TE AsylGH Beschluss 2010/3/11 B2 410879-2/2010

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Veröffentlicht am 11.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B2 410.879-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 01.499 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 15.06.2009 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2009, Zahl 09 07.059-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Weiters wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Verfolgung aufgrund von Blutrache, ausgelöst durch einen von seinem Bruder begangenen Mord - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 15.06.2009 in Österreich erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2009, Zahl 09 07.059-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Weiters wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Verfolgung aufgrund von Blutrache, ausgelöst durch einen von seinem Bruder begangenen Mord - wurde dabei als insgesamt nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, GZ B2 410.879-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, GZ B2 410.879-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurden dem unvertretenen Beschwerdeführer am 15.01.2010 eigenhändig zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.

Nach den Feststellungen dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde der Bruder des Beschwerdeführers in Mazedonien 1999 wegen Mordes und illegalen Waffenbesitzes verurteilt und nach sieben Jahren vorzeitig entlassen. Blutrache sei in Mazedonien verboten und strafbar, die Polizei würde entsprechende Fälle auch verfolgen. Eine Recherche des örtlichen Verbindungsbeamten habe ergeben, dass keine Gefahr der Blutrache gegen den Bruder des Beschwerdeführers vorliege. Mangels einer Gefährdung des unmittelbaren Täters könne auch eine solche des Beschwerdeführers (aus diesem Grund) ausgeschlossen werden.

Angesichts der Situation im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass sich auch daraus keine refoulementschutzrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung lagen unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens mangels Vorhandensein eines solchen nicht vor. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens ergab sich mit Blick auf die illegale Einreise und sehr kurzen und bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützten Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Fehlen von Hinweisen auf eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff. Dies umso mehr, als ein Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer in Österreich bestehe.

1.2 Am 25 01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen weiteren - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz und gab an, "eigentlich keine neuen Gründe für meinen Asylantrag" zu haben. Er wolle aber detailliertere Angaben machen, die er bisher nicht vorgebracht habe, obwohl sie "damals schon Gültigkeit gehabt hätten".

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.02.2010, Zl. 10 00.740 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.02.2010, Zl. 10 00.740 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel (Beschwerde an den Asylgerichtshof) ein, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs.

1.3 Bereits am 15.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen (insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag damit, dass er "aus dem Gefängnis raus" wolle. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Er könne nicht nach Hause zurück. In Mazedonien gebe es Leute, die ihn töten könnten. Mit dem Staat selbst habe er keinerlei Probleme.

Am 01.03.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 01.03.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2010 (im Beisein eines Rechtsberaters) gab der Beschwerdeführer an, derzeit Beruhigungsmittel zu nehmen. Aufgrund eines von seinem Bruder in Mazedonien begangenen Tötungsdeliktes werde er im Falle einer Rückkehr aufgrund von Blutrache umgebracht. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen dürfe.

1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.

1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.02.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.02.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.01.2010 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befand sich seit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Schubhaft, weshalb die damals verfügte Ausweisung noch aufrecht ist.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.01.2010 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befand sich seit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz in Schubhaft, weshalb die damals verfügte Ausweisung noch aufrecht ist.

2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 12.01.2010, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten/weiteren Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von rund zwei Monaten seit Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2010 keine relevante Änderung eingetreten.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von rund zwei Monaten seit Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2010 keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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