TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A8 244964-3/2009

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Spruch

A8 244.964-3/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, GZ 09 08.299 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, GZ 09 08.299 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er beantragte erstmalig am 20.12.2002 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.11.2003 gab er im Wesentlichen an:Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er beantragte erstmalig am 20.12.2002 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.11.2003 gab er im Wesentlichen an:

Sein Vater sei in seinem Heimatdorf Hauptpriester gewesen und habe Menschenopfer dem Orakel dargebracht. Nach seinem Tod hätte der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters übernehmen müssen, er habe dies aber abgelehnt, weil er Christ sei. Er wolle keine Menschenopfer darbringen. Die Dorfältesten hätten ihm mitgeteilt, dass das Orakel ihn bestrafen würde. Er habe von April 1998 bis Dezember 2002 in XXXX gewohnt, jedoch sei er dort vor dem Orakel nicht sicher gewesen, denn die Dorfbewohner hätten ihn finden können. Deshalb sei er nach Europa gereist.Sein Vater sei in seinem Heimatdorf Hauptpriester gewesen und habe Menschenopfer dem Orakel dargebracht. Nach seinem Tod hätte der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters übernehmen müssen, er habe dies aber abgelehnt, weil er Christ sei. Er wolle keine Menschenopfer darbringen. Die Dorfältesten hätten ihm mitgeteilt, dass das Orakel ihn bestrafen würde. Er habe von April 1998 bis Dezember 2002 in römisch 40 gewohnt, jedoch sei er dort vor dem Orakel nicht sicher gewesen, denn die Dorfbewohner hätten ihn finden können. Deshalb sei er nach Europa gereist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zahl: 02 40.660-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zahl: 02 40.660-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Antragstellers am 03.03.2005 aus freien Stücken zurückgezogen. Der Bescheid erwuchs am 03.03.2005 in Rechtskraft.

Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX.Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 .

Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer am 26.03.2008 neuerlich die Asylgewährung und wurde er am 01.04.2008 sowie am 17.6.2008 niederschriftlich einvernommen. Inhaltlich verwies er - konfrontiert mit der Tatsache, dass er nunmehr neuerlich um Asyl ansuche - darauf, dass er noch "immer dasselbe Problem" habe. Des weiteren führte der Antragsteller aus, dass er hier (gemeint: in Österreich) einen Sohn habe und sich die Mutter nicht um diesen kümmere, da sie verschwunden sei. Er selbst besuche seinen Sohn regelmäßig. Er wolle bei seinem Sohn bleiben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 08 02.798-BAE, wurde der vorliegende Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 08 02.798-BAE, wurde der vorliegende Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Antragsteller Rechtswidrigkeit der Erstentscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung ins Treffen, ohne individuell-konkrete Verfahrensrügen oder sonstige Mängel spezifizierend aufzuzeigen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008 zu A12 244.964-2/2008/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008 zu A12 244.964-2/2008/2E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang auf Fakten beziehe, die bereits im ersten Rechtsgang abgehandelten worden seien. Zur Ehegattin bestehe seit Jahren kein Kontakt und zum Sohn nur ein Besuchsrecht. Das minderjährige Kind sei bei einer Pflegefamilie untergebracht. Der Asylwerber begehre lediglich die nochmalige Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Dieses Erkenntnis wurde am 31.07.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.

Am 14.07.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 14.07.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Als neuen Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater Leute getötet habe und er könne deshalb nicht mehr nach Nigeria zurückkehren. Er habe erfahren, dass die Brüder und die Verwandten dieser Leute nach wie vor hinter ihm her seien. Zudem liebe er seinen Sohn und wolle bei ihm in Österreich bleiben.

Am 24.07.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtberaters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei lediglich an, dass er seinen Sohn alle zwei Wochen sehe und ihm etwas kaufe. Er wolle eine zweite Chance, um bei seinem Sohn bleiben zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2009 zu GZ: 09 08.299 East Ost wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2009 zu GZ: 09 08.299 East Ost wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend machte, die schon vor Rechtskraft des Bescheides Zl: 02 40.660 bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zwischenzeitlich seien Veränderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Heimatland eingetreten. Eine individuell auf sein Vorbringen und seine Fluchtsituation abgestimmte Refoulmentprüfung sei überhaupt unterblieben.

10. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 19.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

11. Der Beschwerdeführer wurde an 21.01.2010 nach Nigeria überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 08.299-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Begründung, die Fortsetzung des bereits bekannten Sachverhaltes darstelle und vermochte das Bundesasylamt keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erkennen. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, ZI 02 40.660-BAE seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 08.299-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Begründung, die Fortsetzung des bereits bekannten Sachverhaltes darstelle und vermochte das Bundesasylamt keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erkennen. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, ZI 02 40.660-BAE seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seiner Schilderung zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu Zl: 02 40.660-BAE im Erstverfahren bestanden hätten. Es ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt.

Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seine Fluchtgründe aus dem letzten Verfahren noch immer vollinhaltlich aufrecht halte. Als neuen Grund führte er an, dass er wegen der Leute, die sein Vater getötet habe, nicht nach Nigeria zurück könne. Er betonte, dass die Brüder und Verwandten dieser Leute nach wie vor hinter ihm her seien. Er wisse dies von einem XXXX, der im Dezember 2008 in Wien auf "Besuch" gewesen sei. Dessen Nachnamen könne er jedoch nicht nennen. Sein "Bekannter XXXX" wisse dies wiederum von einem Pastor aus XXXX. Der Beschwerdeführer brachte hiermit ein gesteigertes Vorbringen über einen bereits bekannten und im Jahr 2005 schon einmal rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt vor. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 14.07.2009 noch aus, dass ihm auch seine Schwester vor zwei Monaten - also etwa im Mai 2009 - "davon" erzählt habe. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er immer wieder mit seiner Schwester telefoniere. Vor diesem Hintergrund ist es realitätsfremd, dass ihm seine Schwester nicht schon früher davon berichtete, letztendlich ist sein Vater bereits 1993 (!) verstorben. Der Beschwerdeführer erweckt vielmehr den Eindruck, dass er versucht eine konstruierte Geschichte darzustellen, um eine neuerliche Überprüfung seines Asylantrages zu bewirken. Das gegenständliche Vorbringen ist jedoch von vornherein nicht geeignet einen neuen glaubwürdigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen, beruft sich der Beschwerdeführer letztendlich auf Umstände, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seine Fluchtgründe aus dem letzten Verfahren noch immer vollinhaltlich aufrecht halte. Als neuen Grund führte er an, dass er wegen der Leute, die sein Vater getötet habe, nicht nach Nigeria zurück könne. Er betonte, dass die Brüder und Verwandten dieser Leute nach wie vor hinter ihm her seien. Er wisse dies von einem römisch 40 , der im Dezember 2008 in Wien auf "Besuch" gewesen sei. Dessen Nachnamen könne er jedoch nicht nennen. Sein "Bekannter XXXX" wisse dies wiederum von einem Pastor aus römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte hiermit ein gesteigertes Vorbringen über einen bereits bekannten und im Jahr 2005 schon einmal rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt vor. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 14.07.2009 noch aus, dass ihm auch seine Schwester vor zwei Monaten - also etwa im Mai 2009 - "davon" erzählt habe. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er immer wieder mit seiner Schwester telefoniere. Vor diesem Hintergrund ist es realitätsfremd, dass ihm seine Schwester nicht schon früher davon berichtete, letztendlich ist sein Vater bereits 1993 (!) verstorben. Der Beschwerdeführer erweckt vielmehr den Eindruck, dass er versucht eine konstruierte Geschichte darzustellen, um eine neuerliche Überprüfung seines Asylantrages zu bewirken. Das gegenständliche Vorbringen ist jedoch von vornherein nicht geeignet einen neuen glaubwürdigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen, beruft sich der Beschwerdeführer letztendlich auf Umstände, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit, seine Existenzgrundlage im Heimatland vollkommen verloren habe. In seiner Einvernahme vom 24.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Elternhaus und das Grundstück niedergebrannt worden seien. Von einem vollkommenen Verlust der Existenzgrundlage konnte jedoch nicht ausgegangen werden, führte der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren doch selbst an, dass er etwa 4 Jahre in XXXX gelebt habe (AS 97). Daraus folgt, dass seine Existenzgrundlage nicht vom Bestehen des Elternhauses abhängt. Somit konnte das Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden und begründet jedenfalls keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt.Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit, seine Existenzgrundlage im Heimatland vollkommen verloren habe. In seiner Einvernahme vom 24.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Elternhaus und das Grundstück niedergebrannt worden seien. Von einem vollkommenen Verlust der Existenzgrundlage konnte jedoch nicht ausgegangen werden, führte der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren doch selbst an, dass er etwa 4 Jahre in römisch 40 gelebt habe (AS 97). Daraus folgt, dass seine Existenzgrundlage nicht vom Bestehen des Elternhauses abhängt. Somit konnte das Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden und begründet jedenfalls keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur bei einer solche Änderung des Sachverhalts verpflichtet ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072).

Auch in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführers sind somit keine Umstände eingetreten, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem Vorbringen der Beschwerdeführers keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Die gegenständlichen Beschwerdeausführungen sind keinesfalls auch nur annähernd geeignet, eine im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK andere Entscheidung zu begründen. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er zwanghaft nach einem Grund sucht, seine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern.Auch in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführers sind somit keine Umstände eingetreten, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem Vorbringen der Beschwerdeführers keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Die gegenständlichen Beschwerdeausführungen sind keinesfalls auch nur annähernd geeignet, eine im Hinblick auf Artikel 2, oder 3 EMRK andere Entscheidung zu begründen. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er zwanghaft nach einem Grund sucht, seine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, einschließlich des gegenständlichen Antrages, bereits 3 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat. Über die ersten beiden Anträge wurde bereits rechtskräftig entschieden, wobei der Beschwerdeführer lediglich einmal eine Berufung erhob, welche vom Asylgerichthof abgewiesen wurde.

Die Beschwerde bleibt nun gänzlich schuldig, inwiefern durch die Überprüfung seines Falles für den Beschwerdeführer etwas gewonnen wäre, da der Beschwerdeführer lediglich ganz allgemein Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Asylantrages erhebt, ohne der Bescheidbegründung auch nur ansatzweise entgegenzutreten. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus den mündlichen Einvernahmen und führt nur pauschal an, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen getätigt und auf eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung verzichtet habe.

Richtig ist jedoch, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt und den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt hat. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und den daraus resultierenden und festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Nigeria ergeben haben. Auch in diesem Zusammenhang war die Beiziehung eines Experten - im Gegenteil zur Beschwerdeausführung - jedenfalls nicht erforderlich.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten und zweiten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem sein Verhältnis zu seinem leiblichen Sohn.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Sohn jede zweite Woche sehe und er eine zweite Chance wolle, um bei seinem Sohn bleiben zu können. Der Sohn lebt bei einer Pflegefamilie im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme. Da die Existenz des Beschwerdeführers noch immer nicht gewährleistet ist - führte er doch selbst an, dass er sein Überleben durch Gelegenheitsjobs und finanzielle Unterstützungen von Freunden finanziere, zudem übernachte er unerlaubt in einem Aufenthaltsraum der Caritas - kann der Beschwerdeführer für das Kind nicht sorgen und lebt er von seinem Sohn getrennt. Der vom Beschwerdeführer angeführte regelmäßige Besuchskontakt indiziert jedenfalls kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK. Auch zu seiner Ehefrau besteht keinerlei Kontakt und weiß der Beschwerdeführer nicht einmal wo diese wohnt.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Sohn jede zweite Woche sehe und er eine zweite Chance wolle, um bei seinem Sohn bleiben zu können. Der Sohn lebt bei einer Pflegefamilie im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme. Da die Existenz des Beschwerdeführers noch immer nicht gewährleistet ist - führte er doch selbst an, dass er sein Überleben durch Gelegenheitsjobs und finanzielle Unterstützungen von Freunden finanziere, zudem übernachte er unerlaubt in einem Aufenthaltsraum der Caritas - kann der Beschwerdeführer für das Kind nicht sorgen und lebt er von seinem Sohn getrennt. Der vom Beschwerdeführer angeführte regelmäßige Besuchskontakt indiziert jedenfalls kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Auch zu seiner Ehefrau besteht keinerlei Kontakt und weiß der Beschwerdeführer nicht einmal wo diese wohnt.

Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits zwei rechtskräftige und negative Entscheidungen - 03.03.2005 und 31.07.2008 - über seine beiden letzten Asylanträge vorliegen.

Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 04.12.2003 ab. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und wird von Freunden finanziell unterstützt. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 04.12.2003 ab. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und wird von Freunden finanziell unterstützt. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zumindest viermal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Alle Verurteilungen beruhen auf derselben schädlichen Neigung. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin und kann insgesamt von einer positiven Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Somit steht eine Ausweisung jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zumindest viermal Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Alle Verurteilungen beruhen auf derselben schädlichen Neigung. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin und kann insgesamt von einer positiven Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Somit steht eine Ausweisung jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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