicht, aus welchem Anlass ich angezeigt wurde. Ich war ein aktives Mitglied und führte eine kleine Gruppe innerhalb der Partei an.
F: Seit wann führten Sie diese Gruppe an?
A: Seit XXXX.A: Seit römisch 40 .
F: Hatten Sie zuvor schon Probleme mit der Polizei?
A: Ich hatte keine gravierenden Probleme. Ich wurde nach dem Generalstreik im Jahre 1998 von der Polizei festgenommen und war fünfzehn Tage in Haft. Ich wurde ohne Auflagen aus der Haft entlassen.
F: Warum wurden Sie festgenommen?
A: Ich nahm an einer Demonstration teil. Diese Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Mehrere Teilnehmer und ich wurden von der Polizei im Anschluss daran festgenommen.
F: Konkretisieren Sie Ihr Vorbringen hinsichtlich der Angriffe und Bedrohungen durch die Awami-Mitglieder?
A: Ich hielt mich nachdem ich von der Anzeige Kenntnis erlangte bei einem Verwandten im selben Dorf versteckt. Ich erfuhr dort, dass Anhänger der Awami-League am XXXX in meinem Elternhaus nach mir gesucht hatten. Weil sie mich nicht fanden, zerstörten sie Gegenstände in meinem Elternhaus und kündigten meinen Eltern an, man würde mich umbringen, wenn man mich finden würde. Ich hielt mich bei verschiedenen Verwandten weiter versteckt und verließ am 01.04.2000 mein Heimatdorf.A: Ich hielt mich nachdem ich von der Anzeige Kenntnis erlangte bei einem Verwandten im selben Dorf versteckt. Ich erfuhr dort, dass Anhänger der Awami-League am römisch 40 in meinem Elternhaus nach mir gesucht hatten. Weil sie mich nicht fanden, zerstörten sie Gegenstände in meinem Elternhaus und kündigten meinen Eltern an, man würde mich umbringen, wenn man mich finden würde. Ich hielt mich bei verschiedenen Verwandten weiter versteckt und verließ am 01.04.2000 mein Heimatdorf.
F: Aus welchem Grund suchten die Awami-Anhänger Sie?
A: Es gab keinen konkreten Anlass. Sie suchten mich, weil ich Mitglied einer Oppositionspartei war. Das ist die Art und Weise mit der die Awami-League gegen Mitglieder der Oppositionsparteien vorgehen, um sie einzuschüchtern.
F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden?
A: Ich habe Angst von Mitgliedern der Awami-League umgebracht zu werden und habe auch Angst, dass die Polizei mich verhaftet und während der Haft foltert. Ich werde auch zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden.
F: Wieso glauben Sie, dass die Polizei Sie foltern würde?
A: Einige Parteikollegen wurden von der Polizei verhaftet und während der Haft gefoltert. Ich habe gehört, dass Häftlinge mitunter von Privatpersonen aus der Reihe der Awami-Legue während der Haft mit Duldung der Polizei geschlagen wurden. Ich bin der Meinung, dass die Polizeiorgane unter Einfluss der Awami-Legue wären.
F: Meinen Sie damit die Polizei in ganz Bangladesh?
A: Ja, die Polizei unterstützt immer die jeweilige Regierung.
F: Haben Sie Bedenken gegen die Unabhängigkeit der Gerichte?
A: Ja. Die Gerichte stehen ebenfalls unter dem Einfluss der Awami-Regierung."
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1991 BGBl. I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Unter dem Titel der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus: "Ihr Vorbringen Sie seien aufgrund einer fälschlicherweise durch Mitglieder Awami-League gegen Sie erstatteten Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes bzw. eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz angezeigt und von der Polizei gesucht worden, sowie die Behauptung, Sie seien von einzelnen Mitgliedern der Awami-League (bzw. der Chatra League) mit dem Umbringen bedroht worden, wurde keiner Feststellung unterzogen, da selbst bei Vorliegen des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes diesem aus dem unten angeführten Erwägungen keine Entscheidungsrelevanz zukommt." Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1991 BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Unter dem Titel der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus: "Ihr Vorbringen Sie seien aufgrund einer fälschlicherweise durch Mitglieder Awami-League gegen Sie erstatteten Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes bzw. eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz angezeigt und von der Polizei gesucht worden, sowie die Behauptung, Sie seien von einzelnen Mitgliedern der Awami-League (bzw. der Chatra League) mit dem Umbringen bedroht worden, wurde keiner Feststellung unterzogen, da selbst bei Vorliegen des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes diesem aus dem unten angeführten Erwägungen keine Entscheidungsrelevanz zukommt." Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Mit Schreiben vom 9.10.2000 ersuchte der Beschwerdeführer wegen schwerer Krankheit seine "Einspruchsfrist ausnahmsweise zu verlängern.". In diesem Zusammenhang fand am 22.1.2001 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen habe wollen.
1.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. § 71 Abs. 2 und 3 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF zurück.1.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW/WE, wies das Bundesasylamt den Antrag gem. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF zurück.
1.1.1.4. Mit Schreiben 5.2.2001 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW/WE, das Rechtsmittel der Berufung und erstattete mit Schreiben vom 15.2.2001 eine Berufungsergänzung.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.2008, 221.293/0/2E-X/28/01, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW/WE, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.3.2008, 221.293/0/2E-X/28/01, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2001, 00 04.817-BAW/WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
1.2.1. Am 8.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei der Erstbefragung am 22.12.2009 gab er an: "Ich bin in meiner Heimat nach wie vor verfolgt. Als Mitglied der XXXX wurde ich in meiner Heimat von der Awami Regierung verfolgt. Außerdem habe ich Angst in meiner Heimat von der Polizei misshandelt zu werden. Die Übergriffe der Polizei gehören in Bangladesch zur Tagesordnung. Ich bin seit dem Jahre XXXX bei der XXXX, die XXXX ist eine der XXXX1.2.1. Am 8.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei der Erstbefragung am 22.12.2009 gab er an: "Ich bin in meiner Heimat nach wie vor verfolgt. Als Mitglied der römisch 40 wurde ich in meiner Heimat von der Awami Regierung verfolgt. Außerdem habe ich Angst in meiner Heimat von der Polizei misshandelt zu werden. Die Übergriffe der Polizei gehören in Bangladesch zur Tagesordnung. Ich bin seit dem Jahre römisch 40 bei der römisch 40 , die römisch 40 ist eine der römisch 40
zugehörige Studentenvereinigung. ... Wegen meiner politischen
Gesinnung. Wegen meiner politischen Gesinnung werde ich von der Regierungspartei verfolgt."
Auf die Frage was seiner Ausweisung entgegenstünde gab der Beschwerdeführer an: "Die Awami League ist Ende 2008 an die Macht gekommen. Vor meiner Ausreise aus Bangladesch wurde ich von Mitlgiedern der Awami League fälschlicherweise wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt. Ich wurde auch ein Mal von der Polizei
festgenommen, ich wurde zwei Wichen festgehalten. ... Einfach so.
Die Awami League war damals an der Macht." Weiters gab er an, er habe an einer Demonstration - welche von der Polizei aufgelöst worden sei - teilgenommen und er sei im Zuge dessen ohne Anzeige festgenommen worden. Des Weiteren gab er an, depressiv zu sein.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Internetausdruck in bengalischer Sprache vor. Der vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung ist betreffend Bangladesh Folgendes zu entnehmen:
"Wie ist die Situation in Bangladesch? Sehr traurig! Laut ODHIKAR wurden im Jahre 2007 184 Personen durch RAB, Polizei, Militär, Vereinigte Sicherheitskräfte; Justizwache, Grenzschutz und Küstenwache getötet. Im darauf folgenden Jahr sank diese Zahl auf
149. Bemerkenswert ist, dass solche Todesfälle durch sogenannte "crossfire encounter", durch Lynchmorde durch die Bevölkerung oder durch Tötungen bei Fluchtversuchen passierten. Die Erklärungen und die Gründe für solche Tötungen sind ähnlich wie in Indien. Anzumerken ist, dass die Regierung plötzlich die von ODHIKAR organisierten Workshops betreffend die Menschenrechte eingestellt hat. Dies kann nur den Grund haben, dass die Regierung nicht will, dass solche Arten von polizeilichen Übergriffen ans Tageslicht kommen. Dieser Umstand ist besorgniserregend.
Wenn die Regierung keine Kritik betreffend solche Übergriffe hört, dann wird langsam der ganze Staatsapparat außer Kontrolle geraten. Wenn das so weitergeht kann die Regierung den ganzen Staatsapparat und die sämtlichen Beamte nicht mehr unter Kontrolle halten. Das schadet sowohl der Regierung wie auch dem Staat. Die Bürger haben ein Recht auf Informationen und auch der Staat muss dafür sorgen, dass dies möglich ist und darf dies nicht behindern. Je selbstbewusster die Bürger sind, desto hilfreicher ist dies für den Staat, um seine Ziele zu erreichen. Eine uninformierte Bevölkerung, vor allem die emotionale Bevölkerung Bangladeschs, lässt sich leicht zu illegalen Handlungen verleiten. Diesbezüglich braucht man keine Beispiele zu nennen.
In der Zeitung wurde berichtet, dass in den letzten neun Monaten 3242 Personen ermordet wurden, obwohl es im Land keinerlei politische Auseinandersetzungen gab. Das heißt, dass täglich 12 Personen aus politischen Motiven getötet wurden. Die Situation ist schrecklicher, als in jedem anderen Land. Das ist ein Beweis dafür, dass die Sicherheitsbehörde einfach versagt. Im Buch "Torture and Rape in Police Custody" von S. K. Gosh wurden die Hauptgründe genannt. Laut Gosh werden die Sicherheitsbehörden von den politischen Kräften instrumentalisiert. Die Macht der Polizei wurde verhältnismäßig erhöht. Sie muss ihre Handlung gegenüber niemandem verantworten. Dadurch agiert der Polizeiapparat statt als Helfer für Bürger als Waffe der politischen Parteien. Teilweise nimmt die Polizei selbst die Gesetze in die eigene Hand. Bangladesch hat zwar einen internationalen Pakt gegen Folterung unterzeichnet, tatsächlich umgesetzt wurde er aber noch nicht. Dadurch kam es zu dieser schrecklichen Situation. Man muss jetzt versuchen diese chaotische Situation unter Kontrolle zu bringen. Die politische Einmischung bei den Sicherheitsbehörden muss eingestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die Handlungen der Polizei muss erhöht werden. Laut Gesetz muss die Polizei so agieren, dass sie der Bevölkerung hilft. Nur so können wir das erwünschte Ziel erreichen."
Am 23.12.2009 fand eine Untersuchung des Beschwerdeführers statt. In der gutachterlichen Stellungnahme findet sich folgende Schlussfolgerung: "Zur Zeit besteht keine Symptomatik von Krankheitswert. Der AW [= Asylwerber] ist zwar belastet, macht sich Sorgen um das Asylverfahren und damit um seine Zukunft, diese
Belastungen sind derzeit jedoch nicht krankheitswertig. ... Aus
meiner Sicht ist die Stimmungslage auch heute weitgehend ausgeglichen, Saroten ist nicht zwingend indiziert." In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle OST) am 2.2.2010 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, seiner Überstellung in das Heimatland stünde nichts entgegen, an, sein Hausarzt sei der Meinung, er habe psychische Probleme. Er verliere ständig an Gewicht. Er wisse nicht, was der Gutachter berichtet habe; er fühle sich psychisch krank.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, dass "die Vorverfahren" bereits rechtskräftig abgeschlossen wären; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 6 des angefochtenen Bescheides). Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wären nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (S 20 des angefochtenen Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, dass "die Vorverfahren" bereits rechtskräftig abgeschlossen wären; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 6 des angefochtenen Bescheides). Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wären nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (S 20 des angefochtenen Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.2.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.2.2010.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2000 wurde dem Beschwerdeführer am 15.9.200 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen keine fristgerechte Berufung erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid (S 19 des angefochtenen Bescheides), die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien nicht glaubhaft gewesen, ist daher aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sinngemäß angegeben, nach dem überwältigenden Wahlsieg seiner Gegner, der Awami League, habe er neuerlich und verstärkt mit Verfolgung zu rechnen. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der Awami League verfolgt worden sind, denen aber - wie das Bundesasylamt im Vorbescheid angenommen hat - letztlich staatlicher Schutz zuteil geworden wäre ("Den staatlichen Stellen in ihrer Gesamtheit kann keine Folter oder ähnliche Menschenrechtsverletzungen, die aus Absicht und planvoll verübt werden, nachgewiesen werden ...Die Regierung unter der Awami-League ist auf die Internationale Meinung in Fragen er Menschenrechte bedacht." [S 8 des Vorbescheides]), nunmehr, nach dem überwältigenden (neuerlichen) Wahlsieg der Awami League, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die Awami League nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 6.9.2000 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat (vgl. - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid (S 19 des angefochtenen Bescheides), die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien nicht glaubhaft gewesen, ist daher aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sinngemäß angegeben, nach dem überwältigenden Wahlsieg seiner Gegner, der Awami League, habe er neuerlich und verstärkt mit Verfolgung zu rechnen. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der Awami League verfolgt worden sind, denen aber - wie das Bundesasylamt im Vorbescheid angenommen hat - letztlich staatlicher Schutz zuteil geworden wäre ("Den staatlichen Stellen in ihrer Gesamtheit kann keine Folter oder ähnliche Menschenrechtsverletzungen, die aus Absicht und planvoll verübt werden, nachgewiesen werden ...Die Regierung unter der Awami-League ist auf die Internationale Meinung in Fragen er Menschenrechte bedacht." [S 8 des Vorbescheides]), nunmehr, nach dem überwältigenden (neuerlichen) Wahlsieg der Awami League, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die Awami League nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 6.9.2000 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat vergleiche - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (§ 37 Abs. 1 AsylG), ist überdies noch nicht abgelaufen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG), ist überdies noch nicht abgelaufen.
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23.04.2010