Norm
AsylG 1997 §14Spruch
A13 221.466-0/2008/12E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat gemäß durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 99 04.348-BAS/1, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 99 04.348-BAS/1, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Endscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte die Kindesmutter für ihn am 08.04.1999 in Österreich einen Asylerstreckungsantrag.
Der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.04.1999, Zl. 99 04.348 dem Beschwerdeführer gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und festgestellt, dass ihm gem. § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.04.1999, Zl. 99 04.348 dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und festgestellt, dass ihm gem. Paragraph 12, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS wurde der Kindesmutter das ihr gewährte Asyl gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 AsylG 1997 aberkannt sowie gem. § 14 Abs. 2 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und eine Abschiebung nach Nigeria gem. § 14 Abs. 3 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS wurde der Kindesmutter das ihr gewährte Asyl gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 5 AsylG 1997 aberkannt sowie gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und eine Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 14, Absatz 3, zulässig ist.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ihm durch Erstreckung gewährte Asyl gem. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihr gem. § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde angeführt, dass mit der Aberkennung des Asyls ihrer Mutter die notwendige Rechtsbedingung für die Aufrechterhaltung der Asylerstreckung weggefallen sei, kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe und daher das Asyl von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen war.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ihm durch Erstreckung gewährte Asyl gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihr gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde angeführt, dass mit der Aberkennung des Asyls ihrer Mutter die notwendige Rechtsbedingung für die Aufrechterhaltung der Asylerstreckung weggefallen sei, kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe und daher das Asyl von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 05.03.2001.
Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen auf:
BG XXXX vom XXXX Par 125 83/1 StGBBG römisch 40 vom römisch 40 Par 125 83/1 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 7,00 EUR (350,00 EUR)
LG XXXX vom XXXX Par 107/1 107/1 U 2 83/1 StGBLG römisch 40 vom römisch 40 Par 107/1 107/1 U 2 83/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXX Par 28/2 (4. Fall) U 3 (1. Fall) 27/1 (6. Fall) 28/2 (4. Fall) U 3 (1. Fall) Suchtmittelg.LG römisch 40 vom römisch 40 Par 28/2 (4. Fall) U 3 (1. Fall) 27/1 (6. Fall) 28/2 (4. Fall) U 3 (1. Fall) Suchtmittelg.
Par 15/1 12 (2. Fall) StGB
Par 28/2 (4. Fall) U 3 (1. Fall) 27/1 (1. 2. Fall) Suchtmittelg.
Par 107/1 U 2 83/1 StGB
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
BG XXXX vom XXXX Par 83/1 StGBBG römisch 40 vom römisch 40 Par 83/1 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR)
LG XXXX vom XXXX Par 125 Par 15 105/1 Par 83/1 84 Abs 2/1 84/3 107/1 StGBLG römisch 40 vom römisch 40 Par 125 Par 15 105/1 Par 83/1 84 Absatz 2 /, eins, 84/3 107/1 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate
LG XXXX vom XXXX Par 15/1 109 Abs 3/1 Par 125 StGBLG römisch 40 vom römisch 40 Par 15/1 109 Absatz 3 /, eins, Par 125 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
LG XXXX vom XXXX Par 83/1 Par 15/1 105/1 Par 229/1 StGBLG römisch 40 vom römisch 40 Par 83/1 Par 15/1 105/1 Par 229/1 StGB
Par 27/1 (2. Fall) Suchtmittelg
Freiheitsstrafe 12 Monate
BG XXXX vom XXXX Par 83/1 StGBBG römisch 40 vom römisch 40 Par 83/1 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß Par 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf
LG XXXXLG römisch 40
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum, AZ A13 221.467-0/2008/10E wurde der Beschwerde der Kindesmutter gegen den sie betreffenden Asylaberkennungsbescheid gem. § 14 Abs. 1 Z 4 und § 14 Abs. 4 AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum, AZ A13 221.467-0/2008/10E wurde der Beschwerde der Kindesmutter gegen den sie betreffenden Asylaberkennungsbescheid gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).
Zufolge § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF 101/2003 trat die Bestimmung des § 14 Abs. 1,3 und 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 am 1. Mai 2004 in Kraft.Zufolge Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, trat die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins,,3 und 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, am 1. Mai 2004 in Kraft.
Diese Fassung ist daher vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung anzuwenden.
Dem in dem angefochtenen Bescheid herangezogenen § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) derogiert; diese (für den angefochtenen Bescheid tragende) Bestimmung ist daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen § 14 Abs. 1 AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003).Dem in dem angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) derogiert; diese (für den angefochtenen Bescheid tragende) Bestimmung ist daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen Paragraph 14, Absatz eins, AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war der angefochtene Bescheid zu beheben, da der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand im Sinne des § 14 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 betreffend die Aberkennung im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war der angefochtene Bescheid zu beheben, da der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand im Sinne des Paragraph 14, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, betreffend die Aberkennung im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.
Anzumerken ist jedoch, dass selbst bei fiktiver Geltung des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, da jener Bescheid, auf dem die Asylaberkennung fußt, nämlich der Bescheid der Kindesmutter vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit die Voraussetzung im gegenständlichen Fall (Asylaberkennung gem. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 setzt voraus, dass Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist) nicht erfüllt ist.Anzumerken ist jedoch, dass selbst bei fiktiver Geltung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, da jener Bescheid, auf dem die Asylaberkennung fußt, nämlich der Bescheid der Kindesmutter vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit die Voraussetzung im gegenständlichen Fall (Asylaberkennung gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, setzt voraus, dass Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist) nicht erfüllt ist.
Auch der im gegenständlichen Fall aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Betracht kommende Aberkennungstatbestand des § 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Auch der im gegenständlichen Fall aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Betracht kommende Aberkennungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997 (Verlust des Asyls) gelten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (Ausschluss von Asylgewährung) bezogen haben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449). Der Gesetzgeber nahm in § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997 inhaltlich auf Art. 33 Z. 2 GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 (Verlust des Asyls) gelten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Ausschluss von Asylgewährung) bezogen haben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449). Der Gesetzgeber nahm in Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 1997 inhaltlich auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug und hat bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt, welche nach dem in Artikel 33, GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären.
Art. 33 Z. 2 erster Fall GFK stellt ebenso wie § 14 Abs. 1 Z 4 erster Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).Artikel 33, Ziffer 2, erster Fall GFK stellt ebenso wie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Gefahr für die Sicherheit des Landes sind beispielsweise Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann vergleiche Josef Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, RZ 453).
Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Art. 33 Z. 2 erster Fall GFK somit nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Art. 32 Abs. 1 GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Art. 33 Abs. 2 GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).Eine Ausweisung oder Rückweisung in den Verfolgerstaat darf nach Artikel 33, Ziffer 2, erster Fall GFK somit nur erfolgen, wenn der Flüchtling die Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Während Artikel 32, Absatz eins, GFK lediglich von der "öffentlichen Sicherheit" spricht, verlangt Artikel 33, Absatz 2, GFK eine Gefährdung des Aufenthaltsstaates. Das kann nur bedeuten, dass der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährden muss, damit er in den Herkunftsstaat zurückgewiesen werden darf. Eine Rückweisung in den Verfolgerstaat ist zudem nur zulässig, wenn die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings übersteigen vergleiche Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 226).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen (vgl. VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" keineswegs mit einer "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt ist, sondern eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich meint. Angeführt sei, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise eine (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei und die Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation bzw. eine mehrfache Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßigen Betruges keine Delikte sind, die eine Gefahr für den Bestand der Republik Österreich darstellen vergleiche VwGH 93/01/0900 vom 15.12.1993; VwGH 95/20/0247 vom 10.10.1996; VwGH 2003/20/0050 vom 27.04.2006).
Im gegenständlichen Fall soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei dem Beschwerdeführer bedauerlicher Weise tatsächlich um eine Person mit erheblicher krimineller und sozialschädlicher Neigung handelt. Vor dem Hintergrund der wiedergegeben Darlegungen und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Verurteilungen eine Gefahr für die Existenz der Republik Österreich darstellt.
Art. 33 Z. 2. zweiter Fall GFK stellt - fast wortgleich - wie § 14 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller, der wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK stellt - fast wortgleich - wie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Fall AsylG 1997 darauf ab, ob der Antragsteller, der wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z. 2 (Fall 2) GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, (Fall 2) GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, fallen unter diesen Begriff nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und er nannte als typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es genüge weiters allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, illustrativ hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, illustrativ hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
Legt man diese vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze dem gegenständlichen Fall zugrunde, lassen sich die zitierten Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" iSd oben beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes, werten.
Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Er wurde neben zwei Geldstrafen zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt, wovon die höchste eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt im Jahr 2004 war. Weitere Strafen umfassten 4 bzw. 5 bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass "nur" zwei Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ergingen, bei den anderen handelte es sich um Vermögensdelikte bzw. Körperverletzung. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind diese Straftaten daher nicht als besonders schwere Verbrechen iSd § 14 AsylG einzustufen. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen.Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und eine offensichtlich labile Persönlichkeitsstruktur besitzt. Er wurde neben zwei Geldstrafen zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt, wovon die höchste eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt im Jahr 2004 war. Weitere Strafen umfassten 4 bzw. 5 bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass "nur" zwei Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ergingen, bei den anderen handelte es sich um Vermögensdelikte bzw. Körperverletzung. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind diese Straftaten daher nicht als besonders schwere Verbrechen iSd Paragraph 14, AsylG einzustufen. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z 1 AVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Bescheidbehebung, GFK, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
04.05.2010