TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/6 E5 313697-2/2008

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E5 313.697-2/2008-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. KITZLER Edmund, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. KITZLER Edmund, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 03.09.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 03.09.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 05 14.111-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 05 14.111-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber nach einmaligem erfolglosem Zustellversuch am 19.06.2007 persönlich zugestellt.

I.2. Per Telefax vom 22.06.2007, adressiert an "Bundesasylamt der Republik, Österreich, Außenstelle Linz, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz" wurde eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Gesuch um Übermittlung von Aktenkopien von RA Dr. Edmund KITZLER übermittelt.römisch eins.2. Per Telefax vom 22.06.2007, adressiert an "Bundesasylamt der Republik, Österreich, Außenstelle Linz, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz" wurde eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Gesuch um Übermittlung von Aktenkopien von RA Dr. Edmund KITZLER übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2007, Poststempel vom 10.07.2007, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 05 14.111-BAL.Mit Schriftsatz vom 09.07.2007, Poststempel vom 10.07.2007, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 05 14.111-BAL.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007 mittels Einschreibens vom 03.07.2007 und somit innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist, Beschwerde erhoben und diese beim Bundesasylamt der Republik Österreich, Außenstelle Linz, irrtümlicherweise jedoch an der früheren Adresse in der Schubertstraße 22, 4020 Linz, an Stelle der nunmehrigen Adresse in der Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, "eingebracht" worden sei.

Dieses gegenständliche Rechtsmittel sei vom Konzipienten des Rechtsvertreters des Wiedereinsetzungswerbers, Mag. Robert Schwarz, vorbereitet worden. Der Fehler sei dadurch zustande gekommen, dass bereits beim EDV-mäßigen Anlegen des Aktes von der EDV die alte Adresse des Bundesasylamtes erfasst worden sei. Grundsätzlich würden beim verwendeten EDV-Programm die jeweiligen aktuellen Adressen von Behörden mittels regelmäßiger, automatischer Updates gespeichert.

Der Konzipient habe es unterlassen, die im Rubrum automatisch angeführte Adresse zu überprüfen. Dies stelle jedoch im Hinblick auf die bereits langjährige Tätigkeit des bis zu diesem Zeitpunkt immer verlässlichen Konzipienten nur ein Versehen minderen Grades dar. Auch der Rechtsanwalt habe vor Abfertigung des Schriftsatzes lediglich die Richtigkeit der Einbringungsbehörde überprüft, und habe sich auf die Richtigkeit der Adresse auf Grund des verwendeten Programms verlassen. Im Hinblick darauf, dass nur ein geringer Grad des Verschuldens vorläge, sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden. Vorgelegt wurden in Kopie der Postaufgabeschein vom 03.07.2007 sowie die Kopie des Rückkuverts mit dem Vermerk "verzogen 4.7.2007".

In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 05 14.111-BAL, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 19.06.2007 zugestellt und daher am 04.07.2007 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 19.06.2007 zugestellt und daher am 04.07.2007 in Rechtskraft erwachsen.

Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers vorbringe, dass beim EDV-mäßigen Anlegen des Aktes die alte Adresse des Bundesasylamtes beim verwendeten Programm gespeichert gewesen sei, werde dieser Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen. Am sich im Akt befindlichen Schreiben bezüglich der Akteneinsicht, welches zeitlich gesehen vor dem Berufungsschreiben verfasst worden sei, sei die aktuelle Adresse des Bundesasylamtes angegeben gewesen, sodass dies ein Indiz darstelle, dass das erwähnte Programm bereits die aktuelle Adresse verwendete.

Unbestritten sei, dass auf dem Schriftsatz die falsche Adresse des Bundesasylamtes angeführt gewesen sei, und die Unterschrift des Anwaltes selbst auf diesem Schriftstück erfolgt sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers seinem Konzipienten den Auftrag erteilte, die Beschwerde an die richtige Adresse zu richten, weil die Unterfertigung vom einschreitenden Rechtsvertreter selbst auf dem Schriftsatz erfolgt sei, an dem die falsche Adressierung angebracht gewesen sei. Der rechtsfreundliche Vertreter hätte schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen dürfen, dass die Adresse auf dem Schriftsatz unrichtig gewesen sei. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers, ohne offenbar selbst die Adresse zu lesen bzw. zu überprüfen, die deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen sei, diesen unterfertigt hat, so könne ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden.

An dieser Beurteilung habe auch der unglaubwürdige Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers nichts zu ändern vermocht, dass er sich bezüglich der Richtigkeit der Adresse auf ein verwendetes Programm verlassen habe. Selbst wenn diese Begründung als glaubwürdig angesehen werden würde, so würde auch ein Computerprogramm den Rechtsvertreter nicht von seiner Verpflichtung, die wichtigsten Daten des unterfertigten Schriftsatzes zu überprüfen, entbinden. Unterfertige ein beruflich rechtskundiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen bzw. zu überprüfen, und blieben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Personals zurückzuführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Adressierung) unbemerkt, würde dies kein als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters bedeuten.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz, eingelangt am 30.07.2007, fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Wiedereinsetzungswerber dargelegt habe, wodurch der Fehler, nämlich die unrichtige Adressierung der Eingabe vom 03.07.2007, zustande gekommen sei. Dazu habe das Bundesasylamt jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliege und die Partei daher kein oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 14.111-BAL, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz, eingelangt am 30.07.2007, fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Wiedereinsetzungswerber dargelegt habe, wodurch der Fehler, nämlich die unrichtige Adressierung der Eingabe vom 03.07.2007, zustande gekommen sei. Dazu habe das Bundesasylamt jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliege und die Partei daher kein oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beurteilung des Vorbringens, dass beim EDV-mäßigen Anlegen des Aktes die alte Adresse des Bundesasylamtes beim verwendeten Programm gespeichert gewesen sei, als unglaubwürdig, sei nicht nachvollziehbar. Dies einzig aus dem Grund, dass das zeitlich frühere Schreiben betreffend das Gesuch um Akteneinsicht an die richtige Adresse versendet worden sei, was ein Indiz für eine Verwendung der aktuellen Adresse durch die Software gewesen sei. In der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers werde die Software Advokat verwendet.

Beim Anlegen eines Aktes werde ein Aktenstammblatt ausgedruckt und in den Aktendeckel geheftet. In diesem Aktendeckel würde die alte Adresse des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in der Schubertstraße aufscheinen. Erst nach Anlegen des Aktes sei der Fehler bemerkt und handschriftlich im Aktenstammblatt ausgebessert worden. Im Hinblick darauf, dass der Fehler dem Konzipienten aufgefallen sei, habe dieser das Gesuch um Herstellung einer Aktenkopie an die richtige Adresse abgefertigt.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde somit feststellen müssen, dass aufgrund eines EDV-Fehlers im Aktenstamm des betreffenden Handaktes des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers die ehemalige Adresse des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, gespeichert worden sei. Aufgrund dieses Fehlers hätten sowohl der Konzipient als auch der Rechtsanwalt übersehen, dass die Adresse der Einbringungsbehörde falsch gewesen sei.

Der Rechtsanwalt habe den gegenständlichen Schriftsatz auf seine inhaltliche als auch auf seine formelle Richtigkeit hin überprüft. Die Ansicht des Bundesasylamtes sei insofern verfehlt, als das Bundesasylamt unterstellt habe, dass ein Rechtsanwalt alle Adressen aller in Österreich befindlicher Behörden entweder kennen müsse oder jeden Schriftsatz in diesem Punkt zu prüfen habe. Dies sei weder möglich noch tunlich. Der Rechtsanwalt dürfe sich darauf verlassen, dass ein mit erheblichen Kosten verbundenes spezielles Anwenderprogramm für Rechtsanwaltskanzleien, das auch regelmäßig gewartet wird, genau diese Funktion erfülle, die im Fall eben versagt habe.

Es dürfe nicht übersehen werden, dass im gegenständlichen Fall nicht etwa eine falsche Behörde angeführt oder an irgendeine falsche Anschrift adressiert worden sei, sondern dass die angeführte Adresse bis vor geraumer Zeit auch die tatsächlich richtige gewesen sei. Gerade der Umstand, dass dem Konzipienten der Fehler hinsichtlich der Eingabe betreffend das Gesuch um Akteneinsicht aufgefallen sei, zeige deutlich, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers sich eines tüchtigen und gewissenhaften Mitarbeiters bediene. Der Rechtsanwalt habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass die Adresse auch stimme, ohne sich davon persönlich überzeugen zu müssen. Müsste der Rechtsanwalt jede Adresse einer Behörde persönlich überprüfen, würde dies eine Überspannung seiner Sorgfaltspflichten darstellen und dürfe auch nicht übersehen werden, dass im gegenständlichen Fall der unterzeichnende Rechtsanwalt sich zu Recht sowohl auf das Funktionieren seiner Software als auch die Verlässlichkeit seines Konzipienten verlassen habe dürfen. Selbst wenn man im Verhalten des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers ein Versehen erblicken würde, würde dieses im Hinblick auf die gesamten Umstände jedenfalls kein auffallend sorgloses Verhalten darstellen.

Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte die Polizeiinspektion Gmünd mit, dass gegen den Wiedereinsetzungswerber Strafanzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erhoben wurde.

Am 16.03.2010 langte ein Schreiben ein, aus welchem hervorgeht, dass der Wiedereinsetzungswerber sich zu diesem Zeitpunkt in Italien befand und aufgrund der Dublin- Verordnung nach Österreich rückzuüberstellen war.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

II.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 19.06.2007 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 04.07.2007 rechtskräftig, da eine am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde an die falsche Behörde adressiert wurde, und daher nicht beim Bundesasylamt einlangte, sondern mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt wurde. Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2007 wurde bei der zuständigen Behörde, somit um sieben Tage verspätet, Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung vom 05.06.2007 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 19.06.2007 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007 mangels rechtzeitiger Beschwerde am 04.07.2007 rechtskräftig, da eine am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde an die falsche Behörde adressiert wurde, und daher nicht beim Bundesasylamt einlangte, sondern mit dem Vermerk "verzogen" zurückgeschickt wurde. Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2007 wurde bei der zuständigen Behörde, somit um sieben Tage verspätet, Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung vom 05.06.2007 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.

II.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).römisch zwei.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter (idF: Rechtsanwalt) jedenfalls mit 22.06.2007 (dem Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe gegenüber dem Bundesasylamt) und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist (03.07.2007) mit der Vertretung im Asylverfahren betraut hat. Dem Wiedereinsetzungswerber selbst ist laut geschildertem Sachverhalt auch keinerlei Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, jedoch muss er sich aufgrund des Vollmachtsverhältnisses ein noch zu prüfendes Verschulden des Rechtsanwaltes zurechnen lassen.Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter in der Fassung, Rechtsanwalt) jedenfalls mit 22.06.2007 (dem Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe gegenüber dem Bundesasylamt) und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist (03.07.2007) mit der Vertretung im Asylverfahren betraut hat. Dem Wiedereinsetzungswerber selbst ist laut geschildertem Sachverhalt auch keinerlei Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, jedoch muss er sich aufgrund des Vollmachtsverhältnisses ein noch zu prüfendes Verschulden des Rechtsanwaltes zurechnen lassen.

II.3.2. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die entscheidende Frage, ob das Übersehen der falschen Adressierung auf der Beschwerde vom 03.07.2007 durch den kontrollierenden und den Schriftsatz unterschreibenden Rechtsanwalt noch auf einem "minderen Grad des Versehens" beruht.römisch zwei.3.2. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die entscheidende Frage, ob das Übersehen der falschen Adressierung auf der Beschwerde vom 03.07.2007 durch den kontrollierenden und den Schriftsatz unterschreibenden Rechtsanwalt noch auf einem "minderen Grad des Versehens" beruht.

Gemäß den bisherigen Ausführungen sei es zur unrichtigen Adressierung einerseits gekommen, weil das Computersystem Advokat trotz Updates versagt habe, und andererseits, weil der ansonsten tüchtige und gewissenhafte Konzipient des Rechtsanwaltes die Adresse nicht auf dem Rubrum überprüft habe.

So sei schon beim Anlegen des Aktes in der Rechtsanwaltskanzlei dem Akt des Wiedereinsetzungswerbers durch das verwendete Computersystem Advokat ein Adressdatensatz des Bundesasylamtes zugeordnet worden, welcher noch die alte Adresse des Bundesasylamtes aufgewiesen habe. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen, dass es jedenfalls ein Indiz für ein im Sommer 2007 funktionierendes Computersystem darstellt, dass die Vollmachtsbekanntgabe, welche kurz vor Erstellung der Beschwerde an das Bundesasylamt übermittelt wurde, die richtige Adresse aufweist. Jedenfalls im Zeitpunkt der Vollmachtserstellung müsste demnach im Computersystem die richtige, neue Adresse erfasst gewesen sein. Adressen werden bekannter Maßen in solchen Aktenverwaltungsprogrammen jeweils nur einmal eingespielt und gespeichert. Dieser Datensatz wird dann bei Aktualisierungen entsprechend verändert, und ändert sich mit dem Hauptadressendatensatz automatisch die Adresse, auf welche zugegriffen wird, wenn in einzelnen Akten, welchen eben diese Adresse zugeordnet ist (zB das Bundesasylamt als Beteiligter), Schreiben verfasst werden.

Weiters befand sich das Bundesasylamt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2007 schon bereits seit über einem Jahr nicht mehr an der in der Beschwerde verwendeten alten Adresse. Das Computersystem Advokat aktualisiert wie in der Beschwerde angeführt regelmäßig die Adressen von Ämtern, Gerichten und Behörden, dies sogar, wie amtswegig in Erfahrung gebracht werden konnte, sechsmal jährlich (was bereits im Jahr 2007 Standard war). Dass daher gerade in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Wiedereinsetzungswerbers hier Aktualisierungsprobleme betreffend der Adressen einzelner Behörden über einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Updates hinweg bestanden hätten, erscheint daher tatsächlich nicht glaubwürdig. Vor allem da ein solcher allgemeiner Programmfehler ansonsten aufgrund des großen Kundenstammes dieser Software zu einer Fülle von falsch adressierten Schreiben in diesem Jahr geführt hätte. Eine alte, beim Anlegen des Aktes verwendete und vielleicht überholte Adresse müsste daher im Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist - bei sorgfältiger und regelmäßiger Installation der Updates der Software - jedenfalls schon bereinigt gewesen sein.

Darin, dass im Aktenstammblatt handschriftlich eine Verbesserung durchgeführt und die Vollmachtsbekanntgabe letztlich an die richtige Adresse abgerichtet worden sei, kann kein Hinweis (wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird) für eine besondere Tüchtigkeit oder Sorgfältigkeit des Konzipienten erblickt werden, sondern indiziert dies gerade das Gegenteil. Vielmehr hätte der Konzipient jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, bei erstem Erkennen des Fehlers, Sorge dafür tragen müssen, dass der alte Adressdatensatz nicht mehr fälschlicherweise verwendet wird, und eine entsprechende Bereinigung der Daten - auch im Computerprogramm - veranlassen müssen, damit bei einer Erstellung eines Schriftsatzes diesem zukünftig tatsächlich der richtige Adressdatensatz zugeordnet werden könnte. Lediglich eine handschriftliche Änderung der Adresse im Aktenstammdatenblatt eines einzigen Aktes erscheint nicht ausreichend und jedenfalls nicht sorgfältig, sondern vielmehr grob fahrlässig in Anbetracht der Möglichkeit, dass eben in Zukunft in diesem Akt sowie auch in anderen Akten in der Rechtsanwaltskanzlei Bezug auf eine falsche Adresse genommen und dadurch Fristen versäumt werden könnten, wie es auch durch Adressieren der Beschwerde an die alte Adresse im vorliegenden Fall gerade passiert ist.

Weiters wurde in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, der Rechtsanwalt habe nach Vorbereitung durch den Konzipienten in der Folge den Schriftsatz kontrolliert, und auch vor dessen Unterfertigung nochmals überprüft, es sei ihm aber nicht aufgefallen, dass im Schriftsatz die alte Adresse des Bundesasylamtes statt richtig die neue Adresse des Bundesasylamtes in der Derfflingerstraße angeführt gewesen sei. Diese falsche Adressierung habe ihm auch nicht auffallen müssen, da ein Rechtsanwalt nicht alle Adressen aller in Österreich befindlicher Behörden entweder auswendig kennen müsse, noch er jeden einzelnen Schriftsatz in diesem Punkt zu überprüfen hätte.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß der einschlägigen Judikatur hat ein Parteienvertreter einen Schriftsatz, den er unterfertigt, zu lesen. Die inhaltliche Kontrolle eines nach Diktat oder auf Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters.

Die inhaltliche Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso umfassender zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern überhaupt von einer anderen Person formulieren und schreiben lässt (VwGH vom 21.06.2007, 2007/15/0118). Vorliegend wurde für die Beschwerde vom Konzipienten, offenbar ohne vorausgegangene Anweisungen durch den Rechtsanwalt, ein entsprechendes Konzept verfasst. Es ist ein nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizierendes Verschulden gegeben, wenn der Parteienvertreter den vom Konzipienten verfassten Schriftsatz nicht vor Unterfertigung auf inhaltliche Richtigkeit entsprechend kontrolliert. Fraglich ist, wie detailliert diese - jedenfalls gegenüber einer vom Rechtsanwalt selbst diktierten Beschwerde umfassenderen - Kontrolle zu sein hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben (vgl. schon VwGH vom 8. Dezember 1990, 90/15/0134). Weiters ist darauf zu verweisen, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein muss, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist eine ganz besondere Kontrolle geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2007/06/0330; 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19. September 1999, Zl. 99/06/0132).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben vergleiche schon VwGH vom 8. Dezember 1990, 90/15/0134). Weiters ist darauf zu verweisen, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein muss, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist eine ganz besondere Kontrolle geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2007/06/0330; 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19. September 1999, Zl. 99/06/0132).

Gemäß dieser Judikatur wird ein extrem hoher Maßstab für diese besondere Kontrolle bei am letzten Tag der Frist erstellten Beschwerden angelegt, da gerade im Umgang mit Fristen aufgrund der schwerwiegenden Folgen der Versäumung derselben eine besondere Sorgfältigkeit geboten ist. An dieser besonderen Kontrolle mangelte es beispielsweise im zitierten Fall VwGH 2007/06/0330, weil das Heraussuchen einer Behörde - und nicht bloß ihrer Anschrift - aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist.

Auch der Umstand, dass es sich um eine am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gehandelt hat, hätte den Rechtsanwalt daher - zusätzlich zur sowieso schon durch die Tatsache, dass der Schriftsatz ohne irgendwelche Anweisungen von ihm selbst vom Konzipienten verfasst wurde - dazu veranlassen müssen, auch die Adresse einer kurzen Kontrolle zu unterziehen. Dazu hätte der Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers nur einen kurzen Blick auf das im Akt eingeheftete Aktenstammdatenblatt werfen müssen, welches ja laut eigenen Angaben handschriftlich die korrigierte Adresse enthalten habe. Somit wäre bei einem sorgfältigen und dem Rechtsanwalt auch im konkreten Fall zumutbaren Verhalten der Fehler der falschen Adressierung jedenfalls leicht zu verhindern gewesen.

II.3.3. Neben dieser mangelnden Kontrolle der Adressdaten am letzten Tag der Frist durch den Rechtsanwalt liegt auch ein den Wiedereinsetzungsantrag ausschließendes, grob sorgfaltswidriges Verhalten des Konzipienten vor. Wie im Wiederaufnahmeantrag selbst ausgeführt wurde, ist es innerhalb der Organisation des Kanzleibetriebes des Rechtsanwaltes Aufgabe des Konzipienten gewesen, die Adresse am Rubrum auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss sich das Verhalten - allenfalls auch weisungswidriges (VwGH 26.04.2002, 2002/02/0062) - seiner Kanzleiangestellten und damit auch das seines Konzipienten zurechnen lassen. Nicht nur durch das Unterlassen der Kontrolle des Rubrums, auch durch Unterlassen der Berichtigung der Adressdaten wie oben dargestellt hat der Konzipient die im Umgang mit Fristen gebotene erhöhte Sorgfalt grob verletzt.römisch zwei.3.3. Neben dieser mangelnden Kontrolle der Adressdaten am letzten Tag der Frist durch den Rechtsanwalt liegt auch ein den Wiedereinsetzungsantrag ausschließendes, grob sorgfaltswidriges Verhalten des Konzipienten vor. Wie im Wiederaufnahmeantrag selbst ausgeführt wurde, ist es innerhalb der Organisation des Kanzleibetriebes des Rechtsanwaltes Aufgabe des Konzipienten gewesen, die Adresse am Rubrum auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss sich das Verhalten - allenfalls auch weisungswidriges (VwGH 26.04.2002, 2002/02/0062) - seiner Kanzleiangestellten und damit auch das seines Konzipienten zurechnen lassen. Nicht nur durch das Unterlassen der Kontrolle des Rubrums, auch durch Unterlassen der Berichtigung der Adressdaten wie oben dargestellt hat der Konzipient die im Umgang mit Fristen gebotene erhöhte Sorgfalt grob verletzt.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; aber das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; vgl schon VwSlg 6182 F/1987). Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist (VwGH vom 15.12.1995, 95/21/0190).Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; aber das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; vergleiche schon VwSlg 6182 F/1987). Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist (VwGH vom 15.12.1995, 95/21/0190).

Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter = Konzipient) entsprechend zu organisieren und zu überwachen (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind (VwGH 24.11.1993, 93/15/0190). Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt (VwGH 30.1.1985, 83/03/0396). Zur Organisation gehört auch, dass der Rechtsanwalt erforderlichenfalls dem Einzelfall entsprechend klare und unmissverständliche Anweisungen an das Kanzleipersonal erteilt (VwGH 25.2.1983, 83/04/0021). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (VwGH 22.1.1987, 86/16/0194; VwGH 29.07.2004, 2004/16/0058; 20.12.2001; 2000/16/0637).

Somit gelangt man letztlich wieder in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes selbst. Dieser hat im vorliegenden Fall seinen Kanzleibetrieb betreffend die Überprüfung der Adressierung nicht derart eingerichtet, dass bei Versagen eines Mitarbeiters dieser gravierende Fehler (der zur Fristversäumung führenden falschen Adressierung) nochmals in einer Kontrollinstanz korrigiert werden könnte.

Mit den Ausführungen zur Organisation des Kanzleibetriebes bzw. der Verantwortlichkeit des Konzipienten für die Überprüfung im Rubrum wird nicht aufgezeigt, dass dem Rechtsanwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen sei. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge innerhalb seiner Kanzlei delegieren, und stellt ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dann ein Ereignis gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist (vgl. VwGH 18.10.1995, Zl. 95/21/0190).Mit den Ausführungen zur Organisation des Kanzleibetriebes bzw. der Verantwortlichkeit des Konzipienten für die Überprüfung im Rubrum wird nicht aufgezeigt, dass dem Rechtsanwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen sei. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge innerhalb seiner Kanzlei delegieren, und stellt ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dann ein Ereignis gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist vergleiche VwGH 18.10.1995, Zl. 95/21/0190).

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt. Diesbezüglich kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verlässlicher Kanzleikräfte bedient (VwGH vom 26.04.2002, 200/02/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf (zB Fehler erst nach der Unterfertigung eines richtig adressierten, fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe; VwGH 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0605), ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert (vgl. VwGH 27. Juli 1994, Zl. 94/13/0131). Nur in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt (25.04.2007, 2007/08/0054).Davon zu unterscheiden ist jedoch die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt. Diesbezüglich kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verlässlicher Kanzleikräfte bedient (VwGH vom 26.04.2002, 200/02/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf (zB Fehler erst nach der Unterfertigung eines richtig adressierten, fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe; VwGH 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0605), ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert vergleiche VwGH 27. Juli 1994, Zl. 94/13/0131). Nur in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt (25.04.2007, 2007/08/0054).

Hingegen ist für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze der Rechtsanwalt verantwortlich (vgl. beispielsweise VwGH vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung sowie VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht etwa auch die Überwachung des Umstandes, ob die Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit den notwendigen Unterschriften, versandbereit sind (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/21/0241).Hingegen ist für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze der Rechtsanwalt verantwortlich vergleiche beispielsweise VwGH vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung sowie VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0242). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht etwa auch die Überwachung des Umstandes, ob die Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit den notwendigen Unterschriften, versandbereit sind vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/21/0241).

Dem Rechtsanwalt ist im vorliegenden Fall vielmehr ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, wenn er die vom Konzipienten vorbereitete Beschwerde ohne die falsche Adressierung zu bemerken, unterfertigte. Vor allem hat er auch nicht entsprechend vorgesorgt, dass bei menschlichem Versagen einer Person in seiner Kanzleiorganisation betreffend die Adressierung eine entsprechende Korrektur durch eine Kontrollinstanz möglich gewesen wäre. Darauf, dass zwar die richtige Behördenbezeichnung angegeben wurde, und lediglich die Adressdaten falsch waren, kommt es in der gegenständlichen Konstellation daher nicht an.

II.3.5. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Berufungsfrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer rechtskundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).römisch zwei.3.5. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Berufungsfrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer rechtskundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.

II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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