Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E11 267.817-3/2010-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. MORY, 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Str. 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 05 11.005-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. MORY, 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Str. 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 05 11.005-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2008 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG (AVG), BGBl. 51/1991, idgF. zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2008 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF. zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen ersten Asylantrag.
Er wurde hiezu am 26.07.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der Teilnahme am Newrozfest im Jahr 2004 von der Gendarmerie für einen Tag lang festgenommen und anschließend ohne Anklage wieder freigelassen worden sei. Er sei gemeinsam mit Anderen verhaftet und während dieser eintägigen Festnahme auch körperlich misshandelt worden. Weiters sei er von der Gendarmerie gesucht worden, da er anlässlich des Geburtstages von A. Öcalan im April 2004 heimlich in der Nacht ein Glückswunsch-Plakat im Dorf aufgehängt habe. Der Beschwerdeführer habe drei Tage lang Unterschlupf bei seinem Onkel gesucht und sei dann nach Istanbul gefahren, wo er bis zu seiner Ausreise ca. 15 Monate bei seiner Cousine gelebt habe. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er als Kurde den Militärdienst nicht ableisten wolle und deswegen ebenfalls gesucht werde.
Im Zuge der weiteren Einvernahme am 03.01.2006 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bis zu diesem Zeitpunkt angegebenen Fluchtgründe und führte ergänzend aus, dass es sich bei dem Verein, den er regelmäßig besucht und für welchen er auch das Glückwunsch-Plakat aufgehängt habe, um die DEHAP bzw. die SHP gehandelt habe. Weiters habe er als Kurde unter ständigem Druck gestanden und hatte Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 17.01.2006, Zl.
05 11.005-BAS, zugestellt am 18.01.2006, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.05 11.005-BAS, zugestellt am 18.01.2006, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.01.2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006.
Am 13.04.2007 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin XXXX.Am 13.04.2007 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin römisch 40 .
Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte den am XXXX erlassenen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, Zl. XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, seine damalige Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage zu nötigen versucht zu haben.Die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte den am römisch 40 erlassenen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, Zl. römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, seine damalige Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage zu nötigen versucht zu haben.
Am 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, wegen schwerer Nötigung (§ 105/1, 106 Abs. 1/1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Am 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , wegen schwerer Nötigung (Paragraph 105 /, eins, 106, Absatz eins /, eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
In Erledigung der Berufung vom 19.01.2006 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. E11 267.817-0/2008-12E, behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung vom 19.01.2006 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. E11 267.817-0/2008-12E, behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 05.05.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Neben der Wiederholung seiner bereits dargelegten Fluchtgründe legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die Mitgliedschaft zu einem kurdischen Verein in Salzburg sowie 8 Fotos über die Teilnahme an prokurdischen Veranstaltungen in Salzburg vor. Befragt zu seiner psychologischen Betreuung führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2006 drei oder vier Mal "dort" gewesen zu sein, aktuell aber keine Betreuung zu benötigen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformation zur Türkei (Wehrdienst, Minderheiten, Rückkehrfragen, Bewegungsfreiheit) ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. In Österreich lebe nunmehr auch ein Cousin (inzwischen anerkannter Flüchtling), und würden in der Türkei seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder leben. Ein Bruder sei in der Schweiz und ein weiterer Bruder würde in Deutschland leben. Er habe in der Türkei für fünf oder sechs Jahre bei einem Zahnarzt, und zeitweise auch als Kellner gearbeitet.
Mit Schreiben vom 14.05.2009 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten abgegeben und wurden unter einem diverse Berichte und Gutachten, unter anderem der Bericht von ACCORD zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei, Stand März 2009 vorgelegt.
Mit Telefax vom 18.05.2009 wurde der Beschluss des BG XXXX über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt.Mit Telefax vom 18.05.2009 wurde der Beschluss des BG römisch 40 über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt.
Der erste Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der erste Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.07.2009.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.10.2009, Zl. E11 267.817-2/2009-4E gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.10.2009, Zl. E11 267.817-2/2009-4E gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des kurdischen Vereins "Mezopotamya Kultur und Sportverein Salzburg" sei und an diversen prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einem kurdischen Kultur- und Sportverein in Salzburg, im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch bei Demonstrationen zugunsten der Rechte der Kurden teilgenommen habe, weswegen er seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu gewärtigen habe, wurde festgehalten, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einer führenden oder sonst irgendwie exponierten Stellung tätig gewesen sei, weshalb er eventuell den türkischen Behörden wegen auffällig regimekritischer, staatsfeindlicher oder den Terrorismus fördernder oder befürwortender Haltungen oder Äußerungen aufgefallen und damit in das Visier behördlicher Ermittlungen wegen strafbarer Handlungen mit politischem Charakter geraten sein könnte oder bei der Einreise geraten würde. Aus den Bildmaterialien geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen bzw. sonstigen Veranstaltungen nicht besonders hervorgehoben in Erscheinung getreten sei, sondern vielmehr in der Masse unterginge. Auch habe vom Beschwerdeführer eine derartige politische Tätigkeit vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Aus dem. Vorbringen sei daher für den Fall der Rückkehr kein hinreichend wahrscheinliches individuelles Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer abzuleiten gewesen.
Für den Asylgerichtshof war es in Anbetracht der eklatanten Widersprüche und des vagen Vorbringens nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von der Gendarmerie oder dem Militär wegen der behaupteten Vorfälle im Jahr 2004 rund um das Newroz-Fest bzw. den Geburtstag von Öcalan gesucht oder verfolgt worden sei und deshalb das Land verlassen habe, zumal sich der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen noch ein Jahr in der Türkei aufgehalten habe.
Hinsichtlich des Militärdienstes wurde durch den Asylgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass der männliche Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters der Wehrpflicht unterläge, der Musterung nicht gefolgt sei und auch seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Was die Befürchtungen in den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Bericht von ACCORD gestützten Befürchtungen des Beschwerdeführers beträfe, wonach er bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Gefahr laufe, in Art 2 oder 3 EMRK verletzt zu werden, so sei festzuhalten, dass eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Auch die der Stellungnahme vom 14.05.2009 beigelegte gutachterliche Stellungnahme des H. Oberdiek im Verfahren Herr E./Bundesamt für Migration vom 25.05.2007 sei nicht geeignet, die Ansicht des Asylgerichtshofes zu widerlegen.Hinsichtlich des Militärdienstes wurde durch den Asylgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass der männliche Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters der Wehrpflicht unterläge, der Musterung nicht gefolgt sei und auch seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Was die Befürchtungen in den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Bericht von ACCORD gestützten Befürchtungen des Beschwerdeführers beträfe, wonach er bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Gefahr laufe, in Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt zu werden, so sei festzuhalten, dass eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Auch die der Stellungnahme vom 14.05.2009 beigelegte gutachterliche Stellungnahme des H. Oberdiek im Verfahren Herr E./Bundesamt für Migration vom 25.05.2007 sei nicht geeignet, die Ansicht des Asylgerichtshofes zu widerlegen.
Der Asylgerichtshof konnte weiters der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Begründung, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer depressiven Anpassungsstörung in psychiatrischer Behandlung befunden habe und es daher nachvollziehbar gewesen wäre, dass er sich daher sträube, über Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, zu berichten und es ihm andererseits schwer gelänge, sich an genaue Details zu erinnern, nicht folgen. Der Beschwerdeführer selbst habe erklärt, dass er im Jahr 2006 wegen Einschlafstörungen in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung habe einige Monate gedauert und er sei drei bis vier Mal dort gewesen. Über Nachfrage, ob er psychologischer Betreuung im Einvernahmezeitpunkt bedürfe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder wegen dieser noch wegen anderer Krankheiten einer Betreuung bedürfe.
Es wurde daher festegestellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 zugestellt.
Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009 eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.11.2009, Zl U 2685/09-5, abgelehnt.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 29.12.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 30.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er als Sympathisant der PKK im Oktober 2007 nach Wien gefahren sei, um dort mit mehr als hundert weiteren Personen ein EU-Gebäude, wo eine Versammlung stattgefunden habe, zu stürmen, da der Anführer Abdullah Öcalan vom türkischen Staat vergiftet worden sei. Nun habe er in der Türkei als PKK-Sympathisant mit einer Strafe von mindestens sechs Jahren zu rechnen.
Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und waren dem Rechtsberater die wesentlichen Aktenteile zugänglich.Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und waren dem Rechtsberater die wesentlichen Aktenteile zugänglich.
Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.01.2010 führte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson aus, dass der von ihm geschilderte Vorfall in Wien nicht im Oktober sondern im März gewesen sei und er weiters nicht die DTP gemeint habe, sondern die BDP. Die weiteren Angaben seien richtig gewesen, und halte er auch die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht.
Zu seinem neuerlichen Asylantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des bereits geschilderten Vorfalles in Wien Angst habe, in die Türkei zurückzukehren. Auch die Lage in der Türkei sei nicht gut. Er habe bereits beim ersten Asylantrag gesagt, dass er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe. Die Kurden, die den Wehrdienst ableisten würden, würden umgebracht werden.
Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten CD sei ein Vorfall zu sehen, bei welchem die Angehörigen der PKK ein Gebäude gestürmt hätten. Es wäre seine Festnahme zu sehen, und habe er Angst, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls die Aufnahme besäße.
Bekommen habe er diese Video-Aufnahme von einem Freund beim Mesopotamischen Kulturverein, dessen Familiennamen er nicht kenne, und habe er auch von einem Freund erfahren, dass es im Fernsehen gezeigt worden sei.
Weiters nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein fremdsprachliches Schriftstück mit dem Internet-Link www.haberler.com, welches übersetzt wurde. Demnach handelt es sich um einen Bericht über die Stürmung des Gebäudes der Vereinten Nationen in Wien durch 52 militante Personen der PKK, welche kurdische Fahnen und ein Portrait von Öcalan getragen und das Gebäude drei Stunden besetzt gehalten hätten. Letztlich seien "alle" von den österreichischen Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden.
Er selbst habe vor ca. zwei oder drei Wochen, im Dezember nachdem er seinen negativen Bescheid erhalten habe, erfahren, dass der beschriebene Vorfall in Wien in der Zeitung veröffentlicht worden sei und habe er auch in diesem Zeitraum das Video erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zl.
09 16.199-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2009 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die "weiteren", dh über das erste abgeschlossene Asylverfahren hinausgehenden Fluchtgründe, seien von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst, da sich die geäußerte Befürchtung, wegen eines Schriftstückes und eines Videos, das sich auf einen Vorfall im März 2007 bezieht, verfolgt zu werden, jedenfalls einen Sachverhalt beträfe, der bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht, die seiner eigenen Schilderung zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände wären daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Das nunmehrige Vorbringen würde darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweisen, da der Beschwerdeführer nicht begründen könnte, aus welchen Gründen er diese Beweismittel nicht schon früher vorgelegt hätte bzw. woher er insbesondere das Video plötzlich erhalten habe. Weiters würde im schriftlichen Beweismittel nicht einmal auf den Beschwerdeführer persönlich eingegangen, sondern lediglich der Vorfall in Wien im Jahr 2007 geschildert werden. Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls dieses Video besitzen würde, handle es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere habe auch ein Telefonat der Verhandlungsleiterin vor dem Bundesasylamt mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers ergeben, dass in den letzten Jahren keine polizeilichen Nachforschungen im Elternhaus vorgenommen worden seien, und dass der in Österreich vorgetragene Fluchtgrund den Angehörigen nur vage bekannt gewesen sei09 16.199-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2009 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die "weiteren", dh über das erste abgeschlossene Asylverfahren hinausgehenden Fluchtgründe, seien von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst, da sich die geäußerte Befürchtung, wegen eines Schriftstückes und eines Videos, das sich auf einen Vorfall im März 2007 bezieht, verfolgt zu werden, jedenfalls einen Sachverhalt beträfe, der bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht, die seiner eigenen Schilderung zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände wären daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Das nunmehrige Vorbringen würde darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweisen, da der Beschwerdeführer nicht begründen könnte, aus welchen Gründen er diese Beweismittel nicht schon früher vorgelegt hätte bzw. woher er insbesondere das Video plötzlich erhalten habe. Weiters würde im schriftlichen Beweismittel nicht einmal auf den Beschwerdeführer persönlich eingegangen, sondern lediglich der Vorfall in Wien im Jahr 2007 geschildert werden. Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls dieses Video besitzen würde, handle es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere habe auch ein Telefonat der Verhandlungsleiterin vor dem Bundesasylamt mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers ergeben, dass in den letzten Jahren keine polizeilichen Nachforschungen im Elternhaus vorgenommen worden seien, und dass der in Österreich vorgetragene Fluchtgrund den Angehörigen nur vage bekannt gewesen sei
In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolge kein gesonderter Abspruch über den Subsidiärschutz, was jedoch impliziere, dass sich auch auf der Ebene des Subsidiärschutzes der Sachverhalt nicht wesentlich verändern dürfe. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden, und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolge kein gesonderter Abspruch über den Subsidiärschutz, was jedoch impliziere, dass sich auch auf der Ebene des Subsidiärschutzes der Sachverhalt nicht wesentlich verändern dürfe. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden, und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei mangels allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. In Österreich lebe lediglich ein Cousin, zu welchem keine qualifizierte Bindung erkannt wurde und habe der Beschwerdeführer in der Türkei noch seine Eltern und Geschwister.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei mangels allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. In Österreich lebe lediglich ein Cousin, zu welchem keine qualifizierte Bindung erkannt wurde und habe der Beschwerdeführer in der Türkei noch seine Eltern und Geschwister.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.02.2010 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
Mit Telefax vom 11.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine "dringende Beschwerdeergänzung mit neuem Tatsachenvorbringen und Urkundenvorlage". Beigelegt wurden eine Ausfertigung einer Festnahme- und Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türkischen Militärgerichts, datiert mit 18.11.2009. Demnach ergäbe sich aus dieser Urkunde, ausgestellt nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes und Militärflucht strafgerichtlich verfolgt werden würde und zur Festnahme ausgeschrieben sei. Dieses neue Beweismittel habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten, der es am 10.02.2010 von der Militärbehörde erhalten habe. Weiters wurde ein weiterer Online-Zeitungsbericht vom 06.03.2007 über den Vorfall im März 2007 bei der UNO-Wien vorgelegt. Auf dem in dieser Zeitschrift veröffentlichten Foto sei auch der Beschwerdeführer zu sehen.
Am 15.02.2010 langte eine ergänzende Begründung zum Schriftsatz vom 11.02.2010 ein. Unter Vorlage des Accord-Berichtes zur Wehrdienstverweigerung, Stand März 2009 wird darin ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Vorlage des Dokumentes die Wehrdienst- und Militärdienstflucht erwiesen sei, sowie dass im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers dieser Fluchtgrund zu unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei.
26. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 23.02.2010, Zl. Zl. E6 267.817-4/2010-8E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.26. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 23.02.2010, Zl. Zl. E6 267.817-4/2010-8E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
27. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die nochmals vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in der Türkei verfolgt werden, keine neue, entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 68 AVG darstellt, die eine neue Sachentscheidung rechtfertigen würde, da dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer speziell auf dieses Faktum bezogen hat, behandelt wurde. Auch der vom BF vorgebrachte Vorfall in der UNO-City Wien vom März 2007, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll und bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass von diesem Vorfall eine Videoaufnahme existiert bzw. dass über diesen Vorfall auch in der türkischen Presse berichtet worden sei, und jedenfalls auf der Internetseite www.haberler.com, von deren Inhalt der Beschwerdeführer ebenfalls erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt habe, wäre von der Rechtskraft erfasst.27. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die nochmals vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in der Türkei verfolgt werden, keine neue, entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 68, AVG darstellt, die eine neue Sachentscheidung rechtfertigen würde, da dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer speziell auf dieses Faktum bezogen hat, behandelt wurde. Auch der vom BF vorgebrachte Vorfall in der UNO-City Wien vom März 2007, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll und bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass von diesem Vorfall eine Videoaufnahme existiert bzw. dass über diesen Vorfall auch in der türkischen Presse berichtet worden sei, und jedenfalls auf der Internetseite www.haberler.com, von deren Inhalt der Beschwerdeführer ebenfalls erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt habe, wäre von der Rechtskraft erfasst.
Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall im März 2007) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß § 68 zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich ausDa sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall im März 2007) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 68, zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).
Zur Behauptung, dass durch die "Internetveröffentlichung" des Berichtes über den geschilderten Vorfall eine für den Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens neu entstandene Gefährdungstatsache vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren keinerlei Angaben zum Themenkomplex "Vorfall März 2007, Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Übergriff auf ein UN-Gebäude durch PKK-Sympathisanten, welche Öcalan Fahnen trugen" gemacht. Dieser Themenkomplex scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 05.10.2010 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern, da nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt war, dass über den Vorfall (welcher doch von seiner Intensität und Dimension her die internationale Presse beschäftigt hat) entsprechende Berichte existieren, welche vor allem auch wiederum aus dem Zeitraum des Vorfalles stammen, und damit an sich schon wieder allein aus diesem Grund von der Rechtskraft der eben erwähnten Entscheidung mit umfasst sind.
28. Am 04.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Dr. MORY einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG beim BAA ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF im März 2007 an einer Aktion mit 52 PKK-Sympathisanten am Gelände der UNO in Wien, wobei Sicherheitssperren überwunden wurden, teilgenommen hat. Dabei wurden auch kurdische Fahnen und ein großes Schild von Abdullah Öcalan öffentlich zur Schau getragen. Da der BF bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass über diesen Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde (www.haberler.com) und er erst im Dezember 2009 einen entsprechenden Ausdruck der Internetsite erhalten habe, fürchte er in der Türkei mit Verfolgung seiner Person.28. Am 04.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Dr. MORY einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG beim BAA ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF im März 2007 an einer Aktion mit 52 PKK-Sympathisanten am Gelände der UNO in Wien, wobei Sicherheitssperren überwunden wurden, teilgenommen hat. Dabei wurden auch kurdische Fahnen und ein großes Schild von Abdullah Öcalan öffentlich zur Schau getragen. Da der BF bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass über diesen Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde (www.haberler.com) und er erst im Dezember 2009 einen entsprechenden Ausdruck der Internetsite erhalten habe, fürchte er in der Türkei mit Verfolgung seiner Person.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.02.2010, Zahl: 05 11.005, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 11.02.2010 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das BAA die Rechtslage unrichtig beurteilt hätte, da der BF schlicht und einfach vergessen hätte, den oa. geschilderten Vorfall wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung bei seiner Einvernahme vorzutragen. Bei dem Vorbringen handle es sich eindeutig um eine Rechtshandlung iSd § 71 Abs. 1 AVG, welche vom BF versäumt worden ist und welche damals auch im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr nachgeholt werden konnte, weil für dieses Verfahren Neuerungsverbot bestanden habe. Auch wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der eminenten Gefährdungslage des BF dringend geboten.Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 11.02.2010 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das BAA die Rechtslage unrichtig beurteilt hätte, da der BF schlicht und einfach vergessen hätte, den oa. geschilderten Vorfall wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung bei seiner Einvernahme vorzutragen. Bei dem Vorbringen handle es sich eindeutig um eine Rechtshandlung iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG, welche vom BF versäumt worden ist und welche damals auch im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr nachgeholt werden konnte, weil für dieses Verfahren Neuerungsverbot bestanden habe. Auch wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der eminenten Gefährdungslage des BF dringend geboten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller weder eine Frist noch eine mündliche Verhandlung versäumt. Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vgl VwGH 21.9.1990, 90/11/0145; 9.10.1990, 90/11/0177; 23.6.2008, 2008/05/0122). Ein Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG stellt auch ein Vergessen oder Versehen dar (vgl VwGH 16.5.1984, 83/11/0143). In der nunmehrigen Beschwerde vom 19.02.2010 wird ausgeführt, dass der BF schlicht und einfach vergessen habe, vor dem BAA am 5.5.2009 diesen nunmehrigen Sachverhalt, wie die Teilnahme an der Protestkundgebung von Anfang März 2007 im UNO Gelände in Wien, vorzutragen. Stellt man nunmehr die Ausführungen des BFV zum Antrag auf Wiedereinsetzung vom 04.02.2010 gegenüber, in dem dieser für den BF erklärte, dass dieser erst im Dezember 2009 erfahren hätte, dass über den genannten Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde und daher nunmehr eine Gefährdung seiner Person bestehen würde, so besteht für den Asylgerichtshof die Schlussfolgerung, dass der BF diesen Umstand ja am 5.5.2009 vor der Behörde gar nicht "vergessen" konnte, hatte der BF doch überhaupt keine Kenntnis dieses Umstandes.Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller weder eine Frist noch eine mündliche Verhandlung versäumt. Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein vergleiche VwGH 21.9.1990, 90/11/0145; 9.10.1990, 90/11/0177; 23.6.2008, 2008/05/0122). Ein Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stellt auch ein Vergessen oder Versehen dar vergleiche VwGH 16.5.1984, 83/11/0143). In der nunmehrigen Beschwerde vom 19.02.2010 wird ausgeführt, dass der BF schlicht und einfach vergessen habe, vor dem BAA am 5.5.2009 diesen nunmehrigen Sachverhalt, wie die Teilnahme an der Protestkundgebung von Anfang März 2007 im UNO Gelände in Wien, vorzutragen. Stellt man nunmehr die Ausführungen des BFV zum Antrag auf Wiedereinsetzung vom 04.02.2010 gegenüber, in dem dieser für den BF erklärte, dass dieser erst im Dezember 2009 erfahren hätte, dass über den genannten Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde und daher nunmehr eine Gefährdung seiner Person bestehen würde, so besteht für den Asylgerichtshof die Schlussfolgerung, dass der BF diesen Umstand ja am 5.5.2009 vor der Behörde gar nicht "vergessen" konnte, hatte der BF doch überhaupt keine Kenntnis dieses Umstandes.
Für den Asylgerichtshof lässt sich somit nicht ableiten, dass eine verfahrensrechtlich relevante Frist entstanden wäre.
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH konnte somit mangels Entstehens einer Frist auch keine Frist versäumt werden, weshalb eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hat.
Da der Vertreter des BF mit Schreiben vom 19.02.2010 den Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG eingebracht hat und über diesen Antrag noch nicht abgesprochen wurde, ist der BF hinsichtlich seiner Rechtsstellung keinem unverhältnismäßigen Nachteil unterworfen und es wird daher von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen.Da der Vertreter des BF mit Schreiben vom 19.02.2010 den Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eingebracht hat und über diesen Antrag noch nicht abgesprochen wurde, ist der BF hinsichtlich seiner Rechtsstellung keinem unverhältnismäßigen Nachteil unterworfen und es wird daher von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.römisch drei. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
07.04.2010