TE AsylGH Beschluss 2010/3/19 B11 304366-2/2009

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B11 304366-2/2009/4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B11 304369-2/2009/4E

B11 304877-2/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Philipp KARESCH über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX alias XXXX, StA: Republik Kosovo, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, vom 12. Oktober 2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Philipp KARESCH über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, vom 12. Oktober 2009, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Mai 2009, Zl. B2 304.366-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Mai 2009, Zl. B2 304.366-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 9. August 2004 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 4. April 2005 gab der Wiederaufnahmewerber, durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, zum Ausreisegrund befragt an, dass sein Vater seine Heimat verlassen habe, weil es dort seit dem Kriegsende immer Probleme gebe. Im Kosovo würde niemand Roma sehen wollen und die Sicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Bereits im Jahre 1999 seien Albaner in sein Haus eingedrungen und hätten bei der Suche nach Waffen die Scheiben eingeschlagen. Danach seien die Eltern des Wiederaufnahmewerbers geschlagen und an einen Baum gekettet worden, wobei die Mutter des Wiederaufnahmewerbers vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge haben die Eltern des Wiederaufnahmewerbers versucht, in einem anderen Teilen des Kosovo zu leben, jedoch hätte es überall die gleichen Probleme gegeben.

2. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 25. Jänner 2006 führte der Vater des Wiederaufnahmewerbers als gesetzlicher Vertreter für diesen aus, dass die bereits vorgebrachten Misshandlungen im Kosovo im Jahre 1999 stattgefunden hätten. Diese Vorfälle seien aber aus Angst vor den Albanern nicht beiden Behörden gemeldet worden. Die Familie habe zwar durch eine kleine Landwirtschaft überleben können, jedoch seien sie von den Albanern nicht gewollt worden. Nach dem Kriege hätten die Albaner das Haus besetzt und die Familie habe auf der Straße leben müssen. Solange die internationalen Hilfsorganisationen im Land gewesen seien, sei jedem geholfen worden. Nach deren Abzug sei es zu den Problemen mit den Albanern gekommen. Ansonsten habe es weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen Probleme gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 1. Juni 2006, Zl. 04 16.048-BAS, den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt worden (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 ist der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen worden (Spruchpunkt III). Im Bescheid wurde festgestellt, dass für den Wiederaufnahmewerber kein eigenes Vorbringen erstattet worden sei und sohin auf das Vorbringen seines gesetzlichen Vertreters verwiesen wurde, das aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig gewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 FrG nicht ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme zu erwarten habe, wobei vorausgesetzt werde, dass eine allfällige Rückkehr des Wiederaufnahmewerbers nur zusammen mit seinen Eltern möglich sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Antragstellers) dar.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 1. Juni 2006, Zl. 04 16.048-BAS, den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt worden (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 ist der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen worden (Spruchpunkt römisch drei). Im Bescheid wurde festgestellt, dass für den Wiederaufnahmewerber kein eigenes Vorbringen erstattet worden sei und sohin auf das Vorbringen seines gesetzlichen Vertreters verwiesen wurde, das aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig gewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 57, FrG nicht ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme zu erwarten habe, wobei vorausgesetzt werde, dass eine allfällige Rückkehr des Wiederaufnahmewerbers nur zusammen mit seinen Eltern möglich sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition des Antragstellers) dar.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung erhoben. Einem am 31. März 2009 vom Asylgerichtshof ergangenen Schreiben über die Lage im Herkunftsstaat des Wiederaufnahmewerbers, insbesondere zur Situation der Roma, wurde mit einer Stellungnahme des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom 15. April 2009 für die gesamte Familie entgegengetreten und ausgeführt, dass sich die Menschenrechtssituation im Kosovo nicht gebessert habe und Minderheitenangehörige keine effektiven Schutz erhalten würden. Da vermutet werde, dass das im Eigentum der Familie stehende Haus zerstört worden sei, sei die existentielle Situation der Familie nicht als gesichert anzusehen.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Mai 2009, Zahl B2 304.366-1/2008/4E, wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten habe, abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Wiederaufnahmewerbers am 29. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Mai 2009, Zahl B2 304.366-1/2008/4E, wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten habe, abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Wiederaufnahmewerbers am 29. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen.

6. Am 3. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin erneut einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 2009, Zl. 09 12.136 - EAST West gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Noch am selben Tag gab der Wiederaufnahmewerber durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zur Beschleunigung des Verfahrens einen Beschwerdeverzicht ab.6. Am 3. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin erneut einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 2009, Zl. 09 12.136 - EAST West gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Noch am selben Tag gab der Wiederaufnahmewerber durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zur Beschleunigung des Verfahrens einen Beschwerdeverzicht ab.

7. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers mittels Telefax vom 9. Oktober 2009 von einem deutschen Rechtsanwalt archivierte Akten der Mutter des Wiederaufnahmewerbers erhalten habe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Mutter des Wiederaufnahmewerbers aus Bulgarien stamme und ihr in Deutschland Duldungen durch die Ausländerbehörde ausgesprochen worden seien. Da die Eltern des Antragstellers nicht verheiratetet seien, sei es fraglich, ob der Wiederaufnahmewerber überhaupt die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze. Außerdem habe sich die Mutter, durch die Angabe der Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo Bescheide für die Söhne erschlichen. Dies sei ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 AVG. Die Wiederaufnahme sei fristgerecht, weil der diesbezügliche Wiederaufnahmegrund erst seit der oben genannten Faxübermittlung bekannt sei.7. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers mittels Telefax vom 9. Oktober 2009 von einem deutschen Rechtsanwalt archivierte Akten der Mutter des Wiederaufnahmewerbers erhalten habe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Mutter des Wiederaufnahmewerbers aus Bulgarien stamme und ihr in Deutschland Duldungen durch die Ausländerbehörde ausgesprochen worden seien. Da die Eltern des Antragstellers nicht verheiratetet seien, sei es fraglich, ob der Wiederaufnahmewerber überhaupt die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze. Außerdem habe sich die Mutter, durch die Angabe der Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo Bescheide für die Söhne erschlichen. Dies sei ein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, AVG. Die Wiederaufnahme sei fristgerecht, weil der diesbezügliche Wiederaufnahmegrund erst seit der oben genannten Faxübermittlung bekannt sei.

8. Mit Schriftsatz vom 5. November 2009 ergänzte der rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers durch Vorlage einer Abstammungsurkunde des Antragstellers ausgestellt vom Standesbeamten in XXXX am XXXX, einer Urkunde vom XXXX, über die Sorgeerklärung der Mutter und des Vaters der Stadt XXXX sowie einer Urkunde der Stadt XXXX vom XXXX, über die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter zum Beweis, dass die ledige bulgarische Staatsgehörige XXXX, und der ledige jugoslawischen Staatsangehörige XXXX, die Eltern des am XXXX in XXXX geborenen XXXX seien.8. Mit Schriftsatz vom 5. November 2009 ergänzte der rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers durch Vorlage einer Abstammungsurkunde des Antragstellers ausgestellt vom Standesbeamten in römisch 40 am römisch 40 , einer Urkunde vom römisch 40 , über die Sorgeerklärung der Mutter und des Vaters der Stadt römisch 40 sowie einer Urkunde der Stadt römisch 40 vom römisch 40 , über die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter zum Beweis, dass die ledige bulgarische Staatsgehörige römisch 40 , und der ledige jugoslawischen Staatsangehörige römisch 40 , die Eltern des am römisch 40 in römisch 40 geborenen römisch 40 seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Antragstellers.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entscheiden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entscheiden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Die erstmalige Nennung eines Beweismittels stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn dieses schon vor Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorhanden gewesen ist und die neu hervorkommenden Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von dieser im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher im Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139).Die erstmalige Nennung eines Beweismittels stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn dieses schon vor Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorhanden gewesen ist und die neu hervorkommenden Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von dieser im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher im Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139).

Unter Verschulden ist i.S.d. § 69 Abs. 1. Z 2 AVG der Verschuldensbegriff i.S.d. § 1294 ABGB zu verstehen (VwGH 09.06.1994, 94/06/0109; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 20025/01/0458). Es kommt hierbei nicht auf den Grad des Verschuldens an, sodass auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105), wobei es ohne Belang ist, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Da Verschulden immer auf die persönliche Vorwerfbarkeit abzielt, ist einer Partei dieses Verschulden zuzurechnen, wenn sie eine Tatsache oder ein Beweismittel nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, zieht dies den Ausschluss einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209), wobei sich die Partei bei einemUnter Verschulden ist i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG der Verschuldensbegriff i.S.d. Paragraph 1294, ABGB zu verstehen (VwGH 09.06.1994, 94/06/0109; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 20025/01/0458). Es kommt hierbei nicht auf den Grad des Verschuldens an, sodass auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105), wobei es ohne Belang ist, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Da Verschulden immer auf die persönliche Vorwerfbarkeit abzielt, ist einer Partei dieses Verschulden zuzurechnen, wenn sie eine Tatsache oder ein Beweismittel nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, zieht dies den Ausschluss einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209), wobei sich die Partei bei einem

(Mit-)Verschulden auch nicht darauf berufen kann, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und diese deswegen einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt habe (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097).

2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers das neue Beweismittel - laut Wiederaufnahmeantrag vom 12. Oktober 2009 - am 9. Oktober 2009 mitgeteilt und der Wiederaufnahmeantrag am 12. Oktober 2009 beim Bundesasylamt eingebracht worden sei.

Da der Asylgerichtshof über den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 31. Mai 2005 mit Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zahl B2 304.366-1/2009/4E, rechtskräftig negativ abgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorlage dieses Schriftstückes, sowie bei den später nachgereichten Urkunden, um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wobei das dem Wiederaufnahmeantrag beigefügte Schreiben der deutschen Rechtsanwaltkanzlei ausschließlich auf die am 5. November 2009 an den Asylgerichtshof übermittelten Urkunden Bezug nimmt. Bei diesen später übermittelten Beweismitteln (Abstammungsurkunde, Urkunde über die Sorgeerklärung des Mutters und des Vaters sowie Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter bezüglich des Antragsstellers) kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind, handelt es sich doch um ausdrückliche Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers aus dem Jahre 2003. Da der Antragsteller minderjährig ist und geschäfts- und somit auch prozessunfähig ist, wird dieser grundsätzlich von den Eltern vertreten, wobei er sich auch im Verfahren auf das Vorbringen seiner Eltern beruft.Da der Asylgerichtshof über den Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 31. Mai 2005 mit Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zahl B2 304.366-1/2009/4E, rechtskräftig negativ abgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorlage dieses Schriftstückes, sowie bei den später nachgereichten Urkunden, um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wobei das dem Wiederaufnahmeantrag beigefügte Schreiben der deutschen Rechtsanwaltkanzlei ausschließlich auf die am 5. November 2009 an den Asylgerichtshof übermittelten Urkunden Bezug nimmt. Bei diesen später übermittelten Beweismitteln (Abstammungsurkunde, Urkunde über die Sorgeerklärung des Mutters und des Vaters sowie Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter bezüglich des Antragsstellers) kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind, handelt es sich doch um ausdrückliche Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers aus dem Jahre 2003. Da der Antragsteller minderjährig ist und geschäfts- und somit auch prozessunfähig ist, wird dieser grundsätzlich von den Eltern vertreten, wobei er sich auch im Verfahren auf das Vorbringen seiner Eltern beruft.

Demnach war den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers sogar schon vor Stellung des ersten Asylantrages die Tatsache bewusst, dass diese in Deutschland Duldungen durch die Ausländerbehörde erhalten haben und die Mutter des Antragstellers in Deutschland unter einer bulgarischen Identität aufgetreten ist. Es liegt durch die jahrelang unterbliebene Vorlage während des laufenden Asylverfahrens - trotz besseren Wissens über die Ausstellung von Urkunden in Deutschland - sohin zumindest eine von der Rechtsprechung geforderte leichte Fahrlässigkeit vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Wiederaufnahmewerbers diese Urkunden bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon vor Abschluss des Asylverfahrens hätten vorlegen können.

Der vom rechtsfreundlichen Vertreter angeregte Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, wonach der Bescheid des Antragsteller erschlichen worden seit, ist hingegen nicht erfüllt. Um einen Bescheid zu erschleichen, müssen nach der Rechtsprechung drei Voraussetzungen gegeben sein, damit dieser Tatbestand verwirklicht wird. Einerseits müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, und drittens muss eine Irreführungsabsicht der Partei vorliegen (vgl. VwGH 25.04.1995 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Partei muss im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, d.h. vorsätzlich - entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen - beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen - eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre - zu lukrieren (vgl. VwGH 23.03.2004, 2003/01/059; VfGH 27.06.2007, B 3563/05).Der vom rechtsfreundlichen Vertreter angeregte Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach der Bescheid des Antragsteller erschlichen worden seit, ist hingegen nicht erfüllt. Um einen Bescheid zu erschleichen, müssen nach der Rechtsprechung drei Voraussetzungen gegeben sein, damit dieser Tatbestand verwirklicht wird. Einerseits müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, und drittens muss eine Irreführungsabsicht der Partei vorliegen vergleiche VwGH 25.04.1995 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Partei muss im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, d.h. vorsätzlich - entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen - beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen - eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre - zu lukrieren vergleiche VwGH 23.03.2004, 2003/01/059; VfGH 27.06.2007, B 3563/05).

Im gegenständlichen Fall hat die Mutter des Wiederaufnahmewerbers als dessen gesetzliche Vertreterin zwar unterschiedliche Angaben zu ihrer Herkunft getätigt. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Erschleichung eines Bescheides in diesem Fall gegeben wären und sich die Mutter des Antragstellers einen positiven Asylbescheid für sich und ihre Familie zu erschleichen versucht habe, mangelt es hier jedoch daran, dass sie wegen diesen falschen Angaben keine vorteilhafte Entscheidung durch die Behörde erhalten habe.

Schlagworte

Beweise, Urkunde, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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