TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A8 255527-2/2009

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1

Spruch

A8 255.527-2/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, GZ 09 12.311 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, GZ 09 12.311 EAST-Ost,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

den Beschluss gefasst:

III. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität konnte in Ermangelung von Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 20.9.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Am 23.9.2004 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester an einer näher bezeichneten Adresse in Jos gelebt zu haben und sich nach Besuch der Grundschule und der Höheren Schule als Photograph, zunächst als Angestellter und später als Selbständiger, verdingt zu haben.

Zu seiner Reiseroute führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, am 15.9.2004 Jos verlassen und sich nach Lagos begeben zu haben, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Am 19.9.2004 sei er schließlich von Lagos aus mit dem Flugzeug ausgereist, er könne allerdings nicht angeben, mit welcher Fluglinie dies gewesen sei. Ein Glaubensbruder der XXXX- Kirche habe ihm zur Flucht verholfen, dieser habe auch einen Reisepass für den Beschwerdeführer bereitgehalten und sei die genannte Person vermutlich noch in Österreich. Allerdings kenne der Beschwerdeführer den Namen des Betreffenden nicht.

Zu seinen Fluchtgründen äußerte sich der Beschwerdeführer folgendermaßen: Sein Vater, der Priester der XXXX- Kirche gewesen sei, sei im September 2001 im Zuge der Unruhen ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei als Priestergehilfe tätig gewesen, er habe sich um die jugendlichen Mitglieder der Kirche gekümmert. Immer wieder sei es zu Auseinandersetzungen mit den Moslems gekommen, die die Mehrheit im Stadtteil XXXX bildeten. Dort befände sich auch eine große Moschee. Der ortsansässige Anführer der Moslems trage den Namen "XXXX" und habe großen Einfluss gehabt. Am 11.5.2004 sei die Kirche, in der der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, von den Moslems angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Jugend mobilisiert und gemeinsam hätten sie die Kirche verteidigt. Auf beiden Seiten hätte es eine große Anzahl an Verwundeten gegeben, auch der moslemische Anführer XXXX sei verletzt worden. Der Pfarrer habe seine Gemeinde aufgefordert, sich auf dem Kirchenareal aufzuhalten und auch dort zu schlafen, um allfällige weitere Angriffe der Moslems abzuwehren. Die Auseinandersetzungen hätten sich zwischenzeitlich in andere Stadtteile verlagert. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgenommen und beschuldigt worden, die Jugendlichen aufgehetzt zu haben. Am 13.5. 2004 habe sich die christliche Gemeinde seiner Kirche vor der Polizeistation versammelt und sei die Freilassung des Beschwerdeführers erpresst worden. Am 18.5.2004 sei der lokale Gouverneur mit der Begründung vom Dienst suspendiert worden, nicht mehr Herr der Lage zu sein. Am 20.5. seien der Pastor und der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitanstifter der Unruhen gewesen zu sein. Die Haft habe vier Monate, konkret bis zum 10.9.2004, gedauert. Es habe weder gerichtliche Untersuchungen gegeben noch sei es möglich gewesen, einen Anwalt zu kontaktieren. Einen Tag nach der Entlassung habe sich der Beschwerdeführer bei der Kirchengemeinde für deren Unterstützung bedankt. Am 12.9.2004 seien sowohl die Kirche als auch das Haus des Beschwerdeführers von Moslems gestürmt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und habe er sich im Haus eines anderen Pastors verstecken können. Der Pastor sei zur Polizei gegangen, man habe ihn festgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Man habe dem Pastor gesagt, dass dem Beschwerdeführer die Schuld am Tod des moslemischen Anführers XXXX gegeben würde, der damals bei den Unruhen schwer verletzt worden sei. Die Kirche, das Haus und das Fotostudio des Beschwerdeführers seien zerstört worden und habe der Pastor dem Beschwerdeführer angedeutet, dass dieser nicht mehr länger in seinem Haus bleiben könnte. Er hätte ihm die Flucht organisiert. Nachdem die Polizei während der Anhaltung des Beschwerdeführers Fotos von diesem angefertigt habe, befürchte der Genannte, dass diese nun an die Moslems gelangt sein und diese nach ihm suchen könnten. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der moslemischen Mehrheit umgebracht zu werden.Zu seinen Fluchtgründen äußerte sich der Beschwerdeführer folgendermaßen: Sein Vater, der Priester der XXXX- Kirche gewesen sei, sei im September 2001 im Zuge der Unruhen ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei als Priestergehilfe tätig gewesen, er habe sich um die jugendlichen Mitglieder der Kirche gekümmert. Immer wieder sei es zu Auseinandersetzungen mit den Moslems gekommen, die die Mehrheit im Stadtteil römisch 40 bildeten. Dort befände sich auch eine große Moschee. Der ortsansässige Anführer der Moslems trage den Namen "XXXX" und habe großen Einfluss gehabt. Am 11.5.2004 sei die Kirche, in der der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, von den Moslems angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Jugend mobilisiert und gemeinsam hätten sie die Kirche verteidigt. Auf beiden Seiten hätte es eine große Anzahl an Verwundeten gegeben, auch der moslemische Anführer römisch 40 sei verletzt worden. Der Pfarrer habe seine Gemeinde aufgefordert, sich auf dem Kirchenareal aufzuhalten und auch dort zu schlafen, um allfällige weitere Angriffe der Moslems abzuwehren. Die Auseinandersetzungen hätten sich zwischenzeitlich in andere Stadtteile verlagert. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgenommen und beschuldigt worden, die Jugendlichen aufgehetzt zu haben. Am 13.5. 2004 habe sich die christliche Gemeinde seiner Kirche vor der Polizeistation versammelt und sei die Freilassung des Beschwerdeführers erpresst worden. Am 18.5.2004 sei der lokale Gouverneur mit der Begründung vom Dienst suspendiert worden, nicht mehr Herr der Lage zu sein. Am 20.5. seien der Pastor und der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitanstifter der Unruhen gewesen zu sein. Die Haft habe vier Monate, konkret bis zum 10.9.2004, gedauert. Es habe weder gerichtliche Untersuchungen gegeben noch sei es möglich gewesen, einen Anwalt zu kontaktieren. Einen Tag nach der Entlassung habe sich der Beschwerdeführer bei der Kirchengemeinde für deren Unterstützung bedankt. Am 12.9.2004 seien sowohl die Kirche als auch das Haus des Beschwerdeführers von Moslems gestürmt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und habe er sich im Haus eines anderen Pastors verstecken können. Der Pastor sei zur Polizei gegangen, man habe ihn festgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Man habe dem Pastor gesagt, dass dem Beschwerdeführer die Schuld am Tod des moslemischen Anführers römisch 40 gegeben würde, der damals bei den Unruhen schwer verletzt worden sei. Die Kirche, das Haus und das Fotostudio des Beschwerdeführers seien zerstört worden und habe der Pastor dem Beschwerdeführer angedeutet, dass dieser nicht mehr länger in seinem Haus bleiben könnte. Er hätte ihm die Flucht organisiert. Nachdem die Polizei während der Anhaltung des Beschwerdeführers Fotos von diesem angefertigt habe, befürchte der Genannte, dass diese nun an die Moslems gelangt sein und diese nach ihm suchen könnten. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der moslemischen Mehrheit umgebracht zu werden.

Am 19.11.2004 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in Nigeria lebten, er aber nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden, da aus Anlass der seinerzeitigen Unruhen alle um ihr Leben gelaufen seien. Er habe nach wie vor keine Dokumente vorzulegen und bezweifle, dass seine Geburturkunde überhaupt noch vorhanden sei, nachdem vor seiner Flucht alles zerstört worden wäre. Bevor der Beschwerdeführer im Jahr 1998 nach Jos übersiedelt sei, habe er in Benin City gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Er sei wegen seines Vaters, der in Jos als Priester tätig gewesen wäre, in diese Stadt gegangen.

Neuerlich zu seinem Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, Jos in Begleitung eines Priesters der XXXX - Kirche in der Nacht mit dem Auto verlassen und sich nach Lagos begeben zu haben. Dort habe er sich drei Tage in einer Kirche aufgehalten, wisse aber deren Adresse nicht. Danach sei er mit Hilfe des Pastors ausgereist; der Pastor habe ihn ebenso wenig auf dem Flug begleitet, wie irgendeine andere Person. In Österreich sei er von einem ihm unbekannten Mann erwartet worden, dem er sofort seinen Reisepass, den er vom Pastor samt dem Ticket erhalten habe, übergeben habe. Den Namen dieses Mannes kenne er nicht, er habe sich diesen nicht gemerkt.Neuerlich zu seinem Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, Jos in Begleitung eines Priesters der römisch 40 - Kirche in der Nacht mit dem Auto verlassen und sich nach Lagos begeben zu haben. Dort habe er sich drei Tage in einer Kirche aufgehalten, wisse aber deren Adresse nicht. Danach sei er mit Hilfe des Pastors ausgereist; der Pastor habe ihn ebenso wenig auf dem Flug begleitet, wie irgendeine andere Person. In Österreich sei er von einem ihm unbekannten Mann erwartet worden, dem er sofort seinen Reisepass, den er vom Pastor samt dem Ticket erhalten habe, übergeben habe. Den Namen dieses Mannes kenne er nicht, er habe sich diesen nicht gemerkt.

Der Beschwerdeführer wurde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt und verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen in Jos. Auch am 11.5.2004 hätte es einen Angriff der Moslems auf jene Kirche gegeben, in der der Beschwerdeführer als Jugendführer tätig gewesen sei. Die Kirchengemeinde habe das Areal verteidigt. Daraufhin seien der Beschwerdeführer ebenso wie der Pastor verhaftet worden und nach einem Tag gegen Kaution wieder freigelassen worden. Am 20.5.2004 seien sie allerdings erneut festgenommen worden und habe ihre Anhaltung diesmal vier Monate gedauert. Am 10.9.2004 seien sie, erneut nach Hinterlegung einer Kaution, entlassen worden. Befragt zum Ort der Anhaltung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es hätte sich um die Polizeistation in Jos gehandelt, deren Adresse er aber nicht kenne. Er räumte ein, dass es in Jos viele Polizeistationen gäbe.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Detail über die Geschehnisse am 11.5.2004 zu berichten. Er sagte dazu, dass es zu Kämpfen gekommen wäre und sich die Kirchengemeinde, der er als Jugendführer angehört habe, verteidigt hätte. Nach seiner Entlassung hätte er Bekanntschaft mit einem anderen Priester gemacht, der ihn in weiterer Folge nach Lagos mitgenommen hätte. Kurz zuvor hätten sich neuerlich Moslems versammelt, die auf das Haus des Beschwerdeführers zugerannt seien. Dem Genannten sei es noch gelungen, davonzulaufen und sich in das Haus eines Priesters namens XXXX zu begeben. Der Priester sei zur Polizei gegangen und habe dort erfahren, dass der moslemische Anführer ums Leben gekommen sei und man nach dem Beschwerdeführer suche. Der Priester sei gefesselt und in Handschellen zurück zur Kirche gebracht worden. Dies alles habe er von XXXX erfahren, der sich als Moslem verkleidet und all dies wahrgenommen hätte. Die Fotos, die vom Beschwerdeführer während seiner Haft gemacht worden seien, seien den Moslems zugegangen und in der Moschee aufgehängt worden. Auch dies habe der Genannte von XXXX erfahren. Aus diesem Grund habe ihn XXXX auch nach Lagos gebracht. Auch dort wäre er sicher von den Moslems gefunden worden; außerdem suche auch die Polizei nach ihm. Dies ergäbe sich aus dem Umstand, dass sie den Pastor festgenommen und in Handschellen zur Kirche gebracht hätten, um dort nach dem Beschwerdeführer zu suchen.Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Detail über die Geschehnisse am 11.5.2004 zu berichten. Er sagte dazu, dass es zu Kämpfen gekommen wäre und sich die Kirchengemeinde, der er als Jugendführer angehört habe, verteidigt hätte. Nach seiner Entlassung hätte er Bekanntschaft mit einem anderen Priester gemacht, der ihn in weiterer Folge nach Lagos mitgenommen hätte. Kurz zuvor hätten sich neuerlich Moslems versammelt, die auf das Haus des Beschwerdeführers zugerannt seien. Dem Genannten sei es noch gelungen, davonzulaufen und sich in das Haus eines Priesters namens römisch 40 zu begeben. Der Priester sei zur Polizei gegangen und habe dort erfahren, dass der moslemische Anführer ums Leben gekommen sei und man nach dem Beschwerdeführer suche. Der Priester sei gefesselt und in Handschellen zurück zur Kirche gebracht worden. Dies alles habe er von römisch 40 erfahren, der sich als Moslem verkleidet und all dies wahrgenommen hätte. Die Fotos, die vom Beschwerdeführer während seiner Haft gemacht worden seien, seien den Moslems zugegangen und in der Moschee aufgehängt worden. Auch dies habe der Genannte von römisch 40 erfahren. Aus diesem Grund habe ihn römisch 40 auch nach Lagos gebracht. Auch dort wäre er sicher von den Moslems gefunden worden; außerdem suche auch die Polizei nach ihm. Dies ergäbe sich aus dem Umstand, dass sie den Pastor festgenommen und in Handschellen zur Kirche gebracht hätten, um dort nach dem Beschwerdeführer zu suchen.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zu seinen Ortskenntnissen von Jos befragt

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2004, Zahl: 04 19.108-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen den Eindruck vermittelt, Eingelerntes nachzusprechen, sei aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Details oder Handlungsabläufe zu beschreiben. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen, etwa bei der Frage, ob er alleine oder in Begleitung nach Österreich gereist sei oder bei den Schilderungen rund um die Geschehnisse nach seiner Freilassung. Ebenso divergierend seien seine Angaben bezüglich der Frage gewesen, ob er lediglich befürchte, die Moslems könnten in den Besitz der Polizeifotos gelangen oder aber ob sie diese Fotos tatsächlich erhalten und sogar in der Moschee aufgehängt hätten. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergäbe sich weiters aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die Straßenzüge in seiner vorgeblichen Wohngegend richtig zu bezeichnen. Dabei hätte er vielmehr Straßenzüge genannt, die in Benin City, wo er ja nur bis 1998 gelebt haben will, existierten. Zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2004, Zahl: 04 19.108-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen den Eindruck vermittelt, Eingelerntes nachzusprechen, sei aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Details oder Handlungsabläufe zu beschreiben. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen, etwa bei der Frage, ob er alleine oder in Begleitung nach Österreich gereist sei oder bei den Schilderungen rund um die Geschehnisse nach seiner Freilassung. Ebenso divergierend seien seine Angaben bezüglich der Frage gewesen, ob er lediglich befürchte, die Moslems könnten in den Besitz der Polizeifotos gelangen oder aber ob sie diese Fotos tatsächlich erhalten und sogar in der Moschee aufgehängt hätten. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergäbe sich weiters aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die Straßenzüge in seiner vorgeblichen Wohngegend richtig zu bezeichnen. Dabei hätte er vielmehr Straßenzüge genannt, die in Benin City, wo er ja nur bis 1998 gelebt haben will, existierten. Zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangten Behörde unter einem fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG iVm § 57 FrG nicht feststellbar sei und verwies auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH und des EGMR. Die Ausweisung sei in Ermangelung eines festgestellten Privat- und Familienlebens gemäß § 8 Abs.2 AsylG zulässig.In Bezug auf die Frage des Refoulementschutzes stellte die belangten Behörde unter einem fest, dass eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG nicht feststellbar sei und verwies auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH und des EGMR. Die Ausweisung sei in Ermangelung eines festgestellten Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG zulässig.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin verwies er auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen in Jos, in deren Rahmen zahlreiche Kirchen zerstört worden seien. Er hätte aus Jos fliehen müssen, da er von den Moslems für "vogelfrei" erklärt worden sei und aufgrund von bestehenden Fotos, die aufgehängt worden seien, jederzeit gefunden hätte werden können. Der Bescheid sei nicht rechtmäßig, da es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen in Nigeria gäbe, die auch einen Domizilwechsel schwierig machen, weiters kämen bei ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen oft hunderte Menschen ums Leben. Bei der Bekämpfung von Unruhen würde seitens der Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewandt und die Polizei würde verdächtige Personen nicht festnehmen, sondern ohne Verfahren erschießen.

Zu den dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.1.2009 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen äußerte sich dieser binnen gesetzter Frist mit Schreiben vom 12.2.2009. Darin betonte er, in Österreich sehr gut integriert zu sein und verwies auf den Besuch mehrerer Deutschkurse. Zur Bestätigung legte er entsprechende Dokumente in Kopie vor. Er bemühe sich um Arbeit, um seinen Unterhalt, soweit dies gesetzlich möglich sei, selbst zu bestreiten.

Zur Lage in seiner Heimat verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich seit der Einführung der Scharia im Jahr 2000 der Fundamentalismus in Nigeria verbreitet habe und von Regierungsseite nichts dagegen unternommen werde. Die Republik Nigeria würde ihm keine Sicherheitsgarantie und keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung geben. Seine Bilder seien mit der Überschrift "Feind des Islams, gehört umgebracht" veröffentlicht worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er umgebracht würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009 zu GZ:A5 255.527-0/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009 zu GZ:A5 255.527-0/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme und nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen auszugehen sei. Zu Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs 2 FPG genannten Gründe entgegen stehe, ergebe. Ein bestehendes Familien- und Privatleben könne nicht festgestellt werden und sei auch nicht vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden. Dieses Erkenntnis wurde am 04.03.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme und nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen auszugehen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe entgegen stehe, ergebe. Ein bestehendes Familien- und Privatleben könne nicht festgestellt werden und sei auch nicht vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden. Dieses Erkenntnis wurde am 04.03.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.04.2009 zu GZ: U 1035/09-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

Am 06.10.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 07.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Er wolle hinzufügen, dass die letzten Unruhen in Nigeria mehrere Tote zur Folge gehabt hätten. Auch sein Bruder sei ein Opfer gewesen. Eine Freundin habe ihm telefonisch mitgeteilt, wie sein Bruder umgebracht worden sei. Die entführten Christen seien in den Norden gebracht worden und man habe sie dort gezwungen zu konvertieren. Jene die es abgelehnt hätten, seien sofort geköpft worden. So auch sein Bruder. Es habe drei Tage gedauert bis die Polizei mit den Ermittlungen begonnen hätte. In der Moschee, wo einige Opfer umgebracht worden seien, seien auch verschiedene Fotos gefunden worden, unter anderem auch das des Beschwerdeführers. Das bedeute "sie hätten ihn noch immer im Visier". Er wolle auf keinen Fall zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er getötet werden. Er habe keine Familie in Nigeria, die einzige Heimat, die er noch habe, sei Österreich. Seit er in Österreich sei, habe er nichts von seiner Mutter und seiner Schwester gehört. Er denke sie seien auch tot. Nachdem er den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erhalten habe, sei er nach Tschechien gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er wurde jedoch wieder nach Österreich zurück gebracht.

Am 21.10.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters statt. Der Beschwerdeführer führte jedoch lediglich an, er sei "nicht ok". Er stehe unter Medikamenteneinfluss und wolle einen Arzt. Der Beschwerdeführer weigerte sich die Einvernahme fortzusetzen, weshalb die Einvernahme abgebrochen werden musste.

Am 10.11.2009 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX ein. Daraus geht hervor, dass kein Hinweis auf eine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne und der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei.Am 10.11.2009 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein. Daraus geht hervor, dass kein Hinweis auf eine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne und der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei.

Dem Beschwerdeführer wurde am 3.11.2009 und am 16.11.2009 die Gelegenheit im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme Stellung zu nehmen, jedoch weigerte er sich erneut.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2009 zu GZ: 09 12.311 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2009 zu GZ: 09 12.311 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch leide er an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Hinsichtlich Spruchpunkt I gelangte das Bundesasyamt zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sacher rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es würden sich auch keine gesundheitlichen Problem ergeben, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK unterliegen würden.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch leide er an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gelangte das Bundesasyamt zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sacher rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es würden sich auch keine gesundheitlichen Problem ergeben, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterliegen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig sei. Das Bundesasylamt gehe ohne nachvollziehbare Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Es sei keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und kein Experte beigezogen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern, was eine positive Prognose in Bezug auf eine neue Sachentscheidung zulasse. Es finde sich im Bescheid auch kein Hinweis darauf, dass sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und sei seine Freundin schwanger. Das Familienleben mit einer EU Bürgerin sei jedenfalls hoch zu bewerten. In einem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters.

10. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

11. Der Beschwerdeführer wurde an 21.01.2010 nach Nigeria überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 12.311-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, ZI 04 19.108-BAE sowie des Asylgerichtshoferkenntnisses vom 27.02.2009 zu GZ: A5 255.527-0/2008/6E seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 12.311-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, ZI 04 19.108-BAE sowie des Asylgerichtshoferkenntnisses vom 27.02.2009 zu GZ: A5 255.527-0/2008/6E seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die keinen glaubhaften Kern enthalten und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt begründen können.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seine bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte. Er wolle jedoch hinzufügen, dass die letzten Unruhen in Nigeria im Juli 2009 ausbrachen. Auch die Zeitung "Heute" habe darüber berichtet. Unter den Opfern sei auch sein Bruder gewesen. Dies wisse er von einer Freundin, die auch ein Kirchenmitglied sei. Sie habe ihn telefonisch erreicht und ihn über die Vorfälle informiert. Zudem hätten die Moslems noch immer sein Bild und würde er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria getötet werden.

Die Darstellung des Beschwerdeführers eine "Freundin" habe ihn telefonisch in Österreich erreicht und ihm mitgeteilt, dass sein Bruder von Moslems umgebracht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Seine Angaben sind äußerst vage und allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer erweckt vielmehr den Eindruck, dass er versucht sein ursprüngliches Vorbringen in einer gesteigerten Form wiederzugeben, um dadurch eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe zu bewirken.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass das Bundesasylamt eine Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen habe.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen (vgl AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen vergleiche AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).

Somit liegt es grundsätzlich am Beschwerdeführer sein Vorbringen umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Soweit die Beschwerdeausführung dem Bundesasylamt vorwirft, es habe nicht durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt, ist diesem Vorbringen vehement zu widersprechen.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer wiederholt und zu verschiedenen Zeitpunkten die Möglichkeit eröffnet, sein Vorbringen darzustellen und seine Fluchtgründe zu konkretisieren. Zwar erschien der Beschwerdeführer am 21.10.2009 noch vor dem Bundesasylamt, weigerte sich jedoch in weiterer Folge eine Aussage zu tätigen, sondern brachte vor, dass er unter Medikamenteneinfluss sei und zu einem Arzt wolle.

Aufgrund dieser Aussage informierte sich das Bundesasylamt über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Sanitätsstelle XXXX, die seine Einvernahmefähigkeit bestätigte. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Dieser ist klar zu entnehmen, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne. Zwar müsse man davon ausgehen, dass ursprünglich eine Symptomatik bestanden habe, für eine PTSD können jedoch zurzeit keinerlei Hinweis gefunden werden. Weder intrusive noch dissoziative Phänomene seien nachweisbar. Die Sachverständige betonte dabei, dass die angeführten "psychischen Krankheitssymptome" jedoch nur aufgrund der angeführten Medikation angenommen werde würden. Vorbefunde lagen der Sachverständigen keine vor und es vermochte auch der Beschwerdeführer selbst, keine medizinischen Befunde vorzulegen (AS 181). Somit kann auch der Beschwerde insoweit nicht gefolgt werden, als sie behauptet, die Einbeziehung eines Experten hätte den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt (AS 253). Die gutachterliche Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar und war die Einholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls nicht erforderlich.Aufgrund dieser Aussage informierte sich das Bundesasylamt über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Sanitätsstelle römisch 40 , die seine Einvernahmefähigkeit bestätigte. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Dieser ist klar zu entnehmen, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne. Zwar müsse man davon ausgehen, dass ursprünglich eine Symptomatik bestanden habe, für eine PTSD können jedoch zurzeit keinerlei Hinweis gefunden werden. Weder intrusive noch dissoziative Phänomene seien nachweisbar. Die Sachverständige betonte dabei, dass die angeführten "psychischen Krankheitssymptome" jedoch nur aufgrund der angeführten Medikation angenommen werde würden. Vorbefunde lagen der Sachverständigen keine vor und es vermochte auch der Beschwerdeführer selbst, keine medizinischen Befunde vorzulegen (AS 181). Somit kann auch der Beschwerde insoweit nicht gefolgt werden, als sie behauptet, die Einbeziehung eines Experten hätte den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt (AS 253). Die gutachterliche Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar und war die Einholung eines weiteren Gutachtens jedenfalls nicht erforderlich.

Auffallend erscheint jedoch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer keine Mühen verursacht hat, zu dem Termin bei der medizinischen Sachverständigen zu erscheinen, mit dieser die Untersuchung durchzuführen und deren Fragen ausführlich zu beantworten. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Beweiswürdigung durchgeführt auf der der festgestellte Sachverhalt fußt. Eine mangelhafte Vorgehensweise ist in keiner Weise ersichtlich.

Zutreffend führte das Bundesasylamt somit an, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig war. Dies hat auch die jeweils zuständige Sanitätsstelle bestätigt. Trotzdem wollte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme durchführen. Bereits dieses Ergebnis vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner destruktiven Verhaltensweise vor dem Bundesasylamt, versucht das gegenständliche Verfahren hinauszuzögern und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Auch die Tatsache, dass er aus Österreich nach Tschechien ausreiste, um dort einen Asylantrag zu stellen, zeigt seinen Willen, unter allen Umständen einer Ausweisung nach Nigeria zu entgehen.

Seine Unglaubwürdigkeit wird weiters verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme - welche nur wenige Tage vor seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt abgehalten wurde - zu keinem Zeitpunkt angab, dass er gesundheitlich so stark beeinträchtigt sei, dass er der Befragung nicht folgen könne. Vielmehr führt er selbst aus: "Ich hab keine Beschwerden oder Krankheiten, die mich an dieser Einvernahme hindern. Mir geht¿s gut. Ich war gerade beim Doktor zur Untersuchung. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen." (AS 31). In diesem Zusammenhang führt er weder eine physische noch eine psychische Beeinträchtigung ins Treffen, weshalb eine schwere psychische Erkrankung jedenfalls nicht feststellbar ist und war der Beschwerdeführer lediglich nicht gewillt eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchzuführen. Auch nach Einsicht in den Aktenvermerk vom 16.11.2009, welcher vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt wird, kann von einer generellen Einvernahmeunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und sich zusätzlich auf den Tod seines Bruders - der nicht glaubhaft bescheinigt werden konnte - beruft. Ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden. (vgl. VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und sich zusätzlich auf den Tod seines Bruders - der nicht glaubhaft bescheinigt werden konnte - beruft. Ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden. vergleiche VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).

Die Beschwerdebehauptung, das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln. Eine ausführliche Länderfeststellung konnte unterbleiben, hat doch der Beschwerdeführer in keiner Weise einen glaubhaften neuen Sachverhalt vorgebracht und wurde über seinen ersten Asylantrag bereits umfassend inhaltlich abgesprochen. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Nigeria ergeben haben. Auch in diesem Zusammenhang war die Beiziehung eines Experten - wie in der Beschwerde behauptet - jedenfalls nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem seine Beziehung zu einer europäischen Staatsbürgerin.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Freundin habe, die von ihm ein Kind erwarte. Eine Wohngemeinschaft liegt jedenfalls nicht vor, geht doch aus der Beschwerdeausführung hervor, dass seine Freundin in Tschechien sei. Ein gemeinsames Kind alleine reicht jedoch nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben zu begründen. Vielmehr weist der Umstand, dass die angeführte Freundin in Tschechien lebt und der Beschwerdeführer in Österreich daraufhin, dass nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.

Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit als Zeitungsausteiler gefunden hat, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Art 8 EMRK vor. Eine finanzielle Selbstständigkeit liegt auch nicht vor, führt doch der Beschwerdeführer selbst an, dass er von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist. Vollkommen richtig, stellte das Bundesasylamt fest, dass keine schwere körperliche Krankheit vorliegt und der Beschwerdeführer auch an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten hätte.Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit als Zeitungsausteiler gefunden hat, jedoch vermag dies noch nicht zu einer schützenswerten Integration führen. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vor. Eine finanzielle Selbstständigkeit liegt auch nicht vor, führt doch der Beschwerdeführer selbst an, dass er von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist. Vollkommen richtig, stellte das Bundesasylamt fest, dass keine schwere körperliche Krankheit vorliegt und der Beschwerdeführer auch an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten hätte.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

III. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:römisch drei. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 131) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).

Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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