Norm
AVG §63 Abs4Spruch
S16 411.888-1/2010-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 09.717-EAST-Ost, beschlossen.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 09.717-EAST-Ost, beschlossen.
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2010, FZ. 09 09.717-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18/7 iVm Art, 10/1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2010, FZ. 09 09.717-EAST-Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 /, 7, in Verbindung mit Art, 10/1 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
3. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 10.02.2010 persönlich im Amt ausgefolgt.
4. Am 11.02.2010 unterzeichnete der Beschwerdeführer nach Beratung durch eine namentlich bezeichnete sprachkundige Vertrauensperson eine Erklärung folgenden Wortlauts:
"Hiermit verzichte ich auf die Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren Zahl 0909717, weil ich freiwillig nach Griechenland zurückkehren will." (AS 413).
5. Der Beschwerdeführer brachte dennoch durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 24.02.2010 eine Beschwerde ein.
6. Diese wurde am 08.03.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.
2. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der volljährige Beschwerdeführer am 11.02.2010 schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet, rund zwei Wochen darauf - und zwar am 24.02.2010 - wurde jedoch von Seiten der BFV dessen ungeachtet eine Beschwerde eingebracht.
Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer und der BFV der zuvor genannte Bescheid vollständig zugestellt (dem BF am 10.02.2010 und der BFV am 19.02.2010)und wurde der Beschwerdeverzicht daher erst nach der Ausfolgung des Bescheides (und damit der Erlassung) an ihn am 11.02.2010 und somit grundsätzlich wirksam abgegeben.
3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 324/80, vom 10. Februar 1982, Zl. 01/3336/79, vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188, und vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399) ist das Vorliegen eines Berufungs- bzw. Beschwerdeverzichtes besonders streng zu prüfen. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungs- bzw Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399, und die in diesem zitierte Vorjudikatur).3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 324/80, vom 10. Februar 1982, Zl. 01/3336/79, vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188, und vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399) ist das Vorliegen eines Berufungs- bzw. Beschwerdeverzichtes besonders streng zu prüfen. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungs- bzw Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399, und die in diesem zitierte Vorjudikatur).
Gegenständlich ergibt sich aus dem Akteninhalt zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig. Der geäußerte Verzicht ist auch stimmig mit der gleichzeitig dargelegten Absicht freiwillig nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Auch im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts geltend, sondern beantragt lediglich seinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.
Ebenso wenig ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.
Der Asylgerichtshof geht daher von einem wirksamen Beschwerdeverzicht aus.
4. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren (vgl. Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß § 63 Abs 4 AVG (iVm § 23 Abs 1 AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.4. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren vergleiche Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG und § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
RechtsmittelverzichtZuletzt aktualisiert am
07.04.2010