Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C14 404029-1/2009/4E
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2008, Zahl:
08 06.824-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.08 06.824-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.08.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 04.08.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 04.08. und am 28.11.2008 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Sikhs im Punjab verfolgt werde.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.08.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 04.08.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 04.08. und am 28.11.2008 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Sikhs im Punjab verfolgt werde.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.12.2008, Zahl: 08 06.824-BAW, am 10.12.2008 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.12.2008, Zahl: 08 06.824-BAW, am 10.12.2008 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Aufgrund der durch den BF mit Fax vom 19.01.2009 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof am 28.01.2009 vorgelegt.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem BF mit Schreiben vom 24.09.2009, übernommen am 01.10.2009, einen Verspätungsvorhalt und forderte den BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung auf.
Mit Fax vom 15.10.2009 übermittelte der BF ein Ersuchen um einwöchige Fristerstreckung.
Bis dato ist kein weiteres, das Verfahren betreffendes Schriftstück beim Asylgerichtshof eingelangt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Gemäß § 67d AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 67 d, AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wennDie Verhandlung kann gemäß Absatz 2, entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
Der unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß Abs. 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Der unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß Absatz 4, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
II.2. Entscheidungsgründe:römisch zwei.2. Entscheidungsgründe:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs.1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Abs. 2 so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Absatz 2, so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Abs. 4, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Absatz 4,, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der angefochtene Asylbescheid wurde dem BF, beziehungsweise seinem Vertreter, am 10.12.2008 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am 24.12.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst mit Fax vom 19.01.2009 und damit verspätet eingebracht.
Der BF gab trotz Aufforderung und nachfolgendem Ersuchen um Fristerstreckung keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2008, Zahl: 08 06.824-BAW, war daher als verspätet zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da der gegenständliche Verfahrensganges keinen Zweifel an der verspäteten Einbringung der Beschwerde aufkommen ließ und der BF auch trotz Aufforderung keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dies zu widerlegen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
25.03.2010