TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A1 302315-2/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A1 302.315-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde der XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl 04 18.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl 04 18.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am 14.09.2004 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 20.09.2004 und am 28.03.2006 niederschriftlich beim Bundesasylamt einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er für Baba Jobe gearbeitet habe. Baba Jobe sei Mehrheitsführer im Parlament von Gambia gewesen. Dieser habe Probleme mit der Regierung gehabt und sei ins Gefängnis gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei zweimal einvernommen worden, wobei er für jeweils eine Woche in Haft genommen worden sei. Er sei einvernommen und über die Besitztümer von Baba Jobe befragt worden. Zudem habe ihm Baba Jobe auch einige Häuser überschrieben. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia würde der Beschwerdeführer wegen der Korruptionsvorwürfe noch einmal verhaftet werden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.05.2006, Zl. 04 18.568-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.05.2006, Zl. 04 18.568-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang stehe. Das Einschreiten staatlicher Behörden sei im gegenständlichen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem Konventionsgrund entspreche. Hinsichtlich Spruchpunkt II sei aus den Feststellungen des Herkunftsstaates weiters festzustellen, dass dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Beschwerdeführer als Zivilperson nicht bestehe. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Angaben keinerlei Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung aus asylrelevanter Hinsicht glaubhaft machen, zumal dem Beschwerdeführer in seiner Heimat kriminelles Handeln vorgeworfen worden sei, weshalb nach Ansicht des Bundesasylamtes der Schluss zu ziehen sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zulässig sei. Es liege auch kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden.Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang stehe. Das Einschreiten staatlicher Behörden sei im gegenständlichen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem Konventionsgrund entspreche. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei sei aus den Feststellungen des Herkunftsstaates weiters festzustellen, dass dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Beschwerdeführer als Zivilperson nicht bestehe. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Angaben keinerlei Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung aus asylrelevanter Hinsicht glaubhaft machen, zumal dem Beschwerdeführer in seiner Heimat kriminelles Handeln vorgeworfen worden sei, weshalb nach Ansicht des Bundesasylamtes der Schluss zu ziehen sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zulässig sei. Es liege auch kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte der Beschwerdeführer eine neuerliche Verhaftung, Misshandlung in Haft sowie ein unfaires Verfahren. Sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit seien daher gefährdet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2008, GZ. A1 302.315-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2008, GZ. A1 302.315-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof führte zu Spruchpunkt I aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass dieser aus einem asylrelevanten Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Heimatstaat verfolgt werden würde. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gehe vielmehr hervor, dass er nur zwecks der Befragungen über Baba Jobe - also als Zeuge in einem Strafverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber - angehalten und danach auch wieder sofort frei gelassen worden sei. Selbst für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer persönlich strafrechtlich verantworten müsse, sei am Beispiel des Prozesses von Baba Jobe davon auszugehen, dass es sich um ein ohne jeglichen politischen Bezug handelndes Verfahren handle. Hinsichtlich Spruchpunkt II stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Nichtberücksichtigen des vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestehenden Länderdokumentationsmaterials, die Haft- und Anhaltebedingungen betreffend, und überhaupt das Fehlen jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zu Haft- und Anhaltebedingungen, den erstinstanzlichen Bescheid mit derart wesentlichen Verfahrensmängeln in Bezug auf Spruchpunkt II belaste, dass die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung notwendig erscheine.Der Asylgerichtshof führte zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass dieser aus einem asylrelevanten Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Heimatstaat verfolgt werden würde. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gehe vielmehr hervor, dass er nur zwecks der Befragungen über Baba Jobe - also als Zeuge in einem Strafverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber - angehalten und danach auch wieder sofort frei gelassen worden sei. Selbst für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer persönlich strafrechtlich verantworten müsse, sei am Beispiel des Prozesses von Baba Jobe davon auszugehen, dass es sich um ein ohne jeglichen politischen Bezug handelndes Verfahren handle. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Nichtberücksichtigen des vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestehenden Länderdokumentationsmaterials, die Haft- und Anhaltebedingungen betreffend, und überhaupt das Fehlen jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zu Haft- und Anhaltebedingungen, den erstinstanzlichen Bescheid mit derart wesentlichen Verfahrensmängeln in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei belaste, dass die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung notwendig erscheine.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2008 sowie am 30.09.2009 und am 11.11.2009 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Darin führte er an, dass er an einer Psychotherapie teilnehme und täglich Tabletten einnehmen müsse. Zudem wiederholte er seinen Aufenthalt im Gefängnis. Aufgrund dieses Vorbringens holte das Bundesasylamt zwei klinisch psychologische und psychoanalytische Gutachten ein.

Mit Bescheid vom 29.12.2009 zu 04 18.568-BAL erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid vom 29.12.2009 zu 04 18.568-BAL erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, das eine Rückkehr nach Gambia dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I führte es aus, dass sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergebe, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie den Begriff des "Familienlebens" erfüllt habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei auch festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Das Bundesasylamt stellte fest, das eine Rückkehr nach Gambia dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins führte es aus, dass sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergebe, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie den Begriff des "Familienlebens" erfüllt habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei auch festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde aufgrund schwerer Verfahrensfehler und einer unschlüssigen Beweiswürdigung.

Das Bundesasylamt treffe zwar Feststellungen über die Haftbedingungen in Gambia, lasse diese bei der Würdigung seines Vorbringens allerdings unberücksichtigt. Die Behörde stütze sich bei ihrer Beweiswürdigung, seine behaupteten Rückkehrverhinderungen seien weggefallen, auf reine Mutmaßungen und nicht auf nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse oder auf seine Aussage. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt sein Vorbringen einfach auswechsle, indem es nicht mehr von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgehe. Dass sich das Bundesaylamt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, zeige auch der Umstand, dass es in der rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kamerun zumutbar und möglich sei. Weiters, dass der Beschwerdeführer in Nigeria, im Kreise seiner engen Verwandtschaft und seiner beiden Kinder in einer nicht aussichtslosen Lage sei und sich dort wieder dem Wirtschaftsleben zuwenden könne.

Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass sich die beiden eingeholten Gutachten widersprechen würden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass sich sein Zustand offensichtlich verbessert habe, da der Zweitgutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, als der Erstgutachter. Die beiden Gutachten würden sich jedoch diametral unterscheiden, es könne daher bei Zugrundelegung oder Vergleich beider Gutachten nicht von einer Verbesserung gesprochen werden, sondern um gänzlich unterschiedliche Diagnosen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

§ 66 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 66, Absatz 2, AVG lautet:

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der erstinstanzlich angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht so mangelhaft, dass die Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich ist.

Zunächst ist zur Frage der Identität anzuführen, dass das Bundesasylamt offensichtlich § 46 AVG völlig außer Acht ließ. Nach dieser Bestimmung kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalls zweckdienlich ist.Zunächst ist zur Frage der Identität anzuführen, dass das Bundesasylamt offensichtlich Paragraph 46, AVG völlig außer Acht ließ. Nach dieser Bestimmung kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalls zweckdienlich ist.

Dies bedeutet, dass nicht bloß auf identitätsbezeugende Papiere zurückgegriffen werden darf, sondern auch die Parteieneinvernahme einer Würdigung zu unterziehen ist.

Indem das Bundesasylamt sich lediglich auf den Mangel an vorliegenden Identitätspapieren zurückzog, ist der hier angefochtene Bescheid qualifiziert mangelhaft.

Trotz umfassender - zum Teil entscheidungsrelevanter - Feststellungen wurde der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei Baba Jobe - der bereits wegen Wirtschaftskriminalität verhaftet wurde - beschäftigt gewesen sei. Er wurde nach Festnahme von Baba Jobe zweimal von der Polizei einvernommen und für jeweils eine Woche inhaftiert. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahmen führte der Beschwerdeführer die Gefahr einer Inhaftierung aufgrund eines strafrechtlichen Verdachts gegen den Beschwerdeführer ins Treffen.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 09.12.2008 konfrontierte ihn das Bundesasylamt, mit der Ansicht, dass es sich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der gambischen Polizei lediglich um eine Zeugeneinvernahme gehandelt habe, dessen Erfordernis mit Verurteilung von Baba Jobe weggefallen sei. Eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers sei deshalb nicht glaubhaft. Aus diesem Grund erscheine es nicht relevant sich mit den Haftbedingungen in Gambia auseinanderzusetzten. Der Beschwerdeführer brachte zu dieser Darstellung vor: "Ich habe das verstanden, ich möchte mich dazu nicht mehr äußern. Alles was Sie gesagt haben ist richtig." (AS 285).

Das Bundesasylamt stellte im gegenständlichen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Gambia möglich und zumutbar ist (AS 643). Beweiswürdigend führte es hinsichtlich seines dargestellten Gefährdungssituation aus: "Die zuvor behaupteten Rückkehrverhinderungen wegen der von Ihnen behaupteten Fluchtgründe seien weggefallen." (AS 655). Wie das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis kommt, ist im Bescheid jedoch nicht dargestellt. Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die oben dargestellte Aussage des Beschwerdeführers darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer selbst die Gefahr einer Inhaftierung damit relativiert, jedoch ändert dies nichts an der Obliegenheit des Bundesasylamtes, eine ausführliche Beweiswürdigung durchzuführen.

Die dargestellte Begründung reicht jedenfalls nicht aus, um die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt für unglaubwürdig zu erklären, schlussendlich hat eine Gesamtbewertung stattzufinden.

Die Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich unter vier Kriterien zu prüfen:

Substantiiertheit

Schlüssigkeit

Plausibilität

persönliche Glaubwürdigkeit

Die gegenständliche Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgte jedoch derart mangelhaft, dass eine neuerliche Durchführung jedenfalls notwendig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Auf das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr wurde die Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen (AS 659). Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die vorgenommenen Einvernahmen lediglich unter "A) Verfahrensgang" wörtlich wiederzugeben, ohne diese einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, kann zu keiner gesamten Unglaubwürdigkeit seiner dargestellten Gefährdungssituation führen. Es ist die Aufgabe des Bundesasylamtes die erforderlichen Feststellungen aufgrund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu treffen. Das Bundesasylamt hätte die vorgenommene Einvernahme zu bewerten und in weiterer Folge die Begründung in der Beweiswürdigung festzuhalten gehabt. Zudem stellte das Bundesasylamt die Möglichkeit einer Rückkehr nach Gambia fest, ohne sich offensichtlich überhaupt in nachvollziehbarer Weise mit den gefährdungsrelevanten Begebenheiten in Gambia auseinander gesetzt zu haben. Dies stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes einen gravierenden Verfahrensfehler dar (vgl. AsylGH vom 21.04.2009 zu A5 256224-0/2008).Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Auf das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr wurde die Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen (AS 659). Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die vorgenommenen Einvernahmen lediglich unter "A) Verfahrensgang" wörtlich wiederzugeben, ohne diese einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, kann zu keiner gesamten Unglaubwürdigkeit seiner dargestellten Gefährdungssituation führen. Es ist die Aufgabe des Bundesasylamtes die erforderlichen Feststellungen aufgrund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu treffen. Das Bundesasylamt hätte die vorgenommene Einvernahme zu bewerten und in weiterer Folge die Begründung in der Beweiswürdigung festzuhalten gehabt. Zudem stellte das Bundesasylamt die Möglichkeit einer Rückkehr nach Gambia fest, ohne sich offensichtlich überhaupt in nachvollziehbarer Weise mit den gefährdungsrelevanten Begebenheiten in Gambia auseinander gesetzt zu haben. Dies stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes einen gravierenden Verfahrensfehler dar vergleiche AsylGH vom 21.04.2009 zu A5 256224-0/2008).

Festuzhalten bleibt schlussendlich, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der (behaupteten) individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt hat. Selbst wenn letztendlich dem Ergebnis des Bundesasyalmtes beizupflichten wäre, ist dem gegenständlichen Bescheid zunächst nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kommt und worauf sie konkret diese Annahme stützt. Eine ausführliche und vom Gesetz verlangte Beweiswürdigung wurde vom Bundesasylamt jedenfalls nicht durchgeführt. Der Sachverhalt fußt somit auf keiner rechtmäßigen Beweiswürdigung und ist daher als qualifiziert mangelhaft anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auf die insgesamt mangelhafte rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auf die insgesamt mangelhafte rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides zu verweisen:

Verfehlt führte das Bundesasylamt an:

"Im gegenständlichen Fall ist sohin feststellbar, dass Ihnen eine Rückkehr nach Kamerun zumutbar und möglich ist." (AS 663)

Weiters findet sich ein Absatz, in dem sich das Bundesasylamt wiederum auf den Herkunftsstaat "Nigeria" bezieht:

"Weiters ist anzuführen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher

bekannter Umstände aufgrund Ihrer individuellen Situation ... davon

auszugehen ist dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in eine dauerhafte, exsitenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werden. Sie waren vor Verlassen Nigerias Geschäftsmann und es sind keinerlei Gründe zu ersehen, weshalb Sie nach Rückkehr dorthin nicht wieder ins Wirtschaftsleben Nigerias integriert werden könnten. Sie haben nach wie vor enge Verwandtschaft, auch zwei Ihrer Kinder, in Nigeria." (AS 663)

Vor diesem Hintergrund ist der unter der rechtlichen Beurteilung subsumierte Sachverhalt mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit belastet. Die dargestellte und sich wiederholende Aktenwidrigkeit macht die - erneute - Wiederholung/ Durchführung einer neuerlichen Verhandlung jedenfalls erforderlich.

Zudem finden sich im gegenständlichen Bescheid nur allgemeine Länderfeststellungen und gehen diese nicht individuell auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein. So wird zum Thema medizinische Versorgung nur ein pauschaler Absatz angeführt.

Im Fall des Beschwerdeführers konnte somit eine Entscheidung über die Frage der Abschiebungszulässigkeit richtigerweise nicht getroffen werden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers konkret einzugehen und diesbezügliche Länderfeststellungen zu treffen.

Noch einmal ist zu betonen, dass selbst, wenn das Bundesasylamt erneut zum Ergebnis kommt, dass die Gefahr einer Inhaftierung nicht vorliegt, jedenfalls eine ausführliche und gesetzmäßige Beweiswürdigung zu erfolgen hat, auf der der festgestellte Sachverhalt nachvollziehbar fußt.

Insbesondere ist zu der bereits aufgezählten Mangelhaftigkeit, eine Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Beweiswürdigung der beiden eingeholten Gutachten zu konstatieren:

Das Bundesasylamt holte zwei Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Die eingeholten Gutachten widersprechen sich jedoch vehement und führen unterschiedliche Ergebnisse an. Das Bundesasylamt erklärte den angeführten Widerspruch dahingehend, dass es annehme, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich massiv verbessert (AS 659), weshalb dem Zweitgutachten gefolgt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Gutachten in einem engen zeitlichen Zusammenhang - es liegen lediglich etwa vier Monate zwischen den beiden Untersuchungsterminen - stehen, ist eine derart schnelle "Besserung" - wurde doch noch im ersten Gutachten von einem "lebensbedrohlichen Zustand" gesprochen (AS 385) - nicht nachvollziehbar.

Vielmehr hätte das Bundesasylamt aufgrund der vollkommen widersprüchlichen Gutachten eine ausführliche Beweiswürdigung durchführen müssen, um nachvollziehbar zu begründen, weshalb dem Zweitgutachten geglaubt wurde beziehungsweise im Zweifel ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise ein Drittgutachten einholen müssen (vgl. VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Die bloße Begründung, es sei zu einer "massiven Verbesserung" gekommen, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine gesetzmäßige Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausreichend.Vielmehr hätte das Bundesasylamt aufgrund der vollkommen widersprüchlichen Gutachten eine ausführliche Beweiswürdigung durchführen müssen, um nachvollziehbar zu begründen, weshalb dem Zweitgutachten geglaubt wurde beziehungsweise im Zweifel ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise ein Drittgutachten einholen müssen vergleiche VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Die bloße Begründung, es sei zu einer "massiven Verbesserung" gekommen, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine gesetzmäßige Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausreichend.

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme vom 30.09.2009 hinsichtlich des Erstgutachtens anführte, dass eine Wertung und Beachtung des Erstgutachtens aufgrund einer "Weisung" nicht zu erfolgen habe. Jedoch ist aus dem gegenständlichen Bescheid eindeutig zu entnehmen, dass ein Vergleich der beiden Gutachten stattgefunden hat, wobei der Widerspruch auf eine "massive Besserung" des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurückgeführt wurde (AS 659). Auch diese widersprüchliche Darstellung belastet den gegenständlichen Bescheid mit einem Mangel.

In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass es das Bundesasylamt überhaupt verabsäumt hat, eine Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen.

Die sehr allgemein gehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia und das zusätzliche Fehlen einer Feststellung zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gerecht.

All dies führt dazu, dass die vom Bundesasylamt in dieser Form vorgenommene Beweiswürdigung in nicht zulässiger und nicht schlüssiger Weise die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Abschiebungszulässigkeit annahm.

Unter Einbeziehung eines eventuell einzuholenden Ergänzungsgutachtens hat das Bundesasylamt im nachfolgenden Rechtsgang umfassende Sachverhaltsfeststellungen, in Bezug auf die oben dargestellte Problematik und unter Berücksichtigung einer ausführlichen Glaubwürdigkeitsprüfung, zu treffen und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner ist der nunmehrige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ermitteln und ist dieser in weiterer Folge entsprechend zu würdigen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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