Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D5 411397-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. v. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2010, FZ. 09 13.058-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. v. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2010, FZ. 09 13.058-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 23.6.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.6.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hierzu fanden am 25.6.2008 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 25.8.2008 und am 4.9.2008 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.9.2008, Zahl: 08 05.455 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung dieses Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Deutschland zuständig sei (= Spruchteil I.); weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus (= Spruchteil II.). Da der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, hinterlegte das Bundesasylamt den Bescheid vom 9.9.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 14.10.2008 bei der Behörde selbst und erwuchs dieser Bescheid in der Folge am 29.10.2008 in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 23.6.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.6.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hierzu fanden am 25.6.2008 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 25.8.2008 und am 4.9.2008 seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.9.2008, Zahl: 08 05.455 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung dieses Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung Deutschland zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.); weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus (= Spruchteil römisch zwei.). Da der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, hinterlegte das Bundesasylamt den Bescheid vom 9.9.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 14.10.2008 bei der Behörde selbst und erwuchs dieser Bescheid in der Folge am 29.10.2008 in Rechtskraft.
Am 20.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hierzu fand am 21.10.2009 die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 2.11.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Am 2.11.2009 war dem Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, dass zur Prüfung seines ersten Asylantrages vom 24.6.2008 Deutschland zuständig war, dass aber zum jetzigen Zeitpunkt die Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich wäre, weil die dafür in der Dublin II-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist mit 13.8.2009 abgelaufen sei. In Folge des Zuständigkeitsrücküberganges an Österreich war der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht zugelassen worden, zumal auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland am 1.12.2009 nochmals ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass im Fall des Beschwerdeführers mit Ablauf der Einjahresfrist die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung auf Österreich übergegangen sei. Am 14.1.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.1.2010, Zahl: 09 13.058-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil III.) und schließlich erkannte das Bundesasylamt einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (= Spruchteil IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.2.2010 fristgerecht eine Beschwerde in georgischer Sprache.Am 20.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hierzu fand am 21.10.2009 die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 2.11.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Am 2.11.2009 war dem Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, dass zur Prüfung seines ersten Asylantrages vom 24.6.2008 Deutschland zuständig war, dass aber zum jetzigen Zeitpunkt die Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich wäre, weil die dafür in der Dublin II-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist mit 13.8.2009 abgelaufen sei. In Folge des Zuständigkeitsrücküberganges an Österreich war der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht zugelassen worden, zumal auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland am 1.12.2009 nochmals ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass im Fall des Beschwerdeführers mit Ablauf der Einjahresfrist die Zuständigkeit gemäß Artikel 19, Absatz 4, der Dublin II-Verordnung auf Österreich übergegangen sei. Am 14.1.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.1.2010, Zahl: 09 13.058-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch drei.) und schließlich erkannte das Bundesasylamt einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung ab (= Spruchteil römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.2.2010 fristgerecht eine Beschwerde in georgischer Sprache.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2009 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei von XXXX bis XXXX unter der Regierung von Schewardnadse als XXXX tätig gewesen. Dann sei die politische Wende bzw. Präsident Saakaschwili gekommen und seien alle Geschäftsmänner von diesem "geholt" worden. Dort habe er sich rechtfertigen müssen, wie er zu seinem Geld (US$ 60.000) gekommen sei und habe man von ihm eine Summe von US$ 20.000 verlangt, widrigenfalls er ins Gefängnis müsse. Da er die Summe nicht bezahlen habe wollen, sei er zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Danach habe er drei Tage Zeit gehabt, das Geld zu bezahlen. Er sei von der Regierung "ausgeschrieben" worden. Er habe dann seiner Familie Visa besorgt und sei diese im Jahr 2004 in die USA ausgereist. Da er in Georgien weiter gesucht worden sie, sei er nach St. Petersburg ausgewandert und habe dort bis zum Jahr 2008 gearbeitet. Anschließend sei er nach Südossetien gefahren, habe sich mit viel Geld einen Reisepass und ein Visum besorgt und sei legal nach Wien ausgereist.Er sei von römisch 40 bis römisch 40 unter der Regierung von Schewardnadse als römisch 40 tätig gewesen. Dann sei die politische Wende bzw. Präsident Saakaschwili gekommen und seien alle Geschäftsmänner von diesem "geholt" worden. Dort habe er sich rechtfertigen müssen, wie er zu seinem Geld (US$ 60.000) gekommen sei und habe man von ihm eine Summe von US$ 20.000 verlangt, widrigenfalls er ins Gefängnis müsse. Da er die Summe nicht bezahlen habe wollen, sei er zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Danach habe er drei Tage Zeit gehabt, das Geld zu bezahlen. Er sei von der Regierung "ausgeschrieben" worden. Er habe dann seiner Familie Visa besorgt und sei diese im Jahr 2004 in die USA ausgereist. Da er in Georgien weiter gesucht worden sie, sei er nach St. Petersburg ausgewandert und habe dort bis zum Jahr 2008 gearbeitet. Anschließend sei er nach Südossetien gefahren, habe sich mit viel Geld einen Reisepass und ein Visum besorgt und sei legal nach Wien ausgereist.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.11.2009 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe vom XXXX bis Jänner 2004 in einem Zentrum für die Erhöhung der Beamtenqualifikation gearbeitet. Er sei bereits damals drogenabhängig gewesen und habe pro Tag ca. US$ 200 für die Drogen benötigt. Er habe den Landwirtschaftsminister gut gekannt und habe Freunde gehabt, die wegen ihres Mehlgeschäfts Weizen benötigt hätten. Diese Freunde hätten ihm zwischen US$ 10.000 und 15.000 pro Monat bezahlt, um dafür Weizen für einen "guten Preis" in der notwendigen Menge zu erhalten. Nach der Rosenrevolution habe die Staatsanwaltschaft wegen der Sache mit dem Weizen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, im Zuge dessen ihm folgendes "Angebot" gemacht worden sei: Bei Bezahlung von US$ 60.000 wäre die Anzeige gegen ihn zurückgezogen worden und er hätte zusätzlich noch US$ 20.000 an Schmiergeld bezahlen sollen. Obwohl er sein gesamtes Hab und Gut verkauft hätte, habe er nur die Hälfte des Geldes auftreiben können. Da ihm eine siebenjährige Haftstrafe gedroht habe, habe er beschlossen zu fliehen und sei im Jänner 2004 in das südossetische Dorf XXXX geflohen. Im Februar 2004 hätten unbekannte Personen seine Mutter in XXXX angerufen und dieser gedroht, sollte der Beschwerdeführer das Geld nicht bezahlen, werde seine Tochter entführt. Daraufhin habe er seine Tochter und seine Ex-Frau nach Moskau gebracht, diesen ein brasilianisches Visum besorgt und würden diese nunmehr in den USA leben. Da ihm selbst in Moskau die Abschiebung gedroht habe, er in Georgien jedoch gesucht werde, sei er selbständig nach XXXX zurückgereist, habe sich dort einen gefälschten südossetischen Reisepass besorgt und sei mit diesem nach St. Petersburg geflohen. Da er diesen Reisepass am 31.12.2007 jedoch bei einer Silvesterfeier verloren habe, habe ihm erneut die Abschiebung gedroht, weswegen er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, sich einen georgischen Reisepass mit Visum gegen die Bezahlung von US$ 3.000 ausstellen habe lassen und illegal ausgereist sei.Er habe vom römisch 40 bis Jänner 2004 in einem Zentrum für die Erhöhung der Beamtenqualifikation gearbeitet. Er sei bereits damals drogenabhängig gewesen und habe pro Tag ca. US$ 200 für die Drogen benötigt. Er habe den Landwirtschaftsminister gut gekannt und habe Freunde gehabt, die wegen ihres Mehlgeschäfts Weizen benötigt hätten. Diese Freunde hätten ihm zwischen US$ 10.000 und 15.000 pro Monat bezahlt, um dafür Weizen für einen "guten Preis" in der notwendigen Menge zu erhalten. Nach der Rosenrevolution habe die Staatsanwaltschaft wegen der Sache mit dem Weizen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, im Zuge dessen ihm folgendes "Angebot" gemacht worden sei: Bei Bezahlung von US$ 60.000 wäre die Anzeige gegen ihn zurückgezogen worden und er hätte zusätzlich noch US$ 20.000 an Schmiergeld bezahlen sollen. Obwohl er sein gesamtes Hab und Gut verkauft hätte, habe er nur die Hälfte des Geldes auftreiben können. Da ihm eine siebenjährige Haftstrafe gedroht habe, habe er beschlossen zu fliehen und sei im Jänner 2004 in das südossetische Dorf römisch 40 geflohen. Im Februar 2004 hätten unbekannte Personen seine Mutter in römisch 40 angerufen und dieser gedroht, sollte der Beschwerdeführer das Geld nicht bezahlen, werde seine Tochter entführt. Daraufhin habe er seine Tochter und seine Ex-Frau nach Moskau gebracht, diesen ein brasilianisches Visum besorgt und würden diese nunmehr in den USA leben. Da ihm selbst in Moskau die Abschiebung gedroht habe, er in Georgien jedoch gesucht werde, sei er selbständig nach römisch 40 zurückgereist, habe sich dort einen gefälschten südossetischen Reisepass besorgt und sei mit diesem nach St. Petersburg geflohen. Da er diesen Reisepass am 31.12.2007 jedoch bei einer Silvesterfeier verloren habe, habe ihm erneut die Abschiebung gedroht, weswegen er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei, sich einen georgischen Reisepass mit Visum gegen die Bezahlung von US$ 3.000 ausstellen habe lassen und illegal ausgereist sei.
Zudem wolle er noch ausführen, dass aus dem Jahr 2004 ein Haftbefehl gegen ihn bestehe.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.1.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit dem Jahr 1991 drogenabhängig. Er habe deswegen in der Haft um eine Entzugstherapie angesucht. Es sei dann ein Arzt zu ihm gekommen, der ihn untersucht und ihm ein Gutachten ausgestellt habe, dass er gesund sei.
Mit dem Beleg seines Studiums wolle er beweisen, dass er in Georgien gut verdient habe und ohne seine Probleme nicht geflohen wäre. Er habe damals ca. US$ 10.000 bis 15.000 pro Monat verdient, habe seine Familie ernährt und für seine Drogensucht ca. US$ 6.000 pro Monat benötigt. Am Ende des Monats sei ihm nichts übrig geblieben. Er habe keine Schulden gehabt. Er habe US$ 50.000 Schulden bei Saakaschwili gehabt. Insgesamt habe er US$ 80.000 besessen, davon US$ 60.000 auf der Bank und US$ 20.000 cash. Diese US$ 20.000 habe ein Richter haben wollen als Bußgeld dafür, dass er in Georgien ein Geschäft betrieben habe, ansonsten müsse er ins Gefängnis. US$ 30.000 habe er von seinen Schulden getilgt, dafür habe er alles verkaufen müssen. Später sei dennoch seine Mutter angerufen und bedroht worden, dass man ihn entführe, sollte er die Summe nicht bezahlen.
Er habe zunächst beim XXXX und ab XXXX bei einem XXXX als XXXX gearbeitet. Beim Ministerium habe er nur US$ 30 pro Monat verdient. Er habe jedoch durch sein privates Geschäft bis zu US$ 15.000 verdient. Dort habe er Weizen verkauft, den er von den Amerikanern "geschenkt" bekommen habe. Diese Geschäfte seien nicht unbedingt illegal gewesen. Er habe dem Staat niedrigste Preise bezahlt und dann teuer weiterverkauft. Er selbst sei in keinen Dokumenten aufgeschienen, nur seine Mitarbeiter. In die Lage, den Weizen zu verkaufen, sei er gekommen, da er mit dem Landwirtschaftsminister befreundet gewesen sei und diesen gebeten habe, dass er ihm Weizen zur Verfügung stelle, damit seine Freunde deren Mühlen betreiben könnten. Er halte sich selbst nicht für korrupt, er habe damit seinen Freunden helfen können, deren Steuerabgaben einzudämmen und dass diese nicht von der Polizei belästigt worden seien. Die sogenannte "Freunderlwirtschaft" sei in Georgien weit verbreitet. Seine Probleme hätten jedoch mit der Rosenrevolution begonnen. Unter Schewardnadse sei es nicht strafbar gewesen, dass ein Staatsbeamter ein privates Geschäft führe, unter Saakaschwili hingegen schon. Saakaschwili sei im Jänner ins Amt gekommen und habe alle Beamten festnehmen lassen. Er selbst sei nicht festgenommen, sondern von der Staatsanwaltschaft aufgesucht worden und habe man ihm vorgeschlagen, dass er eine gewisse Summe im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs bezahle. Damit habe Saakaschwili das Staatsbudget auffüllen wollen. Sollte er diese Summe nicht bezahlen, würden ihm sieben Jahre Gefängnis drohen. Er habe diese Summe nicht bezahlen können und es würden ihm daher in Georgien sieben Jahre Haft drohen. Von dieser Strafdrohung habe er jedoch erst erfahren, als ein Freund gleichen Namens legal aus Georgien ausreisen habe wollen und festgenommen worden sei, da sein Name bzw. jener des Beschwerdeführers auf der Fahndungsliste stehe. Eigentlich sei es jedoch so gewesen, dass nicht die Staatsanwaltschaft ihn aufgesucht, sondern er ein Schreiben bekommen habe und dann selbst zur Staatsanwaltschaft gegangen sei. Eine Hauptverhandlung habe hingegen nie stattgefunden, da es in solchen Fällen immer so ablaufe, dass die Staatsanwaltschaft zunächst einen außergerichtlichen Vergleich anbiete. Er habe das Land verlassen, habe in St. Petersburg gelebt, wo er seinen Pass verloren habe. Dann sei er nach XXXX und von dort mit einem Visum ausgereist. Außerdem habe er im Jahr 2008 ca. vier bis fünf Monate im Dorf XXXX gelebt.Er habe zunächst beim römisch 40 und ab römisch 40 bei einem römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Beim Ministerium habe er nur US$ 30 pro Monat verdient. Er habe jedoch durch sein privates Geschäft bis zu US$ 15.000 verdient. Dort habe er Weizen verkauft, den er von den Amerikanern "geschenkt" bekommen habe. Diese Geschäfte seien nicht unbedingt illegal gewesen. Er habe dem Staat niedrigste Preise bezahlt und dann teuer weiterverkauft. Er selbst sei in keinen Dokumenten aufgeschienen, nur seine Mitarbeiter. In die Lage, den Weizen zu verkaufen, sei er gekommen, da er mit dem Landwirtschaftsminister befreundet gewesen sei und diesen gebeten habe, dass er ihm Weizen zur Verfügung stelle, damit seine Freunde deren Mühlen betreiben könnten. Er halte sich selbst nicht für korrupt, er habe damit seinen Freunden helfen können, deren Steuerabgaben einzudämmen und dass diese nicht von der Polizei belästigt worden seien. Die sogenannte "Freunderlwirtschaft" sei in Georgien weit verbreitet. Seine Probleme hätten jedoch mit der Rosenrevolution begonnen. Unter Schewardnadse sei es nicht strafbar gewesen, dass ein Staatsbeamter ein privates Geschäft führe, unter Saakaschwili hingegen schon. Saakaschwili sei im Jänner ins Amt gekommen und habe alle Beamten festnehmen lassen. Er selbst sei nicht festgenommen, sondern von der Staatsanwaltschaft aufgesucht worden und habe man ihm vorgeschlagen, dass er eine gewisse Summe im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs bezahle. Damit habe Saakaschwili das Staatsbudget auffüllen wollen. Sollte er diese Summe nicht bezahlen, würden ihm sieben Jahre Gefängnis drohen. Er habe diese Summe nicht bezahlen können und es würden ihm daher in Georgien sieben Jahre Haft drohen. Von dieser Strafdrohung habe er jedoch erst erfahren, als ein Freund gleichen Namens legal aus Georgien ausreisen habe wollen und festgenommen worden sei, da sein Name bzw. jener des Beschwerdeführers auf der Fahndungsliste stehe. Eigentlich sei es jedoch so gewesen, dass nicht die Staatsanwaltschaft ihn aufgesucht, sondern er ein Schreiben bekommen habe und dann selbst zur Staatsanwaltschaft gegangen sei. Eine Hauptverhandlung habe hingegen nie stattgefunden, da es in solchen Fällen immer so ablaufe, dass die Staatsanwaltschaft zunächst einen außergerichtlichen Vergleich anbiete. Er habe das Land verlassen, habe in St. Petersburg gelebt, wo er seinen Pass verloren habe. Dann sei er nach römisch 40 und von dort mit einem Visum ausgereist. Außerdem habe er im Jahr 2008 ca. vier bis fünf Monate im Dorf römisch 40 gelebt.
Er selbst sei seit ca. 10 Jahren geschieden und habe ein im Jahr 1996 geborenes Kind. Sowohl seine Ex-Frau als auch sein Kind würden seit dem Jahr 2004 in den USA leben. In Georgien würden sich noch seine Eltern und viele Verwandte befinden.
Er sei in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt worden und befinde sich seit Oktober 2008 in Strafhaft. Seit 28.4.2009 konsumiere er keine Suchtmittel mehr.
Im Zuge der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, nicht er, sondern sein Sohn sei mit der Entführung bedroht worden. Den Weizen habe er nicht selbst verkauft, er habe nur Anteile davon bekommen. Er habe auch nicht bei korrupten Geschäften geholfen, er halte sich nicht für korrupt. Auch scheine in keinem Computer auf, dass ihm sieben Jahre Haft drohen würden. Vielmehr würde im Falle seiner legalen Ausreise die Polizei verständigt und dann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die US$ 20.000 an Schmiergeld habe nicht ein Richter, sondern ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft verlangt.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:
Nationaler Führerschein XXXX, ausgestellt am XXXX vom VerkehrsamtNationaler Führerschein römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt
XXXX;römisch 40 ;
Personalausweis XXXX, ausgestellt am XXXX von der Abteilung XXXX des Innenministeriums Georgiens, XXXX, gültig bis XXXX;Personalausweis römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Abteilung römisch 40 des Innenministeriums Georgiens, römisch 40 , gültig bis römisch 40 ;
Diplom XXXX, ausgestellt am XXXX, wonach der Beschwerdeführer im Jahr XXXX den vollen Kurs der staatlichen XXXX von Georgien, Fachrichtung Rechtswissenschaft abgeschlossen habe. Nach Entscheidung der staatlichen Attestierungskommission vom XXXX werde dem Beschwerdeführer die Qualifikation eines Juristen zuerkannt;Diplom römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 den vollen Kurs der staatlichen römisch 40 von Georgien, Fachrichtung Rechtswissenschaft abgeschlossen habe. Nach Entscheidung der staatlichen Attestierungskommission vom römisch 40 werde dem Beschwerdeführer die Qualifikation eines Juristen zuerkannt;
Bescheinigung des XXXX vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zentrum seit dem XXXX als XXXX beschäftigt gewesen sei;Bescheinigung des römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer in diesem Zentrum seit dem römisch 40 als römisch 40 beschäftigt gewesen sei;
Diplom XXXX, ausgestellt am XXXX, wonach der Beschwerdeführer sein Studium an der staatlichen medizinischen Universität XXXX, Fachrichtung Pharmazie, im Jahr 1994 beendet habe. Nach der Entscheidung der staatlichen Prüfungskommission vom XXXX werde dem Beschwerdeführer die Qualifikation des Provisors zuerkannt.Diplom römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer sein Studium an der staatlichen medizinischen Universität römisch 40 , Fachrichtung Pharmazie, im Jahr 1994 beendet habe. Nach der Entscheidung der staatlichen Prüfungskommission vom römisch 40 werde dem Beschwerdeführer die Qualifikation des Provisors zuerkannt.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.1.2010 zunächst fest:
Die Person des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am XXXX vom LG XXXX, wegen Begehung des §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 bedingt) verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer am XXXX vom LG XXXX, wegen Begehung der Delikte nach § 130 1. Fall, §§ 15, 269 Abs. 1, § 127, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt verurteilt worden. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom XXXX sei widerrufen worden. Das errechnete Strafende falle auf den XXXX.Die Person des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am römisch 40 vom LG römisch 40 , wegen Begehung des Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 bedingt) verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer am römisch 40 vom LG römisch 40 , wegen Begehung der Delikte nach Paragraph 130, 1. Fall, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, Paragraph 127,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt verurteilt worden. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom römisch 40 sei widerrufen worden. Das errechnete Strafende falle auf den römisch 40 .
Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung seiner Person in Georgien glaubhaft machen können. Er könnte im Falle der Rückkehr in Georgien unter denselben Umständen leben, wie er es auch vor seiner Ausreise getan habe. Er verfüge über Anknüpfungspunkte in Georgien, da dort zahlreiche seiner Verwandten leben würden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und gesund. In Österreich besuche der Beschwerdeführer keine Kurse, Schulen, Vereine, Universitäten oder andere Bildungseinrichtungen. Er habe keine sozialen Kontakte in Österreich, die ihn an Österreich binden würden. Er sei in Österreich mehrmals straffällig geworden und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls in Strafhaft.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 14 bis 35 des o. a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und zudem massiv widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, in Georgien XXXX gewesen zu sein und daher von der Regierung Saakaschwili zu Zahlungen erpresst worden zu sein, um dann wieder anzugeben, dass er selbst Regierungsmitarbeiter gewesen sei und deswegen von der Regierung Saakaschwili zu Zahlungen aufgefordert worden wäre. Sei schon allein die Behauptung, erpresst worden zu sein, nicht glaubhaft gewesen, da der Beschwerdeführer fortlaufend widersprüchliche Angaben gemacht habe, so habe er auch keine glaubhaften Angaben zur Erpressung durch den Staat und die drohende Haftstrafe machen können. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Höhe der geforderten Geldsumme und zur Höhe seines Vermögens gemacht. So habe er einmal angegeben, US$ 80.000 besessen zu haben, dann wieder, dass dieser Betrag von ihm verlangt worden sei. Einmal habe er angegeben, dass er keine Schulden gehabt habe, um dann wieder zu behaupten, dass er US$ 50.000 Schulden bei Saakaschwili gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Vorstrafen in Georgien gemacht. So habe er bei seiner Asylantragstellung angegeben, dass er in Georgien zu sieben Jahren Haft verurteilt, gegen ihn einen Haftbefehl erlassen worden sei und er gesucht werde. Bei der folgenden Einvernahme habe er hingegen angegeben, dass er nicht vorbestraft sei, diese Frage sogar eine "Dummheit" sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme behauptet, drei Tage Zeit gehabt zu haben, um das Geld aufzutreiben, er habe jedoch nicht bezahlt und sei deswegen verurteilt worden. Bei der Einvernahme am 14.1.2010 habe er hingegen angegeben, dass er alles verkauft habe und nur US$ 30.000 der Schulden bezahlen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise gemacht. So habe er im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben, bis zum Jahr 2006 in Georgien gelebt zu haben und erst im Jahr 2006 legal ausgereist zu sein, behaupte jedoch in seinem gegenständlichen Verfahren, dass er Georgien bereits im Jahr 2004 verlassen und bis zum Jahr 2008 in St. Petersburg gelebt hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von einem Richter mit US$ 20.000 erpresst worden, um nach teilweiser Rückübersetzung anzugeben, es habe sich eigentlich um einen Untersuchungsrichter gehandelt, und um später anzugeben, er sei von einem Angestellten der Staatsanwaltschaft erpresst worden. Auch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen sei, um dann anzugeben, nach Erhalt eines Schreibens selbst hingegangen zu sein. Die Vielzahl der Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen und teilweise auch innerhalb derselben Einvernahme könne nur damit erklärt werden, dass er offensichtlich nicht von wahren Begebenheiten berichtet habe, sondern eine konstruierte Geschichte vorgebracht habe und daher die Details der ausgedachten Geschichte stets aufs Neue überlegen habe müssen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Gefährdung seiner Person in Georgien zu konstruieren, um seine Situation dramatischer darzustellen als diese tatsächlich sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und zudem massiv widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, in Georgien römisch 40 gewesen zu sein und daher von der Regierung Saakaschwili zu Zahlungen erpresst worden zu sein, um dann wieder anzugeben, dass er selbst Regierungsmitarbeiter gewesen sei und deswegen von der Regierung Saakaschwili zu Zahlungen aufgefordert worden wäre. Sei schon allein die Behauptung, erpresst worden zu sein, nicht glaubhaft gewesen, da der Beschwerdeführer fortlaufend widersprüchliche Angaben gemacht habe, so habe er auch keine glaubhaften Angaben zur Erpressung durch den Staat und die drohende Haftstrafe machen können. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Höhe der geforderten Geldsumme und zur Höhe seines Vermögens gemacht. So habe er einmal angegeben, US$ 80.000 besessen zu haben, dann wieder, dass dieser Betrag von ihm verlangt worden sei. Einmal habe er angegeben, dass er keine Schulden gehabt habe, um dann wieder zu behaupten, dass er US$ 50.000 Schulden bei Saakaschwili gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Vorstrafen in Georgien gemacht. So habe er bei seiner Asylantragstellung angegeben, dass er in Georgien zu sieben Jahren Haft verurteilt, gegen ihn einen Haftbefehl erlassen worden sei und er gesucht werde. Bei der folgenden Einvernahme habe er hingegen angegeben, dass er nicht vorbestraft sei, diese Frage sogar eine "Dummheit" sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme behauptet, drei Tage Zeit gehabt zu haben, um das Geld aufzutreiben, er habe jedoch nicht bezahlt und sei deswegen verurteilt worden. Bei der Einvernahme am 14.1.2010 habe er hingegen angegeben, dass er alles verkauft habe und nur US$ 30.000 der Schulden bezahlen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise gemacht. So habe er im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben, bis zum Jahr 2006 in Georgien gelebt zu haben und erst im Jahr 2006 legal ausgereist zu sein, behaupte jedoch in seinem gegenständlichen Verfahren, dass er Georgien bereits im Jahr 2004 verlassen und bis zum Jahr 2008 in St. Petersburg gelebt hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von einem Richter mit US$ 20.000 erpresst worden, um nach teilweiser Rückübersetzung anzugeben, es habe sich eigentlich um einen Untersuchungsrichter gehandelt, und um später anzugeben, er sei von einem Angestellten der Staatsanwaltschaft erpresst worden. Auch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen sei, um dann anzugeben, nach Erhalt eines Schreibens selbst hingegangen zu sein. Die Vielzahl der Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen und teilweise auch innerhalb derselben Einvernahme könne nur damit erklärt werden, dass er offensichtlich nicht von wahren Begebenheiten berichtet habe, sondern eine konstruierte Geschichte vorgebracht habe und daher die Details der ausgedachten Geschichte stets aufs Neue überlegen habe müssen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Gefährdung seiner Person in Georgien zu konstruieren, um seine Situation dramatischer darzustellen als diese tatsächlich sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bezüglich seiner Ausbildung gehe lediglich hervor, dass er die von ihm angegebenen Studien absolviert und bei der Regierung gearbeitet habe. Eine Verfolgung seiner Person sei diesen Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Die Richtigkeit der Angaben bezüglich seiner Ausbildung würde lediglich zeigen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, um diese Tätigkeit herum eine Verfolgung aufzubauen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen können. Seine Angaben seien vollkommen unglaubhaft gewesen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer sei gesund und bis zu seiner Einreise in Österreich auch in Georgien berufstätig gewesen. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat auch weiterhin einem Beruf nachgehen könnte. Er verfüge zusätzlich über zahlreiche Anknüpfungspunkte in Georgien. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vor, da der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfüge, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser in Österreich keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche und keinerlei sonstige Bindungen zu Österreich habe. Er sei in Österreich mehrfach wegen der Begehung von Diebstählen und weiteren Delikten verurteilt worden und befinde sich auch zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft. Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beschränke sich auf georgische Asylwerber und verfüge er über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Kontakt zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich. Weiters seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich erkennen lassen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Im vorliegenden Fall liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vor, da der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfüge, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser in Österreich keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche und keinerlei sonstige Bindungen zu Österreich habe. Er sei in Österreich mehrfach wegen der Begehung von Diebstählen und weiteren Delikten verurteilt worden und befinde sich auch zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft. Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beschränke sich auf georgische Asylwerber und verfüge er über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Kontakt zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich. Weiters seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich erkennen lassen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
In Bezug auf die gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaig gegen den o.a. Bescheid erhobenen Beschwerde (= Spruchteil IV.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaig gegen den o.a. Bescheid erhobenen Beschwerde (= Spruchteil römisch vier.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zulässig, wenn sich der Asylwerber schon vor der Antragstellung mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, es sei denn, ihm sei die Antragstellung aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise möglich gewesen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 könne die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers treffe die Ziffer 2 und 6 zu. Sein erstes Asylverfahren wäre seit 29.10.2008 rechtskräftig negativ und sei die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus Österreich rechtskräftig bzw. durchsetzbar gewesen. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2008 in Strafhaft befinde, wäre es ihm möglich gewesen, schon früher eine Asylantrag zu stellen. Er habe keine Gründe nennen können, die ihn an der Antragstellung gehindert hätten.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zulässig, wenn sich der Asylwerber schon vor der Antragstellung mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, es sei denn, ihm sei die Antragstellung aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise möglich gewesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 könne die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers treffe die Ziffer 2 und 6 zu. Sein erstes Asylverfahren wäre seit 29.10.2008 rechtskräftig negativ und sei die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus Österreich rechtskräftig bzw. durchsetzbar gewesen. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2008 in Strafhaft befinde, wäre es ihm möglich gewesen, schon früher eine Asylantrag zu stellen. Er habe keine Gründe nennen können, die ihn an der Antragstellung gehindert hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.2.2010 fristgerecht eine Beschwerde in georgischer Sprache, in welcher er Folgendes geltend machte:
Er habe ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2003 im XXXX, -training und -weiterqualifizierung gearbeitet. Dieses Zentrum habe dem (früheren) Präsidenten Schewardnadse gehört. Nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 habe er kein ordentliches Leben mehr gehabt. Die "blutige" Regierung von Saakaschwili habe von ihm US$ 60.000 und US$ 20.000 gefordert, zudem hätte er Bargeld an die Staatsanwaltschaft zahlen sollen. Man habe ihm gedroht, im Falle der Nichtbezahlung seine siebenjährige Tochter zu entführen und ihm keine Möglichkeit zu geben, diese noch einmal lebend zu sehen. Er habe später erfahren, dass die Grenzschutzabteilung seine Daten im Computer gespeichert habe. Sobald er das Land verlassen oder nach Georgien zurückgekehrt wäre, hätte man ihn festgenommen und der Polizei übergeben. Man könne sich vorstellen, was er alles ab dem Jahr 2003 erleben haben müssen, um nach Österreich zu gelangen. In Österreich würden die Menschenrechte nicht verletzt werden. Er ersuche daher, dass ihm Asyl gewährt werde, da ihm in Georgien nach seiner Abschiebung eine "Haft und unbeschreibliche Lebensumstände" drohen würden. Das sei "von der Saakaschwili-Regierung veranlasst" worden.Er habe ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2003 im römisch 40 , -training und -weiterqualifizierung gearbeitet. Dieses Zentrum habe dem (früheren) Präsidenten Schewardnadse gehört. Nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 habe er kein ordentliches Leben mehr gehabt. Die "blutige" Regierung von Saakaschwili habe von ihm US$ 60.000 und US$ 20.000 gefordert, zudem hätte er Bargeld an die Staatsanwaltschaft zahlen sollen. Man habe ihm gedroht, im Falle der Nichtbezahlung seine siebenjährige Tochter zu entführen und ihm keine Möglichkeit zu geben, diese noch einmal lebend zu sehen. Er habe später erfahren, dass die Grenzschutzabteilung seine Daten im Computer gespeichert habe. Sobald er das Land verlassen oder nach Georgien zurückgekehrt wäre, hätte man ihn festgenommen und der Polizei übergeben. Man könne sich vorstellen, was er alles ab dem Jahr 2003 erleben haben müssen, um nach Österreich zu gelangen. In Österreich würden die Menschenrechte nicht verletzt werden. Er ersuche daher, dass ihm Asyl gewährt werde, da ihm in Georgien nach seiner Abschiebung eine "Haft und unbeschreibliche Lebensumstände" drohen würden. Das sei "von der Saakaschwili-Regierung veranlasst" worden.
Während seiner beiden Asylverfahren war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des LG XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren.Mit Urteil des LG römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Mit Urteil des LG XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 130 1. Fall, §§ 15, 269 Abs. 1, § 127, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteil worden. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom XXXX war mit diesem Urteil vom XXXX widerrufen worden.Mit Urteil des LG römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 130, 1. Fall, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, Paragraph 127,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteil worden. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom römisch 40 war mit diesem Urteil vom römisch 40 widerrufen worden.
(Anm.: Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers sind laut Strafregisterauszug vom 15.2.2010 nach wie vor aktuell.)Anmerkung, Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers sind laut Strafregisterauszug vom 15.2.2010 nach wie vor aktuell.)
Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt der gegenständlichen Entscheidung im o.a. Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpft, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die - auch nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die - auch nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet:
Er habe von Mai 2000 bis Jänner 2004 in einem XXXX als XXXX gearbeitet. Da er dort nur US$ 30 verdient habe, habe er privat auch ein Geschäft betrieben. Er habe Weizen von der Regierung billig angekauft, danach teuer weiterverkauft und so im Monat bis zu US$ 15.000 an Gewinn erwirtschaftet. Diese Vorgänge seien unter dem (früheren) Präsidenten Schewardnadse legal gewesen. Nach der Rosenrevolution und unter dem Präsidenten Saakaschwili seien solche privaten Unternehmen von Staatsbeamten jedoch verboten gewesen und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Man habe von ihm im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches die Zahlung von US$ 60.000 verlangt, widrigenfalls ihn eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren erwarten würde. Zudem habe man US$ 20.000 an Schmiergeld von ihm verlangt. Obwohl er sein gesamtes Hab und Gut verkauft habe, habe er nur die Hälfte der Summe aufbringen können und sei deswegen im Jahr 2004 nach St. Petersburg geflohen. Auch seine Mutter sei wegen seiner Probleme mit der Entführung seiner Tochter bedroht worden.Er habe von Mai 2000 bis Jänner 2004 in einem römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Da er dort nur US$ 30 verdient habe, habe er privat auch ein Geschäft betrieben. Er habe Weizen von der Regierung billig angekauft, danach teuer weiterverkauft und so im Monat bis zu US$ 15.000 an Gewinn erwirtschaftet. Diese Vorgänge seien unter dem (früheren) Präsidenten Schewardnadse legal gewesen. Nach der Rosenrevolution und unter dem Präsidenten Saakaschwili seien solche privaten Unternehmen von Staatsbeamten jedoch verboten gewesen und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Man habe von ihm im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches die Zahlung von US$ 60.000 verlangt, widrigenfalls ihn eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren erwarten würde. Zudem habe man US$ 20.000 an Schmiergeld von ihm verlangt. Obwohl er sein gesamtes Hab und Gut verkauft habe, habe er nur die Hälfte der Summe aufbringen können und sei deswegen im Jahr 2004 nach St. Petersburg geflohen. Auch seine Mutter sei wegen seiner Probleme mit der Entführung seiner Tochter bedroht worden.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 27.1.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Lediglich zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:
Dem Beschwerdeführer war es in den einzelnen Einvernahmen nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu machen bzw. auf Vorhalt seine Widersprüche plausibel aufzuklären. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren insgesamt um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen.
Lediglich der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers kann in seinen Einvernahmen als übereinstimmend betrachtet werden. Wie bereits oben zusammengefasst, hat der Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen in seinen Einvernahmen angegeben, er habe neben seiner Anstellung als XXXX in einem XXXX in den Jahren 2000 bis 2004 ein Privatbusiness betrieben. Nach der Rosenrevolution seien seine Geschäfte unter der Regierung von Saakaschwili strafbar geworden. Deswegen sei gegen ihn Strafanzeige erhoben und ihm die Zahlung einer außergerichtlichen Vergleichssumme angeboten worden. Bei Nichtbezahlung derselben würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen. Die über diese Eckpfeiler seines Vorbringens hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers sind in den einzelnen Einvernahmen jedoch nicht mehr in Einklang zu bringen.Lediglich der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers kann in seinen Einvernahmen als übereinstimmend betrachtet werden. Wie bereits oben zusammengefasst, hat der Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen in seinen Einvernahmen angegeben, er habe neben seiner Anstellung als römisch 40 in einem römisch 40 in den Jahren 2000 bis 2004 ein Privatbusiness betrieben. Nach der Rosenrevolution seien seine Geschäfte unter der Regierung von Saakaschwili strafbar geworden. Deswegen sei gegen ihn Strafanzeige erhoben und ihm die Zahlung einer außergerichtlichen Vergleichssumme angeboten worden. Bei Nichtbezahlung derselben würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen. Die über diese Eckpfeiler seines Vorbringens hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers sind in den einzelnen Einvernahmen jedoch nicht mehr in Einklang zu bringen.
Bereits hinsichtlich der Angaben über die Ausübung seiner Privatgeschäfte treten in den einzelnen Einvernahmen Divergenzen auf. So hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2009 ausgeführt, unter der Regierung von Schewardnadse XXXX gewesen zu sein. Dass es sich bei dieser privaten Geschäftsausübung jedoch eigentlich um seinen Nebenverdienst gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer in dieser Erstbefragung hingegen nicht geltend gemacht. Erst in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 2.11.2009 und am 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, XXXX in einem XXXX gewesen zu sein und aufgrund der schlechten Bezahlung privat Weizen vom Staat angekauft und an Privatfirmen weiterverkauft zu haben.Bereits hinsichtlich der Angaben über die Ausübung seiner Privatgeschäfte treten in den einzelnen Einvernahmen Divergenzen auf. So hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2009 ausgeführt, unter der Regierung von Schewardnadse römisch 40 gewesen zu sein. Dass es sich bei dieser privaten Geschäftsausübung jedoch eigentlich um seinen Nebenverdienst gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer in dieser Erstbefragung hingegen nicht geltend gemacht. Erst in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 2.11.2009 und am 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, römisch 40 in einem römisch 40 gewesen zu sein und aufgrund der schlechten Bezahlung privat Weizen vom Staat angekauft und an Privatfirmen weiterverkauft zu haben.
Insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer konstatierten außergerichtlichen Vergleichsforderungen sind nicht nur bezüglich deren Höhe einige Widersprüche aufgetreten. So hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 21.10.2009 ausgeführt, dass die Vergleichssumme US$ 20.000 betragen habe. In seiner Einvernahme vom 2.11.2009 hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, man habe US$ 60.000 und zudem US$ 20.000 an Schmiergeld von ihm verlangt. In der Einvernahme vom 14.1.2010 ist dann plötzlich davon die Rede gewesen, dass der Beschwerdeführer bei Saakaschwili US$ 50.000 Schulden gehabt habe und zudem ein Richter bzw. Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft US$ 20.000 Schmiergeld von ihm verlangt habe. Nun mag es noch nachvollziehbar sein, dass einem die genaue Höhe einer Summe nach fünf Jahren nicht mehr so präsent sind, dass man sie auf die Dezimalstelle genau nennen kann, doch muss es dem Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieser Zeit zumindest möglich sein, einerseits anzugeben, ob die Summe US$ 20.000 oder US$ 60.000 betragen hat, andererseits ob es sich dabei um einen außergerichtlichen Tatausgleich oder eine zu tilgende Schuld beim damaligen Präsidenten gehandelt hat und weiters, ob und vor allem von wem darüber hinaus noch eine Schmiergeldzahlung verlangt worden ist. Die Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der für dessen Existenz bedeutender Geldforderungen sind für den zuständigen Senat in keiner Weise nachvollziehbar.
Widersprüchlich waren in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der erfolgten Zahlung der außergerichtlichen Vergleichssumme. So hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2009 angegeben, er habe diese Vergleichssumme schlichtweg nicht zahlen wollen. In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer hingegen vorgebracht, die Zahlung der Summe sei ihm trotz Verkaufs seines gesamten Hab und Guts nur zu einem Teil möglich gewesen, wobei im Rahmen der Einvernahme vom 14.1.2010 auch nicht herausgearbeitet werden kann, ob der Beschwerdeführer seine Schulden bei Saakaschwili oder die ihm angebotene Vergleichssumme begleichen habe wollen oder ob es sich bei diesen Summen nicht ohnehin um dieselben gehandelt habe. Umgekehrt drängt sich in diesem Zusammenhang zudem die Frage auf, weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die Vergleichssumme - welcher Höhe sie auch immer gewesen sein soll - aufzubringen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.10.2009 angegeben hat, er habe ein Vermögen von US$ 60.000 besessen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer sogar ausgeführt, ein Vermögen von US$ 80.000 besessen zu haben. Nicht nur, dass auch hier die Angaben des Beschwerdeführers nicht kohärent gewesen sind, ist es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer mit einem Vermögen von US$ 60.000 bis US$ 80.000 nicht möglich gewesen sein soll, eine Vergleichssumme bzw. Schulden in Höhe von höchstens US$ 60.000 zu tilgen.
Massiv widersprüchlich war das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der ihm angeblich drohenden Gefängnisstrafe. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 21.10.2009 ausgeführt, er sei, nachdem er die Vergleichssumme nicht bezahlt habe, zu sieben Jahren Strafhaft verurteilt worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, er sei nicht vorbestraft, diese Frage zu stellen, sei "eine Dummheit". Auf weitere Frage, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr befürchte, und dessen Antwort, er befürchte gar nichts, er wolle nur nicht sieben Jahre ins Gefängnis, und die darauf gestellte Frage, weswegen er eine Haft fürchte, wenn er gar nicht vorbestraft sei, führte der Beschwerdeführer - mit seinen bisher in dieser Einvernahme gemachten Angaben nicht in Einklang zu bringen - allerdings aus, er sei zu sieben Jahren verurteilt worden, verstehe unter Vorstrafe jedoch, dass eine Haftverhandlung stattgefunden habe, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe er von der siebenjährigen Gefängnisstrafe erfahren, als ein Freund gleichen Namens Georgien mit dem Flugzeug verlassen habe wollen und festgenommen worden sei, da sein Name im Computer eingetragen sei. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines erfolgten Strafverfahrens offensichtlich widersprüchlich sind, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer einerseits von einer Verurteilung zu sieben Jahren Haft spricht, auf der anderen Seite jedoch geltend macht, es habe nie eine Hauptverhandlung stattgefunden und er sei in Georgien auch nicht vorbestraft.
Aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten und im o.a. Bescheid festgestellten Länderberichten lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Justizsystem in Georgien nach rechtsstaatlichen Prinzipien organisiert ist und daher ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Durchführung einer Hauptverhandlung überhaupt zu einer Strafe verurteilt wurde. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seiner Einvernahme am 14.1.2010 vorgebracht hat, erst durch die gewollte Ausreise eines befreundeten Namensvetters erfahren zu haben, dass ihm eine siebenjährige Haftstrafe drohe und sein Name offensichtlich in der Datenerfassung der Grenzbehörden gespeichert sei. Am Ende dieser Einvernahme und zwar nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls hat der Beschwerdeführer in völligem Widerspruch dazu jedoch geltend gemacht, es sei in gar keinem Computersystem gespeichert, dass ihm sieben Jahre Haft drohen würden. Vielmehr stelle es sich so dar, dass er, sollte er das Land legal verlassen wollen, von den Grenzbehörden an die georgische Polizei übergeben werde und danach ein Strafverfahren eingeleitet werden würde. Abgesehen davon, dass diese Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht miteinander vereinbar sind, drängt sich dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie dem Beschwerdeführer, ohne Verurteilung und noch vor einem Strafverfahren überhaupt bekannt sein soll, dass ihm genau sieben Jahre Haft drohen würden. Selbst wenn ihm Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit dieser Haftdauer gedroht hätten, ist deswegen noch lange nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens tatsächlich zu einer Strafhaft in dieser Höhe verurteilt werden würde.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben hat, Georgien im Jahr 2006 legal mit seinem ungefälschten Reisepass Richtung St. Petersburg verlassen zu haben. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer hingegen vorgebracht, Georgien bereits im Jahr 2004 mit einem gefälschten Reisepass Richtung St. Petersburg verlassen zu haben. Nicht nur, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hinsichtlich seines Fluchtweges und des Fluchtzeitpunktes mit dessen im ersten Asylverfahren gemachten Angaben in keiner Weise vereinbar sind, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtweges auch innerhalb seines gegenständlichen Verfahrens massiv widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 2.11.2009 angegeben, zunächst im Jänner 2004 in das südossetische Dorf XXXX geflohen zu sein, um im Februar 2004 weiter nach Russland bzw. St. Petersburg zu fliehen. Der Aufenthalt in XXXX hat sich in dieser Einvernahme somit auf ein Monat beschränkt und das im Jahr 2004. In der Einvernahme vom 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, zunächst nach St. Petersburg geflohen zu sein und sich erst im Jahr 2008 vier bis fünf Monate lang im Dorf XXXX aufgehalten zu haben. Auch wenn diese Angaben des Beschwerdeführers nicht unmittelbar mit der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation bzw. seinen Fluchtgründen zusammenhängen, so haben die dabei unterlaufenen Widersprüche doch eine Indizwirkung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben hat, Georgien im Jahr 2006 legal mit seinem ungefälschten Reisepass Richtung St. Petersburg verlassen zu haben. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer hingegen vorgebracht, Georgien bereits im Jahr 2004 mit einem gefälschten Reisepass Richtung St. Petersburg verlassen zu haben. Nicht nur, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hinsichtlich seines Fluchtweges und des Fluchtzeitpunktes mit dessen im ersten Asylverfahren gemachten Angaben in keiner Weise vereinbar sind, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtweges auch innerhalb seines gegenständlichen Verfahrens massiv widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 2.11.2009 angegeben, zunächst im Jänner 2004 in das südossetische Dorf römisch 40 geflohen zu sein, um im Februar 2004 weiter nach Russland bzw. St. Petersburg zu fliehen. Der Aufenthalt in römisch 40 hat sich in dieser Einvernahme somit auf ein Monat beschränkt und das im Jahr 2004. In der Einvernahme vom 14.1.2010 hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, zunächst nach St. Petersburg geflohen zu sein und sich erst im Jahr 2008 vier bis fünf Monate lang im Dorf römisch 40 aufgehalten zu haben. Auch wenn diese Angaben des Beschwerdeführers nicht unmittelbar mit der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation bzw. seinen Fluchtgründen zusammenhängen, so haben die dabei unterlaufenen Widersprüche doch eine Indizwirkung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers.
Aufgrund der zahlreichen und massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten liegt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er in Georgien aufgrund seiner Privatgeschäfte mit Weizen einer (asylrelevanten) Verfolgung durch die georgischen Strafbehörden ausgesetzt sei und ihm zudem eine siebenjährige Haftstrafe drohe, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert hat.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Insofern hat der Beschwerdeführer im österreichischen Asylverfahren versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, der nicht den Tatsachen entspricht und konnte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG festgestellt werden.Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Insofern hat der Beschwerdeführer im österreichischen Asylverfahren versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, der nicht den Tatsachen entspricht und konnte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG festgestellt werden.
Mit seinem kurzen Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
1.3. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität und Nationalität konnte er durch Vorlage seines georgischen Führerscheins und seines georgischen Personalausweises nachweisen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, in Georgien wegen seiner - neben seiner staatsbeamtlichen Anstellung nicht erlaubten - Privatgeschäfte mit Weizen, von den georgischen Justizbehörden (asylrelevant) verfolgt und mit einer siebenjährigen Haftstrafe bedroht zu sein, eine Fluchtgeschichte konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Zum Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des § 3 AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 7 AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, gleichermaßen auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des Paragraph 3, AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, gleichermaßen auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides zu bestätigen.
2.3. Zum subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
In dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.In dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.
2.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (...).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (...).
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Der - sich seit 22.10.2008 in der Justizanstalt XXXX befindende - Beschwerdeführer verfügt in Österreich laut eigenen Angaben nach seinem knapp zweijährigen Aufenthalt über keine familiären Beziehungen, weswegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deshalb keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.Der - sich seit 22.10.2008 in der Justizanstalt römisch 40 befindende - Beschwerdeführer verfügt in Österreich laut eigenen Angaben nach seinem knapp zweijährigen Aufenthalt über keine familiären Beziehungen, weswegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deshalb keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.
Darüber hinaus gilt es im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch die Ausweisung ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls zu bejahen, da insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte, zumal er sich auch erst seit Juni 2008 im österreichischen Bundesgebiet befindet. Weder verfügt der Beschwerdeführer über einen langjährigen Arbeitsplatz noch über eine begonnene Ausbildung oder ist er Mitglied eines Vereins, weil er von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an straffällig geworden ist.Darüber hinaus gilt es im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch die Ausweisung ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls zu bejahen, da insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte, zumal er sich auch erst seit Juni 2008 im österreichischen Bundesgebiet befindet. Weder verfügt der Beschwerdeführer über einen langjährigen Arbeitsplatz noch über eine begonnene Ausbildung oder ist er Mitglied eines Vereins, weil er von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an straffällig geworden ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht aber insbesondere sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten (zweimalige Verurteilungen zu mehrmonatigen Haftstrafen), die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Juni 2008 im österreichischen Bundesgebiet, doch ist bereits am 15.7.2008 in Untersuchungshaft genommen und ist am XXXX seine erste strafrechtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe erfolgt. Während seines bisher 21-monatigen Aufenthaltes in Österreich hat sich der Beschwerdeführer insgesamt über 19 Monate in Haft befunden (!). Seit 22.10.2008 ist er überhaupt durchgehend inhaftiert und befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Justizanstalt XXXX, um eine knapp zweijährige Haftstrafe zu verbüßen (Anm.: das errechnete Strafende fällt auf den XXXX). Es liegt auf der Hand, dass die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen kann, da dieser die österreichische Rechtsordnung durch seine Straftaten wiederholt missachtet hat.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht aber insbesondere sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten (zweimalige Verurteilungen zu mehrmonatigen Haftstrafen), die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Juni 2008 im österreichischen Bundesgebiet, doch ist bereits am 15.7.2008 in Untersuchungshaft genommen und ist am römisch 40 seine erste strafrechtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe erfolgt. Während seines bisher 21-monatigen Aufenthaltes in Österreich hat sich der Beschwerdeführer insgesamt über 19 Monate in Haft befunden (!). Seit 22.10.2008 ist er überhaupt durchgehend inhaftiert und befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Justizanstalt römisch 40 , um eine knapp zweijährige Haftstrafe zu verbüßen Anmerkung, das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 ). Es liegt auf der Hand, dass die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen kann, da dieser die österreichische Rechtsordnung durch seine Straftaten wiederholt missachtet hat.
Darüber hinaus hat dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer negativen Asylentscheidung bloß ein vorübergehender ist. Von einer nur aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers kann - wie oben bereits erwähnt - nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat folglich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich nur ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht besessen, das letztlich aus einem als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde.
Angesichts all dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben 2.2. und 2.3.) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchteil III. des o.a. Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben 2.2. und 2.3.) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides ebenfalls abzuweisen.
2.5. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn2.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Wie das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, trifft auf den Beschwerdeführer § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu. Der Beschwerdeführer reiste am 23.6.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 24.6.2008 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2008, Zl. 08 05.455 EAST Ost, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Erst am 20.10.2009, somit knapp 16 Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dass dem Beschwerdeführer die Stellung des gegenständlichen Asylantrages nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, möglich gewesen sein soll, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.Wie das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, trifft auf den Beschwerdeführer Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu. Der Beschwerdeführer reiste am 23.6.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 24.6.2008 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2008, Zl. 08 05.455 EAST Ost, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Erst am 20.10.2009, somit knapp 16 Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dass dem Beschwerdeführer die Stellung des gegenständlichen Asylantrages nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, möglich gewesen sein soll, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes vertritt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hingegen die Auffassung, dass § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG nicht auf den Beschwerdeführer zutrifft, weil die gegen ihn erlassene Ausweisung nicht mehr durchsetzbar und damit vollziehbar ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2008, Zl. 08 05.455 EAST Ost, in welchem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ausgesprochen wurde, ist zwar am 29.10.2008 in Rechtskraft erwachsen und dadurch durchsetzbar geworden, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ist aber mittlerweile nicht mehr durchsetzbar, da aufgrund des Ablaufes der Einjahresfrist mit 13.8.2009 die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung auf Österreich übergegangen ist.Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes vertritt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hingegen die Auffassung, dass Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG nicht auf den Beschwerdeführer zutrifft, weil die gegen ihn erlassene Ausweisung nicht mehr durchsetzbar und damit vollziehbar ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2008, Zl. 08 05.455 EAST Ost, in welchem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland ausgesprochen wurde, ist zwar am 29.10.2008 in Rechtskraft erwachsen und dadurch durchsetzbar geworden, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ist aber mittlerweile nicht mehr durchsetzbar, da aufgrund des Ablaufes der Einjahresfrist mit 13.8.2009 die Zuständigkeit gemäß Artikel 19, Absatz 4, der Dublin II-Verordnung auf Österreich übergegangen ist.
Dennoch sind - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.Dennoch sind - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
01.04.2010