TE AsylGH Beschluss 2010/4/1 A6 252164-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 252.164-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, ZahlDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, Zahl

10 02.157-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste nach eigenen Angaben am 15.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Mutter hätte nach dem Tod seines Vaters, der Moslem gewesen wäre, von ihm gefordert - wie eben sie selbst - zum Christentum überzutreten. Auch der Bruder seiner Mutter hätte ihn gedrängt, Christ zu werden, und hätte man ihm gedroht, dass sich andernfalls die Rebellen um ihn "kümmern" würden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste nach eigenen Angaben am 15.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Mutter hätte nach dem Tod seines Vaters, der Moslem gewesen wäre, von ihm gefordert - wie eben sie selbst - zum Christentum überzutreten. Auch der Bruder seiner Mutter hätte ihn gedrängt, Christ zu werden, und hätte man ihm gedroht, dass sich andernfalls die Rebellen um ihn "kümmern" würden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 04 02.601-BAW, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 04 02.601-BAW, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 03.08.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde am 09.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 03.08.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde am 09.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

I.4. In der Folge fand am 12.06.2007 eine Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, medizinische Hilfe zu benötigen, um wieder gesund zu werden. In Sierra Leone hätte er keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten. Im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Sierra Leone, insbesondere zur medizinischen Versorgung, zur Kenntnis gebracht.römisch eins.4. In der Folge fand am 12.06.2007 eine Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, medizinische Hilfe zu benötigen, um wieder gesund zu werden. In Sierra Leone hätte er keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten. Im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Sierra Leone, insbesondere zur medizinischen Versorgung, zur Kenntnis gebracht.

I.5 Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 1010/2003 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm. § 50 FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone verbunden.römisch eins.5 Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1010 aus 2003, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone verbunden.

I.6. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.6. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2008, Zahl AW 2008/01/0005-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 15.01.2009, Zahl 2008/01/0006-7, abgelehnt.römisch eins.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2008, Zahl AW 2008/01/0005-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 15.01.2009, Zahl 2008/01/0006-7, abgelehnt.

I.8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 09.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Diabetiker sowie HIV-positiv zu sein. Beides hätte er bei seinem ersten Antrag noch nicht gewusst. Von diesen Erkrankungen wüsste er seit dem Jahr 2005. Der Beschwerdeführer befürchtete, aufgrund der medizinischen Unterversorgung in Afrika sterben zu müssen.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 09.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Diabetiker sowie HIV-positiv zu sein. Beides hätte er bei seinem ersten Antrag noch nicht gewusst. Von diesen Erkrankungen wüsste er seit dem Jahr 2005. Der Beschwerdeführer befürchtete, aufgrund der medizinischen Unterversorgung in Afrika sterben zu müssen.

I.9. Mit am 09.03.2010 eingelangtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin aus, er wäre während seines Aufenthaltes in Österreich an Diabetes Mellitus Typ I erkrankt und wäre festgestellt worden, dass er HIV positiv wäre. Laufende Kontrollen bei seinem Hausarzt wären erforderlich. In Sierra Leone wäre weder die lebensnotwendige medizinische Behandlung seiner Erkrankungen noch die regelmäßige Kontrolle des Erkrankungsstatus möglich. In Sierra Leone drohte ihm daher eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Dem Schreiben wurde ein ärztliches Attest vom 30.11.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer als Therapie Insulatard 30 Penfill und Novorapid Insulin erhalten würde. Zudem müsste er eine zucker- und kohlenhydratarme Diät einhalten.römisch eins.9. Mit am 09.03.2010 eingelangtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin aus, er wäre während seines Aufenthaltes in Österreich an Diabetes Mellitus Typ römisch eins erkrankt und wäre festgestellt worden, dass er HIV positiv wäre. Laufende Kontrollen bei seinem Hausarzt wären erforderlich. In Sierra Leone wäre weder die lebensnotwendige medizinische Behandlung seiner Erkrankungen noch die regelmäßige Kontrolle des Erkrankungsstatus möglich. In Sierra Leone drohte ihm daher eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Dem Schreiben wurde ein ärztliches Attest vom 30.11.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer als Therapie Insulatard 30 Penfill und Novorapid Insulin erhalten würde. Zudem müsste er eine zucker- und kohlenhydratarme Diät einhalten.

I.10. Mit Mitteilung vom 15.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.10. Mit Mitteilung vom 15.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.11. In der Folge fand am 23.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe benötigte. Er litte seit dem Jahr 2005 an Diabetes und müsste sich seither Insulin spritzen. Zudem sei er HIV positiv. Bezüglich der Diabeteserkrankung müsste er alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen, wobei das letzte Mal ein zu hoher Zuckerspiegel diagnostiziert worden sei, weshalb er nun alle vier Wochen zur Kontrolle gehen müsste. Bezüglich der HIV-Erkrankung müsste er ebenfalls alle drei Monate zur Kontrolle, Medikamente nähme er allerdings dagegen keine. Die Erkrankung müsste beobachtet werden. Außerdem sollte er eine Augenoperation durchführen lassen, wobei er noch einen Termin dafür ausmachen müsste. An der Augenerkrankung litte der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten; diese sei durch die Diabetes-Erkrankung verursacht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er hätte während der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine HIV-Erkrankung nicht erwähnt, da er erst später mit Sicherheit erfahren hätte, dass er HIV positiv wäre. Seine Insulinspritzen hätte er beim Interview mitgehabt, allerdings hätte dies niemanden interessiert. Er stellte nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz wegen seines Gesundheitszustandes. Dieser hätte sich, seit er Medikamente nähme, nicht so sehr verschlechtert.römisch eins.11. In der Folge fand am 23.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe benötigte. Er litte seit dem Jahr 2005 an Diabetes und müsste sich seither Insulin spritzen. Zudem sei er HIV positiv. Bezüglich der Diabeteserkrankung müsste er alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen, wobei das letzte Mal ein zu hoher Zuckerspiegel diagnostiziert worden sei, weshalb er nun alle vier Wochen zur Kontrolle gehen müsste. Bezüglich der HIV-Erkrankung müsste er ebenfalls alle drei Monate zur Kontrolle, Medikamente nähme er allerdings dagegen keine. Die Erkrankung müsste beobachtet werden. Außerdem sollte er eine Augenoperation durchführen lassen, wobei er noch einen Termin dafür ausmachen müsste. An der Augenerkrankung litte der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten; diese sei durch die Diabetes-Erkrankung verursacht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er hätte während der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine HIV-Erkrankung nicht erwähnt, da er erst später mit Sicherheit erfahren hätte, dass er HIV positiv wäre. Seine Insulinspritzen hätte er beim Interview mitgehabt, allerdings hätte dies niemanden interessiert. Er stellte nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz wegen seines Gesundheitszustandes. Dieser hätte sich, seit er Medikamente nähme, nicht so sehr verschlechtert.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme diverse ärztliche Befunde vor. Nach dem Befund des XXXX, Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, vom 30.09.2005 wäre der Beschwerdeführer vom 26.09.2005 bis 07.10.2005 wegen Diabetes mellitus - Erstmanifestation stationär aufgenommen gewesen. Dabei sei auch ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen wäre. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befund des XXXX, Klinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom XXXX vor, wonach beim Beschwerdeführer regelmäßige Augendruck- und Gesichtsfeldkontrollen sowie einmal jährlich eine GDx-Kontrolle durchzuführen wären. Laut des weiters vorgelegten Befundes von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.03.2010 wurden beim Beschwerdeführer eine beidseitige Hyperopie, Astigmatismus sowie Pterygium diagnostiziert. Nach einem zusätzlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, wäre der Beschwerdeführer in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich wäre. Zudem litte der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Ausweis für Diabetiker vor, nach welchem er zuletzt am 11.03.2010 einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und als neuer Termin der "07.04." vereinbart worden wäre.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme diverse ärztliche Befunde vor. Nach dem Befund des römisch 40 , Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, vom 30.09.2005 wäre der Beschwerdeführer vom 26.09.2005 bis 07.10.2005 wegen Diabetes mellitus - Erstmanifestation stationär aufgenommen gewesen. Dabei sei auch ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen wäre. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befund des römisch 40 , Klinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom römisch 40 vor, wonach beim Beschwerdeführer regelmäßige Augendruck- und Gesichtsfeldkontrollen sowie einmal jährlich eine GDx-Kontrolle durchzuführen wären. Laut des weiters vorgelegten Befundes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.03.2010 wurden beim Beschwerdeführer eine beidseitige Hyperopie, Astigmatismus sowie Pterygium diagnostiziert. Nach einem zusätzlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des römisch 40 , Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, wäre der Beschwerdeführer in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich wäre. Zudem litte der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Ausweis für Diabetiker vor, nach welchem er zuletzt am 11.03.2010 einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und als neuer Termin der "07.04." vereinbart worden wäre.

Im Zuge der am 23.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge der am 23.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 29.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 29.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2007 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 03.10.2007 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern seinen neuerlichen Antrag ausschließlich auf seinen Gesundheitszustand (im Konkreten auf die seit dem Jahr 2005 bestehende Diabeteserkrankung sowie seine konstatierte HIV-Infektion) gestützt. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Den vorliegenden Länderberichten wäre einerseits entnehmbar, dass in Sierra Leone eine nach örtlichen Verhältnissen bescheidene Grundversorgung in medizinischer Hinsicht bestünde und staatliche Programme zur Behandlung von HIV/Aids inkl. Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten eingeleitet und bereits umgesetzt worden wären. Weiters verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Abschiebungen bei bestehenden Erkrankungen.Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Den vorliegenden Länderberichten wäre einerseits entnehmbar, dass in Sierra Leone eine nach örtlichen Verhältnissen bescheidene Grundversorgung in medizinischer Hinsicht bestünde und staatliche Programme zur Behandlung von HIV/Aids inkl. Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten eingeleitet und bereits umgesetzt worden wären. Weiters verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Abschiebungen bei bestehenden Erkrankungen.

Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten - insbesondere den vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Befunden - kann eine nach Rechtskraft des ersten Rechtsganges entstandene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund seiner Diabeteserkrankung und aufgrund der Tatsache, dass er HIV positiv ist, nicht festgestellt werden. So gibt der Beschwerdeführer selbst an, bezüglich der HIV-Infektion keine Medikamente einzunehmen. Auch ergibt sich aus dem Befund des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, dass der Beschwerdeführer zwar in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung steht, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich ist. Eine solche Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten besteht jedenfalls auch im Herkunftsstaat Sierra Leone (vgl. S. 9 und S. 17 des UBAS Bescheides), sodass eine diesbezügliche, in Zukunft erforderliche medizinische Versorgung in der Heimat des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Auch die medizinische Behandlung seiner Diabeteserkrankung ist in Sierra Leone nach dem als notorisch anzusehenden Amtswissen des Asylgerichthofes möglich und ist davon auszugehen, dass die in Sierra Leone erhältlichen Medikamente ausreichend sind. Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Augenerkrankung (Hyperopie, Astigmatismus, beidseitiges Pterygium) ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Sierra Leone im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe und diese zudem nach den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen zumindest im Norden Sierra Leones behandelbar ist.Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten - insbesondere den vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Befunden - kann eine nach Rechtskraft des ersten Rechtsganges entstandene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund seiner Diabeteserkrankung und aufgrund der Tatsache, dass er HIV positiv ist, nicht festgestellt werden. So gibt der Beschwerdeführer selbst an, bezüglich der HIV-Infektion keine Medikamente einzunehmen. Auch ergibt sich aus dem Befund des römisch 40 , Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, dass der Beschwerdeführer zwar in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung steht, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich ist. Eine solche Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten besteht jedenfalls auch im Herkunftsstaat Sierra Leone vergleiche S. 9 und S. 17 des UBAS Bescheides), sodass eine diesbezügliche, in Zukunft erforderliche medizinische Versorgung in der Heimat des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Auch die medizinische Behandlung seiner Diabeteserkrankung ist in Sierra Leone nach dem als notorisch anzusehenden Amtswissen des Asylgerichthofes möglich und ist davon auszugehen, dass die in Sierra Leone erhältlichen Medikamente ausreichend sind. Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Augenerkrankung (Hyperopie, Astigmatismus, beidseitiges Pterygium) ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Sierra Leone im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe und diese zudem nach den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen zumindest im Norden Sierra Leones behandelbar ist.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten