TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/22 A13 221465-0/2008

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §14
AVG §66 Abs4

Spruch

A13 221.465-0/2008/6E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 99 04.340-BAS/1, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzende über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 99 04.340-BAS/1, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Endscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte die Kindesmutter für sie am 08.04.1999 in Österreich einen Asylerstreckungsantrag.

Der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 17.02.1998, Zl. 98 00.364, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.04.1999, Zl. 99 04.340-BAS der Beschwerdeführerin gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und festgestellt, dass ihr gem. § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.04.1999, Zl. 99 04.340-BAS der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und festgestellt, dass ihr gem. Paragraph 12, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS wurde der Kindesmutter das ihr gewährte Asyl gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 AsylG 1997 aberkannt sowie gem. § 14 Abs. 2 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und eine Abschiebung nach Nigeria gem. § 14 Abs. 3 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS wurde der Kindesmutter das ihr gewährte Asyl gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 5 AsylG 1997 aberkannt sowie gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und eine Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 14, Absatz 3, zulässig ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ihr durch Erstreckung gewährte Asyl gem. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihr gem. § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde angeführt, dass mit der Aberkennung des Asyls ihrer Mutter die notwendige Rechtsbedingung für die Aufrechterhaltung der Asylerstreckung weggefallen sei, kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe und daher das Asyl von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen war.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ihr durch Erstreckung gewährte Asyl gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihr gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde angeführt, dass mit der Aberkennung des Asyls ihrer Mutter die notwendige Rechtsbedingung für die Aufrechterhaltung der Asylerstreckung weggefallen sei, kein anderer Grund für Asylerstreckung bestehe und daher das Asyl von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 05.03.2001.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum, AZ A13 221.467-0/2008/10E wurde der Beschwerde der Kindesmutter gegen den sie betreffenden Asylaberkennungsbescheid gem. § 14 Abs. 1 Z 4 und § 14 Abs. 4 AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum, AZ A13 221.467-0/2008/10E wurde der Beschwerde der Kindesmutter gegen den sie betreffenden Asylaberkennungsbescheid gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht über einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag zu entscheiden, sondern über die Asylaberkennung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Da ein solches Verfahren nicht als Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge verstanden werden kann und dafür keine (besondere) Übergangsbestimmung besteht, bleibt es demnach bei der Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040 bis 0042-9).

Zufolge § 42 Abs. 6 AsylG 1997 idF 101/2003 trat die Bestimmung des § 14 Abs. 1,3 und 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 am 1. Mai 2004 in Kraft.Zufolge Paragraph 42, Absatz 6, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, trat die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins,,3 und 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Fassung ist daher vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren über die Asylaberkennung anzuwenden.

Dem in dem angefochtenen Bescheid herangezogenen § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) derogiert; diese (für den angefochtenen Bescheid tragende) Bestimmung ist daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen § 14 Abs. 1 AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003).Dem in dem angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wurde mit 1. Mai 2004 (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) derogiert; diese (für den angefochtenen Bescheid tragende) Bestimmung ist daher nicht (mehr) anzuwenden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (wonach Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht) in dem seit 1. Mai 2004 in Geltung gestandenen Paragraph 14, Absatz eins, AsylG fehlte (es einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr gab, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war der angefochtene Bescheid zu beheben, da der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand im Sinne des § 14 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 betreffend die Aberkennung im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war der angefochtene Bescheid zu beheben, da der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand im Sinne des Paragraph 14, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, betreffend die Aberkennung im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.

Anzumerken ist jedoch, dass selbst bei fiktiver Geltung des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, da jener Bescheid, auf dem die Asylaberkennung fußt, nämlich der Bescheid der Kindesmutter vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit die Voraussetzung im gegenständlichen Fall (Asylaberkennung gem. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 setzt voraus, dass Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist) nicht erfüllt ist.Anzumerken ist jedoch, dass selbst bei fiktiver Geltung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, da jener Bescheid, auf dem die Asylaberkennung fußt, nämlich der Bescheid der Kindesmutter vom 16.02.2001, Zl. 98 00.364-BAS, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit die Voraussetzung im gegenständlichen Fall (Asylaberkennung gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, setzt voraus, dass Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist) nicht erfüllt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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