Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S6 412.081-1/2010/2E
S6 412.083-1/2010/2E
S6 412.084-1/2010/2E
S6 412.085-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.892-EAST West,1) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.892-EAST West,
2) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.893-EAST West,2) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.893-EAST West,
3) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.894-EAST West,3) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 00.894-EAST West,
4) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 01.249-EAST West,4) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, ZI. 10 01.249-EAST West,
alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 12.04.2010 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis 12.04.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer, das sind Vater, Mutter und die gemeinsamen zwei minderjährigen Kinder, sind alle Staatsangehörige von Afghanistan. Die Eltern, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, reisten spätestens am 29.01.2010 mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, dem Drittbeschwerdeführer, illegal über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin, am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer, das sind Vater, Mutter und die gemeinsamen zwei minderjährigen Kinder, sind alle Staatsangehörige von Afghanistan. Die Eltern, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, reisten spätestens am 29.01.2010 mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , dem Drittbeschwerdeführer, illegal über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin, am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.
Der minderjährige Sohn XXXX, der Viertbeschwerdeführer, wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 12.02.2010 auch für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Sohn römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 12.02.2010 auch für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 29.01.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat Afghanistan ca. vor acht Monaten verlassen zu haben und über Pakistan in die Türkei eingereist zu sein, wo er sich sieben bis acht Monate aufgehalten hätte. Anschließend wäre er über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass ein EURODAC-Treffer Ungarn vorläge, gab er sodann an, die Unwahrheit gesagt zu haben und er vielmehr sieben bis acht Monate in Ungarn verbracht zu haben. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, da dort sein Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen worden sei.
Afghanistan habe er wegen seiner Frau verlassen, da diese von ihrem Vater zwangsverheiratet werden sollte.
In der am 02.03.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer weiters an, dass sein Leben und das seiner Familie in Ungarn in großer Gefahr wäre. Der Kommandant, der in Afghanistan seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, heiraten habe wollen, habe ihn in Ungarn angerufen und telefonisch bedroht. Der Kommandant wäre sehr einflussreich und würde es möglich sein, dass dieser die Beschwerdeführer in Ungarn auffinde; er und seine Familie hätten sich nur mehr im Flüchtlingslager versteckt gehalten, an die ungarische Polizei habe er sich jedoch nicht gewandt. Weiters sei die Asylbehörde auch unfreundlich gewesen und habe kein Mitleid gezeigt; man werde auch nicht fair behandelt.
Außer seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, habe er keine Verwandten oder Angehörige in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 01.02.2010 sowie 02.03.2010 an, dass sie ihren Herkunftsstaat ca. vor acht Monaten über Pakistan und die Türkei nach Ungarn verlassen hätte. In Ungarn hätten sie, ihr Ehegatte und ihr erstgeborener Sohn negative Entscheidungen über ihre Asylanträge erhalten, Berufung hätten sie jedoch nicht eingebracht, da diese keinerlei Sinn gehabt hätte.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Vater sie zwangsverheiraten habe wollen.
Nach Ungarn wolle sie nicht zurück, da in Österreich die Menschenrechte besser beachtet würden und im ungarischen Asylverfahren ihre Fluchtgründe nicht berücksichtigt worden wären. Außerdem habe der Kommandant, mit dem sie zwangsverheiratet werden hätte sollen, ihren Ehegatten angerufen und gesagt, "dass er genau über ihren Aufenthaltsort informiert sei und jemanden schicken würde, um uns zu finden und wenn nötig auch umzubringen". Sie habe diesbezüglich bei der ungarischen Polizei nicht um Schutz und Hilfe ersucht, da dies nichts gebracht hätte, da ein Afghane, der zehn Jahre in Ungarn gelebt hätte, dort getötet worden wäre. Ein Flüchtling könne von der ungarischen Polizei keinen Schutz erwarten. Weiters sei die Polizei auch nicht sehr freundlich und würden in Ungarn Flüchtlinge nicht menschlich behandelt.
Außer ihren Ehegatten und ihren zwei Kindern habe sie keine Verwandten oder Angehörigen in Österreich.
Ihre Angaben würden auch für ihre beiden Söhne, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten. Dem am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer gehe es gut.Ihre Angaben würden auch für ihre beiden Söhne, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten. Dem am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführer gehe es gut.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Erst- bist Drittbeschwerdeführer am 27. sowie 28.05.2009 jeweils einen Asylantrag in Ungarn stellten.
Am 02.02.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e sowie am 19.02.2010 ein Aufnahmeersuchen betreffend den in Österreich nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Ungarn abgefertigt.Am 02.02.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, sowie am 19.02.2010 ein Aufnahmeersuchen betreffend den in Österreich nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Ungarn abgefertigt.
Ungarn hat am 10.02.2010 die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffend sowie am 19.02.2010 den Viertbeschwerdeführer betreffend seine Zustimmung zur (Wieder)Aufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e bzw. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Ungarn hat am 10.02.2010 die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffend sowie am 19.02.2010 den Viertbeschwerdeführer betreffend seine Zustimmung zur (Wieder)Aufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
2. Mit Bescheiden vom 08.03.2010, Zahl: 10 00.892-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 10 00.893-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 10 00.894 betreffend mj. XXXX sowie Zahl: 10 01.249-EAST West betreffend mj. XXXX, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e bzw. 4 Abs. 3 Dublin II VO Ungarn zuständig sei, wies die vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit Bescheiden vom 08.03.2010, Zahl: 10 00.892-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 10 00.893-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl: 10 00.894 betreffend mj. römisch 40 sowie Zahl: 10 01.249-EAST West betreffend mj. römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. 4 Absatz 3, Dublin römisch zwei VO Ungarn zuständig sei, wies die vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulement Prüfung, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung in Ungarn, zur Anerkennungsquote und zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden konnten, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden konnten, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mittels rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die Bescheide würden zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführer hätten in Ungarn weder den Asylstatus noch subsidiären Schutz noch vorübergehenden Aufenthalt zuerkannt bekommen und hätten diese das ungarische Bundesgebiet zu verlassen gehabt. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer seien die ungarischen Behörden jedoch nicht ausreichend eingegangen, sondern hätten dieses vielmehr pauschal als unglaubwürdig abgetan. Insbesondere die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz stelle eine massive Beeinträchtigung der Beschwerdeführer dar und sei in einem solchen Fall jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführer würden Gefahr laufen, bei einer Abschiebung nach Ungarn einem "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK und insbesondere einer Weiterschiebung nach Afghanistan ausgesetzt zu sein, dies ergäbe sich bereits aus der negativen Asylentscheidung der ungarischen Behörden. Mit all diesen Umständen hätte sich die erstinstanzliche Behörde nicht auseinandergesetzt. Sohin stehe fest, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn zwangsläufig nach Afghanistan abgeschoben werden würden und sohin jedenfalls eine Verletzung nach Art. 3 EMRK vorläge. Weiters handle es sich auch um eine besonders vulnerable Gruppe, da Unterkunft und Versorgung von Kleinkindern in Ungarn nicht gewährleistet sei und müsste im konkreten Fall eine spezifische Zustimmung zur Übernahme vorliegen, welche die sofortige ausreichende Unterkunft und Versorgung der Kleinkinder garantiere.Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mittels rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die Bescheide würden zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführer hätten in Ungarn weder den Asylstatus noch subsidiären Schutz noch vorübergehenden Aufenthalt zuerkannt bekommen und hätten diese das ungarische Bundesgebiet zu verlassen gehabt. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer seien die ungarischen Behörden jedoch nicht ausreichend eingegangen, sondern hätten dieses vielmehr pauschal als unglaubwürdig abgetan. Insbesondere die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz stelle eine massive Beeinträchtigung der Beschwerdeführer dar und sei in einem solchen Fall jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführer würden Gefahr laufen, bei einer Abschiebung nach Ungarn einem "real risk" im Sinne des Artikel 3, EMRK und insbesondere einer Weiterschiebung nach Afghanistan ausgesetzt zu sein, dies ergäbe sich bereits aus der negativen Asylentscheidung der ungarischen Behörden. Mit all diesen Umständen hätte sich die erstinstanzliche Behörde nicht auseinandergesetzt. Sohin stehe fest, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn zwangsläufig nach Afghanistan abgeschoben werden würden und sohin jedenfalls eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK vorläge. Weiters handle es sich auch um eine besonders vulnerable Gruppe, da Unterkunft und Versorgung von Kleinkindern in Ungarn nicht gewährleistet sei und müsste im konkreten Fall eine spezifische Zustimmung zur Übernahme vorliegen, welche die sofortige ausreichende Unterkunft und Versorgung der Kleinkinder garantiere.
Letztlich seien sie in Ungarn jedoch auch bedroht worden und seien die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage, Flüchtlingen den nötigen Schutz zu gewähren. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde veraltete Länderberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei angeschlagen und würde nicht zuletzt für die beiden minderjährigen Kinder die Abschiebung nach Ungarn eine enorme Belastung darstellen.
Sohin ergingen die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Bescheide zu beheben und das Selbsteintrittsrecht auszuüben bzw. die Ausweisung der Beschwerdeführer zu beheben und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn unzulässig sei.
Beigefügt ist der Beschwerde eine zweiseitige deutsche Übersetzung der angeblich ersten Seite der Entscheidung der ungarischen Behörden die Beschwerdeführer betreffend.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu deren Reiseweg und der EURODAC-Treffer, eingeleitet. Ungarn erklärte sich zur (Wieder)Aufnahme der Genannten gem. Art. 16 Abs. 1 lit.e bzw. Art. 4 Abs. 3 (mj. Viertbeschwerdeführer) der Dublin II VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu deren Reiseweg und der EURODAC-Treffer, eingeleitet. Ungarn erklärte sich zur (Wieder)Aufnahme der Genannten gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. Artikel 4, Absatz 3, (mj. Viertbeschwerdeführer) der Dublin römisch zwei VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K14. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K14. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch von den Beschwerdeführern von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch von den Beschwerdeführern von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Art. 3Kritik am ungarischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 02.03.2010 zu Protokoll: "Erwähnen möchte ich noch, dass die ungarische Asylbehörde nicht sehr gut und sachlich ist. Die Asylbehörde ist unfreundlich und zeigt kein Mitleid. Man wird nicht fair behandelt. Zum Beispiel wurde der Vorname meiner Frau falsch buchstabiert, ich habe versucht, dies zu ändern, das gelang mir aber nicht. In Österreich wurde der Irrtum innerhalb von 24 Stunden geändert. Ich möchte aber nochmals erwähnen, dass ich aus diesem Grund Ungarn nicht verlassen habe. Der Grund, warum ich Ungarn verlassen habe, waren die Drohungen."
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 02.03.2010 zu Protokoll: "Ich will nicht nach Ungarn zurück. Unsere Fluchtgründe wurden dort nicht berücksichtigt. Außerdem ist unser Leben dort in Gefahr."
Die Zweitbeschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass sie gegen die in Ungarn erhaltenen negativen Entscheidungen keine Berufung eingelegt hätten, da dies "keinerlei Sinn gehabt hätte".
Damit konnten die Beschwerdeführer jedoch keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Damit konnten die Beschwerdeführer jedoch keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Ungarn nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber afghanischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen vertrete.
Wie sich aus der der Beschwerde beigefügten Übersetzung der angeblich ersten Seite der erstinstanzlichen Entscheidung der ungarischen Asylbehörden ergibt, wurde dort eine sorgfältige und umfangreiche Überprüfung in Hinblick auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von subsidiärem Schutz und zum Verbot der Zurückweisung durchgeführt.
Auch in Österreich kommt es bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu negativen Entscheidungen und Ausweisungen in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan (siehe AsylGH zu Zl. C9 405.297-1/2009, C9 405.096-1/2009 ua.).
Im Übrigen ist auch anzumerken, dass in der Übersetzung von gänzlich anderen geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführer die Rede ist, als die Beschwerdeführer in Österreich als Gründe angegeben haben, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten. Gaben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an, das Heimatland aus Furcht vor einer Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin verlassen zu haben, ergibt sich aus der Übersetzung, dass der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben hat, dass sein Vater zur Zeit von Najibullah als hoher Militär gedient hätte und er deswegen wegen dieser siebzehn Jahre zurückliegenden kommunistischen Tätigkeit seines Vaters von der Taliban verfolgt würde.
Selbst unter Wahrstellung der in Österreich vorgebrachten Fluchtgeschichte, wonach jene Person, mit der die Zweitbeschwerdeführerin hätte verheiratet werden sollen, den Erstbeschwerdeführer telefonisch kontaktierte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Ungarn nicht wehrlos ausgesetzt sein würden, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Ungarn bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Es wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin auch selbst zugegeben, dass sie wegen der telefonischen Drohungen keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Lediglich die völlig unsubstantiierte Behauptung, ein Flüchtling könne von der ungarischen Polizei keinen Schutz erwarten, vermag die generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ungarischen Behörden nicht zu erschüttern.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass veraltete Länderberichte verwendet würden, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in den bekämpften Bescheiden auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhende Feststellungen zur Situation in Ungarn traf, wobei die Berichte in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darboten. Die Beschwerde ist auch schuldig geblieben, andere (aktuellere) Länderberichte beizubringen bzw. auf solche zu verweisen, die eine andere, vom Bundesasylamt abweichende Einschätzung der Situation in Ungarn erlauben würden.
Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Im vorliegenden Fall konnte weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere psychische Krankheit belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Auf konkrete Nachfrage antwortete die Zweitbeschwerdeführerin auch, dass es ihrem neugeborenen Kind gut gehe. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe Depressionen, Medikamente wären aber keine erforderlich, sowie das Beschwerdevorbringen, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei angeschlagen, vermögen jedenfalls nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität, angelehnt an die strenge Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK, zu erreichen.Im vorliegenden Fall konnte weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere psychische Krankheit belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Auf konkrete Nachfrage antwortete die Zweitbeschwerdeführerin auch, dass es ihrem neugeborenen Kind gut gehe. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe Depressionen, Medikamente wären aber keine erforderlich, sowie das Beschwerdevorbringen, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei angeschlagen, vermögen jedenfalls nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität, angelehnt an die strenge Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK, zu erreichen.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.
Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren zwei minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und deren zwei minderjährigen Kinder betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.
Da der minderjährige Viertbeschwerdeführer von der Zweitbeschwerdeführerin erst vor knapp sieben Wochen zur Welt gebracht wurde, war die Durchführung der Ausweisung bis zum 12.04.2010 aufzuschieben, das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur. Es handelt sich jedoch um ein gesundes Kind, weder ergibt sich Gegenteiliges aus der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage noch aus der Beschwerde. Da eine sofortige Ausweisung der anderen Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf denselben Tag aufzuschieben.Da der minderjährige Viertbeschwerdeführer von der Zweitbeschwerdeführerin erst vor knapp sieben Wochen zur Welt gebracht wurde, war die Durchführung der Ausweisung bis zum 12.04.2010 aufzuschieben, das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur. Es handelt sich jedoch um ein gesundes Kind, weder ergibt sich Gegenteiliges aus der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage noch aus der Beschwerde. Da eine sofortige Ausweisung der anderen Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der sie betreffenden Ausweisungen auf denselben Tag aufzuschieben.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, private Verfolgung, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
13.04.2010