TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/30 E4 412051-1/2010

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Veröffentlicht am 30.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 412.051-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Unbekannt alias Gaza/Israel alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 13.934-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Unbekannt alias Gaza/Israel alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 13.934-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 und 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 38 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX alias"III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 alias

XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15. Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15. Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 10.11.2009 gab er in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche. Seine gesamte Familie sei dort gestorben, er könne dort keine Existenz mehr aufbauen. Es gebe dort immer Krieg und Personen, die ermordet werden würden. Er wolle in Sicherheit und Frieden leben können.

Er besitze weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Familienangehörige.

2. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin

II VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.

3. Am 10.02.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das BAA-Außenstelle Wien in arabischer Sprache.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er ausschließlich im Gazastreifen, konkret in Gaza-Stadt, gelebt habe. Er habe in einer Wohnung in der S. Straße gelebt. Ende 2008 sei er nach Jordanien gebracht worden. Von dort sei er nach einem einmonatigen Aufenthalt nach Italien und von dort nach Österreich gelangt.

All seine Verwandten seien 2005 bei einem Bombenanschlag gestorben, seine Mutter vier Tage danach an einem Herzinfarkt.

Der BF sei neun Monate in Italien gewesen und hätte dort keinen Asylantrag gestellt. Auf Nachfrage, warum er dies nicht getan habe, antwortete der BF: "Ich habe keine Ahnung gehabt."

Er sei nur im Kindergarten gewesen. In seinem Herkunftsstaat hätten sie Ackerland bewirtschaftet und vom Verkauf der Produkte gelebt. Weiters sei er für drei Monate in Gaza in einer Fabrik als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. In Italien hätte er seine Lebenskosten mit dem Geld aus seinem Herkunftsstaat und durch Hilfsarbeiten als Träger finanziert.

Auch seine Gattin sei ums Leben gekommen. Auf die Frage, wann und wo dieser Bombenanschlag gewesen sei, erklärte der BF, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf weitere Nachfrage antwortete der BF, dass dies ca. 2008 in ihrer Wohnung passiert sei, wobei auch seine beiden Töchter gestorben seien.

Es bestehe für ihn kein Familienbezug zu Österreich. Er würde hier Gelegenheitsjobs auf Baustellen und als Möbelträger übernehmen. Es liege weder eine finanzielle Abhängigkeit bzw. sonstige Verbundenheit zu einer Person in Österreich vor, noch besuche er hier Vereine, Organisationen oder sonstige Veranstaltungen.

Er habe gedacht, mit den gefälschten Reisepässen legal in Österreich leben zu können. Daher die verspätete Antragstellung. Er sei niemals einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er wolle hier einfach nur leben und arbeiten.

In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie die Stadtteile der Stadt Gaza heißen würden, wie der Namen des größten Flüchtlingslagers von Gaza laute, wie der Grenzübergang nach Israel bzw. nach Ägypten heißen würde, wie die Namen der jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen lauten, welche anderen Orte und Städte er im Gaza-Streifen kenne, welche etwaige Presse bzw. Fernsehsender er nennen könne, wie viele Einwohner im Gaza-Streifen bzw. in der Stadt Gaza leben würden, wo die Stadt Gaza im Gaza-Streifen liege, wie der Name des Bürgermeisters von Gaza-Stadt laute, welches Zahlungsmittel es in Gaza gebe, wie die Untereinheit des Schekel heiße, welche politischen Parteien er in Gaza kenne und ob es in Gaza einen Flughafen gebe.

Der BF war in der Lage einige der oben angeführten Fragen zutreffend zu beantworten, großteils waren seine Erklärungen aber unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.

Er könne keine Beweise vorlegen, dass er tatsächlich aus dem Gazastreifen stamme.

Auf Vorhalt, wonach auch seitens der Polizei ermittelt bzw. einwandfrei und nachvollziehbar die Annahme bestehe, dass er höchstwahrscheinlich aus Ägypten stamme, da - abgesehen von seiner mangelnden Ortskenntnis - auf seinem sichergestellten Handy bei den Rufnummern vor allem die ägyptische Vorwahl vorgefunden worden sei, entgegnete der BF: "Wir haben diese Handys gekauft, samt Sim-Karte."

Auf Nachfrage, wer sein Handy samt persönlichen Daten verkaufe, erklärte der BF, dass es so gewesen sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Teile der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung insbesondere zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte und er nicht aus dem Gazastreifen stamme. Sein tatsächlicher Herkunftsstaat habe nicht einwandfrei festgestellt werden können.

Der BF laboriere an keinen Krankheiten und sei der deutschen Sprache weder in Wort noch in Schrift mächtig.

Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und konnte auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Abschiebung festgestellt werden.

Der BF sei in Österreich nicht verfestigt. Er sei vor dem 09.11.2009 illegal eingereist und habe - nachdem er inhaftiert wurde - nach einem fast einmonatigen illegalen Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der BF sei ledig und lebe in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft/ Lebenspartnerschaft. Er hätte keine Familienangehörigen in Österreich.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch illegale Beschäftigung. Er habe im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF verfüge über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz und werde gegen ihn wegen der Tatbegehung eines Vergehens (Fälschung besonders geschützter Urkunden) ermittelt.

Da das Herkunftsland des BF auf Grund seiner gravierenden Verletzung der Mitwirkungspflicht unbekannt blieb, konnten keine länderspezifischen Feststellungen herangezogen werden.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das BAA im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe der BF grundlegende Fragen zu Gaza/ Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Annahme wurde noch durch die vom BF getätigten widersprüchlichen Angaben bezüglicher seiner Fluchtgründe verstärkt. Schließlich sei beim BF ein Handy sichergestellt worden, auf dem vorwiegend Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl gespeichert gewesen seien, wodurch sich klar der Schluss ziehen lasse, dass der BF aus dem benachbarten Ägypten stamme.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG).Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 04.03.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.

Zunächst wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Im Anschluss daran wurde von Seiten des BF moniert, dass das BAA den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bzw. den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf § 18 AsylG. Die Behörde habe mittels geeigneter Fragestellungen den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BAA habe diesen Anforderungen nicht genügt, sondern versucht vermeintliche Widersprüche zu konstruieren.Zunächst wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Im Anschluss daran wurde von Seiten des BF moniert, dass das BAA den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bzw. den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf Paragraph 18, AsylG. Die Behörde habe mittels geeigneter Fragestellungen den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BAA habe diesen Anforderungen nicht genügt, sondern versucht vermeintliche Widersprüche zu konstruieren.

Die Fragestellungen seien nicht konkret gestellt gewesen, andererseits sei dem BF nicht die Möglichkeit gegeben worden, frei und ohne Zwischenfragen von seinem Fluchtvorbringen erzählen zu können.

Die Atmosphäre während der Einvernahme habe den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht genügt. Der zuständige Organwalter sei offenbar von vornherein auf Grund der Verwendung eines gefälschten Reisepasses von einer Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen.

Die Behörde habe ihm Fragen gestellt und diese hätte er allesamt vollständig und korrekt beantwortet.

Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet. Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet. Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und auf keinem Fall auf den Aussagen im Interview begründet. So werde dem BF vorgehalten, dass er äußerst mangelnde Orts- und Lokalkenntnisse in Palästina hätte. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Es werde dem BF vorgehalten, dass er die Währung nicht benennen könnte. Offensichtlich sei das Verfahren so mangelhaft geführt worden, dass bei der Protokollierung derart gravierende Fehler passiert seien, dass auf die Frage, welche jüdischen Siedlungen es im Gazastreifen gebe, der BF die Währungen genannt hätte. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Das BAA hätte ihn mit diesen Widersprüchlichkeiten konfrontieren müssen. Weiters habe die Behörde in der Beweiswürdigung lediglich angeführt, dass er widersprüchliche Angaben gemacht hätte, ohne näher auszuführen, welche Widersprüchlichkeiten gemeint seien.

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der BF sämtliche Flüchtlingslager im Gaza nicht benennen habe könne.

Es sei außerdem ersichtlich, dass keine individuelle Prüfung seines Vorbringens stattgefunden habe, wobei auf die fast wortgleiche Begründung im Verfahren zu 09 13.934 verwiesen werde.

Die Behörde verletze ihre Begründungspflicht, da sie es zu begründen unterlassen habe, wo sie falsche Angaben des BF erkenne.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF Beweismittel hätte beibringen können Wie sie dies aus dem Akteninhalt schließe, lasse sie unbegründet im Raum stehen.

Abschließend wurden von Seiten des BF seine Überlegungen zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und insbesondere beantragt, der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten. Wie das BAA zutreffend dargelegt hat, kommt dem Umstand, dass beim BF ein Mobiltelefon vorgefunden und sichergestellt wurde, auf welchem sich ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl befanden, ein gewisser Beweiswert zu. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA auch richtig ausgeführt, dass insoweit der BF vor dem BAA angab, dieses Mobiltelefon von einem unbekannten Mann samt Sim-Karte gekauft und nie in Verwendung gehabt zu haben, eindeutig durch die polizeilichen Ausführungen entkräftet wurde, wonach der BF dieses Mobiltelefon bei der Polizei in Verwendung hatte. Hierzu wird von Seiten des erkennenden Senats allerdings angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass dieses Mobiltelefon samt den Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF nur sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat" in welchem er gemäß eigenen Angaben bis vor ca. fünfzehn Monaten gelebt haben soll, auf. So war es ihm beispielsweise nicht möglich, die Frage vollständig korrekt zu beantworten, über welche Stadtteile Gaza-Stadt verfügt. Weiters konnte der BF die konkrete Untereinheit des offiziellen Zahlungsmittels (Schekel) in Gaza nicht benennen und war er nicht in der Lage den Namen dortiger Printmedien bzw. Fernsehsender anzugeben. Den diesbezüglich umfangreichen Erwägungen des BAA ist ergänzend anzufügen, dass der BF über keine dem europäischen Standard entsprechenden Schulbildung verfügt. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Im Übrigen wird von Seiten des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang abschließend darauf hingewiesen, dass der BF auch nicht in der Lage war, die jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen namentlich zu nennen, die Einwohnerzahl des Gaza-Streifens bzw. von Gaza-Stadt anzugeben und den Namen des Bürgermeisters von Gaza-Stadt nicht zu Protokoll zu geben konnte. Insofern kann von Seiten des erkennenden Senats nicht nachvollzogen werden, wenn der BF im Rechtsmittelschriftsatz behauptet, sämtliche ihm gestellte Fragen vollständig und korrekt beantwortet zu haben.

Dem BAA wird ebenso zugestimmt, dass sich ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF daraus ergibt, dass seine fluchtkausalen Angaben im Verfahren gravierend widersprüchlich waren, wodurch schon allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Verwendung einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden, schwer erschüttert ist. So gab der BF im Wesentlichen im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.11.2009 an, dass er einen Asylantrag in Österreich eingebracht hätte, da in seinem Heimatland (Gaza - Israel) Krieg herrsche und seine gesamte Familie dort gestorben sei. Ferner würden ständig Leute ermordet werden. Hiervon abweichend sprach der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 10.02.2010 lediglich davon zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist zu sein. Er sei allein aus wirtschaftlichen Interessen, konkret zur Arbeitsaufnahme, in Österreich. Lediglich die Darstellung aus wirtschaftlicher Motiven heraus nach Österreich gereist zu sein, um etwa den Lebensstandard zu verbessern, erschien dem BAA richtigerweise glaubhaft und wurden dem Verfahren daher auch als wahr zu Grunde gelegt.

Darüber hinaus wurde vom BAA im Übrigen korrekterweise festgestellt, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Etwaige Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst ein, nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA richtigerweise auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.

Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch ein im Vorbringen des BF auftretender Widerspruch zur Frage seiner schulischen Bildung. So führte der BF bei der Erstbefragung noch an, in Gaza fünf Jahre (1990 bis 1996) in die Schule gegangen zu sein, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2010 erklärte er dann aber, nur einen Kindergarten besucht zu haben.

Insoweit das BAA aber in seiner Beweiswürdigung ausführte, dass die Herkunft des BF aus Palästina auch nicht glaubhaft sei, da er den Grenzübergang zu Israel nicht benennen konnte und ihm die Namen sämtlicher Flüchtlingslager in Gaza unbekannt seien, so ist die Beweiswürdigung des BAA in diesem Punkt für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Der BF konnte nämlich laut Akteninhalt sowohl den Grenzübergang als auch allfällige Flüchtlingslager benennen. Die Ausführungen des BAA sind in diesem Punkt daher nicht ausreichend uns schließt sich der erkennende Senat in weiterer Folge der Beweiswürdigung des BAA in diesem einen Punkt nicht an. Selbiges gilt für das Argument des BAA, wonach der BF im Widerspruch zu seiner Ankündigung - trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit - keine Beweismittel zu seiner Identität oder Herkunft beibrachte. Der BF gab eindeutig zu Protokoll, dass er bezüglich seiner Identität und seiner Herkunft keine Beweise liefern könne. Wie zuvor bereits umfassend aufgezeigt wurde, lässt sich aber selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Argumente, auf Grund seiner Unwissenheit bezüglich der sonstigen grundlegenden Kenntnisse über Palästina keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung finden.

2.4. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde diesen fundamentalen Verfahrensgrundsatz verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich. festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen zu sein, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Im Zusammenhang mit dem Vorwurf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen zu sein, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass vom Bundesasylamt - insoweit es in den Angaben des BF widersprüchliche Aussagen zu erkennen glaubte - die Widersprüchlichkeiten im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit und auf Grund des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens aufzuklären gewesen wären und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte werden müssen bzw. ihm Gelegenheit eingeräumt werden hätte müssen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten aufzuklären, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof auch nicht angehalten sind, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45) . Letztlich hat der BF auch in der Rechtsmittelschrift jeglichen Versuch unterlassen, die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche aufzuklären und lässt damit die diesbezüglich gezogenen Schlüsse des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit unbekämpft. Da die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist, kann dem BAA nicht entgegen getreten werden, wenn es das Vorbringen des BF für nicht glaubhaft hält (vgl. zB VwGH 31.8.1995, 94/19/1269).Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass vom Bundesasylamt - insoweit es in den Angaben des BF widersprüchliche Aussagen zu erkennen glaubte - die Widersprüchlichkeiten im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit und auf Grund des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens aufzuklären gewesen wären und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte werden müssen bzw. ihm Gelegenheit eingeräumt werden hätte müssen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten aufzuklären, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof auch nicht angehalten sind, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45,) . Letztlich hat der BF auch in der Rechtsmittelschrift jeglichen Versuch unterlassen, die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche aufzuklären und lässt damit die diesbezüglich gezogenen Schlüsse des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit unbekämpft. Da die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist, kann dem BAA nicht entgegen getreten werden, wenn es das Vorbringen des BF für nicht glaubhaft hält vergleiche zB VwGH 31.8.1995, 94/19/1269).

2.5. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass die Fragestellungen das Bundesasylamt nicht konkret gestellt gewesen seien, der BF nicht die Möglichkeit erhalten habe, von seinem Fluchtvorbringen frei und ohne Zwischenfragen erzählen zu können bzw. die Atmosphäre während der Einvernahme den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht genügt habe, da der zuständige Organwalter offenbar von vornherein auf Grund der Verwendung eines gefälschten Reisepasses von einer Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen sei, ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen vielmehr den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat, die der Beschwerdeführer aber - wie erwähnt - nur teilweise richtig und größtenteils unzureichend bzw. falsch beantwortete. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 10.02.2010 eindeutig zu Protokoll gab, niemals einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein und nur hier arbeiten bzw. leben wolle. Die Frage am Ende der Einvernahme, ob er der Behörde noch etwas mitteilen wolle, wurde vom BF verneint. Im Übrigen erklärte der BF auch, dass er all seine Asylgründe darlegen konnte und dem nichts mehr hinzuzufügen habe. Insoweit geht dieser Einwand des BF ins Leere.

2.6. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet. Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.2.6. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet. Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.

Zunächst ist hierzu anzumerken, dass sich eine derartige Feststellung im bekämpften Bescheid überhaupt nicht finden lässt. Generell wird aber von Seiten des erkennenden Senats festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie vom BF richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber aber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert, nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. Auf entsprechende Weise ist das BAA auch verfahren, allerdings konnte der BF sein Vorbringen eben nicht glaubhaft machen. Die erstinstanzliche Behörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher sodann einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.

2.7. Von Seiten des BF wurde auch behauptet, dass die Beweiswürdigung des BAA nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits oben ausgeführt ist es zwar richtig, dass der BF insbesondere Angaben zu den Flüchtlingslagern und dem Grenzübergang nach Israel machen konnte, er war aber - im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde - nicht in der Lage, sämtliche Stadtteile von Gaza-Stadt zu benennen. Es ist auch schlicht unrichtig, wenn der BF behauptet, dass das Verfahren offensichtlich so mangelhaft geführt wurde, dass bei der Protokollierung ein derart gravierender Fehler passiert sei, dass auf die Frage, welche jüdischen Siedlungen es im Gazastreifen gebe, der BF die Währungen genannt hätte. Auf diese Weise versucht der BF sein Nichtwissen in Bezug auf die Frage nach dem offiziellen Zahlungsmittel in Gaza zu erklären. Bei Betrachtung der Niederschrift vom 10.02.2010 zeigt sich eindeutig, dass der BF die Frage nach allfälligen jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen mit "ich weiß es nicht" beantwortete. Die später gestellten Fragen bezüglich des Zahlungsmittels in Gaza wurden dagegen einerseits mit Dollar, Jordanischer Dinar und Schekel beantwortet, andererseits konnte der BF aber nicht angeben, wie die Untereinheit des Schekels bezeichnet wird. Jedenfalls findet sich im Protokoll zur jeweiligen Frage, die passende Antwort und bestätigte der BF im Übrigen mit seiner Unterschrift, dass diese Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

2.8. Insoweit der BF moniert, dass keine individuelle Prüfung seines Vorbringens stattgefunden habe, wiederholt der erkennende Senat nochmals, dass sich das Bundesasylamt zweifelsfrei mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit dessen Situation des Beschwerdeführers gebracht hat. Gegenteiliges konnte vom BF nicht substantiiert dargetan werden. Insofern er auf die angeblich fast wortgleiche Begründung der belangten Behörde im Verfahren 09 13.934 verweist, ist zu entgegnen, dass ähnlich gelagerte Sachverhalte natürlich auch zwangsläufig zu ähnlichen Begründungen in den jeweiligen Entscheidungen führen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der erkennende Senat allerdings darauf hinzuweisen, dass der BF wohl selbst eine bereits einmal verfasste Beschwerde für seinen eigenen Fall lediglich modifizierte. So findet sich eigenartigerweise in den Ausführungen zu Spruchpunkt II die Passage, wonach eine Abschiebung nach Indien jedenfalls unzulässig sei. Ein Bezug zu diesem Staat findet sich allerdings im Vorbringen des BF mit keinem Wort.2.8. Insoweit der BF moniert, dass keine individuelle Prüfung seines Vorbringens stattgefunden habe, wiederholt der erkennende Senat nochmals, dass sich das Bundesasylamt zweifelsfrei mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit dessen Situation des Beschwerdeführers gebracht hat. Gegenteiliges konnte vom BF nicht substantiiert dargetan werden. Insofern er auf die angeblich fast wortgleiche Begründung der belangten Behörde im Verfahren 09 13.934 verweist, ist zu entgegnen, dass ähnlich gelagerte Sachverhalte natürlich auch zwangsläufig zu ähnlichen Begründungen in den jeweiligen Entscheidungen führen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der erkennende Senat allerdings darauf hinzuweisen, dass der BF wohl selbst eine bereits einmal verfasste Beschwerde für seinen eigenen Fall lediglich modifizierte. So findet sich eigenartigerweise in den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei die Passage, wonach eine Abschiebung nach Indien jedenfalls unzulässig sei. Ein Bezug zu diesem Staat findet sich allerdings im Vorbringen des BF mit keinem Wort.

2.9. Zu einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch das BAA wird von Seiten des erkennenden Senats Folgendes ausgeführt. So behauptete der BF, dass das BAA in seiner Beweiswürdigung nicht näher ausgeführt hätte, welche Widersprüchlichkeiten bzw. falsche Angaben von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens gemacht worden seien. Diese Argumentation kann allerdings nicht nachvollzogen werden, finden sich doch entsprechende Ausführungen des BAA auf den Seiten 11 bis 14 des bekämpften Bescheides. Beispielsweise sind etwa falsche Angaben darin zu erblicken, dass der BF das in Gaza offiziell verwendete Zahlungsmittel (Untereinheit des Schekel) oder die dortigen Printmedien bzw. Fernsehsender nicht nennen konnte. Zu seinen widersprüchlichen Angaben wird lediglich auf die bereits vorhin erwähnten völlig unterschiedlichen Angaben des BF bezüglich seiner Ausreisgründe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA verwiesen.

2.10. Ferner wird auch nicht verkannt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon besitzt, auf dem sich ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl befinden, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er dieses Mobiltelefon mit all diesen Nummern besitzt und kann insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen.

2.11. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er ein Mobiltelefon besitzt, auf dem ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl zu finden sind, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund drei Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund ca. vier Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV:

3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs 3 AsylG stellt der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG stellt der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.

3.4.3. Wie oben erörtert, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Herkunft besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.

Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 erfüllt wäre.Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 erfüllt wäre.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen wird, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof vorliegen, nicht weiter einzugehen.Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen wird, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof vorliegen, nicht weiter einzugehen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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