Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 250231-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2010, FZ. 09 07.197-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2010, FZ. 09 07.197-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien reiste eigenen Angaben zufolge am 10.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2003 vom Bundesasylamt erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei aus Georgien geflüchtet, da sein Vater am XXXX an seinem Arbeitsplatz tot aufgefunden worden sei. Es sei erzählt worden, dass er Selbstmord begangen habe. Dies sei aber nicht richtig. Sein Vater sei Tschetschene gewesen und habe in der Grenzstadt XXXX tschetschenischen Flüchtlingen geholfen, deswegen vermute der Beschwerdeführer, dass sein Vater vom georgischen Geheimdienst ermordet worden sei. Als sein Sohn sei auch der Beschwerdeführer gefährdet gewesen und habe deshalb sein Heimatland verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien reiste eigenen Angaben zufolge am 10.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2003 vom Bundesasylamt erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei aus Georgien geflüchtet, da sein Vater am römisch 40 an seinem Arbeitsplatz tot aufgefunden worden sei. Es sei erzählt worden, dass er Selbstmord begangen habe. Dies sei aber nicht richtig. Sein Vater sei Tschetschene gewesen und habe in der Grenzstadt römisch 40 tschetschenischen Flüchtlingen geholfen, deswegen vermute der Beschwerdeführer, dass sein Vater vom georgischen Geheimdienst ermordet worden sei. Als sein Sohn sei auch der Beschwerdeführer gefährdet gewesen und habe deshalb sein Heimatland verlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 11.04.2016, verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 11.04.2016, verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 1.Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 1.Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2004 in der Justizanstalt XXXX im Wege der Rechtshilfe durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt ergänzend vor, sein Vater sei am XXXX bewusstlos aufgefunden worden und eine Woche lang im Koma gelegen bevor er verstorben sei. Später sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, er solle Georgien verlassen und es sei gedroht worden, die Wohnung des Beschwerdeführers wegzunehmen. Laut Nachforschungen bei der Polizei sei sein Vater durch einen Selbstschuss verletzt worden.Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2004 in der Justizanstalt römisch 40 im Wege der Rechtshilfe durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt ergänzend vor, sein Vater sei am römisch 40 bewusstlos aufgefunden worden und eine Woche lang im Koma gelegen bevor er verstorben sei. Später sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, er solle Georgien verlassen und es sei gedroht worden, die Wohnung des Beschwerdeführers wegzunehmen. Laut Nachforschungen bei der Polizei sei sein Vater durch einen Selbstschuss verletzt worden.
Am 24.05.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab abermals zu den Gründen für seine Ausreise befragt folgendes an: Er habe den Tod seines Vater aufklären wollen und sei daraufhin Ende August 2002 von Männern in Zivil bedroht und aufgefordert worden, in seine Heimat Tschetschenien zu verschwinden. Man habe alle Möbel aus seinem Haus mitgenommen. Von Ende August 2002 bis Anfang März 2003 habe er sich bei einem Freund in XXXX versteckt.Am 24.05.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab abermals zu den Gründen für seine Ausreise befragt folgendes an: Er habe den Tod seines Vater aufklären wollen und sei daraufhin Ende August 2002 von Männern in Zivil bedroht und aufgefordert worden, in seine Heimat Tschetschenien zu verschwinden. Man habe alle Möbel aus seinem Haus mitgenommen. Von Ende August 2002 bis Anfang März 2003 habe er sich bei einem Freund in römisch 40 versteckt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien mehrfach, insbesondere in zeitlicher Abfolge, als widersprüchlich zu bezeichnen. So habe er bei jeder Einvernahme unterschiedliche Angaben zum Todesdatum seines Vaters gemacht. Weiters habe er behauptet Georgien 12 Tage vor seiner Asylantragstellung am 10.03.2003 verlassen zu haben, obwohl er nachweislich bereits am 17.02.2003 in Österreich unter einem anderen Namen registriert worden sei. Auch das relevante fluchtauslösende Ereignis - die Bedrohung durch Unbekannte nach dem Tod des Vaters - und die tschetschenische Abstammung des Beschwerdeführers seien nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich im Rahmen der organisierten Kriminalität in Erscheinung getreten und strafrechtlich verurteilt worden. Es habe daher nicht den Anschein, dass er nach Österreich gekommen sei um hier Schutz zu suchen. Nach Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes und Abwägung der Ergebnisse des Beweisverfahrens komme die belangte Behörde zum Schluss, dass das gesamte Vorbringen nicht verifizierbar, in relevanten Punkten vage, nicht plausibel, teilweise widersprüchlich und tatsachenwidrig und daher nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Verfolgung in Georgien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, einer in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat sei daher zulässig. Auch die Ausweisung sei zulässig, da sie keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien mehrfach, insbesondere in zeitlicher Abfolge, als widersprüchlich zu bezeichnen. So habe er bei jeder Einvernahme unterschiedliche Angaben zum Todesdatum seines Vaters gemacht. Weiters habe er behauptet Georgien 12 Tage vor seiner Asylantragstellung am 10.03.2003 verlassen zu haben, obwohl er nachweislich bereits am 17.02.2003 in Österreich unter einem anderen Namen registriert worden sei. Auch das relevante fluchtauslösende Ereignis - die Bedrohung durch Unbekannte nach dem Tod des Vaters - und die tschetschenische Abstammung des Beschwerdeführers seien nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich im Rahmen der organisierten Kriminalität in Erscheinung getreten und strafrechtlich verurteilt worden. Es habe daher nicht den Anschein, dass er nach Österreich gekommen sei um hier Schutz zu suchen. Nach Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes und Abwägung der Ergebnisse des Beweisverfahrens komme die belangte Behörde zum Schluss, dass das gesamte Vorbringen nicht verifizierbar, in relevanten Punkten vage, nicht plausibel, teilweise widersprüchlich und tatsachenwidrig und daher nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Verfolgung in Georgien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, einer in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat sei daher zulässig. Auch die Ausweisung sei zulässig, da sie keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2004, eingelangt am 27.05.2004, fristgerecht Berufung erhoben und gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Zeitpunkt des Interviews am 24.05.2004 psychisch niedergeschlagen gewesen und unter Stress gestanden. Daher habe er seine Antworten auf die gestellten Fragen nicht gut formulieren können. Er habe auch den Inhalt und Sinn der Fragen nicht verstanden und deshalb seien seine Antworten falsch verstanden worden. In Wirklichkeit sei sein Problem sehr ernst und seinem Leben drohe Gefahr von Seiten der Regierung.
Mit Bescheid vom 16.08.2004, GZ. 250.231/0-VIII/23/04, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 25.08.2004 beim Postamt hinterlegt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 16.08.2004, GZ. 250.231/0-VIII/23/04, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 7, 8, AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 25.08.2004 beim Postamt hinterlegt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schriftsatz von 12.11.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2004, Zl. AW 2004/20/0310-2, wurde der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 2, 130 1.Fall, 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, 1.Fall, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 08.11.2007, Zl. 2006/19/0334-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2009 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, er habe sich nach seiner Ausweisung aus Österreich vermutlich im Sommer 2006 ungefähr einen Monat lang in Deutschland aufgehalten. Wie bereits bei seiner ersten Asylantragstellung gebe er als Fluchtgrund an, dass er sehr große Probleme politischer Natur in Georgien gehabt habe. Nach wie vor herrsche Unruhe in Georgien, die politische Situation habe sich nicht geändert. Er fürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien eingesperrt oder sogar getötet werde.
Laut "Aufenthaltsbestätigung" der XXXX vom XXXX war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in der Klinik in stationärer Pflege.Laut "Aufenthaltsbestätigung" der römisch 40 vom römisch 40 war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in der Klinik in stationärer Pflege.
Aus dem Arztbrief der XXXX, Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, vom XXXX geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leidet.Aus dem Arztbrief der römisch 40 , Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, vom römisch 40 geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leidet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an er leide an Hepatitis B und C und an Rückenschmerzen und werde diesbezüglich behandelt. Er befinde sich auch im Substitutionsprogramm und legte einen Substitutionsausweis des Landes XXXX vom XXXX vor. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe Österreich seit seiner erstmaligen Einreise verlassen und habe sich in Deutschland aufgehalten. In Georgien sei er aber nicht mehr gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden. Nach Georgien könne er nicht zurück, da seine Mutter verstorben sei und in seinem ehemaligen Haus ein Restaurant eröffnet worden sei. Man habe seine Mutter nicht in XXXX sondern in XXXX begraben. Als er dies erfahren habe, habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Er wisse nicht, was mit ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien passieren würden, sicher aber nichts Gutes.Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an er leide an Hepatitis B und C und an Rückenschmerzen und werde diesbezüglich behandelt. Er befinde sich auch im Substitutionsprogramm und legte einen Substitutionsausweis des Landes römisch 40 vom römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe Österreich seit seiner erstmaligen Einreise verlassen und habe sich in Deutschland aufgehalten. In Georgien sei er aber nicht mehr gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden. Nach Georgien könne er nicht zurück, da seine Mutter verstorben sei und in seinem ehemaligen Haus ein Restaurant eröffnet worden sei. Man habe seine Mutter nicht in römisch 40 sondern in römisch 40 begraben. Als er dies erfahren habe, habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Er wisse nicht, was mit ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien passieren würden, sicher aber nichts Gutes.
Mit Bescheid vom 30.01.2010, Fz. 09 07.197- EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Georgien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, dass laut vorgelegtem Befund zwar eine Hepatitis B und C-Erkrankung bekannt sei, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber nie in einer Fachambulanz gewesen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei aus dem vorgelegten Befund nicht erkennbar. Bezüglich der Gründe für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern ausweise, als dass der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringe, dass er wegen seiner Erkrankung medizinische Betreuung benötige und nicht nach Georgien zurückkehren könne, so stelle dies keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar, sondern werde lediglich in Bezug auf seine Ausweisung Berücksichtigung finden. Die Erkrankung sei in Georgien behandelbar. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei auch festzustellen, dass den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen der Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Mit Bescheid vom 30.01.2010, Fz. 09 07.197- EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Georgien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, dass laut vorgelegtem Befund zwar eine Hepatitis B und C-Erkrankung bekannt sei, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber nie in einer Fachambulanz gewesen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei aus dem vorgelegten Befund nicht erkennbar. Bezüglich der Gründe für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern ausweise, als dass der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringe, dass er wegen seiner Erkrankung medizinische Betreuung benötige und nicht nach Georgien zurückkehren könne, so stelle dies keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar, sondern werde lediglich in Bezug auf seine Ausweisung Berücksichtigung finden. Die Erkrankung sei in Georgien behandelbar. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei auch festzustellen, dass den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen der Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2010, eingelangt am 23.02.2010, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Georgien niemanden und sei ganz allein. Er besitze keine georgische Staatsbürgerschaft mehr und es verbinde ihn nichts mehr mit Georgien. Er habe in Österreich viermal versucht sich das Leben zu nehmen, habe sich mit Hepatitis B und C angesteckt. Er sei in einer psychiatrischen Anstalt gewesen, man habe ihn aber nicht behandelt, da er keine Versicherung habe. Dies betreffe auch seine Hepatitis- Erkrankung. In Georgien sei diese Krankheit aus finanziellen Gründen nicht behandelbar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer gibt im neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als Antragsgrund an, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor gelten würden. Er könne nicht nach Georgien zurück, da er sehr große Probleme politischer Natur gehabt habe. Nach wie vor herrsche Unruhe in Georgien, die politische Situation habe sich nicht geändert. Seine Mutter sei verstorben und in seinem ehemaligen Haus sei ein Restaurant eröffnet worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat sonst niemanden mehr. Insoweit ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung erstattet wurde und daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar ist.
Ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zum Punkt "betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz" (AS 165) Fluchtgründe anführt, welche keine Deckung in den verfahrensgegenständlichen Einvernahmen des Bundesasylamtes finden. Es handelt sich augenscheinlich um eine fehlerhafte Verwendung von Textbausteinen bzw. wurden versehentlich Textbausteine aus anderen Bescheiden verwendet.
Nichtsdestotrotz ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren in Bezug auf seine Fluchtgründe kein über das im Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten konnte.
Anders verhält es sich aber mit Problematik hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sind keine Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und hat dieser solche auch nicht behauptet. Das Bundesasylamt traf im Bescheid vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG, daher auch keine Länderfeststellungen zu Behandlungsmöglichkeiten von an Hepatitis B und C erkrankten Personen. Es wird in besagtem Bescheid lediglich kurz und allgemein auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eingegangen. Erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind Erkrankungen thematisiert worden, genauer gesagt geht aus dem Arztbrief der XXXX, Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, vom XXXX hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leidet. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an besagten Erkrankungen zu leiden. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde dann fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet. Das Bundesasylamt traf aber umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Georgien, insbesondere zur Behandelbarkeit von Infektionskrankheiten wie Hepatitis B und C. Die Länderfeststellungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab aber nicht zur Kenntnis gebracht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, dass laut vorgelegtem Befund zwar eine Hepatitis B und C-Erkrankung bekannt sei, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber nie in einer Fachambulanz gewesen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei aus dem vorgelegten Befund nicht erkennbar.Anders verhält es sich aber mit Problematik hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sind keine Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und hat dieser solche auch nicht behauptet. Das Bundesasylamt traf im Bescheid vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG, daher auch keine Länderfeststellungen zu Behandlungsmöglichkeiten von an Hepatitis B und C erkrankten Personen. Es wird in besagtem Bescheid lediglich kurz und allgemein auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eingegangen. Erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind Erkrankungen thematisiert worden, genauer gesagt geht aus dem Arztbrief der römisch 40 , Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, vom römisch 40 hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leidet. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an besagten Erkrankungen zu leiden. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde dann fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet. Das Bundesasylamt traf aber umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Georgien, insbesondere zur Behandelbarkeit von Infektionskrankheiten wie Hepatitis B und C. Die Länderfeststellungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab aber nicht zur Kenntnis gebracht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, dass laut vorgelegtem Befund zwar eine Hepatitis B und C-Erkrankung bekannt sei, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber nie in einer Fachambulanz gewesen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung sei aus dem vorgelegten Befund nicht erkennbar.
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid somit neue Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Georgien getroffen. Diese unterscheiden sich grundlegend von den im Bescheid vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Ländervorhalte und die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es einen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage hat sich daher seit Rechtskraft des Erstverfahrens geändert. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach § 68 AVG nicht möglich.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid somit neue Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Georgien getroffen. Diese unterscheiden sich grundlegend von den im Bescheid vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Ländervorhalte und die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es einen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Die entscheidungsmaßgebliche Sachlage hat sich daher seit Rechtskraft des Erstverfahrens geändert. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach Paragraph 68, AVG nicht möglich.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die neu hervorgekommenen Umstände zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegen haben bzw. nicht bekannt waren, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erweist sich daher als rechtswidrig.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einzugehen haben und wird in weiterer Folge eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung durchzuführen haben. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen, vor allem zur Behandelbarkeit von Hepatitis B und C in Georgien, vorzulegen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einzugehen haben und wird in weiterer Folge eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung durchzuführen haben. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen, vor allem zur Behandelbarkeit von Hepatitis B und C in Georgien, vorzulegen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2010