TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/19 A6 411972-1/2010

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 411.972-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 01.178 EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 01.178 EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGB. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGB. römisch eins Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 27.05.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, dass es in seiner Heimat Kämpfe zwischen den Militanten und den nigerianischen Behörden gäbe. Sein Dorf wäre besetzt worden und es hätten dort Kämpfe stattgefunden. Häuser wären niedergebrannt und Menschen getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Heimat verlassen müssen, da er sich nicht den Militanten anschließen hätte wollen. Bei einer Rückkehr befürchtete er, von den Militanten umgebracht zu werden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 27.05.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, dass es in seiner Heimat Kämpfe zwischen den Militanten und den nigerianischen Behörden gäbe. Sein Dorf wäre besetzt worden und es hätten dort Kämpfe stattgefunden. Häuser wären niedergebrannt und Menschen getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Heimat verlassen müssen, da er sich nicht den Militanten anschließen hätte wollen. Bei einer Rückkehr befürchtete er, von den Militanten umgebracht zu werden.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es hätte in seinem Dorf eine Gruppe gegeben, welche Menschen entführt habe. Der Beschwerdeführer hätte dieser Gruppe nicht beitreten wollen, da sein Vater krank gewesen wäre. Nach dem Tod seines Vaters wären die Mitglieder der Gruppe neuerlich zu ihm gekommen und hätten hohen Druck auf ihn ausgeübt, weshalb er sich dazu entschlossen hätte, Nigeria zu verlassen.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu der ihm im Rahmen der letztgenannten Einvernahme ausgehändigten Länderinformation. Darin führte er aus, dass er von Militanten gezwungen worden wäre, "bei ihnen mitzumachen". Sie hätten gedroht, ihn umzubringen. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass die Länderfeststellungen von diplomatischer Vorsicht geprägt und daher nicht objektiv wären.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem wäre eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem wäre eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.römisch eins.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.

I.4. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, dass sich an der Lage in seinem Heimatland nichts geändert hätte. Neue Flucht- und Asylgründe hätte er keine. Er stellte einen neuen Antrag, da sein altes Asylverfahren eingestellt worden wäre. Probleme mit der Polizei oder mit anderen staatlichen Behörden hätte er in seiner Heimat nicht.römisch eins.4. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, dass sich an der Lage in seinem Heimatland nichts geändert hätte. Neue Flucht- und Asylgründe hätte er keine. Er stellte einen neuen Antrag, da sein altes Asylverfahren eingestellt worden wäre. Probleme mit der Polizei oder mit anderen staatlichen Behörden hätte er in seiner Heimat nicht.

Am 19.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 19.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum XXXX, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er gegen den alten Bescheid nicht berufen könnte, weshalb er einen neuen Antrag stellte. Zudem gäbe es eine Änderung seiner Gründe; Dinge, welche er im ersten Verfahren nicht erwähnt hätte. Er wäre Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt. In Imo-State wären einige Mitglieder getötet worden. Das Haus des Anführers wäre von der Militärpolizei angezündet worden, als die Anhänger der Bewegung die Biafra-Flagge hissen wollten. Sie wären dann nach Anambra-State geflohen, jedoch auch dort massiv von der Polizei verfolgt worden und der Beschwerdeführer hätte sich die ganze Zeit versteckt. Er hätte sich dann einem Rebellen-Trupp angeschlossen und zirka drei Jahre mit diesem gekämpft. Gleichzeitig hätten sei einen Rohölhandel betrieben. Als sie jedoch kein Geld mehr gehabt hätten, wäre er ausgeschieden und hätte dann Naturheiler werden wollen. Dies hätte er bisher nicht erwähnt, da er vergeblich auf die "richtige Einvernahme" in Traiskirchen gewartet habe.In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er gegen den alten Bescheid nicht berufen könnte, weshalb er einen neuen Antrag stellte. Zudem gäbe es eine Änderung seiner Gründe; Dinge, welche er im ersten Verfahren nicht erwähnt hätte. Er wäre Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt. In Imo-State wären einige Mitglieder getötet worden. Das Haus des Anführers wäre von der Militärpolizei angezündet worden, als die Anhänger der Bewegung die Biafra-Flagge hissen wollten. Sie wären dann nach Anambra-State geflohen, jedoch auch dort massiv von der Polizei verfolgt worden und der Beschwerdeführer hätte sich die ganze Zeit versteckt. Er hätte sich dann einem Rebellen-Trupp angeschlossen und zirka drei Jahre mit diesem gekämpft. Gleichzeitig hätten sei einen Rohölhandel betrieben. Als sie jedoch kein Geld mehr gehabt hätten, wäre er ausgeschieden und hätte dann Naturheiler werden wollen. Dies hätte er bisher nicht erwähnt, da er vergeblich auf die "richtige Einvernahme" in Traiskirchen gewartet habe.

I.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass alle Zustellvorgänge rechtmäßig erfolgt wären. Der Beschwerdeführer hätte sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen wären. Deshalb könnte kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass alle Zustellvorgänge rechtmäßig erfolgt wären. Der Beschwerdeführer hätte sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen wären. Deshalb könnte kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.

I.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 24.02.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 26.02.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin verwies der Beschwerdeführer darauf, vom nigerianischen Staat gesucht zu werden. Mit einer Gruppe hätte er Öl von den Pipelines gestohlen und Geld behalten. Das Geld wäre dann verloren gegangen. Sie hätten gesagt, er sollte das Geld bringen, ansonsten würde er umgebracht.römisch eins.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 24.02.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 26.02.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin verwies der Beschwerdeführer darauf, vom nigerianischen Staat gesucht zu werden. Mit einer Gruppe hätte er Öl von den Pipelines gestohlen und Geld behalten. Das Geld wäre dann verloren gegangen. Sie hätten gesagt, er sollte das Geld bringen, ansonsten würde er umgebracht.

I.7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2010 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters einen Antrag auf Verfahrenshilfe und ersuchte um Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Rechtsvertreter.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2010 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters einen Antrag auf Verfahrenshilfe und ersuchte um Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Rechtsvertreter.

I.8. Am 15.03.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer monierte, dass im belangten Bescheid jegliche Feststellungen zur Gefährdung nigerianischer Asylwerber durch die illegale Datenweitergabe des BMI an die nigerianische Botschaft fehlten. Es käme zu Anhaltungen und Befragungen durch die nigerianischen Sicherheitskräfte, verbunden mit Schmiergeldforderungen. Zudem wäre im Polizeianhaltezentrum XXXX Tuberkulose ausgebrochen, weshalb befürchtet würde, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls angesteckt hätte.römisch eins.8. Am 15.03.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer monierte, dass im belangten Bescheid jegliche Feststellungen zur Gefährdung nigerianischer Asylwerber durch die illegale Datenweitergabe des BMI an die nigerianische Botschaft fehlten. Es käme zu Anhaltungen und Befragungen durch die nigerianischen Sicherheitskräfte, verbunden mit Schmiergeldforderungen. Zudem wäre im Polizeianhaltezentrum römisch 40 Tuberkulose ausgebrochen, weshalb befürchtet würde, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls angesteckt hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich auf jene Probleme - Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Beitritt zu einer Gruppe mit der Bezeichnung "XXXX", welche "Leute" entführte - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Wenn er nunmehr erstmalig behauptet, dass er darüber hinausgehend von der Regierung verfolgt würde, da er ein Mitglied der Massob wäre, so bleibt festzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen auf Ereignisse stützt, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und folglich vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Aber selbst bei entsprechender Würdigung seines nunmehr behaupteten Vorbringens, somit ausgehend von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, fehlt seinen Angaben jedenfalls der glaubhafte Kern, demzufolge eine neuerliche inhaltliche Befassung vorzunehmen wäre. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, als Massob-Mitglied von der Regierung verfolgt zu werden, obwohl er noch im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich angegeben hatte, weder Probleme mit der Polizei noch anderen staatlichen Behörden in Nigeria gehabt zu haben. Für den Asylgerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich bei den behaupteten Vorfällen um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, um damit seinen neuerlichen Antrag zu rechtfertigen.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Verfahrensgang ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung eine etwaige illegale Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI ins Treffen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, mit welchem auf eventuelle gerichtliche Verurteilungen hingewiesen wurde, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden ist. Abgesehen davon, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten ist, und somit von vornherein eine Weitergabe von Daten eventueller gerichtlicher Verurteilungen seitens des Innenministeriums ausgeschlossen wäre.

Monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung weiters, dass es zu Anhaltungen und Befragungen durch die nigerianischen Sicherheitskräfte, verbunden mit Schmiergeldforderungen, käme, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert. Dass der Beschwerdeführer zudem Schmiergeld zahlen müsste, stellt im konkreten Fall eine reine Mutmaßung dar.Monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung weiters, dass es zu Anhaltungen und Befragungen durch die nigerianischen Sicherheitskräfte, verbunden mit Schmiergeldforderungen, käme, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert. Dass der Beschwerdeführer zudem Schmiergeld zahlen müsste, stellt im konkreten Fall eine reine Mutmaßung dar.

In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt. Konkrete Nachweise oder Hinweise, die einen tatsächlichen Ausbruch der Tuberkulose beim Beschwerdeführer belegen, wurden nicht erbracht.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt. Konkrete Nachweise oder Hinweise, die einen tatsächlichen Ausbruch der Tuberkulose beim Beschwerdeführer belegen, wurden nicht erbracht.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Insbesondere zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer erst seit 27.05.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Auch ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Insbesondere zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer erst seit 27.05.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Auch ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

In Summe überwiegen eindeutig auch im Hinblick auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen beharrlichen illegalen Verbleib die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern, vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters, Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern, vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters, Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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