Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A8 258.583-2/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, GZ 09 11.670 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, GZ 09 11.670 EAST-Ost,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
den Beschluss gefasst:
III. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Asylwerber ist am 23.07.2004 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wurde hieraufhin am 28.07.2004 eine Erstbefragung vor einem öffentlichen Sicherheitsorgan durchgeführt. Am 01.12.2004 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er führte im Wesentlichen aus:
Sein Vater sei im Juli 2004 gestorben. Ein paar Tage nach dem Tod seines Vaters seien zwei Männer einer geheimen Gesellschaft, bei welcher sein Vater Mitglied gewesen sei, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn in der Folge in ein Haus mitgenommen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass das Eigentum seines Vaters (der ein reicher Geschäftsmann und Eigentümer von zwei Geschäften gewesen sei) der Geheimgesellschaft gehöre. Der Beschwerdeführer (vormals "Berufungswerber") hätte seinen nunmehr toten Vater bei einem weiteren Treffen der Geheimgesellschaft vertreten sollen, bei welchem das Eigentum seines Vaters übertragen hätte werden sollen. Diese Männer hätten ihm 2 Wochen Bedenkzeit gegeben und ihm mit dem Umbringen gedroht, insofern er nach Ablauf dieser Frist nicht tun würde, was ihm gesagt worden sei. Die Polizei sei im Zusammenhang mit diesem Vorfall nicht von ihm aufgesucht worden. Seine Mutter habe ihn in weiterer Folge zu einem Priester gebracht, mit dessen Hilfe er außer Landes geflohen sei. (siehe Aktenseiten 23 bzw. 59 des Verwaltungsaktes [in Folge AS]). Von diesem Pastor habe der Beschwerdeführer erfahren, dass bestimmte Leute von seinem Vater gefordert hätten, den Beschwerdeführer als Opfer darzubieten und aus diesem Grund sei in weiterer Folge sein Vater "gekillt" worden (AS 51).
Zudem berichtete der Beschwerdeführer von einem Vorfall im Februar 2004, bei welchem er sich eine Schnittwunde am Fuß zugezogen habe. Er sei an der Busstation auf einen Bus wartend von einem Mann bezüglich seines Vaters angesprochen worden. Als der Beschwerdeführer nach einem kurzen Gespräch weggehen habe wollen, habe ihn der Mann gepackt und ihm einen Stoß versetzt, woraufhin er sich am Bein verletzt habe und in der Folge 2 Monate im Spital behandelt werden musste (AS 49ff).
Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Verwandten zu haben sowie, dass sich im Herkunftsland an Verwandtschaft nur seine Mutter, eine Tante väterlicherseits sowie sein Großvater befinden würden. Seine Schwester sei bereits verstorben (AS 17 bzw. AS 49).
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2005, Zahl: 04 15.014-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass aus den Angaben des Asylwerbers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuleiten sei.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2005, Zahl: 04 15.014-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass aus den Angaben des Asylwerbers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben und hiebei unter Vorlage ausführlicher Erwägungen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu Geheimsekten in Nigeria mangelhaft und unvollständig seien (AS 115ff).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2009 zu A12 258.583-0/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2009 zu A12 258.583-0/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und es könne die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Hinsichtlich Spruchpunkt I könne keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und es bestehe auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Eine drohende Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG könne nicht glaubhaft gemachte werden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in sein Recht des Familienlebens dar und es liege auch kein schützenswertes Privatleben vor. Dieses Erkenntnis wurde am 28.05.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und es könne die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins könne keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und es bestehe auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Eine drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG könne nicht glaubhaft gemachte werden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in sein Recht des Familienlebens dar und es liege auch kein schützenswertes Privatleben vor. Dieses Erkenntnis wurde am 28.05.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
Am 24.09.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 24.09.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht halte und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, weil er sich in Österreich zu Hause fühle. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und wolle hier seine Schulausbildung abschließen. Er habe seit 4 Jahren eine Freundin und es bestehe die Absicht zu heiraten. In Nigeria habe er niemanden mehr. Seine Mutter sei voriges Jahr gestorben. In Österreich habe er eine neue Familie gefunden.
Am 23.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters und seiner Freundin statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig und arbeite mit Unterbrechungen seit 2006 als Zeitungszusteller. Er kenne seine Freundin seit 2006, seit 28.07.2007 sei er bei ihr gemeldet. Nun würden sie gemeinsam in XXXX wohnen. Sie sei seit 4 Monaten dort gemeldet und sei noch Schülerin. Er stelle einen neuen Antrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Er habe in Nigeria niemanden. Sein Vater und seine Mutter seien verstorben. Zudem sei er bereits nach nigerianischem Recht seit 1 1/2 Jahren mit seiner Freundin verheiratet. Des Weiteren habe er von einem Schubhäftling gehört, dass der Botschafter Nigerias in Wien für jedes Heimreisezertifikat ¿ 1.000,- erhalte. Er habe auch das Gefühl, dass die Mitarbeiter der nigerianischen Botschaften gewusst hätten, dass er abgeschoben werden würde.Am 23.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters und seiner Freundin statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig und arbeite mit Unterbrechungen seit 2006 als Zeitungszusteller. Er kenne seine Freundin seit 2006, seit 28.07.2007 sei er bei ihr gemeldet. Nun würden sie gemeinsam in römisch 40 wohnen. Sie sei seit 4 Monaten dort gemeldet und sei noch Schülerin. Er stelle einen neuen Antrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Er habe in Nigeria niemanden. Sein Vater und seine Mutter seien verstorben. Zudem sei er bereits nach nigerianischem Recht seit 1 1/2 Jahren mit seiner Freundin verheiratet. Des Weiteren habe er von einem Schubhäftling gehört, dass der Botschafter Nigerias in Wien für jedes Heimreisezertifikat ¿ 1.000,- erhalte. Er habe auch das Gefühl, dass die Mitarbeiter der nigerianischen Botschaften gewusst hätten, dass er abgeschoben werden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009 zu GZ: 09 11.670 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009 zu GZ: 09 11.670 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Vorverfahrens zu bezwecken. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle und es könne die Dauer seines Aufenthaltes während seines vorherigen Asylverfahrens nicht im Nachhinein als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses herangezogen werden. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Vorverfahrens zu bezwecken. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle und es könne die Dauer seines Aufenthaltes während seines vorherigen Asylverfahrens nicht im Nachhinein als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses herangezogen werden. Es hätten sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe dahingehend aktualisiert, als er angegeben habe, die nigerianische Botschaft würde ihn als Kriminellen ansehen. Er könne dies aus der Art des Benehmens der Botschaftsmitarbeiter schließen. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt sei der Meinung gewesen, dass keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen sei. Es habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen sei der Beschwerdeführer weit entfernt und habe die belangte Behörde verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinesfalls notwendig sei.
10. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
11. Der Beschwerdeführer wurde an 21.01.2010 nach Nigeria überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Anzuwenden war gegenständlich in der Sache gemäß § 75 AsylG 2005 das Asylgesetz 2005, in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 und das AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz am 24.09.2009 stellte und das Bundesasylamt am 30.11.2009 - also nach dem 01.04.2009 - darüber entschieden hat.Anzuwenden war gegenständlich in der Sache gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 das Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, und das AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz am 24.09.2009 stellte und das Bundesasylamt am 30.11.2009 - also nach dem 01.04.2009 - darüber entschieden hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 11.670-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.02.2005, ZI 04 15.014-BAT seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 11.670-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.02.2005, ZI 04 15.014-BAT seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die keinen glaubhaften Kern enthalten und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt begründen können.
In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen (vgl AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008):In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen vergleiche AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008):
Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist.
Ergänzend wird weiters darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Fremden betreffende Daten in einem im Akt einliegenden Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 1.8.2001, Zahl:
31.490/193-III/16/01, geregelt ist, der u.a. Nachstehendes enthält:
Informationen über strafrechtliche Verurteilungen
§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im Paragraph 2, leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.
Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind.
Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß Paragraph 2, PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die Paragraphen 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.
Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche oder politische Rechte
(BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK undBundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, EMRK und
§ 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.Paragraph eins, DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.
Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.
Datenweitergabe an Fluglinien
Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.
Darüber hinaus hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass dem Erlass in der Praxis nicht Rechnung getragen wird.
Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis.
Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.
Die Gefahr einer Inhaftierung, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus ist Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.05.2009 zu GZ: A12 258.583-0/2008/6E, bestanden haben und über die bereits rechtskräftig und ausführlich entschieden wurden.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen habe und halte er seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer vollinhaltlich aufrecht. Er wisse zudem auch nicht, ob diese Leute - in Nigeria - noch immer nach ihm suchen würden. Damit konnte der Beschwerdeführer, wie gleichfalls das Bundesasylamt zutreffend ausführte, kein über den Rahmen seines Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten und ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe dahingehend aktualisiert habe, dass die nigerianische Botschaft ihn als Kriminellen ansehen würde. "Dies könne er aus der Art des Benehmens der Botschaftermitarbeiter schließen." ( AS 221). Eine plausible Erklärung für diese rein spekulative Behauptung findet sich jedoch weder in der Beschwerde noch in den erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 23.11.2009 lediglich angab, dass er mit der Polizei bei der nigerianischen Botschaft gewesen sei und die Botschaftsangehörigen ihm mitgeteilt hätte, dass es egal wäre, wie lange er in Österreich gewesen sei und er die Schule besucht habe. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer noch an, dass er den Eindruck gehabt hätten, dass die Botschaftsmitarbeiter mehr über seine Lage gewusst hätten, als er selbst. Diese Aussage korrigierte er in weiterer Folge dahingehend, dass der Mitarbeiter der nigerianischen Botschaft gewusst hätte, dass er abgeschoben werde. Zudem scheint im österreichischen Strafregister keine Verurteilung auf. Dem Vorbringen, dass er von der nigerianischen Behörde als Krimineller angesehen werde konnte somit kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr vermittelt die Beschwerdeausführung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwanghaft nach einem Grund sucht, seine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern.
In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssen." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Auch die im Akt aufliegende Zeugeneinvernahme vom 06.10.2009 vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssen." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Auch die im Akt aufliegende Zeugeneinvernahme vom 06.10.2009 vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde vorbringt (AS 233), dass bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zwei Abschreiben verwendet werden würden, wobei ein Typus auch allfällige österreichische Verurteilungen der abzuschiebenden Person enthalte, ist zu entgegnen, dass der erwähnte Typus nicht in Verwendung steht. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich nie von österreichischen Gerichten verurteilt.
Die Behauptung des Vertreters, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt habe, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtssprechung widerspiegeln.
Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe auf eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung verzichtet, ist zu entgegnen, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer umfassenden und dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung fußt. Ein Mangel ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.
Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Jedenfalls ist es nicht die Aufgabe des Bundesasylamtes die Angaben des Beschwerdeführers zu "bestätigen", sondern hat es eine ordnungsgemäße Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen und den daraus resultierenden und festgestellten Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem sein bestehendes Privatleben.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, insbesondere ist zu diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 2006 eine Freundin habe und er mit dieser zusammen wohne. Die Freundin sei aber erst seit vier Monaten bei ihm gemeldet. Er sei auch nur aus "formalen Gründen" nicht mit ihr verheiratet. Zudem führte der Beschwerdeführer an, dass er nach nigerianischem Recht bereits mit seiner Freundin verheiratet sei. Letztendlich stellte sich jedoch heraus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Heiratsurkunde", lediglich eine - für sechs Monate gültige - "Heiratserklärung" des Beschwerdeführers und seiner Freundin ist (AS 125). Der Beschwerdeführer betonte in seinem erstinstanzlichen Verfahren, dass er Österreich nicht verlassen wolle, er habe sich hier integriert, habe eine Freundin und wolle weiterhin die Schule besuchen.
Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich unter anderem die Schule besuchte und auch die Führerscheinprüfung erfolgreich ablegte, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.02.2005 seinen ersten Asylantrag ab. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Art 8 EMRK vor. Gibt der Beschwerdeführer doch selbst an, dass die Freundin erst seit 4 Monaten bei ihm gemeldet sei. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich unter anderem die Schule besuchte und auch die Führerscheinprüfung erfolgreich ablegte, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.02.2005 seinen ersten Asylantrag ab. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vor. Gibt der Beschwerdeführer doch selbst an, dass die Freundin erst seit 4 Monaten bei ihm gemeldet sei. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
III. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:römisch drei. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 113) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).
Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).
Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
11.06.2010