Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 403.573-4/2010/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 403.572-4/2010/5E
S10 403.574-4/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter XXXX alias XXXX, diese vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2010, Zahl: 09 05.102-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2010, Zahl: 09 05.102-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX alias XXXX (Erst-BF), und ihre drei minderjährigen Söhne XXXX alias XXXX (Zweit-BF), XXXX alias XXXX (Dritt-BF), und XXXX (Viert-BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), und ihre drei minderjährigen Söhne römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-BF), römisch 40 alias römisch 40 (Dritt-BF), und römisch 40 (Viert-BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft.
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.1.1. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor den Organen der Grenzpolizeiinspektion Hainburg/Donau am 01.10.2008 gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätte gemeinsam mit ihren Söhnen ihren Heimatort XXXX (Russische Föderation) am 24.09.2008 verlassen und sei per Bus zunächst legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass über MOZDOK und MINVODY nach Kiew gefahren. In Kiew hätte sie drei Tage lang eine Möglichkeit gesucht, um nach Österreich zu gelangen. Am 28.09.2008 hätten sie per Taxi Kiew verlassen. Der Taxifahrer, dem sie 300 Dollar gezahlt hätte und den Reisepass hätte geben müssen, hätte sie zur Ukrainisch-Slowakischen Grenze gebracht, die sie mit ihm zu Fuß überquert hätten. Nach ca. zwei Kilometer Fußmarsch hätte ein PKW gewartet, der sie nach Österreich bis zur Station gebracht hätte.Sie hätte gemeinsam mit ihren Söhnen ihren Heimatort römisch 40 (Russische Föderation) am 24.09.2008 verlassen und sei per Bus zunächst legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass über MOZDOK und MINVODY nach Kiew gefahren. In Kiew hätte sie drei Tage lang eine Möglichkeit gesucht, um nach Österreich zu gelangen. Am 28.09.2008 hätten sie per Taxi Kiew verlassen. Der Taxifahrer, dem sie 300 Dollar gezahlt hätte und den Reisepass hätte geben müssen, hätte sie zur Ukrainisch-Slowakischen Grenze gebracht, die sie mit ihm zu Fuß überquert hätten. Nach ca. zwei Kilometer Fußmarsch hätte ein PKW gewartet, der sie nach Österreich bis zur Station gebracht hätte.
Als Fluchtgrund gab die Erst-BF an, dass ihr Mann im Jahr 2006 von der Miliz entführt, schwer misshandelt und nach drei Tagen wieder freigelassen worden wäre. Seither sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen und im XXXX sei er gestorben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.Als Fluchtgrund gab die Erst-BF an, dass ihr Mann im Jahr 2006 von der Miliz entführt, schwer misshandelt und nach drei Tagen wieder freigelassen worden wäre. Seither sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen und im römisch 40 sei er gestorben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Sie habe Angst um ihre Kinder und möchte, dass sie ein normales Leben führen können und in Sicherheit sind. Sie habe bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst vor Verfolgung und Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.
1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde mit Schreiben vom 13.10.2008, von der Erst-BF nachweislich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass seit 09.10.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.1.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde mit Schreiben vom 13.10.2008, von der Erst-BF nachweislich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass seit 09.10.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.
1.1.1.3. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.1.1.1.3. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Die Erst-BF hätte bei der Untersuchung angegeben, ihr Mann sei im XXXX verstorben, er habe eine ansteckende unheilbare Krankheit gehabt. Sie wisse nun nicht, ob sie sich angesteckt habe, auch die Kinder müssten erst noch untersucht werden. In Österreich seien eine Cousine in Niederösterreich, zwei Cousins in Wien. In der Heimat seien die Eltern und drei Brüder, wobei einer davon vermisst sei, einer weggefahren sei und einer sich verstecken müsse. Die Eltern des Mannes hätten ihr nach dem Tod des Mannes die Kinder wegnehmen wollen, das sei aber nicht der Fluchtgrund gewesen. Sie habe eine Klage eingebracht, da man ihrer Überzeugung nach den Mann während seiner Anhaltung vor zwei Jahren absichtlich mit Aids infiziert habe. Deshalb habe man sie aufgefordert zu schweigen, letztlich sei sie gefährdet gewesen und ausgereist. Gewalt am eigenen Leibe sei noch keine erfolgt und sie hätte auch keine Gewalt an Dritten beobachtet.Die Erst-BF hätte bei der Untersuchung angegeben, ihr Mann sei im römisch 40 verstorben, er habe eine ansteckende unheilbare Krankheit gehabt. Sie wisse nun nicht, ob sie sich angesteckt habe, auch die Kinder müssten erst noch untersucht werden. In Österreich seien eine Cousine in Niederösterreich, zwei Cousins in Wien. In der Heimat seien die Eltern und drei Brüder, wobei einer davon vermisst sei, einer weggefahren sei und einer sich verstecken müsse. Die Eltern des Mannes hätten ihr nach dem Tod des Mannes die Kinder wegnehmen wollen, das sei aber nicht der Fluchtgrund gewesen. Sie habe eine Klage eingebracht, da man ihrer Überzeugung nach den Mann während seiner Anhaltung vor zwei Jahren absichtlich mit Aids infiziert habe. Deshalb habe man sie aufgefordert zu schweigen, letztlich sei sie gefährdet gewesen und ausgereist. Gewalt am eigenen Leibe sei noch keine erfolgt und sie hätte auch keine Gewalt an Dritten beobachtet.
Befragt nach dem Grund des Verlassens des EU-Mitgliedstaates (dem Akteninhalt zufolge Polen) hätte die BF angegeben, sie hätte dort große Angst gehabt und hätte dort nicht bleiben können. Es sei ein offenes Land. Auch die Verwandten des Mannes würden dort hinkommen können und ihre Kinder mitnehmen. Außerdem könnten die Leute hinkommen, gegen welche sie die Klage eingebracht hätte.
Laut Sachverständiger klagte die Erst-BF über starke Schwäche und Mutlosigkeit. Sie wisse gar nicht mehr, wann sie zuletzt geschlafen habe.
In der Begründung ihrer Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass bei der Erst-BF eine depressive Symptomatik bestehe, im Sinne einer Anpassungsstörung, F 43.21, längere depressive Reaktion. Derzeit keine Selbstgefährdung. Keine die Vitalfunktionen gefährdenden Symptome, keine Hinweise auf Vernachlässigung der eigenen Interessen zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine Überstellung sei aus ärztlicher (psychischer) Sicht derzeit noch zumutbar, soferne ohne unnötige Verzögerung eine adäquate und state-of-the-art-Behandlung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden HIV-Infektion der Frau (Kinder noch ungeklärt) im Zielland vorgenommen werden könne. Wünschenswert wäre es aus ärztlicher Sicht, wenn die Abklärung der Erkrankung der Mutter und der Kinder, Krankheitsfortschritt, Behandlungsprocedere etc. hier erfolgen könnte, zumal sich in Österreich Verwandte aufhielten.
1.1.1.4. Bei ihrer Einvernahme am 06.11.2008 in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache, brachte die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit Ausnahme ihrer Fluchtroute - sie seien nicht, wie bei ihrer Erstbefragung angegeben, über die Ukraine gekommen, sondern über Weißrussland und Polen - seien ihre bisher gemachten Angaben richtig. Weiters lege sie Originaldokumente von ihr und ihren Kindern (Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, sowie eine Kopie ihres Inlandsreisepasses) vor. Weiters hätte sie bereits die Sterbeurkunde ihres Gatten vorgelegt (die sich jedoch nicht beim Akt fand).
Auf die Frage nach Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier zwei Cousins und eine Cousine habe. XXXX lebe in XXXX und sei Dolmetsch. XXXX und XXXX lebten in Wien, alle drei seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Cousine hätte, bis sie vor 13 Jahren geheiratet hätte, bei ihnen zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte sie auch danach unterstützt. Vor ca. sechs Jahren sei sie nach Österreich gekommen. Sie hätte telefonischen Kontakt zu ihr und komme auch zu Besuch. Auch die Erst-BF sei einmal mit den Kindern auf Besuch bei ihr gewesen (offen blieb, wo dies gewesen wäre). Auf den Vorhalt, dass Polen für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, gab die Erst-BF an: "Ich werde auf keinen Fall nach Polen zurückkehren." Auf die Frage, was einer Ausweisung ihrer Person und ihrer Kinder entgegenstünde, gab sie an: "Ich weiß es nicht. Es ist so nah von Russland. Es kann jeder nach Polen einreisen. (...) Zu Polen möchte ich erwähnen, dass Freunde meines verschollenen Bruders, die ich in Polen getroffen habe, zu mir gesagt haben, dass ich nicht in Polen bleiben soll und sie mir ein Zimmer besorgt haben, dass ich nicht in ein Lager muss. Ich habe ca. einen Monat in dieser Unterkunft verbracht." Sie persönlich und die Kinder betreffend hätte es in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben, eine Einvernahme hätte sie in Polen noch nicht gehabt, eine Entscheidung sei ihr in Polen nicht mitgeteilt worden. Sie fürchte in Polen, dass ihr die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes in Polen die Kinder wegnehmen könnten. Sie gäben ihr die Schuld am Tod ihres Ehemannes.Auf die Frage nach Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier zwei Cousins und eine Cousine habe. römisch 40 lebe in römisch 40 und sei Dolmetsch. römisch 40 und römisch 40 lebten in Wien, alle drei seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Cousine hätte, bis sie vor 13 Jahren geheiratet hätte, bei ihnen zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätte sie auch danach unterstützt. Vor ca. sechs Jahren sei sie nach Österreich gekommen. Sie hätte telefonischen Kontakt zu ihr und komme auch zu Besuch. Auch die Erst-BF sei einmal mit den Kindern auf Besuch bei ihr gewesen (offen blieb, wo dies gewesen wäre). Auf den Vorhalt, dass Polen für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, gab die Erst-BF an: "Ich werde auf keinen Fall nach Polen zurückkehren." Auf die Frage, was einer Ausweisung ihrer Person und ihrer Kinder entgegenstünde, gab sie an: "Ich weiß es nicht. Es ist so nah von Russland. Es kann jeder nach Polen einreisen. (...) Zu Polen möchte ich erwähnen, dass Freunde meines verschollenen Bruders, die ich in Polen getroffen habe, zu mir gesagt haben, dass ich nicht in Polen bleiben soll und sie mir ein Zimmer besorgt haben, dass ich nicht in ein Lager muss. Ich habe ca. einen Monat in dieser Unterkunft verbracht." Sie persönlich und die Kinder betreffend hätte es in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben, eine Einvernahme hätte sie in Polen noch nicht gehabt, eine Entscheidung sei ihr in Polen nicht mitgeteilt worden. Sie fürchte in Polen, dass ihr die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes in Polen die Kinder wegnehmen könnten. Sie gäben ihr die Schuld am Tod ihres Ehemannes.
Auf Vorhalt des Ergebnisses der PSY III-Untersuchung gab die Erst-BF an, sie sei im Spital in XXXX gewesen und erwarte einen Befund. Der Befund müsse schon da sein. Sie wisse aber noch nicht genau, was sie habe. Man hätte ihr nur gesagt, dass ihre Kinder auch dringend untersucht werden müssten. Die Kinder seien aber derzeit an Schafblattern erkrankt und in Quarantäne. Sie glaube seit irgendwann nach dem Tode ihres Mannes, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Sie fühle sich seither sehr schwach, sie glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. In Polen habe sie nicht um medizinische Hilfe gebeten, weil sie dort nicht bleiben wolle, sie hätte Angst gehabt, und auch, weil sich ihre Cousine hier befinde. Nach Polen gehe sie nicht zurück.Auf Vorhalt des Ergebnisses der PSY III-Untersuchung gab die Erst-BF an, sie sei im Spital in römisch 40 gewesen und erwarte einen Befund. Der Befund müsse schon da sein. Sie wisse aber noch nicht genau, was sie habe. Man hätte ihr nur gesagt, dass ihre Kinder auch dringend untersucht werden müssten. Die Kinder seien aber derzeit an Schafblattern erkrankt und in Quarantäne. Sie glaube seit irgendwann nach dem Tode ihres Mannes, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Sie fühle sich seither sehr schwach, sie glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. In Polen habe sie nicht um medizinische Hilfe gebeten, weil sie dort nicht bleiben wolle, sie hätte Angst gehabt, und auch, weil sich ihre Cousine hier befinde. Nach Polen gehe sie nicht zurück.
Der Rechtsberater stellte keine weiteren Fragen oder Anträge.
1.1.1.5. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der Universitätsklinik XXXX, an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.1.1.1.5. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 , an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.
1.1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass die BF in Polen keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Festgestellt wurde weiters, dass die BF in Polen keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass Identität und Nationalität der Erst-BF aufgrund ihrer unbedenklichen russischen Heiratsurkunde feststehe. Die Angaben der Erst-BF betreffend die Situation in Polen seien nicht geeignet, die Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen, zumal sie nach ihrer eigenen Angabe in Polen einen Monat in einer Privatunterkunft gewesen wären. Die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen der Erst-BF ohne jegliches konkrete Beweisanbot seien nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen oder eine individuelle Bedrohung glaubhaft erscheinen zu lassen.
Zum Vorbringen der Erst-BF betreffend den Gesundheitszustand der Kinder wurde angemerkt, dass ihre Kinder am 10.11.2008 wieder normal im Lager mit dem Status "gesund" untergebracht gewesen seien. Bis zur Bescheiderlassung sei der entscheidenden Behörde kein weiterer Befund übermittelt oder eine Änderung des Gesundheitszustandes bekanntgegeben worden.
Die Gesundheitssituation der Erst-BF ansprechend wurde - in Ergänzung zu der in Punkt 1.1.1.3. genannten gutachterlichen Stellungnahme - darauf hingewiesen, dass jeder Mitgliedsstaat verpflichtet sei, Asylwerbern die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Dass dies im Falle von Polen - auch für den Fall der Erst-BF - anzunehmen sei, ergebe sich aus den der Erst-BF zur Kenntnis gebrachten unbedenklichen, aus seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen.
1.1.1.7. Gegen diese erstinstanzlichen Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 16.12.2008, eingelangt bei der Erstbehörde per Fax am 18.12.2008, gleichlautende Beschwerden und beantragten, dass die Asylverfahren in Österreich zugelassen und die Ausweisungen aufgehoben werden.
Sie begründeten die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Erst-BF in ihrer Einvernahme am 06.11.2008 gesagt habe, dass sie gesundheitliche Probleme habe, sich schwach fühle und glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. Der Behörde sei ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf (einen) Befund des Klinischen Instituts für Virologie in XXXX vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei (Anmerkung: befand sich nicht im Akt) und aus welchem hervorgehe, dass die BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.Sie begründeten die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Erst-BF in ihrer Einvernahme am 06.11.2008 gesagt habe, dass sie gesundheitliche Probleme habe, sich schwach fühle und glaube, dass sie mit Aids infiziert sei. Der Behörde sei ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf (einen) Befund des Klinischen Instituts für Virologie in römisch 40 vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei (Anmerkung: befand sich nicht im Akt) und aus welchem hervorgehe, dass die BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.
Weiters wurden fünf Zeilen aus einem Bericht des Deutschlandfunks vom 30.07.2008 zitiert, wonach es Probleme im polnischen Gesundheitssystem gäbe.
Für die Erst-BF sei es weiters eine Frage, was mit ihren Kindern passiere, wenn die Krankheit ausbreche. Ihr Mann sei schnell durch diese Infektion verstorben, sie sei von ihm infiziert worden, sie befürchte, dass bei ihr die Krankheit genauso schnell ausbrechen werde. Ihre in Österreich lebenden Verwandten gäben ihr Unterstützung und kümmerten sich um sie und ihre Kinder. In Polen wiederum bestünde die Gefahr, dass die Kinder von den Verwandten ihres Mannes entführt würden. Ihre Erkrankung und die ungewisse Zukunft ihrer Kinder belasteten sie sehr, sodass sie sehr wohl unter psychischen Problemen leide. Sie habe sofort nach ihrer Einreise nach Österreich um Asyl angesucht. Sie habe mit ihrem Benehmen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht gestört, deswegen sehe sie nicht ein, weswegen eine Ausweisung gegen sie ausgesprochen werden solle.
1.1.1.8. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.1.8. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege, und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege, und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.
1.1.1.9. Am 12.01.2009 wurden die Erkenntnisse der Erst-BF für sie und als gesetzliche Vertreterin ihrer Söhne durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.1.1.1.9. Am 12.01.2009 wurden die Erkenntnisse der Erst-BF für sie und als gesetzliche Vertreterin ihrer Söhne durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen XXXX, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag, wobei sie lediglich zunächst hinsichtlich der Abreisezeit aus ihrem Herkunftsstaat divergierende Daten angab. Nunmehr gab sie an, dass sie mit ihren Kindern ihre Heimat am 28.08.2008 verlassen habe. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei verstorben und danach hätten ihr ihre Schwiegereltern gewaltsam die Kinder wegnehmen wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Die Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen wiederholte sie und gab wieder an, sie möchte nicht nach Polen, da sich einige Verwandte von ihrem verstorbenen Mann dort befänden. Sie habe Angst um ihre Kinder. Sie möchte nicht zurück in ihre Heimat, da sie ihr Leben mit ihren Kindern verbringen wolle.1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen römisch 40 , einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag, wobei sie lediglich zunächst hinsichtlich der Abreisezeit aus ihrem Herkunftsstaat divergierende Daten angab. Nunmehr gab sie an, dass sie mit ihren Kindern ihre Heimat am 28.08.2008 verlassen habe. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei verstorben und danach hätten ihr ihre Schwiegereltern gewaltsam die Kinder wegnehmen wollen, deshalb sei sie geflüchtet. Die Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen wiederholte sie und gab wieder an, sie möchte nicht nach Polen, da sich einige Verwandte von ihrem verstorbenen Mann dort befänden. Sie habe Angst um ihre Kinder. Sie möchte nicht zurück in ihre Heimat, da sie ihr Leben mit ihren Kindern verbringen wolle.
1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009, eingelangt bei der Erstbehörde per Telefax am 21.01.2009, gab Herr Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau XXXX und ihres minderjährigen Sohnes XXXX (richtig: XXXX) sei. Es werde ersucht, die Niederschrift von der Einvernahme am 22.01.2009 zu übermitteln und die medizinischen Unterlagen bezüglich Frau XXXX aus dem Erstverfahren beizuschaffen sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie auch die Krankengeschichte des minderjährigen XXXX (Viert-BF), der nach Information der Kanzlei am XXXX einen Operationstermin habe, einzuholen. Die medizinische Behandlung der Erst-BF sowie ihres Kleinkindes könne in dem notwendigen Ausmaß nur im Bundesgebiet erfolgen.1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009, eingelangt bei der Erstbehörde per Telefax am 21.01.2009, gab Herr Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau römisch 40 und ihres minderjährigen Sohnes römisch 40 (richtig: römisch 40 ) sei. Es werde ersucht, die Niederschrift von der Einvernahme am 22.01.2009 zu übermitteln und die medizinischen Unterlagen bezüglich Frau römisch 40 aus dem Erstverfahren beizuschaffen sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie auch die Krankengeschichte des minderjährigen römisch 40 (Viert-BF), der nach Information der Kanzlei am römisch 40 einen Operationstermin habe, einzuholen. Die medizinische Behandlung der Erst-BF sowie ihres Kleinkindes könne in dem notwendigen Ausmaß nur im Bundesgebiet erfolgen.
1.1.2.2. Bei ihrer Einvernahme am 22.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe keine anderen Gründe als im Erstverfahren, sie wolle ihre Angaben nicht korrigieren oder ergänzen und habe seit ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Auf Vorhalt, dass ihr Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, gab sie an, sie wolle da bleiben, vielleicht habe sie eine Chance, sie könne nicht nach Polen, dort würde man ihr ihre Kinder wegnehmen. Ihre Cousine habe mittlerweile für sie einen Anwalt angeheuert, vielleicht gelinge es ihr, in diesem Verfahren hierzubleiben. Auf Vorhalt, dass die Zustimmung Polens zur Übernahme noch aufrecht sei und dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Erst-BF an, sie erhoffe sich trotzdem eine Chance. Sie lebe im Lager, den Rechtsanwalt bezahle die Cousine. Auf ihr Ersuchen, den Anwalt anzurufen, wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kanzlei bereits angerufen hätte und um eine Durchschrift der Einvernahme (-niederschrift) ersucht hätte. Ihre Gründe gelten auch für ihre drei Söhne, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.
1.1.2.3. Bei ihrer Einvernahme am 26.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF nach vorhergehender Rechtsberatung auf nochmalige Befragung im Wesentlichen vor, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte. Aktuelle Länderfeststellungen zu Polen - insbesondere zur Behandelbarkeit von HIV-Erkrankungen - wurden ihr zur Kenntnis gebracht. Sie gab an, dass am XXXX ihr Sohn XXXX in XXXX am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.1.1.2.3. Bei ihrer Einvernahme am 26.01.2009 in der EAST Ost im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache brachte die Erst-BF nach vorhergehender Rechtsberatung auf nochmalige Befragung im Wesentlichen vor, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte. Aktuelle Länderfeststellungen zu Polen - insbesondere zur Behandelbarkeit von HIV-Erkrankungen - wurden ihr zur Kenntnis gebracht. Sie gab an, dass am römisch 40 ihr Sohn römisch 40 in römisch 40 am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.
1.1.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST OST, übernommen von der Erst-BF für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 29.01.2009, die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.1.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST OST, übernommen von der Erst-BF für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder am 29.01.2009, die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen aus, dass über die ersten Asylanträge der BF mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen aus den Erstverfahren hätten die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren entstanden wäre. Die Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei aufrecht. Ein besonders intensives Abhängigkeits-, Pflege- oder Beziehungsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten hätte nicht festgestellt werden können.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden weiters Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum polnischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass diese Feststellungen aus dem eindeutig nachvollziehbaren Ergebnis der gegenständlichen Verfahrens wie auch der Vorverfahren folgten. Es wäre eine Änderung des objektiven entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erkennbar.
1.1.2.5. Gegen diese Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF mit gleichlautenden Schreiben vom 11.02.2009, fristgerecht bei der Erstbehörde eingelangt am 12.02.2009, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu die Bescheide zu beheben und der Erstbehörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Vorladung der BF anzuberaumen. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden gemäß
§ 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde zunächst das Vorbringen der BF im bisherigen Verfahrensverlauf wiederholt. Weiters wurde behauptet, dass die tschetschenischen Verwandten der Erst-BF auf diese bei einem Aufenthalt in Polen sowohl wegen ihrer Erkrankung als auch als alleinstehende Frau unmittelbar Zugriff hätten. Von Seiten der belangten Behörde wäre nicht konkret hinterfragt worden, welche Verwandten ihres verstorbenen Mannes sich dort aufhalten bzw. ob allenfalls Drohungen der Erst-BF gegenüber bereits erfolgt seien.
Hinsichtlich des minderjährigen Kindes XXXX (Viert-BF) sei eine dringende Operation für den XXXX vorgesehen.Hinsichtlich des minderjährigen Kindes römisch 40 (Viert-BF) sei eine dringende Operation für den römisch 40 vorgesehen.
Bezüglich Polen wurden - im Widerspruch zu den Länderfeststellungen - Behauptungen betreffend das Tschetschenenrefoulement sowie die Schutzfähigkeit der polnischen Behörden aufgestellt.
Das Verhältnis zu den Verwandten (Cousin und Cousine) sei nicht ausreichend festgestellt worden.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass zum einen der minderjährige XXXX (Viert-BF) an einem MUKOSAPROLAPSSYNDROM und INCIPIENTER RECTUMPROLAPS leide und eine stationäre Aufnahme in der Chirurgie der LANDESFRAUEN- UND KINDERKLINIK XXXX für den XXXX geplant sei, wo eine Operation am XXXX vorgesehen sei. Zum anderen seien die BF unbescholten und erführen Hilfestellung durch Verwandte in Österreich.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass zum einen der minderjährige römisch 40 (Viert-BF) an einem MUKOSAPROLAPSSYNDROM und INCIPIENTER RECTUMPROLAPS leide und eine stationäre Aufnahme in der Chirurgie der LANDESFRAUEN- UND KINDERKLINIK römisch 40 für den römisch 40 geplant sei, wo eine Operation am römisch 40 vorgesehen sei. Zum anderen seien die BF unbescholten und erführen Hilfestellung durch Verwandte in Österreich.
1.1.2.6. Mit Schreiben vom 05.03.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof per Telefax am selben Tag, legte der Rechtsvertreter der BF ergänzend einen Bericht des ALLGEMEINEN KRANKENHAUSES DER STADT XXXX vom 02.03.2009 sowie ein Neuro-psychiatrisches Konsil (WJKH) des ALLGEMEINEN KRANKENHAUSES DER STADT XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, über eine Untersuchung am 10.02.2009, ohne Datum, vor.1.1.2.6. Mit Schreiben vom 05.03.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof per Telefax am selben Tag, legte der Rechtsvertreter der BF ergänzend einen Bericht des ALLGEMEINEN KRANKENHAUSES DER STADT römisch 40 vom 02.03.2009 sowie ein Neuro-psychiatrisches Konsil (WJKH) des ALLGEMEINEN KRANKENHAUSES DER STADT römisch 40 , Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, über eine Untersuchung am 10.02.2009, ohne Datum, vor.
1.1.2.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.1.1.2.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
In der Begründung dieser Erkenntnisse wurde ausgeführt, dass die Prüfung der (vorgebrachten) Fluchtgründe bereits Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen sei. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.01.2009 vorangegangenen Rechtsganges sei das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Die BF hätten im nunmehrigen Rechtsgang zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen (aus den Erstverfahren) keine neuen Sachverhaltselemente behauptet.
Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, hätten sich daher seit ihren Asylantragstellungen vom 01.10.2008 nicht verändert und lägen ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der Erstanträge.
Es liege somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.Es liege somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.
Bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten. Die in Österreich lebende Cousine der Erst-BF würde den Rechtsanwalt bezahlen.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten. Die in Österreich lebende Cousine der Erst-BF würde den Rechtsanwalt bezahlen.
Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes XXXX (Viert-BF) sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen. Auch insoferne hätten sich daher die Umstände gegenüber der Situation in den Vorverfahren nicht geändert.Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes römisch 40 (Viert-BF) sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen. Auch insoferne hätten sich daher die Umstände gegenüber der Situation in den Vorverfahren nicht geändert.
Die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Schreiben betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF seien ebenfalls nicht geeignet gewesen, eine andere Beurteilung der Beschwerdesache herbeizuführen. Die ärztlichen Diagnosen (depressive Episode mittelgradig; posttraumatische Belastungsstörung und HIV-Erkrankung) seien bereits in den Erstverfahren bekannt gewesen und könnten auch im Mitgliedsstaat Polen adäquat behandelt werden. Die Ausführungen in beiden Schreiben für den Fall einer Überstellung nach Tschetschenien, die offenbar im Wesentlichen die Angaben der Patientin wiedergeben, seien zudem in den vorliegenden Verfahren gegenstandslos, zumal Gegenstand der Verfahren nicht eine Überstellung in den Herkunftsstaat Tschetschenien sei, sondern eine Überstellung nach Polen im Sinne der Dublin II-VO (Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren).
Die private Situation der Erst-BF sei bereits vor Rechtskraft der Erstverfahren bekannt gewesen und sei somit keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Gemeinsam mit der Erst-BF würden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch ihre drei Söhne (Zweit- bis Viert-BF) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar.
Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis der Ermittlungsverfahren nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhielten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten.
Da die BF lediglich die oben erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK nicht zu erkennen.Da die BF lediglich die oben erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK nicht zu erkennen.
1.1.2.8. Am 11.03.2009 wurden die BF von Österreich nach Polen abgeschoben. Nach Angabe der Erst-BF war sie danach ein Monat lang gemeinsam mit ihren drei Söhnen im Gefängnis und anschließend im Lager Lublin aufhältig.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am selben Tag gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
In Polen sei es schlecht und es gebe keine medizinische Versorgung. Sie möchte nicht zurück, weil sie keine Medikamente bekomme, obwohl sie HIV habe. Die Medikamente würden 1.200 Zloty kosten und sie habe kein Geld für die Medikamente. Sie dürfe auch mit anderen Leuten keinen Kontakt haben. Sie habe Angst, in Polen zu sterben. In Polen sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie diese bereits bei ihren ersten zwei Asylanträgen angegeben hätte und diese aufrecht halte. Es kämen auch keine weiteren Gründe mehr dazu. Ihre Angaben würden auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden ihr ihre Schwiegereltern die Kinder wegnehmen.
1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 06.05.2009, von der Erst-BF übernommen am 07.05.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 05.05.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 06.05.2009, von der Erst-BF übernommen am 07.05.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 05.05.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.2.4. Am XXXX wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.1.2.4. Am römisch 40 wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.
Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im KRANKENHAUS XXXX durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das KRANKENHAUS XXXX neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des AKH XXXX vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im KRANKENHAUS römisch 40 durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das KRANKENHAUS römisch 40 neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des AKH römisch 40 vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."
Nach den Angaben der Erst-BF wisse diese nicht mehr weiter. Sie mache sich aber mehr Sorgen um die Kinder als um sich. Derzeit leide sie an einer nicht endenwollenden Grippe. Sie sei verzweifelt.
Es bestehe nach wie vor eine Anpassungsstörung, durch die Überstellung mit Unterbrechung der medikamentösen HIV-Therapie und der damit verbundenen, von der Erst-BF angenommenen Verschlechterung sei eine Aggravierung der F 43.12. eingetreten. Im Vordergrund stehe die organische Erkrankung der Frau und die verständliche Sorge um ihre Kinder. Das Vertrauen in die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland sei durch die Erfahrung der Frau geschrumpft.
Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des AKH XXXX vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des AKH römisch 40 vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.
Die (nun bekannte) CD-4-Zahl vom November 2008 hätte lediglich 156 betragen, was einem äußerst schweren Krankheitsbild mit Fortschreiten der Erkrankung und akuter Lebensgefährdung bei opportunistischen Infektionen bedeuten könne. Dieser Befund sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Durch die Unterbrechung der Medikation in Polen sei anzunehmenderweise die CD-4-Zahl noch weiter gesunken. Derzeit bestehe ein grippaler Infekt mit protrahiertem Verlauf. Nach Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Bundesasylamtes hätte die Versicherungsnummer re-aktualisiert bzw. aktiviert werden können, und die Erst-BF können nun das LKH zu Kontrollen und Wiederverordnung der lebensnotwendigen Medikamente aufsuchen. Derzeit könne - unabhängig vom psychischen Zustand - ohne Wissen über den aktuellen Gesundheitszustand der Frau und ohne sichere Gewährleistung der Medikation im Zielland eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht verantwortet werden.
1.2.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 18.05.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Auf die Frage, warum sie nicht zu einem Privatarzt oder zu einem Arzt hier im Lager gegangen sei, gab die Erst-BF an, sie hätte keine Versicherung gehabt. Auf Vorhalt, dass sie für einen Privatarzt keine Versicherung brauche, sagte sie, sie habe kein Geld für die Tabletten, welche 1.800 Euro kosten würden.
Bezüglich Bindungen zu Österreich gab sie an, dass sie hier ihre Cousine habe, sie sei wie eine Schwester zu ihr. Sie brauche sie, da sie sehr krank sei und oft ins Krankenhaus müsse, dabei helfe sie mit den Kindern.
Auf Vorhalt, dass Polen einer Überstellung der BF nach Polen zugestimmt hätte, sagte die Erst-BF: "Was Sie nicht sagen! Wie können die Polen mich zurück haben wollen, wenn sie mich ins Gefängnis gesteckt haben und ich keine medizinische Versorgung bekommen habe."
(Weiterer Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:)
"F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?
A: Was soll ich sonst noch sagen. Man steckte mich ins Gefängnis und nahm mir die Tabletten weg. Auch gewährte man mir keine medizinische Hilfe. Auch ist da noch das Problem mit den Verwandten meines Mannes, aber das ist jetzt zur Nebensache geworden. ...
...
F: Wurden Sie im Gefängnis von einem Arzt untersucht?
A: Ja, es wurden auch Laboruntersuchungen gemacht. Aber es wurde gesagt, dass sie kein Geld haben. Als sie erfuhren, dass ich HIV habe, sagten sie mir, dass ich Kontakt zu Anderen vermeiden solle. Ich solle im Zimmer bleiben und wenn ich mich nicht daran halte, würden sie allen erzählen, dass ich HIV habe.
F: Haben Sie sich an die Behörden in Polen gewandt um Ihre Rechte als Asylwerber zu bekommen? Haben Sie zum Beispiel Anzeige erstattet, weil man Ihnen keine Medikamente gab?
A: Man nahm mir die Medikamente weg und sagte mir, dass man diese überprüft. Dann sagte man mir, dass die Medikamente 1200 Zloty kosten und das zu teuer sei. In Dembak wurde ich wieder untersucht. Auch dort bekam ich nichts. Dann wurde ich in ein anderes Lager verlegt und auch dort bekam ich nichts. Ich konnte nicht einfach hinnehmen, dass ich dort sterben muss.
A: An wen wandten Sie sich, um Medikamente zu bekommen, um Ihre Rechte durchzusetzen?
A: Jedesmal an die Ärzte.
F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei und erstatteten Anzeige?
A: Ich war ja bei der Polizei im Gefängnis.
F: Warum erstatteten Sie nicht dort Anzeige?
A: Ich habe immer gesagt, dass ich Hilfe brauche.
F: Aber Sie wandten sich nicht konkret an die Behörden und erstatteten Anzeige? In keinem Lager, bei keinem Aufenthalt?
A: Ich will Ihnen nicht mehr antworten. Machen Sie sich lustig über mich? Ich kann ohne diese Tabletten nicht leben. Ich habe in Polen keine Behandlung bekommen. Was hätte ich tun sollen.
F: Sie sind auch in Österreich zu vielen Ärzten gegangen bevor Sie Behandlung bekommen haben und haben es schlussendlich doch geschafft. Warum machten Sie dies nicht in Polen?
A: In Österreich wurde mir sehr wohl geholfen. Ich wurde überall gründlich untersucht und dann wurde mir geholfen. Nach der Abschiebung nach Polen bekommt man 8 bis 12 Monate keine Krankenversicherung.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage und Situation in Polen nehmen?
A. Nein danke."
Die Erst-BF gab noch an, dass sie einen Befund betreffend ihren Sohn XXXX, der operiert werden sollte, und ein von ihr verfasstes Schreiben bringen werde. Sie wohne derzeit bei ihrer Cousine, werde aber in Kürze nach XXXX ziehen. Sie werde aber kein Geld und keine Verpflegung bekommen. Auf die Frage: "Wie wollen Sie überleben?" antwortete die Erst-BF: "Meine Cousine wird mir helfen hoffe ich, aber ich weiß nicht wie." Die Erst-BF wurde belehrt, dass sie jetzt krankenversichert sei und auch die medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Falls ihr Kind XXXX (Viert-BF) operiert werden solle, solle sie dies dem Unterkunftgeber mitteilen, dass er bei der Grundversorgung anrufe und das Kind werde krankenversichert.Die Erst-BF gab noch an, dass sie einen Befund betreffend ihren Sohn römisch 40 , der operiert werden sollte, und ein von ihr verfasstes Schreiben bringen werde. Sie wohne derzeit bei ihrer Cousine, werde aber in Kürze nach römisch 40 ziehen. Sie werde aber kein Geld und keine Verpflegung bekommen. Auf die Frage: "Wie wollen Sie überleben?" antwortete die Erst-BF: "Meine Cousine wird mir helfen hoffe ich, aber ich weiß nicht wie." Die Erst-BF wurde belehrt, dass sie jetzt krankenversichert sei und auch die medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Falls ihr Kind römisch 40 (Viert-BF) operiert werden solle, solle sie dies dem Unterkunftgeber mitteilen, dass er bei der Grundversorgung anrufe und das Kind werde krankenversichert.
Auf Frage des Rechtsberaters, wie die Beziehung der Erst-BF zu ihrer Cousine, welche in Österreich lebe, in der Heimat gewesen sei, gab die Erst-BF an: "Wir sind gemeinsam aufgewachsen und sie hat bei uns gelebt. Sie vertrug das Klima in Russland nicht und lebte deswegen bei uns. Die Cousine macht sich nun große Sorgen um mich und hilft mir mit den Kindern, da ich kein Geld bekomme. Sie begleitet mich ins Krankenhaus und passt auf die Kinder auf."
Der Rechtsberater beantragte die Zulassung aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Erst-BF, sodass die Cousine im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erst-BF für die Kinder die Sorge übernehmen könne. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Verwandten des Gatten aus sittlichen Gründen versuchen, die Kinder der Mutter wegzunehmen.
Dem Akt beigelegt wurden die von der Erst-BF vorgelegten Unterlagen (ein Schreiben von ihr in deutscher Übersetzung, wie es ihr in Polen
ergangen sei - Auszug aus dem Text: " ... Nächsten Morgen kam ein
Mann der mir Blut abnahm, worauf der chef vom Gefängnis auch kam. Ich bittete ihn nochmals mir meine Tabletten zu geben. Sein Antwort war für mich sehr erdrückend und Niederträchtigend. ER sagte Lachend +Du brauchst keine Tabletten mehr, du stirbst sowiso ..." -, eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am XXXX und eine Operation am XXXX geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in XXXX, wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen werden; längere Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und Leben.Mann der mir Blut abnahm, worauf der chef vom Gefängnis auch kam. Ich bittete ihn nochmals mir meine Tabletten zu geben. Sein Antwort war für mich sehr erdrückend und Niederträchtigend. ER sagte Lachend +Du brauchst keine Tabletten mehr, du stirbst sowiso ..." -, eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am römisch 40 und eine Operation am römisch 40 geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in römisch 40 , wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen werden; längere Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und Leben.
1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.
Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom XXXX und Arztbrief des AKH XXXX gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom römisch 40 und Arztbrief des AKH römisch 40 gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.
Im Falle einer Überstellung müsse mit einer massiven Verschlechterung in psychischer Hinsicht gerechnet werden. In organischer Hinsicht könne es durch die Unterbrechung bzw. Nicht-Fortführung (der Therapie) im Zielland zu lebensbedrohlichen opportunistischen Infektionen kommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Unterbrechung der Therapie nicht verantwortbar.
1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. XXXX, Arzt an der Universitätsklinik XXXX, vom 11.07.2009, ist die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt an der Universitätsklinik römisch 40 , vom 11.07.2009, ist die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.
1.2.8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 22.07.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson (Unterkunftgeber) gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe im Asylverfahren keinen Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigten. Sie lege das Schreiben des AKH vom 11.07.2009 (siehe oben Punkt 1.2.7.) vor. Die Erstbehörde hielt der Erst-BF vor, dass sie nicht Blutbefunde und diverse andere ärztliche Schriftstücke vorgelegt habe, dies "könne aus prozesstaktischen Gründen von Nachteil sein für sie". Sodann wurde sie detailliert über ihre Behandlungen (Arzt, Art, Zeitablauf etc.) befragt. Ihr Blut habe sich nicht gebessert, seitdem sie aus Polen zurück sei. Ihre Kinder seien gesund. Bei ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber wohne sie gratis, das hätte ihre Cousine vermittelt. Sonst wurde sie darüber befragt, wer ihr Geld gebe (die Cousine und Cousins), wer sie chauffiere und warum nicht.
Die Frage des Rechtsberaters: "Vertrauten Sie bezüglich des vorgelegten Arztbriefes darauf, dass dieser eine Zusammenfassung der restlichen Unterlagen sei?" beantwortete die Erst-BF mit: "Ja."
1.2.9. Mit vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.9. Mit vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis der Ermittlungsverfahren ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen).
Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF sei zu sagen, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des AKH XXXX vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF sei zu sagen, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des AKH römisch 40 vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.
Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen sei.Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen sei.
Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Art. 8 EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Artikel 8, EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.2.10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, als ihre Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 17.08.2009, eingelangt per Telefax am selben Tag, gleichlautende Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Asylanträge für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen sowie den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diese Beschwerden wurden mit der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 8 EMRK begründet.Diese Beschwerden wurden mit der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK und des Artikel 8, EMRK begründet.
Nach der Judikatur des VfGH, auf Grundlage der Judikatur des EGMR, habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden (mehrmals sei gesagt worden, sie sei "ohnehin schon eine Leiche"). Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten.Nach der Judikatur des VfGH, auf Grundlage der Judikatur des EGMR, habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden (mehrmals sei gesagt worden, sie sei "ohnehin schon eine Leiche"). Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten.
Weiters wurden Ausführungen zu Art. 8 EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Art. 2 und zu Art. 15) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine XXXX, mit der sie in der derselben Pension in XXXX lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Art. 8 EMRK verletzt.Weiters wurden Ausführungen zu Artikel 8, EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Artikel 2 und zu Artikel 15,) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine römisch 40 , mit der sie in der derselben Pension in römisch 40 lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Artikel 8, EMRK verletzt.
Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der Universitätsklinik XXXX (Leiter: Univ.-Prof. Dr. XXXX) vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 (Leiter: Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.
1.2.11. Der Asylgerichtshof erkannte diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnissen vom 04.09.2009, GZen: S10 403.571-3/2009/3E, S10 403.572-3/2009/3E, S10 403.573-3/2009/3E und S10 403.574-3/2009/3E, die in Punkt 1.1.3.8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.1.2.11. Der Asylgerichtshof erkannte diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnissen vom 04.09.2009, GZen: S10 403.571-3/2009/3E, S10 403.572-3/2009/3E, S10 403.573-3/2009/3E und S10 403.574-3/2009/3E, die in Punkt 1.1.3.8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.
In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof in diesen Erkenntnissen unter anderem aus:
"2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.
2.2.2.1. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.
Im vorliegenden Fall, in dem die HIV-infizierte Erst-BF schon einmal nach Polen abgeschoben worden ist, ist - auch Unterachtlassung diverser Medienberichte zum konkreten Vorfall und diverser Vorbringen von NGOs betreffend das Dublin-Verfahren im Allgemeinen - evident - auch wenn man nicht davon ausgeht, dass sie wieder für einen längeren Zeitraum ins Gefängnis kommt und ihr die Medikamente vorenthalten werden -, dass die Erst-BF lebensbedrohlich krank ist und nach den Ermittlungsergebnissen nicht gesichert erscheint, dass die Erst-BF konkret im Falle einer Überstellung nach Polen sofort und ohne Unterbrechung und auf Dauer die für sie lebensnotwendige medizinische Betreuung erhält.
2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine XXXX - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine römisch 40 - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.
Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der Universitätsklinik XXXX (Leiter: Univ.-Prof. Dr. XXXX) erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der Universitätsklinik römisch 40 (Leiter: Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.
Ebenfalls zu berücksichtigen wären die von der medizinischen Gutachterin angesprochene enge Verbindung zwischen der psychischen Befindlichkeit der Erst-BF und ihrer organischen Befindlichkeit sowie ihren Lebensumständen (etwa der Möglichkeit, ihre Kinder weiter zu betreuen). Weiters wäre diesbezüglich der Immunstatus der Kinder der Erst-BF zu klären (für den Fall, dass nicht klar wäre, dass diese jedenfalls nicht HIV-infiziert sind), sowie der genaue Gesundheitszustand des Viert-BF, für den eine Operation geplant war, mitzubeachten sein.
Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Art. 8 EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt."Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Artikel 8, EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt."
1.2.12. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit E-Mail vom 27.11.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation im BMI-BAA. Inhalt dieser Anfrage waren zwar in den einleitenden "Hintergrundinformationen" auch die konkreten Umstände der BF, die Anfrage selbst wurde jedoch allgemein gehalten.
Eine Kontaktaufnahme der polnischen Behörden seitens des Bundesasylamtes bezüglich einer Gewährleistung der medizinischen Weiterbetreuung der Erst-BF im Falle ihrer Überstellung nach Polen ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.12.2009 ist zu entnehmen, dass für HIV-kranke Asylwerber im Falle ihrer Rückschiebung nach Polen die erforderlichen Medikamente grundsätzlich erhältlich sind.
1.2.13. In ihrer Einvernahme am 19.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, antwortete die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch auf Fragen betreffend ihren Gesundheitszustand und den ihrer Kinder sowie ihres Verhältnisse zu ihren Verwandten in Österreich. Auf Vorhalt, dass die von ihr benötigten Medikamente auch für Asylwerber in Polen erhältlich seien, gab sie an, dass ihr dort die Medikamente weggenommen worden seien, sie ins Gefängnis gesteckt worden sei und ihr nicht geholfen worden sei. Der dortige Gefängnisarzt hätte ihr gesagt, dass die Versicherung erst acht Monate nach der Abschiebung gelte. In Polen hätte sie zudem Angst vor dort befindlichen Angehörigen ihres Mannes.
Sie legte weitere ärztliche Bestätigungen betreffend ihren Gesundheitszustand vor (Seiten 617 ff. des Verwaltungsaktes).
1.2.14. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.01.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.14. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.01.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
1.2.15. Mit Schreiben vom 12.02.2010 erhoben die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin mit gleichlautendem Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten, "eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Asylanträge für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen und den Anträgen sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Begründet wurden die Beschwerden im Wesentlichen mit dem behaupteten Ablauf der Überstellungsfrist und somit Zuständigkeitsübergang gemäß Dublin II-VO sowie mit der Missachtung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes.
1.2.16. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde und Vorakten langten am 17.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.17. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, GZen:
S10 403.571-4/2010-4Z, S10 403.572-4/2010-4Z, S10 403.573-4/2010-4Z und S10 403.574-4/2010-4Z, wurde den gegenständlichen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren XXXX auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren römisch 40 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Bei den vorliegenden Verfahren der handelt es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG.2.2.1. Bei den vorliegenden Verfahren der handelt es sich um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG.
2.2.2. Zum Beschwerdeeinwand der Versäumung der Dublin-Frist:
Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -
Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 (Anmerkung: oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO); diese beginnt wieder neu zu laufen, wenn die (negative - Anmerkung:Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, (Anmerkung: oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO); diese beginnt wieder neu zu laufen, wenn die (negative - Anmerkung:
nach einem Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733 gilt dies für jede) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K28 zu Art. 19). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).nach einem Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733 gilt dies für jede) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K28 zu Artikel 19,). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).
Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).
Dem Einwand in der Beschwerde, dass die Dublin-Frist zur Überstellung der BF in den Mitgliedstaat Polen abgelaufen sei, ist nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733, erkannt, dass auch eine Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG eine "gerichtliche Entscheidung, die das Berufungsverfahren über den Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet und somit eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO darstellt". Ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung beginne die sechsmonatige Frist jedenfalls neu zu laufen und wäre daher in den vorliegenden Fällen noch offen (siehe weitergehend Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K28 zu Art. 19).Dem Einwand in der Beschwerde, dass die Dublin-Frist zur Überstellung der BF in den Mitgliedstaat Polen abgelaufen sei, ist nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733, erkannt, dass auch eine Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG eine "gerichtliche Entscheidung, die das Berufungsverfahren über den Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet und somit eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO darstellt". Ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung beginne die sechsmonatige Frist jedenfalls neu zu laufen und wäre daher in den vorliegenden Fällen noch offen (siehe weitergehend Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K28 zu Artikel 19,).
Dem Akt nicht zu entnehmen ist allerdings eine Kontaktierung der polnischen Dublinbehörden im Sinne der obigen Ausführungen; in den Bescheidbegründungen wird lediglich auf die "Zustimmungserklärung der Dublin-Behörde von Polen vom 05.05.2009, ho. eingelangt am 06.05.2009" verwiesen.
2.2.3. Pflicht zum Selbsteintritt gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II-VO:2.2.3. Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Dublin II-VO:
2.2.3.1. Betreffend die Frage, ob Österreich in den vorliegenden Verfahren die Pflicht zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechtes gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) trifft, hat die Erstbehörde entgegen den oben zitierten Ausführungen in der Begründung der Erkenntnisse des Asylgerichtshof vom 04.09.2009 lediglich eine allgemeine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Erhältlichkeit der von der Erst-BF benötigten Medikamente in Polen gemacht, ohne auf die konkrete Gefährdungssituation der Erst-BF einzugehen und konkret abzuklären, ob die erforderliche medizinische Betreuung der Erst-BF im Falle ihrer Überstellung nach Polen gewährleistet ist (zumal sie nach ihren unwiderlegten und durch eine ärztliche Untersuchung eher bestätigten Angaben diese Betreuung in Polen schon einmal nicht erhalten hätte).2.2.3.1. Betreffend die Frage, ob Österreich in den vorliegenden Verfahren die Pflicht zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechtes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) trifft, hat die Erstbehörde entgegen den oben zitierten Ausführungen in der Begründung der Erkenntnisse des Asylgerichtshof vom 04.09.2009 lediglich eine allgemeine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Erhältlichkeit der von der Erst-BF benötigten Medikamente in Polen gemacht, ohne auf die konkrete Gefährdungssituation der Erst-BF einzugehen und konkret abzuklären, ob die erforderliche medizinische Betreuung der Erst-BF im Falle ihrer Überstellung nach Polen gewährleistet ist (zumal sie nach ihren unwiderlegten und durch eine ärztliche Untersuchung eher bestätigten Angaben diese Betreuung in Polen schon einmal nicht erhalten hätte).
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
2.2.3.2. Grundsätzlich erscheint nach der gegebenen Sachlage (länderkundlichen Feststellungen, Beantwortungen der Staatendokumentation) die Überstellung von HIV-infizierten Personen nach Polen zulässig.
Im vorliegenden konkreten Fall jedoch würde, da die BF laut den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. Bestätigungen - die im Übrigen durch die im Zuge des laufenden Verfahrens von der amtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt wurden, und denen kein konkretes anderslautendes amtliches Gutachten entgegengehalten wurde - lebensbedrohlich krank ist, ihre Überstellung nach Polen eine ernsthafte Gefahr der Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK befürchten lassen; dies ungeachtet dessen, dass der Formulierung in dem von der Erst-BF vorgelegten Schreiben der Universitätsklinik XXXX, unterfertigt von OA Dr. XXXX, in dem über den Gesundheitszustand der Erst-BF berichtet wird (allerdings mit dem zum im Asylverfahren angegebenen differierenden Geburtsdatum XXXX) - "Eine Abschiebung unter diesen Voraussetzungen widerspricht gültigen Menschenrechkonventionen, zu denen Österreich sich verpflichtet hat" - keinen medizinischen Gehalt hat.Im vorliegenden konkreten Fall jedoch würde, da die BF laut den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. Bestätigungen - die im Übrigen durch die im Zuge des laufenden Verfahrens von der amtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt wurden, und denen kein konkretes anderslautendes amtliches Gutachten entgegengehalten wurde - lebensbedrohlich krank ist, ihre Überstellung nach Polen eine ernsthafte Gefahr der Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK befürchten lassen; dies ungeachtet dessen, dass der Formulierung in dem von der Erst-BF vorgelegten Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 , unterfertigt von OA Dr. römisch 40 , in dem über den Gesundheitszustand der Erst-BF berichtet wird (allerdings mit dem zum im Asylverfahren angegebenen differierenden Geburtsdatum römisch 40 ) - "Eine Abschiebung unter diesen Voraussetzungen widerspricht gültigen Menschenrechkonventionen, zu denen Österreich sich verpflichtet hat" - keinen medizinischen Gehalt hat.
Die Aktenlage führt in einer notwendigen Gesamtschau zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich komplexer Leidenszustand besteht, bei dem auch eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung (die bei einer Überstellung mit Notwendigkeit neuer Unterbringung und Neubeginn der medizinischen Versorgung naheliegend erscheint) Situationen bewirken könnte, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu verletzen geeignet sind, ohne dass damit ein negativer Befund über vergangene Behandlungen in Polen oder die allgemeine abstrakte Behandlungsmöglichkeit in Polen abgegeben würde.Die Aktenlage führt in einer notwendigen Gesamtschau zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich komplexer Leidenszustand besteht, bei dem auch eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung (die bei einer Überstellung mit Notwendigkeit neuer Unterbringung und Neubeginn der medizinischen Versorgung naheliegend erscheint) Situationen bewirken könnte, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu verletzen geeignet sind, ohne dass damit ein negativer Befund über vergangene Behandlungen in Polen oder die allgemeine abstrakte Behandlungsmöglichkeit in Polen abgegeben würde.
Dem Verwaltungsakt war die Vornahme der für im konkreten Fall die Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung erforderlichen - in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009 aufgelisteten - Kontaktaufnahmen mit den polnischen Behörden in keiner Weise zu entnehmen.
Auch die anderen vom Asylgerichtshof in den zitierten Erkenntnisbegründungen vom 04.09.2009 angeführten zu prüfenden Punkte (etwa die Fragen des Gesundheitszustandes der minderjährigen Söhne der Erst-BF oder der Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK) hat die Erstbehörde erneut nicht ausreichend geklärt.Auch die anderen vom Asylgerichtshof in den zitierten Erkenntnisbegründungen vom 04.09.2009 angeführten zu prüfenden Punkte (etwa die Fragen des Gesundheitszustandes der minderjährigen Söhne der Erst-BF oder der Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK) hat die Erstbehörde erneut nicht ausreichend geklärt.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben.
2.2.4. Aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 3 AsylG ist das gegenständliche Verfahren seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes zugelassen, wenngleich in § 28 Abs. 1 AsylG normiert ist, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.2.2.4. Aufgrund der Regelung in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist das gegenständliche Verfahren seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes zugelassen, wenngleich in Paragraph 28, Absatz eins, AsylG normiert ist, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
Aus den Materialien dazu (zur Regierungsvorlage 952 der XXII. Gesetzgebungsperiode) ist zu entnehmen:Aus den Materialien dazu (zur Regierungsvorlage 952 der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode) ist zu entnehmen:
Abs. 1 stellt den Zweck des Zulassungsverfahrens dar. Im Gegensatz zu bisher ist die Zulassungsentscheidung eine Prognoseentscheidung; ein Verfahren ist zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich - das heißt wahrscheinlich nach dem derzeitigen Wissenstand der Behörde - nicht zurückzuweisen oder ausnahmsweise im Zulassungsverfahren abzuweisen ist. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn ein anderer Dublin-Staat (§ 5) oder ein sicherer Drittstaat (§ 4) für das Verfahren zuständig ist oder wenn es sich um Anbringen handelt, das "die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt ..." (§ 68 Abs. 1 AVG) - also um einen ungerechtfertigen Folgeantrag. Wird der Antrag zugelassen, so erhält der Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte und ist somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 13). Die Praxis nach der AsylG-Nov 2003 hat jedoch gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten; hier musste umständlich das Zulassungsverfahren wieder aufgenommen werden. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Art 2 lit. e der Dublin-Verordnung darstellt. Dies wird aber die Ausnahme sein.Absatz eins, stellt den Zweck des Zulassungsverfahrens dar. Im Gegensatz zu bisher ist die Zulassungsentscheidung eine Prognoseentscheidung; ein Verfahren ist zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich - das heißt wahrscheinlich nach dem derzeitigen Wissenstand der Behörde - nicht zurückzuweisen oder ausnahmsweise im Zulassungsverfahren abzuweisen ist. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn ein anderer Dublin-Staat (Paragraph 5,) oder ein sicherer Drittstaat (Paragraph 4,) für das Verfahren zuständig ist oder wenn es sich um Anbringen handelt, das "die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt ..." (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) - also um einen ungerechtfertigen Folgeantrag. Wird der Antrag zugelassen, so erhält der Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte und ist somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Paragraph 13,). Die Praxis nach der AsylG-Nov 2003 hat jedoch gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten; hier musste umständlich das Zulassungsverfahren wieder aufgenommen werden. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Artikel 2, Litera e, der Dublin-Verordnung darstellt. Dies wird aber die Ausnahme sein.
Das gegenständliche Verfahren bleibt auch durch das gegenständliche Erkenntnis zugelassen. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis offenkundig nicht nachgekommen ist, sich keine Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Art 3 EMRK zulässig wäre und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Art. 15 Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das gegenständliche Verfahren bleibt auch durch das gegenständliche Erkenntnis zugelassen. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis offenkundig nicht nachgekommen ist, sich keine Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Artikel 3, EMRK zulässig wäre und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Artikel 15, Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.2.5. Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide konnten auch die in Spruchteil II. ausgesprochenen Ausweisungen keinen Bestand mehr haben.2.2.5. Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil römisch eins. der angefochtenen Bescheide konnten auch die in Spruchteil römisch zwei. ausgesprochenen Ausweisungen keinen Bestand mehr haben.
2.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67 d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, parlamentarische Materialien, Zulassungsverfahren, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
15.04.2010