TE AsylGH Beschluss 2010/4/1 C3 258158-2/2010

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C3 258.158-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2009, Zahl: D5 258.158-0/2008/28E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2009, Zahl: D5 258.158-0/2008/28E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 18.10.2003 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See statt. Der Wiederaufnahmewerber reiste sodann seinen eigenen Angaben zufolge illegal am 12.11.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 18.11.2003 einen weiteren Asylantrag stellte.

Mit Übernahmsverpflichtungserklärung vom 21.01.2004, Zahl:

242.065/3-BAA/04, erklärte sich das Bundesasylamt in der Folge bereit, den Wiederaufnahmewerber gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zwecks der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich zu übernehmen, und wurde der Wiederaufnahmewerber am 28.01.2004 sodann nach Österreich überstellt. Am 29.01.2004 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zwecks der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich zu übernehmen, und wurde der Wiederaufnahmewerber am 28.01.2004 sodann nach Österreich überstellt. Am 29.01.2004 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zahl: 03 32.184-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zahl: 03 32.184-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus:

Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers habe zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. So habe er etwa im Rahmen seiner in Deutschland und Österreich erfolgten Befragungen im Rahmen seiner Asylantragstellungen jeweils völlig unterschiedliche Fluchtgründe angegeben. Während es in Deutschland die Teilnahme an einer Veranstaltung der Yekiti-Partei am 22.10.2003 gewesen sei, weshalb er flüchten habe müssen, habe er vor dem Bundesasylamt in Österreich angegeben, am 25.06.2003 an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen zu haben und danach gesucht worden zu sein.

In Deutschland habe er angeführt, wegen mangelnden Einsatzes beim syrischen Heer im Zuge einer Auflösung einer Newroz-Veranstaltung im Jahre 2002 16 Tage lang im Militärgefängnis und im XXXX im Zuge der Auflösung einer Demonstration 24 oder 25 Tage im Militärgefängnis gewesen zu sein. Weitere 10 Tage Militärhaft habe er als Strafe bekommen, da er kurdische Zeitschriften an Kameraden übergeben habe.In Deutschland habe er angeführt, wegen mangelnden Einsatzes beim syrischen Heer im Zuge einer Auflösung einer Newroz-Veranstaltung im Jahre 2002 16 Tage lang im Militärgefängnis und im römisch 40 im Zuge der Auflösung einer Demonstration 24 oder 25 Tage im Militärgefängnis gewesen zu sein. Weitere 10 Tage Militärhaft habe er als Strafe bekommen, da er kurdische Zeitschriften an Kameraden übergeben habe.

In Österreich habe er zu seinen Strafen beim Militär ausgeführt, dass es mangelnder Einsatz bei einer Demonstration von Kindern im Jahr 2001 gewesen sei, weshalb er 16 Tage inhaftiert worden sei. Wegen des Verteilens von kurdischen Zeitschriften wäre er "nur" verhört worden. Weitere Inhaftierungen habe er nicht angeführt.

Zur Tätigkeit für die Yekiti-Partei habe er in Deutschland angeführt, dass er Zeitungen und Zeitschriften für die Partei verteilt hätte, in Österreich habe er zum gleichen Sachverhalt angegeben, Flugblätter verteilt zu haben. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass jemand, der Angaben über tatsächliche Sachverhalte mache, die Umstände im Laufe von Befragungen zumindest fast gleichlautend erzähle und es nicht zu derartigen Unterschieden wie in den Schilderungen des Wiederaufnahmewerbers komme. Aufgrund der massiven Widersprüche habe dem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.

Auch im Hinblick auf die Länderkenntnis des Bundesasylamtes sei sein Vorbringen absolut nicht glaubwürdig. Als fluchtauslösend habe er angegeben, an einer Demonstration am 25.06.2003 vor dem Parlament in Damaskus teilgenommen zu haben. Näher zu dieser Demonstration befragt, habe er angeführt, dass an dieser Demonstration 250-300 Personen teilgenommen hätten. Aus den Ausführungen ginge schlüssig und eindeutig hervor, dass er von einer Demonstration erwachsener Personen gesprochen habe. An eben dieser Demonstration am 25.06.2003 hätten aber 200 Kinder und ihre Eltern teilgenommen, um für Unterricht in Kurdisch, die Anerkennung von kurdischen Namen und die kurdische Identität zu demonstrieren. Die Demonstration habe nicht vor dem Parlament, sondern vor dem UNICEF-Hauptgebäude in Damaskus stattgefunden.

Zu der "Kinderdemonstration" habe der Wiederaufnahmewerber angegeben, dass diese 2001 stattgefunden habe und er zu dieser Zeit beim Militär gewesen und wegen mangelnden Einsatzes bei der Demonstration zu einer Militärstrafe verurteilt worden sei.

Es sei offensichtlich, dass der Wiederaufnahmewerber über die Demonstrationen etwas gelesen habe, aber selbst sicher nicht anwesend gewesen sei, ansonsten hätte er Bescheid wissen müssen. Er habe eindeutig die Ereignisse verwechselt, weshalb offensichtlich sei, dass er die stattgefundenen Demonstrationen als Vorwand genommen und unglaubwürdig eine Gefährdung aus den Ereignissen konstruiert habe.

Auch seine Ausführungen zu einer Sympathie und Betätigung für die Yekiti-Partei seien absolut unglaubwürdig, da sich der Wiederaufnahmewerber hier ebenfalls widersprochen habe. Es sei auch offensichtlich, dass er die Sympathie für die Yekiti-Partei lapidar in den Raum gestellt habe, näheres zur Partei aber nicht gewusst habe und dies damit gerechtfertigt habe, dass er ja bloß Sympathisant gewesen sei. Ungeachtet dessen habe er eine Verfolgungsgefährdung wegen seiner Sympathie zur Yekiti-Partei auch nicht vorgebracht. Auch werde seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt, dass er der Aufforderung seitens des Bundesasylamtes nach eigener Zusage, Dokumente betreffend seine Wehrdienstableistung vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Auch sei darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmewerber bei der Antragstellung in Österreich einen anderen Namen angegeben habe. Aus seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit allein ließe sich für den Wiederaufnahmewerber keine Gefährdung ableiten.

Der Asylgerichtshof wies - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2006 und 15.09.2009 und nach Durchsicht der von der damaligen Rechtsvertreterin abgegebenen Stellungnahme vom 24.09.2009 - die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 23.12.2009, Zahl: D5 258.158-0/2008/28E, hinsichtlich Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt II.) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab.Der Asylgerichtshof wies - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2006 und 15.09.2009 und nach Durchsicht der von der damaligen Rechtsvertreterin abgegebenen Stellungnahme vom 24.09.2009 - die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 23.12.2009, Zahl: D5 258.158-0/2008/28E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) und Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) ab.

Hinsichtlich Spruchpunkt III.) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde Folge und änderte den Spruchpunkt mit der Maßgabe ab, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist unzulässig."Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde Folge und änderte den Spruchpunkt mit der Maßgabe ab, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist unzulässig."

Begründend führte der Asylgerichtshof in seiner Beweiswürdigung aus:

"Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus Syrien ist aufgrund nachstehender Erwägungen die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen. Die Unglaubwürdigkeit seines die fluchtauslösenden Gründe betreffenden Vorbringens ergibt sich im Wesentlichen aus den gravierenden Widersprüchen, in welche sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtgründe verstrickt hat:

So fällt etwa sofort auf, dass er vor den deutschen Asylbehörden eine insgesamt völlig andere Fluchtgeschichte als vor dem Bundesasylamt in Österreich zu Protokoll gegeben hat, was auch das Bundesasylamt im o.a. Bescheid folgerichtig erkannt hat. Während der Beschwerdeführer in Deutschland nämlich als Grund für seine (angebliche) 16-tätige Inhaftierung seinen mangelnden (passiven) Einsatz als Ordnungshüter im Rahmen seines Militärdienstes anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2002 angeführt hat (Aktenseite 44 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), hat er vor dem Bundesasylamt erklärt, seine 16-tägige Inhaftierung resultiere daraus, dass er im Jahr 2001 als anlässlich einer Kinder-Demonstration eingesetzter Ordnungshüter den ihm erteilten Befehlen seiner Einheit nicht entsprochen hätte (Aktenseite 60 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

Bereits anhand dieser nicht miteinander zu vereinbarenden Angaben entsteht der massive Eindruck, dass es sich beim gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, da es sich bei einer 16-tägigen Inhaftierung zweifellos um ein höchst einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben müsste und vor diesem Hintergrund undenkbar erscheint, dass dieser - sofern seine 16-tägige Inhaftierung tatsächlich stattgefunden haben sollte - die Hintergründe, die zu der Inhaftierung geführt haben, schlicht vergessen oder derart durcheinander bringen sollte. Diese Überlegung fällt umso mehr ins Gewicht, als die Widersprüche in seinen Angaben nicht nur gravierende Abweichungen der behaupteten Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht (vgl. 2001 versus 2002), sondern auch überhaupt die Anlässe, in deren Rahmen er als Ordnungshüter eingesetzt gewesen sein will, als solche (vgl. Einsatz anlässlich eines Newroz-Festes versus Einsatz anlässlich der Kinder-Demo) betreffen.Bereits anhand dieser nicht miteinander zu vereinbarenden Angaben entsteht der massive Eindruck, dass es sich beim gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, da es sich bei einer 16-tägigen Inhaftierung zweifellos um ein höchst einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben müsste und vor diesem Hintergrund undenkbar erscheint, dass dieser - sofern seine 16-tägige Inhaftierung tatsächlich stattgefunden haben sollte - die Hintergründe, die zu der Inhaftierung geführt haben, schlicht vergessen oder derart durcheinander bringen sollte. Diese Überlegung fällt umso mehr ins Gewicht, als die Widersprüche in seinen Angaben nicht nur gravierende Abweichungen der behaupteten Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht vergleiche 2001 versus 2002), sondern auch überhaupt die Anlässe, in deren Rahmen er als Ordnungshüter eingesetzt gewesen sein will, als solche vergleiche Einsatz anlässlich eines Newroz-Festes versus Einsatz anlässlich der Kinder-Demo) betreffen.

Dass seine Angaben in keinster Weise der Wahrheit entsprechen können, wird weiters auch daran evident, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2006 schließlich eine dritte Version bezüglich der Gründe für seine angebliche 16-tägige Inhaftierung ins Treffen geführt hat: So hat er vor der Beschwerdeinstanz letztlich erklärt, er wäre in Damaskus auf eine Gruppe junger Leute gestoßen, welcher er Flugblätter für die Yekiti-Partei übergeben habe und wäre aufgrund dessen für 16 Tage in das Gefängnis seiner Militäreinheit gekommen (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 13.11.2006).

Bereits durch diese im Vergleich zu seinen obigen Angaben wiederum völlig neue Schilderung wird der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer lediglich versucht hat, zwecks Asylerlangung eine Fluchtgeschichte in Syrien zu konstruieren, die keinerlei wahren Hintergrund hat. Betrachtet man die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung - sowohl am 13.11.2006 als auch am 15.09.2009 -, so fällt auf, dass er sein angebliches politisches Engagement für die Kurden bzw. die Teilnahme an einer Demonstration derart lapidar und oberflächlich in den Raum gestellt hat, dass er offensichtlich nicht von etwas selbst Erlebtem und auch nicht von einer eigenen politischen (oppositionellen) Gesinnung spricht.

Zur Verdeutlichung des bereits bestehenden Eindrucks der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben sei als weiterer wesentlicher Widerspruch in seinem gesamten Vorbringen erwähnt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich abgeleisteten zusätzlichen 3 Monate Militärdienst, welche ihm - nach Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes im XXXX - als Strafe auferlegt worden sein sollen, sodass er bis XXXX beim Militär dienen habe müssen, in Deutschland zunächst angegeben hat, er wäre zu diesem zusätzlichen Militärdienst deshalb verpflichtet worden, da er seinen Aufgaben als Ordnungshüter bei einer Demonstration am 10.12.2002 nicht nachgekommen wäre (Aktenseite 44 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), vor dem Bundesasylamt allerdings vorgebracht hat, dass seine 3 Monate zusätzlicher Militärdienst aus seinem passiven Verhalten als Ordnungshüter im Rahmen der Kinder-Demonstration im Jahr 2001 resultiert hätten (Aktenseite 60 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).Zur Verdeutlichung des bereits bestehenden Eindrucks der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben sei als weiterer wesentlicher Widerspruch in seinem gesamten Vorbringen erwähnt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich abgeleisteten zusätzlichen 3 Monate Militärdienst, welche ihm - nach Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes im römisch 40 - als Strafe auferlegt worden sein sollen, sodass er bis römisch 40 beim Militär dienen habe müssen, in Deutschland zunächst angegeben hat, er wäre zu diesem zusätzlichen Militärdienst deshalb verpflichtet worden, da er seinen Aufgaben als Ordnungshüter bei einer Demonstration am 10.12.2002 nicht nachgekommen wäre (Aktenseite 44 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), vor dem Bundesasylamt allerdings vorgebracht hat, dass seine 3 Monate zusätzlicher Militärdienst aus seinem passiven Verhalten als Ordnungshüter im Rahmen der Kinder-Demonstration im Jahr 2001 resultiert hätten (Aktenseite 60 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

Laut vom Beschwerdeführer vorgelegter Bestätigung hat er vom XXXX bis XXXX seinen Militärdienst abgeleistet (siehe S 5 und Beilage Nr. 2 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12).Laut vom Beschwerdeführer vorgelegter Bestätigung hat er vom römisch 40 bis römisch 40 seinen Militärdienst abgeleistet (siehe S 5 und Beilage Nr. 2 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12).

Vor dem Hintergrund, dass aufgrund obiger Erwägungen auch den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den ihm strafhalber auferlegten zusätzlichen Militärdienst keine Glaubwürdigkeit zukommen kann, verwundert auch nicht weiters, dass in der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst keinerlei Vermerk über einen etwaigen "Strafzusatz-Militärdienst" zu finden ist, was nur den Eindruck verstärkt, dass seine Fluchtgeschichte insgesamt frei erfunden ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass deshalb kein Vermerk über die zusätzlichen 3 Monate Militärdienst in der Bestätigung aufscheinen würde, da die Bestätigung über den absolvierten Militärdienst generell vom Verteidigungsministerium ausgestellt würde und die 3 Monate Zusatzdienst ihm von seiner Einheit auferlegt worden seien (Seite 4 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12), vermag nicht zu überzeugen, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge - wenngleich freilich nicht völlig undenkbar - kaum vorstellbar ist, dass eine Militärbehörde über eine gegebenenfalls strafhalber erfolgte Verlängerung des Wehrdienstes keinerlei Bestätigung ausstellen würde. Für den nicht gänzlich ausschließbaren Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch 3 Monate zusätzlich nach Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes ableisten hat müssen, liegt für die zuständige Einzelrichterin auf der Hand, dass dies nicht aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Gründen geschehen ist, jedenfalls nicht aus dem Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder damit zusammenhängenden Aktivitäten.

Was den Militärdienst des Beschwerdeführers anbelangt, ist die zuständige Einzelrichterin zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer - wie alle anderen syrischen Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter - in normaler Weise vom XXXX bis XXXX seinen Militärdienst vollständig abgeleistet hat.Was den Militärdienst des Beschwerdeführers anbelangt, ist die zuständige Einzelrichterin zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer - wie alle anderen syrischen Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter - in normaler Weise vom römisch 40 bis römisch 40 seinen Militärdienst vollständig abgeleistet hat.

Vollends klar wird der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt anhand seiner Angaben in Zusammenhang mit der Kinder-Demonstration vor dem UNICEF-Hauptquartier in Damaskus, da sich seine Angaben vor dem Bundesasylamt mit den diesbezüglich verifizierbaren Fakten in keinster Weise in Einklang bringen lassen. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nämlich auf Nachfrage einerseits ausdrücklich angeführt, jene Kinderdemonstration, in deren Zuge sich kurdische Kinder zum UNICEF-Hauptgebäude begeben hätten, um die Rechte ihrer Volksgruppe bezüglich verschiedenster Aspekte einzufordern, habe im Jahr 2001 stattgefunden (Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dem steht entgegen, dass diese Demonstration amtsbekanntermaßen tatsächlich am 25.06.2003 stattgefunden hat und es nach menschlichem Ermessen nicht vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr erinnern kann, ob diese für ihn wichtige Demonstration nun in das Jahr 2001 oder 2003 zu datieren ist, wenn er tatsächlich - wie behauptet - daran teilgenommen haben sollte. Dass es sich bei dieser im Einvernahmeprotokoll vom 29.01.2004 ersichtlichen Zeitangabe des Beschwerdeführers um einen - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2006 behauptet - Übersetzungsfehler des Dolmetschers gehandelt haben könnte, ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin schon deshalb auszuschließen, da der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll bestätigt hat, dass der Dolmetscher das rückübersetzt hätte, was er gesagt habe und seine Angaben korrekt wären, bzw. er nach Korrektur der Datumsangaben bezüglich des abgeleisteten Wehrdienstes bekräftigt hat, dass jetzt "alles richtig" sei (Aktenseite 62 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Klar erkennbar wird die Tatsache, dass es sich bei seinem vor der Beschwerdeinstanz erfolgten Erklärungsversuch, wonach seine falsche zeitliche Einordnung der Kinder-Demonstration in Syrien ein Fehler des Dolmetschers sei, um eine bloße Schutzbehauptung ohne Wahrheitsgehalt handelt, insbesondere auch daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen jener Einvernahme vor dem Bundesasylamt dem tatsächlich exakt zutreffenden Datum dieser Kinder-Demonstration (nämlich dem 25.06.2003 ein - wie aus seiner Beschreibung dieses Ereignisses zu schließen ist - völlig anderes Geschehnis zugeordnet hat (vgl. Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).Vollends klar wird der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt anhand seiner Angaben in Zusammenhang mit der Kinder-Demonstration vor dem UNICEF-Hauptquartier in Damaskus, da sich seine Angaben vor dem Bundesasylamt mit den diesbezüglich verifizierbaren Fakten in keinster Weise in Einklang bringen lassen. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nämlich auf Nachfrage einerseits ausdrücklich angeführt, jene Kinderdemonstration, in deren Zuge sich kurdische Kinder zum UNICEF-Hauptgebäude begeben hätten, um die Rechte ihrer Volksgruppe bezüglich verschiedenster Aspekte einzufordern, habe im Jahr 2001 stattgefunden (Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dem steht entgegen, dass diese Demonstration amtsbekanntermaßen tatsächlich am 25.06.2003 stattgefunden hat und es nach menschlichem Ermessen nicht vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr erinnern kann, ob diese für ihn wichtige Demonstration nun in das Jahr 2001 oder 2003 zu datieren ist, wenn er tatsächlich - wie behauptet - daran teilgenommen haben sollte. Dass es sich bei dieser im Einvernahmeprotokoll vom 29.01.2004 ersichtlichen Zeitangabe des Beschwerdeführers um einen - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2006 behauptet - Übersetzungsfehler des Dolmetschers gehandelt haben könnte, ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin schon deshalb auszuschließen, da der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll bestätigt hat, dass der Dolmetscher das rückübersetzt hätte, was er gesagt habe und seine Angaben korrekt wären, bzw. er nach Korrektur der Datumsangaben bezüglich des abgeleisteten Wehrdienstes bekräftigt hat, dass jetzt "alles richtig" sei (Aktenseite 62 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Klar erkennbar wird die Tatsache, dass es sich bei seinem vor der Beschwerdeinstanz erfolgten Erklärungsversuch, wonach seine falsche zeitliche Einordnung der Kinder-Demonstration in Syrien ein Fehler des Dolmetschers sei, um eine bloße Schutzbehauptung ohne Wahrheitsgehalt handelt, insbesondere auch daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen jener Einvernahme vor dem Bundesasylamt dem tatsächlich exakt zutreffenden Datum dieser Kinder-Demonstration (nämlich dem 25.06.2003 ein - wie aus seiner Beschreibung dieses Ereignisses zu schließen ist - völlig anderes Geschehnis zugeordnet hat vergleiche Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2006 nunmehr plötzlich - und erstmalig (!) - in der Lage gewesen ist, das Datum der Kinder-Demonstration richtig anzugeben, nur dahingehend zu deuten ist, dass sich dieser durch das Studium allgemein zugänglicher Berichte hinsichtlich dieses medial mehrfach dokumentierten Ereignisses entsprechend vorbereitet hat und daher nunmehr das zutreffende Datum nennen hat können.

Über die Yekiti-Partei hat der Beschwerdeführer keinerlei Sonderwissen, vielmehr ist das Wissen des Beschwerdeführers über die Yekiti-Partei jedem Zeitungsleser in Syrien bekannt. Der Beschwerdeführer hat auch keine detaillierte eigene politische Gesinnung dartun können, zumal er mehrmals lediglich lapidar auf Fragen der Einzelrichterin zu seiner politischen Einstellung angegeben hat, sich für die "Rechte der Kurden" eingesetzt zu haben. Dass der Beschwerdeführer kein aktives Mitglied bzw. kein aktiver Regimegegner gewesen ist, zeigt sich für die zuständige Einzelrichterin auch anhand seiner unterschiedlichen Behauptungen, bloß Sympathisant und dann wieder ein Mitglied der Yekiti-Partei gewesen zu sein: In der Verhandlung vom 13.11.2006 hat der Beschwerdeführer davon gesprochen, als Sympathisant der Yekiti-Partei tätig gewesen zu sein, in dem er Flugblätter der Yekiti-Partei weiter gegeben habe. In der Verhandlung am 15.09.2009 hat die Einzelrichterin den Beschwerdeführer wiederum aufgefordert im Detail zu schildern, was er persönlich mit der Yekiti-Partei in Syrien zu tun gehabt habe und was er über diese Partei wisse - dies vor dem Hintergrund, dass er bisher sich als Sympathisant der Yekiti-Partei bezeichnet hat. Diese Frage hat der Beschwerdeführer damit beantwortet, dass er "nicht bloß Sympathisant der Partei, sondern ein Mitglied der Partei" sei (wörtlich "Mit Mitglied meine ich, dass ich ein Papier habe, wo drauf steht, dass ich der Partei angehöre."). Auf den diesbezüglichen Vorhalt der Einzelrichterin, dass er dabei offensichtlich von den Bestätigungen spreche, die er im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die von den Zweigstellen der Yekiti-Partei in Europa ausgestellt worden sind, und dass sich ihre Frage aber ausschließlich auf die Zeit in Syrien bezieht, hat der Beschwerdeführer wiederum anders als zuvor angegeben, dass er in Syrien bloß ein Sympathisant der Yekiti-Partei gewesen sei, ein Mitglied der Yekiti-Partei in Syrien sei nur sein Cousin väterlicherseits gewesen. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers, in Syrien bloß Sympathisant oder aktives Mitglied der Yekiti-Partei gewesen zu sein, lassen sich für die zuständige Einzelrichterin nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer in Syrien offensichtlich weder in irgendeiner Form politisch tätig, noch als oppositioneller Kurde an einer Demonstration teilgenommen hat.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst sowohl in der Verhandlung selbst als auch in schriftlichen Stellungnahmen durch seinen Rechtsvertreter - z.B. Stellungnahme vom 04.07.2005 - eingeräumt hat, dass bestimmte Aussagen, die er getätigt hat, falsch gewesen sind. Dies ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin nur so zu deuten, dass der Beschwerdeführer zwar bei offenkundigen falschen Aussagen deren Unrichtigkeit selbst zugibt, um damit den Anschein zu erwecken, ansonsten die Wahrheit zu sagen, dass der Beschwerdeführer aber in Wahrheit die fluchtauslösenden Gründe aus Syrien betreffend - zur Gänze - falsche Aussagen getätigt hat.

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte - der ihm drohenden Verfolgung aufgrund seiner in Syrien erfolgten Teilnahme an einer Demonstration - sprechen, dies ist allein die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Fluchtgeschichte sprechen, überwiegen die zuletzt Genannten bei weitem, sodass es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen über die fluchtauslösenden Gründe in Syrien glaubhaft zu machen.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass jenes vor der BH Neusiedl am See erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu den ausgebürgerten Kurden in Syrien gehöre und keinerlei bürgerliche Rechte habe (Aktenseite 17 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), schon deshalb als nicht glaubwürdig zu befinden gewesen ist, da der Beschwerdeführer durch die Vorlage seines syrischen Personalausweises bestätigt hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein, da ein solcher Personalausweis generell nur syrischen Staatsbürgern ausgestellt wird (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12). Dazu kann hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer an jener Stelle, an der die zuständige Einzelrichterin ihm diese Aussage vorgehalten hat und der Beschwerdeführer offensichtlich bemerkt hat, dass die Einzelrichterin dieser Aussage von ihm keinen Glauben schenkt, der Beschwerdeführer sogleich eingeräumt hat, dass seine Angaben, ein ausgebürgerter Kurde zu sein, nicht stimmen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen in oben zitiertem Gutachten des Institutes für Nahost-Studien (GIGA) vom 02.04.2007 verweisen, wonach auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in Syrien abgeleistet hat, nur dahingehend zu deuten ist, dass dieser syrischer Staatsangehöriger ist (Sachverständigengutachten des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007, Seite 3).Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass jenes vor der BH Neusiedl am See erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu den ausgebürgerten Kurden in Syrien gehöre und keinerlei bürgerliche Rechte habe (Aktenseite 17 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), schon deshalb als nicht glaubwürdig zu befinden gewesen ist, da der Beschwerdeführer durch die Vorlage seines syrischen Personalausweises bestätigt hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein, da ein solcher Personalausweis generell nur syrischen Staatsbürgern ausgestellt wird vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12). Dazu kann hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer an jener Stelle, an der die zuständige Einzelrichterin ihm diese Aussage vorgehalten hat und der Beschwerdeführer offensichtlich bemerkt hat, dass die Einzelrichterin dieser Aussage von ihm keinen Glauben schenkt, der Beschwerdeführer sogleich eingeräumt hat, dass seine Angaben, ein ausgebürgerter Kurde zu sein, nicht stimmen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen in oben zitiertem Gutachten des Institutes für Nahost-Studien (GIGA) vom 02.04.2007 verweisen, wonach auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in Syrien abgeleistet hat, nur dahingehend zu deuten ist, dass dieser syrischer Staatsangehöriger ist (Sachverständigengutachten des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007, Seite 3).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe in Österreich an diversen Demonstrationen zur Einforderung der Rechte für kurdischer Volksgruppenzugehörige vor der syrischen Botschaft teilgenommen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen zwar nicht als unglaubwürdig einzustufen ist, da der Beschwerdeführer auf den von ihm vorgelegten Fotos (vgl. einerseits Beilage Nr. 4 und 5 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12, und Beilagen Nr. 1, Nr. 3 und 4 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 0/26Z) eindeutig zu identifizieren ist, aber sich daraus keine glaubwürdige exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers ableiten lässt und zwar aus folgenden Gründen:Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe in Österreich an diversen Demonstrationen zur Einforderung der Rechte für kurdischer Volksgruppenzugehörige vor der syrischen Botschaft teilgenommen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen zwar nicht als unglaubwürdig einzustufen ist, da der Beschwerdeführer auf den von ihm vorgelegten Fotos vergleiche einerseits Beilage Nr. 4 und 5 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 12, und Beilagen Nr. 1, Nr. 3 und 4 der Verhandlungsschrift, ho. OZ 0/26Z) eindeutig zu identifizieren ist, aber sich daraus keine glaubwürdige exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers ableiten lässt und zwar aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben (...) dargelegt, besitzt der Beschwerdeführer keine eigene politische Gesinnung, sondern hat er lediglich lapidar kundgetan, sich für die Rechte der Kurden einzusetzen. Auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an drei Demonstrationen - am (14.03. oder) 12.03.2005, am 08.06.2007 und am 27.04.2009 - vermag an der fehlenden politischen Gesinnung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer konnte außer der bloßen Teilnahme an diesen drei Demonstrationen keinerlei andere exilpolitische Betätigung glaubhaft machen. Schon allein die Tatsache, bei den vorgelegten Fotos nicht einmal selbst genau zu wissen, welches Foto nun Beweis für welche Demonstration liefern soll, zeigt nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin das politische Desinteresse des Beschwerdeführers (siehe oben wiedergegebenen Dialog zwischen der Einzelrichterin und dem Beschwerdeführer zu der Frage, ob bestimmte Fotos nun eine Demonstration im März 2005 oder im Juni 2007 belegen sollen).

Für die zuständige Einzelrichterin ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers für rechtlose Kurden schon aus dem Grund nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst ein syrischer Staatsangehöriger ist, dem alle Rechte als Staatsangehörigen zukommen und der als solcher - im Vergleich zu allen anderen in Syrien lebenden Kurden - sozusagen mit dem besten Status eines kurdischen Volksgruppenzugehörigen in Syrien ausgestattet ist. Der Beschwerdeführer mag an den drei Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Österreich teilgenommen haben, insofern schenkt ihm die zuständige Einzelrichterin durchaus Glauben, doch lässt sich trotz des vielleicht auch oppositionellen Anstriches, den solche Demonstrationen ihren Teilnehmern zu verleihen mögen, eine exilpolitische, regimefeindliche Tätigkeit aus Sicht des syrischen Staates nicht zu begründen. Diese Auffassung der Einzelrichterin deckt sich mit jener des beauftragten Sachverständigen, der sehr anschaulich und schlüssig begründet dargetan hat, dass aus seiner Sicht sich aus der alleinigen Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Österreich ein Gefährdung bei Rückkehr in Syrien nicht gegeben ist. Der Sachverständige begründet dies im Wesentlichen damit, dass zu einer exilpolitischen Tätigkeit, wegen der eine Gefährdung bei Rückkehr nach Syrien aus seiner Sicht möglich scheint, eine intensive, über die im Fall des Beschwerdeführers dokumentierte "Mitläuferaktivität" hinausreichende organisatorisch angebundene und nicht an unterster Stelle bleibende Betätigung gehört (siehe obiges Zitat des Sachverständigengutachtens des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007)."

Rechtlich führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus:

Zu Spruchpunkt I.): "Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser durch seine Teilnahme an einer Demonstration in Syrien staatlicherseits verfolgt worden sei bzw. nach wie vor verfolgt würde, entspricht - wie oben bereits (...) ausgeführt - nicht den Tatsachen.Zu Spruchpunkt römisch eins.): "Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser durch seine Teilnahme an einer Demonstration in Syrien staatlicherseits verfolgt worden sei bzw. nach wie vor verfolgt würde, entspricht - wie oben bereits (...) ausgeführt - nicht den Tatsachen.

Was die als glaubhaft angesehene Teilnahme des Beschwerdeführers an drei Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Wien im März 2005, im Juni 2007 und im April 2009, betrifft, ist festzuhalten (siehe oben (...)), dass sich aber daraus keine glaubwürdige exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers ableiten lässt, zumal die Frage, ob ihm allein aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zur Einforderung kurdischer Rechte in Österreich im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Gefahr drohen könnte, von dem von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen insgesamt klar verneint worden ist (vgl. Sachverständigengutachten des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007). Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin hat der syrische Staat bzw. dessen Behörden am Beschwerdeführer - wegen des Fehlens einer politischen Gesinnung - keinerlei Interesse. Soweit in der bisherigen Judikatur die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich in anderen Fällen zu einer Asylgewährung geführt haben mag (z.B. GZ. D7 317673-1/2008), bleibt als wesentlicher Unterschied zum Fall des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass in diesen Fällen die Teilnahmen an Demonstrationen als Ausdruck einer politischen regimefeindlichen Gesinnung zu werten waren.Was die als glaubhaft angesehene Teilnahme des Beschwerdeführers an drei Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Wien im März 2005, im Juni 2007 und im April 2009, betrifft, ist festzuhalten (siehe oben (...)), dass sich aber daraus keine glaubwürdige exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers ableiten lässt, zumal die Frage, ob ihm allein aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zur Einforderung kurdischer Rechte in Österreich im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Gefahr drohen könnte, von dem von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen insgesamt klar verneint worden ist vergleiche Sachverständigengutachten des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007). Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin hat der syrische Staat bzw. dessen Behörden am Beschwerdeführer - wegen des Fehlens einer politischen Gesinnung - keinerlei Interesse. Soweit in der bisherigen Judikatur die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich in anderen Fällen zu einer Asylgewährung geführt haben mag (z.B. GZ. D7 317673-1/2008), bleibt als wesentlicher Unterschied zum Fall des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass in diesen Fällen die Teilnahmen an Demonstrationen als Ausdruck einer politischen regimefeindlichen Gesinnung zu werten waren.

Der Beschwerdeführer hat somit keine individuelle Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft machen können. Wie obigen Feststellungen, denen zufolge syrische Staatsbürger kurdischer Abstammung keinen besonderen Repressionen ausgesetzt sind, zu entnehmen ist, lässt sich auch alleine aus der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers - wie bereits vom Bundesasylamt festgehalten - keine asylrelevante Gefährdung seiner Person für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien ableiten.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht."Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht."

Zu Spruchpunkt II.): "Wie bereits oben erwähnt, ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgeschichte mangels jeglicher Glaubwürdigkeit keinerlei asylrelevanter Fluchtgrund zu entnehmen. Ebenso liegen, wie oben bereits dargelegt, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung der staatlichen Organe seines Herkunftsstaates ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei.): "Wie bereits oben erwähnt, ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgeschichte mangels jeglicher Glaubwürdigkeit keinerlei asylrelevanter Fluchtgrund zu entnehmen. Ebenso liegen, wie oben bereits dargelegt, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung der staatlichen Organe seines Herkunftsstaates ausgesetzt wäre.

Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Syrien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder das VI. Zusatzprotokoll zur EMRK.Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Syrien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder das römisch sechs. Zusatzprotokoll zur EMRK.

Der Beschwerdeführer ist in Syrien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr iSd § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005) ausgesetzt. Folglich ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig."Der Beschwerdeführer ist in Syrien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr iSd Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005) ausgesetzt. Folglich ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig."

Zu Spruchpunkt III.): "Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 gegenständlichen Asylantrag gestellt und hält sich seit Jänner 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist unbescholten sowie alleinstehend und verfügt über einen gesicherten Lebensunterhalt durch ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.400,-- als Pizzakoch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers mit vielen Freunden und Bekannten ist in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrscht auch die deutsche Sprache sehr gut, wovon sich die zuständige Einzelrichterin schon in der Verhandlung überzeugen hat können. Folglich ist der Beschwerdeführer nach seinem mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich als beruflich und persönlich integriert anzusehen.Zu Spruchpunkt römisch drei.): "Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 gegenständlichen Asylantrag gestellt und hält sich seit Jänner 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist unbescholten sowie alleinstehend und verfügt über einen gesicherten Lebensunterhalt durch ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.400,-- als Pizzakoch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers mit vielen Freunden und Bekannten ist in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrscht auch die deutsche Sprache sehr gut, wovon sich die zuständige Einzelrichterin schon in der Verhandlung überzeugen hat können. Folglich ist der Beschwerdeführer nach seinem mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich als beruflich und persönlich integriert anzusehen.

Vor diesem Hintergrund wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers schwerer als die öffentlichen Interessen an dessen Aufenthaltsbeendigung. Die Ausweisung wäre somit angesichts der privaten Interessen bzw. Bindungen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet von der zuständigen Einzelrichterin für unzulässig zu erklären war."Vor diesem Hintergrund wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers schwerer als die öffentlichen Interessen an dessen Aufenthaltsbeendigung. Die Ausweisung wäre somit angesichts der privaten Interessen bzw. Bindungen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet von der zuständigen Einzelrichterin für unzulässig zu erklären war."

Das Erkenntnis erwuchs mit der am 30.12.2009 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.02.2010, beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Mit Schriftsatz vom 19.02.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.02.2010, beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Begründend wurde ausgeführt: Der Asylgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23.12.2009 als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer am 12.03. oder am 14.03.2005, am 08.06.2007 und am 27.04.2009 an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft zur Einforderung der Rechte für die kurdische Volksgruppe teilgenommen habe. Dennoch sei der Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass dem Wiederaufnahmewerber im Falle einer Abschiebung nach Syrien keine Gefährdung drohe, weil eine bloße Teilnahme an Demonstrationen im Sinne einer bloßen "Mitläufertätigkeit" keinerlei Verfolgungsgefährdung nach sich ziehe. Dabei habe sich der Asylgerichtshof auf ein Sachverständigengutachten des Institutes für Nahost-Studien vom 02.04.2007 gestützt. Am 01.02.2010 habe der Wiederaufnahmewerber den nunmehrigen Rechtsvertreter beauftragt und bevollmächtigt, ihn in sämtlichen sein Asylverfahren betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Der Rechtsvertreter habe in der Folge seine in der Kanzlei auf Teilzeitbasis beschäftigte juristische Mitarbeiterin beauftragt, eine Internetrecherche zur Gefährdungssituation von abgeschobenen kurdischen Flüchtlingen durchzuführen. Die Recherche sei am 08.02.2010 abgeschlossen worden und habe folgende Berichte zu Tage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    das Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie) an RA Walliczek vom 25.10.2009

  • -Strichaufzählung
    den in englischer Sprache gehaltenen Artikel "Germany returns Kurds to uncertain Fate" des "Institute for war and peace reporting" vom 27.11.2009

  • -Strichaufzählung
    den Artikel von Amnesty International, Sektion der BR Deutschland, "Further Information on Urgent Action 257/09"

Aus diesen drei Quellen ergebe sich eine ganz andere Gefährdungslage für den Wiederaufnahmewerber im Falle einer Abschiebung nach Syrien, als die, die vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 23.12.2009 angenommen worden sei. Das Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien belege drei konkrete Abschiebungsfälle, die jeweils zu Inhaftierungen geführt hätten, wobei davon auch eine ältere, kranke Frau betroffen gewesen sei, die niemals politisch aktiv gewesen sei. Dasselbe Gutachten weise auch darauf hin, dass derzeit zahlreiche Verhaftungen von Kurden im Land selbst durchgeführt würden, wobei die Verhafteten eher auf einem geringen Level politisch aktiv gewesen seien. Der Artikel vom "Institute for war and peace reporting" befasse sich mit zwei der drei vom Europäischen Zentrum für kurdische Studien behandelten Abschiebungsfälle. Der Bericht von Amnesty International befasse sich mit der Abschiebung eines 20-jährigen syrischen Kurden, der von den syrischen Behörden sogleich am Flughafen Damaskus festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sei. Nach Einschätzung von Amnesty International handle es sich möglicherweise um einen gewaltlosen politischen Gefangenen.

Weiter wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass diese Berichte - wären sie dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen - zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungssituation im Falle einer Abschiebung nach Syrien führen hätten müssen. Zudem habe es der Asylgerichtshof verabsäumt, auf den Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Emigration vom 18.03.2009 ausreichend Bedacht zu nehmen. Der Asylgerichtshof habe diesen Bericht zwar seiner Entscheidung zugrunde gelegt, aber nicht beachtet, dass es dort heiße, es ließe sich nur im Einzelfall beantworten, wer gefährdet sei; die Gefährdung sei je nach exilpolitischer Aktion mehr oder weniger wahrscheinlich. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass der Wiederaufnahmewerber an drei Protestkundgebungen teilgenommen habe, weshalb er eindeutig gefährdet sei.

Vom Wiederaufnahmegrund habe der Wiederaufnahmewerber frühestens im Zeitpunkt der Durchführung der Internetrecherche durch die juristische Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei, also am 08.02.2010, Kenntnis erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei somit rechtzeitig gestellt worden.

Zur Frage des Verschuldens wurde ausgeführt, es könne dem Wiederaufnahmewerber nicht angelastet werden, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht schon früher per Internet beigeschafft und vorgelegt habe, zumal er darauf vertrauen habe dürfen, dass der Asylgerichtshof die Gefährdungslage des Wiederaufnahmewerbers aktuell und konkret erheben werde und dabei alle relevanten Quellen mit einbeziehen werde, und zwar auch solche, welche erst nach der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 hervorgekommen seien. Im Übrigen habe die frühere Rechtsvertreterin am 24.09.2009 eine Stellungnahme abgegeben. Die nunmehr vorgelegten Berichte würden aus der Zeit danach stammen. Es könne einem Rechtsvertreter nicht zugemutet werden, jeden Asylakt ständig dahingehend in Evidenz zu halten, dass in regelmäßigen Abständen geprüft werde, ob sich die Ländersituation und die damit zusammenhängende Gefährdungssituation des Klienten verschlechtert habe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).

Das seinerzeitige Verfahren ist bereits mit Erkenntnis vom 23.12.2009 abgeschlossen worden; die nunmehr vorgelegten Beweismittel sind mit 25.10.2009 (Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien), mit 27.11.2009 (englischer Bericht "Germany returns Kurds to uncertain Fate"; Institute for war and peace reporting) und mit 27.11.2009 (Bericht von Amnesty International) datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 23.12.2009 abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich in Betracht kommen kann.Das seinerzeitige Verfahren ist bereits mit Erkenntnis vom 23.12.2009 abgeschlossen worden; die nunmehr vorgelegten Beweismittel sind mit 25.10.2009 (Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien), mit 27.11.2009 (englischer Bericht "Germany returns Kurds to uncertain Fate"; Institute for war and peace reporting) und mit 27.11.2009 (Bericht von Amnesty International) datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 23.12.2009 abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich in Betracht kommen kann.

Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, warum es dem Wiederaufnahmewerber bzw. seiner Rechtsvertretung nicht möglich gewesen wäre, diese Berichte bereits im Laufe des ursprünglichen Verfahrens vorzulegen, handelt es sich doch bloß um die Ergebnisse einer Internetrecherche seitens seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, die der Wiederaufnahmewerber auch mit Hilfe seiner früheren Rechtsvertreterin im ursprünglichen, mehrere Jahre dauernden Verfahren hätte erlangen können. Dem Hinweis im Schriftsatz zum Antrag auf Wiederaufnahme, wonach der Wiederaufnahmewerber darauf vertrauen habe dürfen, dass der Asylgerichtshof die Gefährdungslage aktuell und konkret erheben werde und dabei alle relevanten Berichte und Quellen mit einbeziehen werde und zwar auch solche, die nach der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009 hervorgekommen seien - womit dem Asylgerichtshof implizit ein Verschulden angelastet wird - ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bei einem solchen (Mit-)verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (vgl. VwGH28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 38). Dem Wiederaufnahmewerber und seiner früheren Rechtsvertreterin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 dezidiert zur Kenntnis gebracht, auf welche Länderberichte sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis stützen werde und welche Schlüsse er aus den angeführten Quellen schließen werde. Dazu nahm die frühere Rechtsvertreterin am 24.09.2009 Stellung. Es wäre ihr selbstverständlich auch offen gestanden bis zum Entscheidungszeitpunkt die nunmehr vorgelegten Berichte beizubringen, was sie jedoch verabsäumt hat. Der Behauptung, es könne "einem Rechtsvertreter nicht zugemutet werden, jeden Asylakt ständig dahingehend in Evidenz zu halten, dass in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob sich die Ländersituation und die damit zusammenhängende Gefährdungslage des Klienten verschlechtert hat", kann nicht gefolgt werden, zumal es gerade der Sinn und Zweck einer rechtsfreundlichen Vertretung ist, dem Klienten durchgehend zur Seite zu stehen, was im gegenständlichen Fall auch beinhaltet, sich um aktuelle, dem Asylwerber allenfalls nützliche Länderberichte zu kümmern. Hiebei muss betont werden, dass bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens bei berufsmäßigen Rechtsvertretern ein strengerer Maßstab angelegt wird, als etwa bei rechtsunkundigen Personen, weshalb auch von daher nichts für den Wiederaufnahmewerber zu gewinnen ist, zumal er zum Zeitpunkt, als die Vorlage der nunmehrigen Beweismittel verabsäumt wurde, rechtsfreundlich vertreten war. Insofern ist das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.Bei einem solchen (Mit-)verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat vergleiche VwGH28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 38). Dem Wiederaufnahmewerber und seiner früheren Rechtsvertreterin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 dezidiert zur Kenntnis gebracht, auf welche Länderberichte sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis stützen werde und welche Schlüsse er aus den angeführten Quellen schließen werde. Dazu nahm die frühere Rechtsvertreterin am 24.09.2009 Stellung. Es wäre ihr selbstverständlich auch offen gestanden bis zum Entscheidungszeitpunkt die nunmehr vorgelegten Berichte beizubringen, was sie jedoch verabsäumt hat. Der Behauptung, es könne "einem Rechtsvertreter nicht zugemutet werden, jeden Asylakt ständig dahingehend in Evidenz zu halten, dass in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob sich die Ländersituation und die damit zusammenhängende Gefährdungslage des Klienten verschlechtert hat", kann nicht gefolgt werden, zumal es gerade der Sinn und Zweck einer rechtsfreundlichen Vertretung ist, dem Klienten durchgehend zur Seite zu stehen, was im gegenständlichen Fall auch beinhaltet, sich um aktuelle, dem Asylwerber allenfalls nützliche Länderberichte zu kümmern. Hiebei muss betont werden, dass bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens bei berufsmäßigen Rechtsvertretern ein strengerer Maßstab angelegt wird, als etwa bei rechtsunkundigen Personen, weshalb auch von daher nichts für den Wiederaufnahmewerber zu gewinnen ist, zumal er zum Zeitpunkt, als die Vorlage der nunmehrigen Beweismittel verabsäumt wurde, rechtsfreundlich vertreten war. Insofern ist das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.

Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass selbst für den Umstand, dass die nunmehr vorliegenden Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wären, diese ein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Auch wenn in den verschiedenen Unterlagen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Akt genommen worden sind, eine Rückkehrgefährdung in Betracht gezogen wird, ist festzuhalten, dass all diese Unterlagen jedenfalls in Zusammenhang mit tatsächlichen Beschuldigungen etwa der Mitgliedschaft bei der Moslembrüderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen stehen, sodass der Umstand, das man nach Jahren des Auslandsaufenthaltes nach Syrien zurückkehrt, nicht ausreicht, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeiten Repressionen von relevanter Intensität annehmen zu können. Um die konkrete Rückkehrgefährdung des Wiederaufnahmewerbers zu ermitteln, wurde vom Asylgerichtshof eigens ein Gutachten beim Institut für Nahost-Studien in Auftrag gegeben, aus dem eindeutig hervorgeht, dass aus einer exilpolitische Tätigkeit nur dann eine konkrete Rückkehrgefährdung abgeleitet werden kann, wenn diese über die bloße "Mitläuferaktivität" hinausgeht. An diesem Ermittlungsergebnis vermögen auch die nunmehr vorgelegten Berichte nichts zu ändern, zumal hier Einzelfälle - nicht jedoch systematische Verfolgungen - dokumentiert wurden, die in keinem näheren Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmewerber stehen. Es wurde auch in den der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 23.12.2009 zugrunde gelegten Berichten nicht verkannt, dass es zu Festnahmen von abgeschobenen Asylwerbern kommen kann, doch handelt es sich hierbei um Einzelfälle, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat und nach negativem Abschluss seines Verfahrens nach Syrien abgeschoben wird, Gefahr läuft inhaftiert zu werden.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 23.12.2009, D5 258.158-0/2008/28E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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