Norm
AsylG 1997 §14 Abs1Spruch
A13 221.467-0/2008/10E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 05.03.2001 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVGDer Beschwerde von römisch 40 vom 05.03.2001 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 14 Abs. 4 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 16.01.1998 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 stattgegeben und gemäß § 12 leg.cit festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, stattgegeben und gemäß Paragraph 12, leg.cit festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Asylerstreckungsanträgen vom 08.04.1999 ihrer beiden minderjährigen Kinder, XXXX und XXXX, wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.04.1999, GZ 99 04.348 betreffend XXXX sowie GZ 99 04.340-BAS betreffendXXXX stattgegeben und ihnen gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Asylerstreckungsanträgen vom 08.04.1999 ihrer beiden minderjährigen Kinder, römisch 40 und römisch 40 , wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.04.1999, GZ 99 04.348 betreffend römisch 40 sowie GZ 99 04.340-BAS betreffendXXXX stattgegeben und ihnen gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG, teilweise als Beteiligte nach § 12 StGB und wegen des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 12, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre rechtskräftige Verurteilung mit, dass seitens des Bundesasylamtes in Aussicht genommen sei, das ihr gewährte Asyl abzuerkennen und festzustellen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Stellungnahme vom 05.02.2001 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit ihrer Haftentlassung im Juni 2000 wohl verhalten habe und sie ersuche, mit ihren Kindern in Österreich ein geregeltes und ruhiges Leben zu führen. Beigelegt sind Schreiben der sie betreuenden Sozialarbeiterin der Haftenlassenenhilfe XXXX vom 02.02.2001 sowie ein Bericht der Klassenlehrerin der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin.Mit Stellungnahme vom 05.02.2001 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit ihrer Haftentlassung im Juni 2000 wohl verhalten habe und sie ersuche, mit ihren Kindern in Österreich ein geregeltes und ruhiges Leben zu führen. Beigelegt sind Schreiben der sie betreuenden Sozialarbeiterin der Haftenlassenenhilfe römisch 40 vom 02.02.2001 sowie ein Bericht der Klassenlehrerin der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin.
Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zahl. 98 00.364-BAS, wurde der Beschwerdeführerin das ihr mit Bescheid vom 17.02.1998 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 AsylG 1997 aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gem. § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme und eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 14 Abs. 3 AsylG zulässig sei.Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zahl. 98 00.364-BAS, wurde der Beschwerdeführerin das ihr mit Bescheid vom 17.02.1998 gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 5 AsylG 1997 aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme und eine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin die Feststellung rechtfertige, dass diese im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Das von ihr begangene Delikt sei im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren. Weiters handle es sich bei der in Nigeria erfolgten politischen Entwicklung hin zu einem demokratisch gewählten Präsidenten und einer Zivilregierung um eine grundlegende Änderung der politischen Situation in Nigeria, die keinen Zusammenhang zu der geltend gemachten politischen Verfolgung aufweise. Nachdem die politische Führung in Nigeria seit ihrem Aufenthalt in Österreich gewechselt habe, gebe es keine Anhaltspunkte mehr, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat politisch verfolgt würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin die Feststellung rechtfertige, dass diese im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 1997 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Das von ihr begangene Delikt sei im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren. Weiters handle es sich bei der in Nigeria erfolgten politischen Entwicklung hin zu einem demokratisch gewählten Präsidenten und einer Zivilregierung um eine grundlegende Änderung der politischen Situation in Nigeria, die keinen Zusammenhang zu der geltend gemachten politischen Verfolgung aufweise. Nachdem die politische Führung in Nigeria seit ihrem Aufenthalt in Österreich gewechselt habe, gebe es keine Anhaltspunkte mehr, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat politisch verfolgt würde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.03.2001 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Einräumung des Parteiengehörs vor, weiters auch inhaltliche Rechtswidrigkeit, da sich das Bundesasylamt kaum inhaltlich mit den Asylgründen auseinandergesetzt habe, die seinerzeit zur Asylgewährung geführt hätten. Damit könne nicht beurteilt werden, ob tatsächlich eine derartige Änderung der Situation im Herkunftsland eingetreten sei, sodass sie nicht mehr verfolgt würde. Weiters wären die politischen Änderungen keineswegs so nachhaltig, dass keine Gefährdungslage mehr bestünde. Zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach insgesamt einem Jahr bedingt entlassen worden wäre, woraus ersichtlich wäre, dass das Gericht eine positive Zukunftsprognose gestellt habe. Sie lebe nunmehr in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin weiters gem. § 28 Abs. 2 SMG iVm §§ 15, 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin weiters gem. Paragraph 28, Absatz 2, SMG in Verbindung mit Paragraphen 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 236 Abs. 1 StGB (Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen) zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je ¿ 2,00 (gesamt ¿ 180,00) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 236, Absatz eins, StGB (Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen) zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je ¿ 2,00 (gesamt ¿ 180,00) verurteilt.
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).
Zufolge § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF 101/2003 trat die Bestimmung des § 14 Abs. 1, 3 und 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 am 1. Mai 2004 in KraftZufolge Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, trat die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, am 1. Mai 2004 in Kraft
Diese Fassung ist daher vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung anzuwenden.
§ 14 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 lautet:Paragraph 14, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lautet:
"§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;
die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.(3) Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 ein Niederlassungsnachweis (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Absatz 4, ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 23, Absatz 7, FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.
Laut einer am 03.03.2010 eingeholten ZMR(Zentrales Melderegister)-Auskunft ist die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich ohne Unterbrechung an einer Adresse im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Anhaltspunkte, dass sie entgegen der polizeilichen Meldung ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hat, liegen keine vor. Seit der Asylgewährung - zuerkannt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.1998 - sind bereits fünf Jahre und auch seit Einbringung des für die Asylantragstellung maßgeblichen Antrages - der Antrag datiert vom 16.01.1998 - bereits acht Jahre verstrichen. Die nach § 14 Abs. 4 AsylG 1997 zu prüfenden Kriterien liegen demnach vor, sodass eine Aberkennung des Asyls gem. § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 im gegenständlichen Fall nicht mehr in Betracht kommt.Laut einer am 03.03.2010 eingeholten ZMR(Zentrales Melderegister)-Auskunft ist die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich ohne Unterbrechung an einer Adresse im Bundesgebiet als Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Anhaltspunkte, dass sie entgegen der polizeilichen Meldung ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hat, liegen keine vor. Seit der Asylgewährung - zuerkannt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.1998 - sind bereits fünf Jahre und auch seit Einbringung des für die Asylantragstellung maßgeblichen Antrages - der Antrag datiert vom 16.01.1998 - bereits acht Jahre verstrichen. Die nach Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997 zu prüfenden Kriterien liegen demnach vor, sodass eine Aberkennung des Asyls gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 im gegenständlichen Fall nicht mehr in Betracht kommt.
Gemäß dem, nunmehr einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Aberkennungstatbestand des § 14 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß dem, nunmehr einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Aberkennungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997 (Verlust des Asyls) gelten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (Ausschluss von Asylgewährung) bezogen haben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449). Der Gesetzgeber nahm in § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997 inhaltlich auf Art. 33 Z. 2 GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 (Verlust des Asyls) gelten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Ausschluss von Asylgewährung) bezogen haben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449). Der Gesetzgeber nahm in Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 1997 inhaltlich auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Artikel 33, GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.
Art. 33 Z. 2 erster Fall GFK stellt ebenso wie § 14 Abs. 1 Z 4 erster Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).Artikel 33, Ziffer 2, erster Fall GFK stellt ebenso wie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann vergleiche Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).
Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Art. 33 Z. 2 erster Fall GFK somit nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Art. 32 Abs. 1 GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Art. 33 Abs. 2 GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Artikel 33, Ziffer 2, erster Fall GFK somit nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Artikel 32, Absatz eins, GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Artikel 33, Absatz 2, GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen vergleiche Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen (vgl. VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen vergleiche VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).
Im gegenständlichen Fall soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin bedauerlicher Weise tatsächlich um eine Person mit erheblicher krimineller und sozialschädlicher Neigung handelt. Vor dem Hintergrund der wiedergegeben Darlegungen und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Verurteilungen eine Gefahr für die Existenz der Republik Österreich darstellt.
Art. 33 Z. 2. zweiter Fall GFK stellt - fast wortgleich - wie § 14 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller, der wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK stellt - fast wortgleich - wie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller, der wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z. 2 (Fall 2) GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, (Fall 2) GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, fallen unter diesen Begriff nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und er nannte als typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es genüge weiters allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, illustrativ hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, illustrativ hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
Legt man diese vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze dem gegenständlichen Fall zugrunde, lassen sich die zitierten Verurteilungen der Beschwerdeführerin nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" iSd oben beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes, werten.
Es steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher zweimal wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, wobei das erste Verfahren - bei einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren - tatsächlich mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und das zweite Verfahren - bei einer Strafdrohung bis fünf Jahren - mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten endete. Das dritte Strafverfahren endete mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ¿ 2,--. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind diese Straftaten daher nicht als besonders schwere Verbrechen iSd § 14 AsylG einzustufen. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen. Weiters ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin, welche seit ihrer letzten Verurteilung vom XXXX nunmehr keine weiteren Verurteilungen aufweist, keine negative Zukunftsprognose hinsichtlich ihres Verhaltens gestellt werden kann.Es steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher zweimal wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, wobei das erste Verfahren - bei einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren - tatsächlich mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und das zweite Verfahren - bei einer Strafdrohung bis fünf Jahren - mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten endete. Das dritte Strafverfahren endete mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ¿ 2,--. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind diese Straftaten daher nicht als besonders schwere Verbrechen iSd Paragraph 14, AsylG einzustufen. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen. Weiters ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin, welche seit ihrer letzten Verurteilung vom römisch 40 nunmehr keine weiteren Verurteilungen aufweist, keine negative Zukunftsprognose hinsichtlich ihres Verhaltens gestellt werden kann.
Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben war, war im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 3 AsylG 1997 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen war - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben.Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben war, war im Sinne der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, AsylG 1997 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen war - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z 1 AVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Bescheidbehebung, GFK, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
04.05.2010