TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/23 B8 300453-2/2010

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B8 300.453-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 08.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zahl: 10 01.461-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 08.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zahl: 10 01.461-EWEST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin bringt vertreten durch ihre Mutter, XXXX, vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX (protokolliert zu Zahl: B8 300.451-2/2010 des Asylgerichtshofes), und XXXX (protokolliert zu Zahl: B8 300.454-2/2010 des Asylgerichtshofes), sowie ihrer minderjährigen Schwester, XXXX (protokolliert zu Zahl: B8 300.452-2/2010 des Asylgerichtshofes), am 18.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am selben Tag einen ersten Asylantrag.Die minderjährige Beschwerdeführerin bringt vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge gemeinsam mit ihren Eltern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B8 300.451-2/2010 des Asylgerichtshofes), und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B8 300.454-2/2010 des Asylgerichtshofes), sowie ihrer minderjährigen Schwester, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B8 300.452-2/2010 des Asylgerichtshofes), am 18.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am selben Tag einen ersten Asylantrag.

Am XXXX wurde in Österreich der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B8 302.539-2/2010 des Asylgerichtshofes), geboren. Für ihn wurde am 26.09.2005 ein erster Asylantrag gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B8 302.539-2/2010 des Asylgerichtshofes), geboren. Für ihn wurde am 26.09.2005 ein erster Asylantrag gestellt.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens wurden seitens der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgebracht. Darüber hinaus wurde angegeben, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin Zeuge eines Mordes geworden sei und deshalb vom Täter verfolgt worden sei. Ausgeführt wurde weiters, dass der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, seit Geburt an erkrankt sei, er leide an Trisomie 21.Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens wurden seitens der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgebracht. Darüber hinaus wurde angegeben, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin Zeuge eines Mordes geworden sei und deshalb vom Täter verfolgt worden sei. Ausgeführt wurde weiters, dass der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , seit Geburt an erkrankt sei, er leide an Trisomie 21.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, AZ: 05 10.608-BAG, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, AZ: 05 10.608-BAG, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weiters ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen.

Im Zuge der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 24.07.2007 wurden die gesundheitlichen Probleme des Bruders XXXX genau erörtert. Konkret wurde festgehalten, dass dieser an Down-Syndrom, Herzleiden, Nierenerkrankung sowie einer Entwicklungsstörung leidet.Im Zuge der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 24.07.2007 wurden die gesundheitlichen Probleme des Bruders römisch 40 genau erörtert. Konkret wurde festgehalten, dass dieser an Down-Syndrom, Herzleiden, Nierenerkrankung sowie einer Entwicklungsstörung leidet.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 300.453-C1/5E-V/15/06, wurde die Berufung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen, weiters festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zusammengefasst ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe verfügt und auch ihre Eltern eine asylrelevante Verfolgung ihrer Personen nicht glaubhaft zu machen vermochten.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 300.453-C1/5E-V/15/06, wurde die Berufung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, weiters festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Begründend wurde in diesem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zusammengefasst ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe verfügt und auch ihre Eltern eine asylrelevante Verfolgung ihrer Personen nicht glaubhaft zu machen vermochten.

Gegen diesen Bescheid sowie gegen die übrigen, die anderen genannten Familienmitglieder betreffenden ebenfalls abweisenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden in der Folge Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011-9 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt.

Am 27.11.2009 brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG 2005 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, am sogenannten Down-Syndrom und weiters an einem schweren Herzleiden, einer Missbildung des Harnleiters, einem Sehfehler und Schwerhörigkeit leide. Auch die Schwester XXXX habe gesundheitliche Probleme, im Jahr 2008 sei Epilepsie als Erkrankung diagnostiziert worden. Eine Behandlung der Erkrankung der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin sei im Kosovo nicht möglich.Am 27.11.2009 brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - ebenso wie die anderen Familienmitglieder - einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG 2005 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , am sogenannten Down-Syndrom und weiters an einem schweren Herzleiden, einer Missbildung des Harnleiters, einem Sehfehler und Schwerhörigkeit leide. Auch die Schwester römisch 40 habe gesundheitliche Probleme, im Jahr 2008 sei Epilepsie als Erkrankung diagnostiziert worden. Eine Behandlung der Erkrankung der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin sei im Kosovo nicht möglich.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.12.2009 wurde der Antrag auf Erteilung des Abschiebungsauftrages als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2010 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren gem. § 30 Abs. 2 VwGG insoweit stattgegeben, als der minderjährigen Beschwerdeführerin jene Rechtsposition zukam, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung befunden hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.12.2009 wurde der Antrag auf Erteilung des Abschiebungsauftrages als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2010 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG insoweit stattgegeben, als der minderjährigen Beschwerdeführerin jene Rechtsposition zukam, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung befunden hat.

Am 17.02.2010 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Auch die Mutter selbst sowie übrigen genannten Familienmitglieder stellten am selben Tag jeweils einen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, am 17.02.2010 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin befragt nach den Gründen des neuerlichen Asylantrages an, dass zwei ihrer Kinder krank seien. XXXX sei bereits mit der Krankheit geboren worden, XXXX leide seit dem Besuch der ersten Klasse Volksschule an Epilepsie. Die im ersten abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sie habe Angst um ihre Kinder, weil diese im Kosovo nicht geheilt werden könnten. Außerdem habe die Familie in der Republik Kosovo keine Wohnung und auch keine Beschäftigung. Bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst wurde kein neues Vorbringen erstattet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, am 17.02.2010 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin befragt nach den Gründen des neuerlichen Asylantrages an, dass zwei ihrer Kinder krank seien. römisch 40 sei bereits mit der Krankheit geboren worden, römisch 40 leide seit dem Besuch der ersten Klasse Volksschule an Epilepsie. Die im ersten abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sie habe Angst um ihre Kinder, weil diese im Kosovo nicht geheilt werden könnten. Außerdem habe die Familie in der Republik Kosovo keine Wohnung und auch keine Beschäftigung. Bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst wurde kein neues Vorbringen erstattet.

Am 24.02.2010 langte beim Bundesasylamt ein per 22.02.2010 datierter Anwaltschriftsatz ein. Darin wurde zunächst der Verfahrensgang des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens zusammengefasst und weiters auf den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes und den diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2010 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es einen Abschiebungsaufschub iSd § 46 Abs. 3 FPG 2005 (alt) nicht mehr gebe, für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zur Geltendmachung von Gründen, die für die Gewährung von Refoulementschutz sprechen, nur mehr die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.Am 24.02.2010 langte beim Bundesasylamt ein per 22.02.2010 datierter Anwaltschriftsatz ein. Darin wurde zunächst der Verfahrensgang des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens zusammengefasst und weiters auf den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes und den diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2010 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es einen Abschiebungsaufschub iSd Paragraph 46, Absatz 3, FPG 2005 (alt) nicht mehr gebe, für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zur Geltendmachung von Gründen, die für die Gewährung von Refoulementschutz sprechen, nur mehr die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.

Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde weiters ausgeführt, dass im Hinblick auf das bereits durchgeführte Asylverfahren keine entschiedene Sache vorliege und dieses näher im Hinblick auf die Erkrankungen der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgeführt.

Dem Schreiben beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen betreffend die beiden Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin. Bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst wurde kein eigenes Vorbringen erstattet.

Am 25.02.2010 wurde die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen ihres neuerlichen Asylantrages gab die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin an, dass zwei ihrer Kinder krank seien. Ihr in Österreich geborener Sohn XXXX leide an Down-Syndrom, ihre Tochter XXXX sei in Österreich an Epilepsie erkrankt. Den Vorhalt, dass die Erkrankung von XXXX bereits im ersten abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen sei, bejahte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin. Sie führte weiters aus, dass die Therapie von XXXX in der Einnahme von Medikamenten bestehe und dass XXXX bei regelmäßiger Einnahme keine Anfälle gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde sich jedoch die Lage verschlechtern. Die medizinische Versorgung im Kosovo könne nicht mit jener in Österreich verglichen werden. Ein Bruder der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin habe einen Sohn, der ebenfalls an Epilepsie leide. Dieser müsse nach Mazedonien zur Behandlung gebracht werden. Über Vorhalt, dass Epilepsie im Kosovo wie in anderen Ländern behandelt werde, führte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, "es gibt eine Möglichkeit zur Behandlung, aber für mich nicht, weil ich diese Möglichkeit nicht habe". Allfällige Änderungen in ihrer privaten oder familiären Situation verneinte die gesetzliche Vertreterin und ergänzte, dass ihre Kinder krank seien. Die Familie habe im Kosovo "kein Zuhause" und es bestehe außerdem keine Möglichkeit eine Arbeit zu finden.Am 25.02.2010 wurde die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen ihres neuerlichen Asylantrages gab die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin an, dass zwei ihrer Kinder krank seien. Ihr in Österreich geborener Sohn römisch 40 leide an Down-Syndrom, ihre Tochter römisch 40 sei in Österreich an Epilepsie erkrankt. Den Vorhalt, dass die Erkrankung von römisch 40 bereits im ersten abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen sei, bejahte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin. Sie führte weiters aus, dass die Therapie von römisch 40 in der Einnahme von Medikamenten bestehe und dass römisch 40 bei regelmäßiger Einnahme keine Anfälle gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde sich jedoch die Lage verschlechtern. Die medizinische Versorgung im Kosovo könne nicht mit jener in Österreich verglichen werden. Ein Bruder der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin habe einen Sohn, der ebenfalls an Epilepsie leide. Dieser müsse nach Mazedonien zur Behandlung gebracht werden. Über Vorhalt, dass Epilepsie im Kosovo wie in anderen Ländern behandelt werde, führte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin aus, "es gibt eine Möglichkeit zur Behandlung, aber für mich nicht, weil ich diese Möglichkeit nicht habe". Allfällige Änderungen in ihrer privaten oder familiären Situation verneinte die gesetzliche Vertreterin und ergänzte, dass ihre Kinder krank seien. Die Familie habe im Kosovo "kein Zuhause" und es bestehe außerdem keine Möglichkeit eine Arbeit zu finden.

Im Zuge dieser Einvernahme am 25.02.2010 wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Zuge dieser Einvernahme am 25.02.2010 wurde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, AZ: 10 01.461-EWEST, wurde der (zweite) Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, AZ: 10 01.461-EWEST, wurde der (zweite) Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte darin zusammengefasst aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. In Bezug auf die Erkrankungen ihrer Geschwister wurde ausgeführt, dass diese keine asylrechtlich entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellen würden, da es sich bei diesen Vorbringen lediglich um Nebenumstände handeln würde, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien und an der Identität der Sache nichts ändern würden. Im Übrigen sei eine Überprüfung der Refoulment- bzw. Ausweisungsgründe im Rahmen eines Verfahrens nach § 68 AVG nicht vorgesehen, da nur eine asylrelevante Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten könne. Im Hinblick auf die Behinderung des - fälschlicherweise als Sohn bezeichneten - Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde ergänzt, dass diese schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei und somit keinen neuen Sachverhalt darstelle. Den vorgelegten Arztbriefen könne nicht entnommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Bruders verschlechtert hätte oder dass in nächster Zeit eine Operation oder medikamentöse Therapie erforderlich wäre.Das Bundesasylamt führte darin zusammengefasst aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. In Bezug auf die Erkrankungen ihrer Geschwister wurde ausgeführt, dass diese keine asylrechtlich entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellen würden, da es sich bei diesen Vorbringen lediglich um Nebenumstände handeln würde, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien und an der Identität der Sache nichts ändern würden. Im Übrigen sei eine Überprüfung der Refoulment- bzw. Ausweisungsgründe im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 68, AVG nicht vorgesehen, da nur eine asylrelevante Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten könne. Im Hinblick auf die Behinderung des - fälschlicherweise als Sohn bezeichneten - Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde ergänzt, dass diese schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei und somit keinen neuen Sachverhalt darstelle. Den vorgelegten Arztbriefen könne nicht entnommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Bruders verschlechtert hätte oder dass in nächster Zeit eine Operation oder medikamentöse Therapie erforderlich wäre.

Gegen diesen Bescheid, der Mutter und gesetzlichen Vertreterin am 01.03.2010 zugestellt, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 08.03.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 22.02.2010 ausgeführt, wurde erneut zusammengefasst festgehalten, dass im Hinblick auf das bereits durchgeführte Asylverfahren keine entschiedene Sache vorliege. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz werde nunmehr auf eine geänderte Sachlage hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin gestützt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 08.03.2010 wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 08.03.2010 wie folgt erwogen:

II.1. Zur Gesundheitsversorgung in der Republik Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1. Zur Gesundheitsversorgung in der Republik Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:

Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.

Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.

Die Behandlungen werden entweder:

a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),

b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen

c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder

d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.

Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.

Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".

Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im

Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Aus den Anfragebeantwortungen des Österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Oberstleutnant Andreas Pichler vom 24.09.2008, 12.02.2009 und 14.12.2009, eines Berichts des Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland vom 17.04.2008 sowie des IOM- Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich weiters, dass die Behandlung von Epilepsie von (Klein-)Kindern in der Republik Kosovo gewährleistet ist. Die Therapie erfolgt durch die Einnahme von Medikamenten, welche in der Republik Kosovo erhältlich sind. Die medizinische Behandlung, kann in der Universitätsklinik Pristina, neurologische Abteilung, durchgeführt werden. Weiters kann eine Therapie in einem der 6 Regionalkrankenhäuser in Ferizaj, Gjakove, Giljan, Peja, Prizren oder Vushtrri erfolgen. Für Kinder ist die Behandlung in staatlichen Kliniken und Krankenhäusern kostenfrei. Bei einem Engpass an Medikamenten müssen diese allerdings selbst beigebracht und bezahlt werden.

II.2. Erwägungen:römisch zwei.2. Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Verfahren keine, ihre eigene Person betreffenden, Gründe vorgebracht, sondern der nunmehrigen zweite Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die Erkrankungen ihrer Geschwister XXXX und XXXX gestützt.Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Verfahren keine, ihre eigene Person betreffenden, Gründe vorgebracht, sondern der nunmehrigen zweite Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die Erkrankungen ihrer Geschwister römisch 40 und römisch 40 gestützt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 300.452-2/2010 und B8 302.539-2/2010, wurden die Beschwerden in den Verfahren der Geschwister XXXX und XXXX, welche ebenfalls ausschließlich auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestützt wurden, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und damit im Ergebnis deren Asylanträge zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B8 300.452-2/2010 und B8 302.539-2/2010, wurden die Beschwerden in den Verfahren der Geschwister römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls ausschließlich auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestützt wurden, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und damit im Ergebnis deren Asylanträge zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die Epilepsieerkrankung der Schwester XXXX wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Erkrankung der minderjährigen Schwester XXXX zwar eine Sachverhaltsänderung darstellt, dieser jedoch - nach eingehender Prüfung - die geforderte rechtliche Relevanz im Sinne einer positiven Entscheidungsprognose nicht zukommt. Der nunmehrige Antrag der Schwester XXXX auf internationalen Schutz wurde daher vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Im Hinblick auf die Epilepsieerkrankung der Schwester römisch 40 wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Erkrankung der minderjährigen Schwester römisch 40 zwar eine Sachverhaltsänderung darstellt, dieser jedoch - nach eingehender Prüfung - die geforderte rechtliche Relevanz im Sinne einer positiven Entscheidungsprognose nicht zukommt. Der nunmehrige Antrag der Schwester römisch 40 auf internationalen Schutz wurde daher vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die seit Geburt an bestehende Behinderung des Bruders XXXX wurde ausgeführt, dass diese sowie sämtliche weiters vorgebrachte - im Zusammenhang mit der Erkrankung an Trisomie 21 stehende - gesundheitliche Probleme bereits im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurden. Die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides stand somit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen und es wurde daher auch der nunmehrige Antrag des Bruders XXXX auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Im Hinblick auf die seit Geburt an bestehende Behinderung des Bruders römisch 40 wurde ausgeführt, dass diese sowie sämtliche weiters vorgebrachte - im Zusammenhang mit der Erkrankung an Trisomie 21 stehende - gesundheitliche Probleme bereits im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurden. Die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides stand somit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen und es wurde daher auch der nunmehrige Antrag des Bruders römisch 40 auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Auf die näheren Ausführungen in den die Schwester XXXX und den Bruder XXXX betreffenden Erkenntnissen wird verwiesen.Auf die näheren Ausführungen in den die Schwester römisch 40 und den Bruder römisch 40 betreffenden Erkenntnissen wird verwiesen.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin, der - wie bereits erwähnt - ausschließlich auf die Erkrankungen ihrer Geschwister gestützt wurde, diese Erkrankungen jedoch in den die Geschwister betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Ergebnis beide als nicht entscheidungsrelevante Neuerungen gewertet wurden, war demnach ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und daher die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abzuweisen.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin, der - wie bereits erwähnt - ausschließlich auf die Erkrankungen ihrer Geschwister gestützt wurde, diese Erkrankungen jedoch in den die Geschwister betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Ergebnis beide als nicht entscheidungsrelevante Neuerungen gewertet wurden, war demnach ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und daher die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptet wurde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurden die in den Beschwerdeverfahren der Eltern, XXXX, sowie der zwei Geschwister, XXXX, anhängigen Beschwerden ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und die übrigen Familienmitglieder ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurden die in den Beschwerdeverfahren der Eltern, römisch 40 , sowie der zwei Geschwister, römisch 40 , anhängigen Beschwerden ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und die übrigen Familienmitglieder ebenfalls gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie nach der bisherigen Rechtsprechung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Mit Ausnahme der familiären Beziehungen zu ihren Eltern und ihren Geschwistern hat die minderjährige Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sodass davon auszugehen ist, dass die Ausweisung aufgrund des Umstandes, dass von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Eltern und die beiden Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin betroffen sind, keinen Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt.

Da darüber hinaus zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesaylamtes seitens der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation ihres Privatlebens vorgebracht wurde, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Erfolg zu versagen, zumal die Ausweisung - selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin erblickte - unter Bedachtnahme auf die - gemeinsam mit den Eltern erfolgte - illegale Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet und den Umstand, dass diese ihren bisherigen - etwa viereinhalbjährigen - Aufenthalt in Österreich lediglich auf einen rechtskräftig abgewiesenen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen zurückgewiesenen Asylantrag stützt, durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes, gerechtfertigt ist.Da darüber hinaus zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesaylamtes seitens der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation ihres Privatlebens vorgebracht wurde, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Erfolg zu versagen, zumal die Ausweisung - selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin erblickte - unter Bedachtnahme auf die - gemeinsam mit den Eltern erfolgte - illegale Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet und den Umstand, dass diese ihren bisherigen - etwa viereinhalbjährigen - Aufenthalt in Österreich lediglich auf einen rechtskräftig abgewiesenen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen zurückgewiesenen Asylantrag stützt, durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes, gerechtfertigt ist.

Es wurden im Verfahren keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft darzutun. Aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Beschwerdeführerin (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) kann davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal ihre erstmalige sprachliche Sozialisation dort stattgefunden hat und die minderjährige Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt. Weiters sind nach wie vor wichtige familiäre Bezugspersonen wie ihre Großeltern mütterlicherseits und auch ihr Großvater väterlicherseits im Kosovo aufhältig, weshalb die minderjährige Beschwerdeführerin auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfindet.

Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die Beschwerdeführerin vorliegen, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die Beschwerdeführerin vorliegen, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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