TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/19 B11 216912-0/2008

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §2
AVG §66 Abs4

Spruch

B11 216912-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Philipp KARESCH über die Beschwerde der XXXX, StA.: Österreich, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2000, Zl. 99 10.466-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Philipp KARESCH über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Österreich, wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2000, Zl. 99 10.466-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, i.V.m.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, i.V.m.

§ 66 Abs. 4 AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. Juli 1999 als Staatsangehörige Jugoslawiens die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2000, Zl. 99 10.466-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AsylG 1997 in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, für nicht zulässig und erteilte gemäß §§ 15 Abs. 1 iVm 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 18.10.2000. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. Juli 1999 als Staatsangehörige Jugoslawiens die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2000, Zl. 99 10.466-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, für nicht zulässig und erteilte gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 18.10.2000. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.

Laut Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin mit XXXX die österreichsche Staatsbürgerschaft verliehen.Laut Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin mit römisch 40 die österreichsche Staatsbürgerschaft verliehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 2. Juli 1999 gestellt wurde, ist gegenständlich - aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, unter Berücksichtigung der in § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, normierten Übergangsbestimmungen abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 2. Juli 1999 gestellt wurde, ist gegenständlich - aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, - über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, unter Berücksichtigung der in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, normierten Übergangsbestimmungen abzusprechen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 7, leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Nach § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Fremden handelt, der in Österreich um Schutz vor Verfolgung sucht. Die Beschwerdeführerin ist ob ihrer erlangten österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch kein "Fremder" mehr. Das Fehlen dieser Grundeigenschaft für ein Asylverfahren ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (ähnlich dem Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet; vgl. dazu z.B. UBAS 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; AsylGH 20.04.2009, Zl. D15 249929-0/2008/8E). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Nach Paragraph 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG voraus, dass es sich um einen im Bundesgebiet aufhältigen Fremden handelt, der in Österreich um Schutz vor Verfolgung sucht. Die Beschwerdeführerin ist ob ihrer erlangten österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch kein "Fremder" mehr. Das Fehlen dieser Grundeigenschaft für ein Asylverfahren ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (ähnlich dem Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet; vergleiche dazu z.B. UBAS 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; AsylGH 20.04.2009, Zl. D15 249929-0/2008/8E). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu Paragraph 4, AsylG VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid, spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

österreichische Staatsbürgerschaft, Prozessvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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