TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/6 C17 404795-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §45 Abs2
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C17 404.795-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.02.2009, FZ. 08 03.933-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.02.2009, FZ. 08 03.933-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird mj. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.04.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.04.2011 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.05.2008 als unbegleiteter Minderjähriger den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 02.04.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 07.05.2008 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zum Asylantrag (zusammengefasst) aus, dass ihm sein Vater ca. vier Monate vor der Asylantragstellung in Österreich einen Schlepper organisiert habe und er mit diesem von XXXX, wo er im Dorf XXXX mit seiner Familie (Eltern, Zwillingsbruder, jüngerer Bruder und jüngere Schwester) gelebt habe, aus Afghanistan in Richtung Iran ausgereist sei. In weiterer Folge sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater wegen eines Grundstücksstreites bedroht worden sei und ihm sein Vater gesagt habe, dass er flüchten solle, da man ihn [den Beschwerdeführer] sonst umbringen würde. Der Großvater des Beschwerdeführers väterlicherseits habe gemeinsam mit dessen Bruder [dem Onkel des Vaters des Beschwerdeführers] gemeinsam jeweils zur Hälfte ein Grundstück im Gebiet XXXX besessen. Nach dem Tod des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers sei dessen Hälfteanteil an dessen drei Söhne (die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers) namens XXXX, XXXX und XXXX vererbt und von diesen bewirtschaftet worden. Nach dem Tod seines Großvaters habe sein Vater den Hälfteanteil seines Großvaters, der bereits zu Lebzeiten seines Großvaters von den drei genannten Cousins seines Vaters gepachtet worden sei, geerbt. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Pachtvertrag mit seinen Cousins nicht aufgekündigt, sondern habe als Rechtsnachfolger die Pacht zwei Jahre lang von seinen Cousins bezahlt erhalten. Im dritten Jahr hätten die Cousins seines Vaters jedoch einen Eigentumsanspruch auf das gepachtete Grundstück bzw. auf den Grundstücksanteil seines Vaters erhoben. Dieser Anspruch sei in XXXX bzw. in Kabul gerichtsanhängig geworden. Als XXXX auf dem Weg von XXXX nach XXXX bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei, hätten dessen Brüder XXXX und XXXX seinen Vater beschuldigt, mit dem Tod von XXXX zu tun zu haben, "damit er [der Vater des Beschwerdeführers] den Anteil von XXXX" bekomme. XXXX und XXXX hätten gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Sein Vater habe Angst bekommen und sei nicht mehr zu seinem Lebensmittelgeschäft gegangen, die Familie habe sich die meiste Zeit zu Hause eingesperrt. Da niemand seinen Vater hätte schützen können und das Problem auch sonst nicht habe geklärt werden können, habe sich sein Vater entschlossen, ihn [den Beschwerdeführer] ins Ausland zu schicken. Seine Geschwister (ein Zwillingsbruder, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester) hätten sich auch nicht mehr aus dem Haus getraut und seien immer zu Hause geblieben. Deshalb habe sein Vater sein Lebensmittelgeschäft verkauft und einen Teil des Erlöses für die Flucht des Beschwerdeführers verwendet und geplant, den restlichen Verkaufserlös für seine eigene Flucht und für die der anderen Familienmitglieder aufzuwenden. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, sei ihm nicht bekannt.Bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 02.04.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 07.05.2008 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zum Asylantrag (zusammengefasst) aus, dass ihm sein Vater ca. vier Monate vor der Asylantragstellung in Österreich einen Schlepper organisiert habe und er mit diesem von römisch 40 , wo er im Dorf römisch 40 mit seiner Familie (Eltern, Zwillingsbruder, jüngerer Bruder und jüngere Schwester) gelebt habe, aus Afghanistan in Richtung Iran ausgereist sei. In weiterer Folge sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater wegen eines Grundstücksstreites bedroht worden sei und ihm sein Vater gesagt habe, dass er flüchten solle, da man ihn [den Beschwerdeführer] sonst umbringen würde. Der Großvater des Beschwerdeführers väterlicherseits habe gemeinsam mit dessen Bruder [dem Onkel des Vaters des Beschwerdeführers] gemeinsam jeweils zur Hälfte ein Grundstück im Gebiet römisch 40 besessen. Nach dem Tod des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers sei dessen Hälfteanteil an dessen drei Söhne (die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers) namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vererbt und von diesen bewirtschaftet worden. Nach dem Tod seines Großvaters habe sein Vater den Hälfteanteil seines Großvaters, der bereits zu Lebzeiten seines Großvaters von den drei genannten Cousins seines Vaters gepachtet worden sei, geerbt. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Pachtvertrag mit seinen Cousins nicht aufgekündigt, sondern habe als Rechtsnachfolger die Pacht zwei Jahre lang von seinen Cousins bezahlt erhalten. Im dritten Jahr hätten die Cousins seines Vaters jedoch einen Eigentumsanspruch auf das gepachtete Grundstück bzw. auf den Grundstücksanteil seines Vaters erhoben. Dieser Anspruch sei in römisch 40 bzw. in Kabul gerichtsanhängig geworden. Als römisch 40 auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei, hätten dessen Brüder römisch 40 und römisch 40 seinen Vater beschuldigt, mit dem Tod von römisch 40 zu tun zu haben, "damit er [der Vater des Beschwerdeführers] den Anteil von XXXX" bekomme. römisch 40 und römisch 40 hätten gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Sein Vater habe Angst bekommen und sei nicht mehr zu seinem Lebensmittelgeschäft gegangen, die Familie habe sich die meiste Zeit zu Hause eingesperrt. Da niemand seinen Vater hätte schützen können und das Problem auch sonst nicht habe geklärt werden können, habe sich sein Vater entschlossen, ihn [den Beschwerdeführer] ins Ausland zu schicken. Seine Geschwister (ein Zwillingsbruder, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester) hätten sich auch nicht mehr aus dem Haus getraut und seien immer zu Hause geblieben. Deshalb habe sein Vater sein Lebensmittelgeschäft verkauft und einen Teil des Erlöses für die Flucht des Beschwerdeführers verwendet und geplant, den restlichen Verkaufserlös für seine eigene Flucht und für die der anderen Familienmitglieder aufzuwenden. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, sei ihm nicht bekannt.

Bei der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 gab der Beschwerdeführer an, seit Juni 2008 wieder (telefonischen) Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan, die nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX lebe, zu haben. Er habe seither ca. drei- bis viermal mit seiner Familie telefoniert. Es gehe seinen Eltern in Afghanistan gut, wenn er mit ihnen zusammen sein würde, dann würde es ihnen besser gehen. Auch seinen Brüdern und seiner Schwester gehe es einigermaßen gut. Sein Bruder besuche in Afghanistan eine normale Schule, welche ca. eine halbe Sunde zu Fuß vom Elternhaus entfernt sei. Seine anderen Geschwister würden die Religionsschule besuchen, in welche man ca. 10 bis 15 Minuten benötige. Auf die Frage, weshalb ausgerechnet er und nicht eines seiner Geschwister ins Ausland geschickt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Zwillingsbruder den Oberschenkel gebrochen habe und sein Vater gemeint habe, dass sie beide gleich alt seien, der Beschwerdeführer jedoch gesund sei, weshalb er [der Beschwerdeführer] ausreisen solle. Sein Bruder sei auf dem Weg in die Schule in der Nähe des Bazars von einem schwarzen Auto der Marke Toyota gestreift worden und habe sich so einen schweren Oberschenkelbruch zugezogen. Sein Bruder sei in Afghanistan zwar medizinisch behandelt worden, doch sei ihm empfohlen worden, zur medizinischen Behandlung in den Iran oder nach Pakistan auszureisen. Wer seinen Bruder angefahren habe, sei nicht bekannt, sein Bruder habe nur Angaben zur Marke und zur Farbe des Autos machen können. Als er mit seinem Vater [wegen seines Bruders] in Afghanistan im Krankenhaus gewesen sei, sei die Polizei wegen des Unfalles gekommen. Sein Vater habe die Polizei gefragt, wer seinen Sohn verletzt habe. Die Polizei habe mitgeteilt, dass nach dem Verantwortlichen gesucht werden würde, doch obwohl die Polizei bereits fünf Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle gewesen sei, habe man kein schwarzes Auto der Marke Toyota finden können. (Geschäfts)Freunde seines Vaters hätten gemeint, dass der Täter vielleicht jemand gewesen sei, mit dem er [der Vater des Beschwerdeführers] Probleme habe und sich an seinem Sohn rächen wolle, oder es sei einfach nur ein Unfall gewesen und der Verursacher sei einfach davongefahren. Die (Geschäfts)Freunde seines Vaters hätten ständig geredet und seinen Vater gewarnt, dass bereits seinem ersten Sohn etwas passiert sei, dass auch sein zweiter Sohn bedroht sei und dass man es auf die gesamte Familie abgesehen habe. Es sei besser, er würde die gesamte Familie in Sicherheit bringen. Sein Vater wolle einerseits schon Anspruch auf das Grundstück bzw. seinen Anteil erheben, andererseits sei er sich nach den Streitereien mit seinen Cousins aber nicht mehr sicher. Zum Schutz der Familie habe er das Ganze nunmehr ruhen lassen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion gehabt. Er habe seinen "Tazkira" (afghanischer Personalausweis) angefordert, diesen jedoch noch nicht erhalten. Dieser Ausweis sei auf dem Weg von Pakistan nach Österreich. Ein Freund seines Vaters, welcher in Afghanistan lebe, habe ihm diesen Ausweis geschickt.Bei der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 gab der Beschwerdeführer an, seit Juni 2008 wieder (telefonischen) Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan, die nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 lebe, zu haben. Er habe seither ca. drei- bis viermal mit seiner Familie telefoniert. Es gehe seinen Eltern in Afghanistan gut, wenn er mit ihnen zusammen sein würde, dann würde es ihnen besser gehen. Auch seinen Brüdern und seiner Schwester gehe es einigermaßen gut. Sein Bruder besuche in Afghanistan eine normale Schule, welche ca. eine halbe Sunde zu Fuß vom Elternhaus entfernt sei. Seine anderen Geschwister würden die Religionsschule besuchen, in welche man ca. 10 bis 15 Minuten benötige. Auf die Frage, weshalb ausgerechnet er und nicht eines seiner Geschwister ins Ausland geschickt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Zwillingsbruder den Oberschenkel gebrochen habe und sein Vater gemeint habe, dass sie beide gleich alt seien, der Beschwerdeführer jedoch gesund sei, weshalb er [der Beschwerdeführer] ausreisen solle. Sein Bruder sei auf dem Weg in die Schule in der Nähe des Bazars von einem schwarzen Auto der Marke Toyota gestreift worden und habe sich so einen schweren Oberschenkelbruch zugezogen. Sein Bruder sei in Afghanistan zwar medizinisch behandelt worden, doch sei ihm empfohlen worden, zur medizinischen Behandlung in den Iran oder nach Pakistan auszureisen. Wer seinen Bruder angefahren habe, sei nicht bekannt, sein Bruder habe nur Angaben zur Marke und zur Farbe des Autos machen können. Als er mit seinem Vater [wegen seines Bruders] in Afghanistan im Krankenhaus gewesen sei, sei die Polizei wegen des Unfalles gekommen. Sein Vater habe die Polizei gefragt, wer seinen Sohn verletzt habe. Die Polizei habe mitgeteilt, dass nach dem Verantwortlichen gesucht werden würde, doch obwohl die Polizei bereits fünf Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle gewesen sei, habe man kein schwarzes Auto der Marke Toyota finden können. (Geschäfts)Freunde seines Vaters hätten gemeint, dass der Täter vielleicht jemand gewesen sei, mit dem er [der Vater des Beschwerdeführers] Probleme habe und sich an seinem Sohn rächen wolle, oder es sei einfach nur ein Unfall gewesen und der Verursacher sei einfach davongefahren. Die (Geschäfts)Freunde seines Vaters hätten ständig geredet und seinen Vater gewarnt, dass bereits seinem ersten Sohn etwas passiert sei, dass auch sein zweiter Sohn bedroht sei und dass man es auf die gesamte Familie abgesehen habe. Es sei besser, er würde die gesamte Familie in Sicherheit bringen. Sein Vater wolle einerseits schon Anspruch auf das Grundstück bzw. seinen Anteil erheben, andererseits sei er sich nach den Streitereien mit seinen Cousins aber nicht mehr sicher. Zum Schutz der Familie habe er das Ganze nunmehr ruhen lassen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion gehabt. Er habe seinen "Tazkira" (afghanischer Personalausweis) angefordert, diesen jedoch noch nicht erhalten. Dieser Ausweis sei auf dem Weg von Pakistan nach Österreich. Ein Freund seines Vaters, welcher in Afghanistan lebe, habe ihm diesen Ausweis geschickt.

1.2. In einer Stellungnahme des (gesetzlichen Vertreters des) Beschwerdeführers zu der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformation zu Afghanistan (insbesondere betreffend Provinz XXXX, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) wird ausgeführt, dass aus der Länderinformation hervorgehe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zumutbar sei (AS 153).1.2. In einer Stellungnahme des (gesetzlichen Vertreters des) Beschwerdeführers zu der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformation zu Afghanistan (insbesondere betreffend Provinz römisch 40 , Rückkehrfragen, Rechtsschutz) wird ausgeführt, dass aus der Länderinformation hervorgehe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zumutbar sei (AS 153).

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde von Pakistan aus sein afghanischer Personalausweis ("Tazkira") nach Österreich geschickt, welcher dem Bundesasylamt vorgelegt wurde (AS 157-173). Aus dem Personalausweis geht das Geburtsdatum des Beschwerdeführers "XXXX" sowie dessen Vor- und Familienname "XXXX" hervor. Der Übersetzer des Dokumentes merkte dazu an, dass üblicherweise in afghanischen Ausweisen nur der Vorname und der Name des Vaters und des Großvaters angeführt werden. In dem Ausweis des Beschwerdeführers sei jedoch der Familienname angegeben (AS 157).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit ab und stellte fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in keinen Grundstücksstreit verwickelt sei und dem Beschwerdeführer daher in diesem Zusammenhang keine Gefahr drohe. Zur Rückkehrsituation stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, dessen Angehörige in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Schule besucht und seine Geschwister würden ebenfalls eine solche in Afghanistan besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers sei für den Lebensunterhalt aufgekommen, die Familie besitze ein Haus und ein Grundstück in Afghanistan. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit ab und stellte fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in keinen Grundstücksstreit verwickelt sei und dem Beschwerdeführer daher in diesem Zusammenhang keine Gefahr drohe. Zur Rückkehrsituation stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, dessen Angehörige in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Schule besucht und seine Geschwister würden ebenfalls eine solche in Afghanistan besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers sei für den Lebensunterhalt aufgekommen, die Familie besitze ein Haus und ein Grundstück in Afghanistan. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem betreffend die Abweisung des Asylantrages hinsichtlich der Versagung des Status des Asylberechtigten ausgeführt wird, dass es aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei, wenn es in Detailfragen zu kleinen Widersprüchen und Ungenauigkeiten gekommen sei, die jedoch die Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens nicht berühren würden. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation durch die Cousins seines Vaters vorgebracht, er habe mehrmals betont, dass seine Familie bedroht worden sei und auch nicht geklärt worden sei, ob der Unfall des Bruders des Beschwerdeführers nicht doch ein Anschlag auf den Bruder gewesen sei. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sei abgebrochen, der derzeitige Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Jedoch habe der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass seine Familie beabsichtigt hätte, Afghanistan zu verlassen, da es für sie ebenso wenig sicher gewesen sei. Hinsichtlich der Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird eingewendet, dass im Fall des Beschwerdeführers insbesondere dem Aspekt des besonderen Schutzes und der Orientierung am Kindeswohl nicht entsprechend Rechnung getragen worden sei. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers alleine stelle einen außergewöhnlichen exzeptionellen Umstand dar, der einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers entgegenstehe. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes sei auf einer unrechtmäßigen Grundlage erfolgt.

4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 17.09.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes persönlich beteiligten.

Das Bundesasylamt beantragte mit Schriftsatz vom 18.08.2009 (OZ 4) die Abweisung der Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zum Asylantrag ergänzend einvernommen, wobei der Beschwerdeführer (unter anderem) angab, dass seine Eltern und Geschwister sechs oder sieben Monate nach seiner eigenen Ausreise Afghanistan ebenfalls verlassen hätten, derzeit in Pakistan bzw. im Iran leben würden und dass er Kontakt mit ihnen habe. Abgesehen vom Grundstücksstreit mit den Cousins seines Vaters, über den er im Asylverfahren bereits berichtet habe, habe er keinen konkreten Anlass für die Ausreise seiner Familie erfahren. Seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass die Situation in Afghanistan nicht mehr gut gewesen sei und dass sie Afghanistan hätten verlassen müssen. Sein Vater habe lediglich gesagt, dass er nicht so viel Geld gehabt habe, um (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) auszureisen, er habe zuerst sein Geschäft verkaufen und Geld zur Finanzierung der Ausreise ausborgen müssen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, seit seiner eigenen Ausreise aus Afghanistan keine Informationen darüber zu haben, warum seine Eltern und Geschwister Afghanistan verlassen hätten und was seit seiner eigenen Ausreise passiert sei, weil ihm seine Eltern trotz Befragen am Telefon nicht antworten würden. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Bedrohung zunächst an, dass sein Vater jeden Tag auf dem Weg von der Arbeit aufgehalten worden sei und Drohbriefe erhalten habe, dies sowohl vor als auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Über Nachfrage relativierte der Beschwerdeführer diese Angabe jedoch dahingehend, nicht zu wissen, ob sein Vater auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers (weiter) bedroht worden sei, weil er von seinem Vater nie eine Antwort auf diesbezügliche Fragen erhalte. Über die Bedrohung seines Vaters wisse er nur aus den Erzählungen seines Vaters mit seiner Mutter, die er mitgehört habe. Später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass sein Vater seiner Mutter erzählt habe, dass er auf dem Weg zur Arbeit angehalten, auch ab und zu geschlagen worden sei, und dass man gewollt habe, dass er das Land verlässt. Er wisse nicht, wer seinen Vater angehalten, ab und zu geschlagen habe und von wem sein Vater die Drohbriefe erhalten habe, er vermute jedoch, dass es die Cousins seines Vaters waren, weil sein Vater mit diesen Streit hatte.

Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung Länderberichte/Unterlagen zur aktuellen Lage in Afghanistan erörtert (siehe unten Punkt II.2.2.).Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung Länderberichte/Unterlagen zur aktuellen Lage in Afghanistan erörtert (siehe unten Punkt römisch zwei.2.2.).

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Beschwerdeverhandlung in seiner Stellungnahme - unter Hinweis auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates und die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - vor, dass sich die asylrechtliche Relevanz im Fall des Beschwerdeführers einerseits "aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit fehlenden familiären Bezugspunkten", andererseits aber auch "aus der Zugehörigkeit zu einer Familie, die von Blutrache bedroht " sei, ergebe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der - im Entscheidungszeitpunkt seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge ca. 16 Jahre alte - Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie moslemischen (schiitischen) Glaubens. Er lebte in Afghanistan im Dorf XXXX mit seinen Eltern, seinem Zwillingsbruder, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester zusammen in einem Haus. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.05.2008 den gegenständlichen Asylantrag, nachdem er ca. vier Monate zuvor Afghanistan mit einem Schlepper ohne seine Angehörigen verlassen hatte. Die genannten Angehörigen blieben nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Dorf XXXX noch sechs oder sieben Monate wohnhaft und leben derzeit außerhalb Afghanistans (die Mutter, die Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers hielten sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Pakistan auf, während sich der Vater des Beschwerdeführers mit dem Zwillingsbruder zur medizinischen Behandlung des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers im Iran befand). Die Großeltern des Beschwerdeführers mütterlicherseits leben noch in Afghanistan, ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers, welcher dem Beschwerdeführer seinen afghanischen Personalausweis nach Österreich geschickt hat, lebt ebenfalls in Afghanistan.1.1.1. Der - im Entscheidungszeitpunkt seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge ca. 16 Jahre alte - Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie moslemischen (schiitischen) Glaubens. Er lebte in Afghanistan im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern, seinem Zwillingsbruder, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester zusammen in einem Haus. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.05.2008 den gegenständlichen Asylantrag, nachdem er ca. vier Monate zuvor Afghanistan mit einem Schlepper ohne seine Angehörigen verlassen hatte. Die genannten Angehörigen blieben nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 noch sechs oder sieben Monate wohnhaft und leben derzeit außerhalb Afghanistans (die Mutter, die Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers hielten sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Pakistan auf, während sich der Vater des Beschwerdeführers mit dem Zwillingsbruder zur medizinischen Behandlung des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers im Iran befand). Die Großeltern des Beschwerdeführers mütterlicherseits leben noch in Afghanistan, ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers, welcher dem Beschwerdeführer seinen afghanischen Personalausweis nach Österreich geschickt hat, lebt ebenfalls in Afghanistan.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Afghanistan. Konkret wird nicht festgestellt, dass der Vater und die gesamten Familie des Beschwerdeführers von den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers wegen eines angeblichen Grundstückstreites und wegen des angeblichen Todes des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX (aus dem Grunde der Blutrache) bedroht wurde und wird, dass die Cousins seines Vaters dem Vater bzw. der Familie des Beschwerdeführers die Schuld am angeblichen Tod des Cousins XXXX zuschreiben und dass der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers als Ausfluss dieser angeblichen Bedrohung durch die Cousins seines Vaters mit einem Auto angefahren wurde.1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Afghanistan. Konkret wird nicht festgestellt, dass der Vater und die gesamten Familie des Beschwerdeführers von den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers wegen eines angeblichen Grundstückstreites und wegen des angeblichen Todes des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers namens römisch 40 (aus dem Grunde der Blutrache) bedroht wurde und wird, dass die Cousins seines Vaters dem Vater bzw. der Familie des Beschwerdeführers die Schuld am angeblichen Tod des Cousins römisch 40 zuschreiben und dass der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers als Ausfluss dieser angeblichen Bedrohung durch die Cousins seines Vaters mit einem Auto angefahren wurde.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara, seiner schiitischen Glaubensrichtung, seiner Minderjährigkeit oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1. Zur politischen Lage in Afghanistan:

1.1. Überblick

Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete Stammesgruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben 2007 erheblich zugenommen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B. Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007/2008 hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt. Ein funktionierendes Verwaltungs- und Justizwesen fehlt weitgehend. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (staatliche Gesetze, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten. Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen in Afghanistan, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese Täter nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen und sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist es daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR bei der Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (DAA, Bericht 2008, 5; vgl. UKHO Afghanistan 2008, 10 ff.)Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete Stammesgruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben 2007 erheblich zugenommen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B. Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007 aus 2008, hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt. Ein funktionierendes Verwaltungs- und Justizwesen fehlt weitgehend. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (staatliche Gesetze, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten. Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen in Afghanistan, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese Täter nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen und sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist es daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR bei der Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (DAA, Bericht 2008, 5; vergleiche UKHO Afghanistan 2008, 10 ff.)

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen. (SFH, Afghanistan Update 2008, 1-3; vgl. UKHO, Afghanistan 2008, 13 ff.; UKHO, Operational Guidance Note 2009, 2 ff.).Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen. (SFH, Afghanistan Update 2008, 1-3; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008, 13 ff.; UKHO, Operational Guidance Note 2009, 2 ff.).

1.2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist illiteraten Landbevölkerung besteht. Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die "Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans" (AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet. Ihre Vorsitzende ist seither die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar. Die AIHRC ist landesweit tätig. Dependancen sind in Herat, Mazar-i-Sharif, Faizabad, Kandahar, Jalalabad, Bamyian und Ghazni errichtet worden. Die Kommission hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahren gewählt. Ihr Mandat ist im Jahr 2004 abgelaufen, eine Neubestimmung der Kommissionsmitglieder durch Präsident Karzai bisher aber nicht erfolgt. Bis zur ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort; die Position der AIHRC wird hierdurch freilich geschwächt. Die AIHRC ist dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Im September 2007 forderte eine Gruppe von Abgeordneten im Rahmen einer Plenardebatte, dass der Vorsitz der AIHRC künftig vor Ernennung durch den Präsidenten vom Parlament zu bestätigen sei. Der Vorstoß war eindeutig gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) ist eine Organisation, die Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen verfasst. Die im Menschenrechtsbereich aktiven Organisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Regierungsseitige Einschränkungen oder offene Behinderungen gibt es in Afghanistan nicht, aber sie müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die blutige Geschichte der letzten Jahrzehnte wurde bisher nicht aufgearbeitet. Diejenigen, die sich Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen würden. Dies kollidiert häufig mit den Grundrechten Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar die Motivation jener Kräfte laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein. (DAA, Bericht 2008, 8 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008, 104 ff.)Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist illiteraten Landbevölkerung besteht. Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die "Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans" (AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet. Ihre Vorsitzende ist seither die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar. Die AIHRC ist landesweit tätig. Dependancen sind in Herat, Mazar-i-Sharif, Faizabad, Kandahar, Jalalabad, Bamyian und Ghazni errichtet worden. Die Kommission hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahren gewählt. Ihr Mandat ist im Jahr 2004 abgelaufen, eine Neubestimmung der Kommissionsmitglieder durch Präsident Karzai bisher aber nicht erfolgt. Bis zur ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort; die Position der AIHRC wird hierdurch freilich geschwächt. Die AIHRC ist dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Im September 2007 forderte eine Gruppe von Abgeordneten im Rahmen einer Plenardebatte, dass der Vorsitz der AIHRC künftig vor Ernennung durch den Präsidenten vom Parlament zu bestätigen sei. Der Vorstoß war eindeutig gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) ist eine Organisation, die Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen verfasst. Die im Menschenrechtsbereich aktiven Organisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Regierungsseitige Einschränkungen oder offene Behinderungen gibt es in Afghanistan nicht, aber sie müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die blutige Geschichte der letzten Jahrzehnte wurde bisher nicht aufgearbeitet. Diejenigen, die sich Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen würden. Dies kollidiert häufig mit den Grundrechten Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar die Motivation jener Kräfte laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein. (DAA, Bericht 2008, 8 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008, 104 ff.)

2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage Afghanistans hat sich in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe blieben auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurück. Rückschläge im Bereich der institutionellen Reformen, anhaltende Armut sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, die grundlegendsten Dienstleistungen bereitzustellen, führten zu einer erhöhten Verletzlichkeit der afghanischen Bevölkerung. Die weitverbreitete Korruption bedroht den Aufbau eines Rechtsstaates und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stetig sinkt. Bestimmte Personengruppen müssen noch immer Verfolgung befürchten und sind daher auf internationalen Schutz angewiesen. Zudem können weiterhin bestimmten verletzlichen Personengruppen im Falle einer Rückkehr Gefahren für deren Gesundheit und deren körperliches Wohlergehen drohen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan-Update:

Aktuelle Entwicklungen" von Corin TROXLER-GULZAR vom 21.08.2008, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" vom 26.02.2009).

Die Sicherheitslage bleibt weiterhin die größte Herausforderung für Afghanistan. Gemäß Reisehinweisen des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) hat die Regierung "außerhalb von Kabul nur wenig Einfluss. Im ganzen Land besteht das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern." Laut deutschem Auswärtigem Amt sind die "Sicherheitskräfte der Regierung nicht in der Lage, Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. In ganz Afghanistan besteht das Risiko, Opfer einer Entführung zu werden. In der Hauptstadt Kabul können Überfälle und Entführungen auch tagsüber nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen Land bestehen teilweise noch deutlich höhere Sicherheitsrisiken" (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008).

Zu beobachten ist auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 200]), Berlin, 07. März 2008).

Die Sicherheitslage ist in Afghanistan in den einzelnen Gebieten sehr differenziert zu betrachten. Im Süden, vor allem in den paschtunischen Gebieten, ist die Sicherheitslage als äußerst schlecht zu bezeichnen. Es kommt häufig zu Bombenanschlägen und Überfällen, sowie Kampfhandlungen zwischen Taliban und Truppen der ISAF. In Kabul, in Herat und den nördlichen Gebieten Afghanistans sowie in Zentralafghanistan stellt sich die Situation etwas besser dar, obwohl die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als volatil bezeichnet werden kann. Die dramatischste Veränderung im bewaffneten Konflikt fand in den zentralen Provinzen rund um Kabul statt, in Wardak, Logar und Kapisa. Die Zahl der Sicherheitszwischenfälle in dieser Zentralregion stieg von 485, von Jänner bis August 2007, auf 806 im gleichen Zeitraum 2008 (UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR, Juli 2009).

Die gesamte Provinz Ghazni, einschließlich der Straßen von Kandahar nach Ghazni und von Kabul nach Ghazni, wird als unsicher eingestuft (UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 06.10.2008).

Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.

Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden (Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008).

Die politischen, institutionellen und wirtschaftlichen Errungenschaften der letzten Jahre in Afghanistan sind in wachsendem Maß bedroht, weil sich die Sicherheitslage im Land in den südlichen, südöstlichen, östlichen, zentralen und westlichen Landesteilen aufgrund der wachsenden Anzahl von bewaffneten Angriffen durch die Aufständischen fortschreitend verschlechtert.

Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind.

Die Sicherheitslage wird auch von intensivierten Aktionen gegen Aufständische, inklusive Luftbombardments durch ISAF/NATO bedroht, was in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen zeitweise in offene Kriegshandlungen eskaliert. Dies beeinträchtigt auch die Bewegungsfreiheit von Zivilisten bei Reisen zwischen diesen Provinzen. Weitere Bedrohungsszenarien ergeben sich durch Angriffe der Nicht-Regierungselemente, unter anderem durch die kontinuierliche Anwendung einer nicht zwischen Zivilbevölkerung und Kampfteilnehmern differenzierenden Kriegsführung. (z.B. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf den Straßen, Raketenangriffe, Bomben und Selbstmordbombenanschläge). Andere Bedrohungen sind systematische Einschüchterungen, willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leben, Sicherheit und Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente sowie durch regionale Warlords, Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Weiters gibt es illegale Landbesetzungen und Konfiszierungen mit begrenzten Möglichkeiten der Wiedergutmachung sowie Konflikte wegen religiöser und tribaler Differenzen und Streit um die Benutzung von Weideland zwischen bewaffneten afghanischen Fraktionen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007).

Auf etwa 54 Prozent des afghanischen Territoriums gibt es - hauptsächlich im südlichen Afghanistan - eine permanente Taliban-Präsenz, wo es zu regelmäßigen regierungsfeindlichen Handlungen durch Aufständische kommt. Die Aufständischen kontrollieren bestimmte Territorien inklusive ländlicher Gebiete, einige Bezirkszentren und wichtige Verkehrsverbindungen. Die Taliban sind de facto in wichtigen Landesteilen im Süden die herrschende Macht und beginnen Teile der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur zu kontrollieren, wie etwa Straßen und die Energieversorgung.

Trotz der hohen Investitionen der internationalen Gemeinschaft im Land und dem allgemeinen Wunsch, in Afghanistan "Erfolg zu haben", befindet sich der Staat wieder in ernster Gefahr, in die Hand der Taliban zu fallen. [...] die internationalen Entwicklungs- und Wiederaufbaubemühungen sind unterfinanziert, und es mangelt ihnen an einem bedeutenden Einfluss auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinden oder an einer Verbesserung der Einstellung gegenüber der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Senlis Afghanistan, Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007).

Es gibt intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen und teilweise in den westlichen und zentralen Provinzen geführt hat, und die die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigen (UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18. Juni 2008).

80 Prozent des Opiumanbaus konzentrieren sich ist auf die Provinz Helmand. Weitere bedeutende Anbauflächen befinden sich in den Provinzen Uruzgan und Kandahar. Der Opiumanbau in Badachschan ist rückläufig (Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008).

Die Opiumproduktion ist in Afghanistan im Vergleich zu 2006 um ein Drittel gestiegen. Der Erlös fließt zu einem wesentlichen Teil in die Kriegskassen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen, was eine Intensivierung der gewaltsamen Auseinandersetzungen begünstigt. Die Drogenbekämpfungsstrategie hat viele Bauern wegen mangelnden Überlebensalternativen zur Flucht veranlasst und teilweise direkt in die Arme der Taliban getrieben (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: Corinne Troxler Gulzar, 21. August 2008).

3. Versorgungslage:

Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als ärmstes Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.

Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrsweg, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.

Staatliche Sozialsicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weithin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Jänner 2009), Berlin, 03.02.2009).

Zugang zu Arbeit: Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist außerstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

Zugang zu Unterkünften: Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln: UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. 2008 wird mit einer schwachen Ernte gerechnet.

Eigentum und Besitz: Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

Zugang zu Bildung: 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert (SFH, Afghanistan Update 2008, 13-15; vgl. DAA, Bericht 2008, 24 ff.;Zugang zu Bildung: 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert (SFH, Afghanistan Update 2008, 13-15; vergleiche DAA, Bericht 2008, 24 ff.;

UKHO, Afghanistan 2008, 171 ff.; UN-SC, Report S/2008/782, 8 f.;

SFH, Position 2009).

4. Rückkehrfragen:

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt.

Im Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,5 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Laut UNHCR wird die Rückführung von Flüchtlingen durch die schlechte Sicherheitslage, die mangelhaften Aussichten, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und die schwachen institutionellen Kapazitäten der afghanischen Behörden bei der Wiederaufnahme von Flüchtlingen beeinträchtigt. (DAA, Bericht 2008, 24)

Freiwillige Rückkehr: Die freiwillige Rückkehr nahm 2006 deutlich ab, was auf die sich verschlechternde Sicherheitslage und die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven zurückzuführen war. 2007 stieg die Rückkehrquote wegen der Schließung von Lagern in Pakistan und der teilweise zwangsweisen Rückführung von rund 360.000 Flüchtlingen aus dem Iran an und führte in den betroffenen Gebieten Afghanistans zu humanitären Krisen. Zwischen März und Mai 2008 kehrten wegen der Schließung weiterer Lager in Pakistan 120.000 Flüchtlinge zurück. Nach Informationen des Beraters des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer leiden fast alle Rückkehrer unter mangelndem Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitseinrichtungen und Unterkunft. Etwa vier Millionen Afghanen leben weiterhin im Ausland, davon etwa 920.000 im Iran und 2,15 Millionen in Pakistan.

Situation der Rückkehrer: Um bei einer Rückkehr sicher leben aber auch wirtschaftlich überleben zu können und Wohnraum zu finden, sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung. Sozialversicherungen wie Renten, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen existieren in Afghanistan nicht. UNHCR rät daher davon ab, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken. Eine Befragung über die Lage der Rückkehrer ergab, dass über 50 Prozent der befragten Personen als Tagelöhner und unqualifizierte Arbeitskräfte ihren Lebensunterhalt verdienen. Von den arbeitenden Personen, gaben 60 Prozent an, über ein Einkommen von weniger als 50 Afghanis (etwa 1 US-Dollar) pro Tag zu verfügen. Personen mit guten Sprachkenntnissen, insbesondere Englischkenntnissen, und einer guten Bildung haben bei der Suche nach Arbeit bessere Chancen. Ansonsten finden am ehesten Ärzte oder Personen einer speziellen Berufsgattung Arbeit. Rückkehrer sehen sich mit denselben Problemen konfrontiert, wie alle Bürger, die Schwierigkeiten sind gemäß UNHCR jedoch viel ausgeprägter. Rückkehrer können wegen den noch immer nicht gelösten Landfragen auf erhebliche Probleme stoßen. Frauen, die eine westliche Lebensweise angenommen haben; die als Personen wahrgenommen werden, die gesellschaftliche Schranken übertreten, alleinerziehend oder ohne männlichen Schutz sind, sind speziell verletzlich. Da es für die meisten, insbesondere chronischen Krankheiten keine effektive Behandlung gibt, ist eine Rückkehr für viele Flüchtlinge ohne familiäres Netz nicht möglich. Personen, die psychisch erkrankt sind, werden stigmatisiert. Daher ist gemäß UNHCR im Falle einer Rückkehr, selbst unter guten Bedingungen, zu überprüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist. Für traumatisierte Personen, die eine Behandlung brauchen, muss eine Rückkehr infolge mangelnder Behandlungsmöglichkeiten überdacht werden. (SFH, Afghanistan Update 2008, 15 f.; vgl. DAA, Bericht 2008, 24 ff.; UKHO, Afghanistan 2008, 182 ff.; UKHO, Operational Guidance Note 2009, 28 f.)Situation der Rückkehrer: Um bei einer Rückkehr sicher leben aber auch wirtschaftlich überleben zu können und Wohnraum zu finden, sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung. Sozialversicherungen wie Renten, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen existieren in Afghanistan nicht. UNHCR rät daher davon ab, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken. Eine Befragung über die Lage der Rückkehrer ergab, dass über 50 Prozent der befragten Personen als Tagelöhner und unqualifizierte Arbeitskräfte ihren Lebensunterhalt verdienen. Von den arbeitenden Personen, gaben 60 Prozent an, über ein Einkommen von weniger als 50 Afghanis (etwa 1 US-Dollar) pro Tag zu verfügen. Personen mit guten Sprachkenntnissen, insbesondere Englischkenntnissen, und einer guten Bildung haben bei der Suche nach Arbeit bessere Chancen. Ansonsten finden am ehesten Ärzte oder Personen einer speziellen Berufsgattung Arbeit. Rückkehrer sehen sich mit denselben Problemen konfrontiert, wie alle Bürger, die Schwierigkeiten sind gemäß UNHCR jedoch viel ausgeprägter. Rückkehrer können wegen den noch immer nicht gelösten Landfragen auf erhebliche Probleme stoßen. Frauen, die eine westliche Lebensweise angenommen haben; die als Personen wahrgenommen werden, die gesellschaftliche Schranken übertreten, alleinerziehend oder ohne männlichen Schutz sind, sind speziell verletzlich. Da es für die meisten, insbesondere chronischen Krankheiten keine effektive Behandlung gibt, ist eine Rückkehr für viele Flüchtlinge ohne familiäres Netz nicht möglich. Personen, die psychisch erkrankt sind, werden stigmatisiert. Daher ist gemäß UNHCR im Falle einer Rückkehr, selbst unter guten Bedingungen, zu überprüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist. Für traumatisierte Personen, die eine Behandlung brauchen, muss eine Rückkehr infolge mangelnder Behandlungsmöglichkeiten überdacht werden. (SFH, Afghanistan Update 2008, 15 f.; vergleiche DAA, Bericht 2008, 24 ff.; UKHO, Afghanistan 2008, 182 ff.; UKHO, Operational Guidance Note 2009, 28 f.)

5. Hazara:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans beträgt nach Schätzungen: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19% (zT unter 10%), Usbeken ca. 6%.

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheint jedoch Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielte Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2009], Berlin, 03.02.2009).

Das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential hat so stark abgenommen, dass die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen im allgemeinen nicht mehr existiert, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür. Nach den Wahlen zum Parlament und zu den Provinzräten bieten sich für größere Konflikte eine andere, höhere Ebene an, nämlich jene der besser kontrollierbaren Räte demokratisch gewählter Abgeordneter in Kabul und den Provinzhauptstädten. Es besteht außerdem eine allgemeine Gefahr, Attacken der Taliban oder der ISAF-Truppen auszulösen oder durch Zufall in Anschläge und Kämpfe involviert zu werden. Diese Gefahr dürfte auch die Paschtunen und Hazara in jenen Mischgebieten etwas zusammenrücken lassen. Ein politisches Zusammenrücken der beiden Ethnien lässt sich auf höherer Ebene insofern beobachten, als Hazara von der Regierung Karzai gern auf hohe Posten gesetzt werden und es im Parlament oft zu Koalitionen zwischen Paschtunen und Hazara kommt (Quelle: Klimburg, Max, Gutachten vom 5. Juli 2007).

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1. zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Zu den Negativfeststellungen unter Punkt 1.1.2.: Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung in Afghanistan sind nicht glaubwürdig. Die angebliche Bedrohungsgefahr in Afghanistan und die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt und insbesondere auch nicht im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof widerspruchsfrei, konsistent und stimmig dargestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb zudem äußerst vage und unsubstantiiert und weist sichtliche "Steigerungen" auf.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2008 an, der Cousin seines Vaters namens XXXX sei vor einem Jahr bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen (AS 35). Abweichend davon gab der Beschwerdeführer am 29.07.2008 vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, XXXX sei drei Monate vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Europa verunglückt (AS 75). Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.09.2009 sagte der Beschwerdeführer wiederum aus, der Tod von XXXX habe sich ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet, wobei er Anfang 2008 ausgereist sei (Verhandlungsschrift, S. 11f). Der Zeitpunkt des Todes des Cousins seines Vaters XXXX, der für die behauptete Bedrohung (der Familie) des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielt, wurde vom Beschwerdeführer sohin bei drei Einvernahmen unterschiedlich angegeben. Die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieses Umstandes in der Beschwerdeverhandlung, dass er auch seinem Betreuer gesagt habe, dass er immer angegeben habe, dass XXXX ein Jahr vor seiner Ausreise getötet worden sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 07.05.2008 und vom 29.07.2008 (die eine derartige Angabe des Beschwerdeführers nicht enthalten) dem Beschwerdeführer jeweils vom Dolmetscher rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer keinerlei Unrichtigkeiten gerügt oder Verständigungsprobleme angegeben hat, nicht zu überzeugen, wobei anzumerken ist, dass bei beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein gesetzlicher Vertreter anwesend war, der gleichfalls Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Protokollierung oder Verständigungsprobleme nicht ansatzweise angezeigt hat. Auch in der Beschwerde, welche von jenem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasst wurde, der auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 zugegen war, wurden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Protokollierung oder Verständigungsprobleme nicht vorgebracht, vielmehr wird in der Beschwerde sogar gegenteilig selbst eingestanden, dass es aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "in Detailfragen zu kleinen Widersprüchen und Ungenauigkeiten gekommen" [sei]. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass er seinem Betreuer [gemeint:Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2008 an, der Cousin seines Vaters namens römisch 40 sei vor einem Jahr bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen (AS 35). Abweichend davon gab der Beschwerdeführer am 29.07.2008 vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, römisch 40 sei drei Monate vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Europa verunglückt (AS 75). Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.09.2009 sagte der Beschwerdeführer wiederum aus, der Tod von römisch 40 habe sich ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet, wobei er Anfang 2008 ausgereist sei (Verhandlungsschrift, S. 11f). Der Zeitpunkt des Todes des Cousins seines Vaters römisch 40 , der für die behauptete Bedrohung (der Familie) des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielt, wurde vom Beschwerdeführer sohin bei drei Einvernahmen unterschiedlich angegeben. Die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieses Umstandes in der Beschwerdeverhandlung, dass er auch seinem Betreuer gesagt habe, dass er immer angegeben habe, dass römisch 40 ein Jahr vor seiner Ausreise getötet worden sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 07.05.2008 und vom 29.07.2008 (die eine derartige Angabe des Beschwerdeführers nicht enthalten) dem Beschwerdeführer jeweils vom Dolmetscher rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer keinerlei Unrichtigkeiten gerügt oder Verständigungsprobleme angegeben hat, nicht zu überzeugen, wobei anzumerken ist, dass bei beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein gesetzlicher Vertreter anwesend war, der gleichfalls Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Protokollierung oder Verständigungsprobleme nicht ansatzweise angezeigt hat. Auch in der Beschwerde, welche von jenem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasst wurde, der auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 zugegen war, wurden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Protokollierung oder Verständigungsprobleme nicht vorgebracht, vielmehr wird in der Beschwerde sogar gegenteilig selbst eingestanden, dass es aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "in Detailfragen zu kleinen Widersprüchen und Ungenauigkeiten gekommen" [sei]. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass er seinem Betreuer [gemeint:

seinem gesetzlichen Vertreter] gesagt habe, dass er mit dem Dolmetscher nicht ganz einverstanden gewesen sei und dass es "ein paar Fehler" gegeben habe, wobei der Beschwerdeführer über Nachfrage, was denn falsch in den Niederschriften sei, angab, dass "Indien" statt richtig "Pakistan" protokolliert worden sei und dass er immer angegeben habe, dass XXXX ein Jahr vor seiner Ausreise getötet worden sei, wogen in der Niederschrift stehe, dass dies drei Monate vor der Ausreise der Fall gewesen sei. Der gesetzliche Vertreter gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass der Beschwerdeführer ihn auf die beiden vom Beschwerdeführer genannten Fehler hingewiesen habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei der Protokollierung in der Niederschrift vom 29.07.2008 hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes von XXXX ("ungefähr drei Monate bevor ich nach Europa gekommen bin", vgl. AS 71) ebenso wie bei der - offensichtlich irrtümlichen - Protokollierung (auf eine sich auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehende Frage in der Niederschrift vom 07.05.2008, vgl. AS 35) von "Indien" statt (wohl) richtig "Afghanistan" (und nicht wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat: "Pakistan") um einen Protokollierungsfehler handelt, wäre damit der Widerspruch der Angabe des Beschwerdeführers am 07.05.2008, dass XXXX "vor einem Jahr" (vgl. AS 35, sohin ca. im Mai 2007) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, zur Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass XXXX ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang 2008 (sohin ca. Anfang 2007) im Zuge eines Verkehrsunfalls gestorben sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11f), nicht aufgeklärt.seinem gesetzlichen Vertreter] gesagt habe, dass er mit dem Dolmetscher nicht ganz einverstanden gewesen sei und dass es "ein paar Fehler" gegeben habe, wobei der Beschwerdeführer über Nachfrage, was denn falsch in den Niederschriften sei, angab, dass "Indien" statt richtig "Pakistan" protokolliert worden sei und dass er immer angegeben habe, dass römisch 40 ein Jahr vor seiner Ausreise getötet worden sei, wogen in der Niederschrift stehe, dass dies drei Monate vor der Ausreise der Fall gewesen sei. Der gesetzliche Vertreter gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass der Beschwerdeführer ihn auf die beiden vom Beschwerdeführer genannten Fehler hingewiesen habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei der Protokollierung in der Niederschrift vom 29.07.2008 hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes von römisch 40 ("ungefähr drei Monate bevor ich nach Europa gekommen bin", vergleiche AS 71) ebenso wie bei der - offensichtlich irrtümlichen - Protokollierung (auf eine sich auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehende Frage in der Niederschrift vom 07.05.2008, vergleiche AS 35) von "Indien" statt (wohl) richtig "Afghanistan" (und nicht wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat: "Pakistan") um einen Protokollierungsfehler handelt, wäre damit der Widerspruch der Angabe des Beschwerdeführers am 07.05.2008, dass römisch 40 "vor einem Jahr" vergleiche AS 35, sohin ca. im Mai 2007) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, zur Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass römisch 40 ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang 2008 (sohin ca. Anfang 2007) im Zuge eines Verkehrsunfalls gestorben sei vergleiche Verhandlungsschrift, S. 11f), nicht aufgeklärt.

Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme am 07.05.2008 vor dem Bundesasylamt vor, sein Vater habe in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft betrieben, welches er verkauft habe, wobei mit einem Teil des Verkaufserlöses die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan finanziert worden sei (AS 31, AS 35). In der Beschwerdeverhandlung hingegen sagte der Beschwerdeführer damit unvereinbar aus, sein Vater habe sein Lebensmittelgeschäft erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft (Verhandlungsschrift S 14). Dieser Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes des Verkaufes des Lebensmittelgeschäftes ist (auch) insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 07.05.2008 angegeben hat, dass sich seine Geschwister wegen der Bedrohung durch die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers "auch" nicht mehr aus dem Haus getraut hätten und "immer" zu Hause geblieben seien, weshalb sein Vater auch das Lebensmittelgeschäft verkauft habe. Wäre der Verkauf des Lebensmittelgeschäftes tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben - erst nach dessen Ausreise aus Afghanistan erfolgt, wäre aber auch dessen frühere Behauptung, der Verkauf sei deshalb erfolgt, weil sich die Geschwister (bzw. die Familie) des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch die Cousins nicht mehr außer Haus getraut hätten (bzw. hätte), nicht verständlich.

Zudem widerspricht die Behauptung des Beschwerdeführers am 07.05.2008, dass sich seine Geschwister wegen der Bedrohung durch die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers nach dem Tod von XXXX "auch" nicht mehr aus dem Haus getraut hätten und "immer" zu Hause geblieben seien, der späteren Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008, wonach es seinen Geschwistern in Afghanistan "einigermaßen gut" gehe und diese in Afghanistan eine Schule besuchen würden, und der Beschwerdeführer selbst zuletzt vor ca. acht Monaten (sohin bis kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers, die mit Anfang des Jahres 2008 angegeben wurde) in Afghanistan die Schule besucht habe.Zudem widerspricht die Behauptung des Beschwerdeführers am 07.05.2008, dass sich seine Geschwister wegen der Bedrohung durch die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers nach dem Tod von römisch 40 "auch" nicht mehr aus dem Haus getraut hätten und "immer" zu Hause geblieben seien, der späteren Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008, wonach es seinen Geschwistern in Afghanistan "einigermaßen gut" gehe und diese in Afghanistan eine Schule besuchen würden, und der Beschwerdeführer selbst zuletzt vor ca. acht Monaten (sohin bis kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers, die mit Anfang des Jahres 2008 angegeben wurde) in Afghanistan die Schule besucht habe.

Auch hinsichtlich der Bedrohung des Vaters (bzw. der Familie) hat der Beschwerdeführer im Verfahren, und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, unterschiedliche und unstimmige Angaben gemacht: In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer hiezu erstmals vor, sein Vater sei "jeden Tag" auf dem Weg von der bzw. zur Arbeit aufgehalten worden und habe Drohbriefe erhalten (Verhandlungsschrift, S. 5). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zudem, dass sein Vater auf dem Weg [zur Arbeit] angehalten und "auch ab und zu geschlagen" worden sei und dass man gewollt habe, dass er [der Vater des Beschwerdeführers] das Land verlässt (Verhandlungsschrift, S. 8). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bedrohung behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass sein Vater sowohl vor als auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers angehalten worden sei und Drohbriefe erhalten habe. Dann wiederum schränkte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung diese Behauptung ein und sagte aus, nicht zu wissen, ob sein Vater auch nach seiner Ausreise angehalten worden sei und ob er auch danach Drohbriefe erhalten habe, weil er von seinem Vater bei den Telefonaten keine Antworten erhalte. Über die Anhaltungen und die Drohbriefe habe er nur aus Gesprächen zwischen seinen Eltern, die er vor seiner Ausreise mitgehört habe, Kenntnis erlangt (Verhandlungsschrift, S. 5ff). Abgesehen von diesem unstimmigen Aussageverhalten im Rahmen derselben Einvernahme springt ins Auge, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt (wo der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal einvernommen wurde) und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht hat, dass sein Vater Drohbriefe erhalten habe oder "auch ab und zu geschlagen" worden sei. Zwar steht es dem Beschwerdeführer frei, früher gemachte Angaben im Verfahren zu korrigieren und ein anderes Vorbringen zu erstatten, doch unterliegen die Korrektur und das andere Vorbringen ebenso der freien Beweiswürdigung wie die ersten Angaben. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er die in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben nicht bereits vor dem Bundesasylamt hätte vorbringen können, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass ihm diese Umstände aus Gesprächen seines Vaters mit seiner Mutter, die er (vor seiner Ausreise) mitgehört habe, bekannt seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung seines Vaters, aus welcher sich den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge auch die eigene Bedrohung des Beschwerdeführers ableitet, weichen somit erheblich voneinander ab und wurden in Art und Umfang im Laufe des Verfahrens sichtlich "intensiviert".

Zudem hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2008 behauptet, dass seinem Vater seitens dessen Cousins gedroht worden sei, dass sie ihn und seine gesamte Familie umbringen würden. Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (zunächst) nicht aufrecht und sagte aus, "darüber nichts zu wissen" bzw. nicht zu wissen, ob sein Vater bzw. die Familie mit dem Tode bedroht worden sei, um dann in der Verhandlung gleich wieder gegenteilig zu behaupten, dies (doch) zu wissen (Verhandlungsschrift, S. 13).

Die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Grundstücksstreit und zu den damit im Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls in hohem Maße inkonsistent und ergeben nicht ansatzweise ein in sich stimmiges, nachvollziehbares Bild: Vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass betreffend das Grundstück der Prozess in XXXX an ein oder zwei Verhandlungstagen stattgefunden habe und dass, da weder sein Vater noch dessen Cousins zur Gerichtsverhandlung, welche weniger als einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätte stattfinden sollen, gegangen seien, das Verfahren "als stillgelegt" nach Kabul geschickt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt hinsichtlich der Gerichtsverhandlungen hingegen so dar, dass sein Vater zwei oder drei Mal nach XXXX gefahren sei und er gehört habe, dass die Papiere in Kabul liegen würden. Die Cousins seines Vaters seien einmal mit seinem Vater nach Kabul gefahren (über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass dies ca. eineinhalb bis 2 Monate vor dem Unfall seines Bruders gewesen sei, welcher sich wiederum einen oder eineinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe) und sie hätten auch ein zweites Mal dorthin fahren sollen, wozu es nicht gekommen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung in Kabul, zu der sein Vater gefahren sei, (bzw. überhaupt Gerichtsverhandlungen in Kabul) vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, ließen sich die in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Verhandlungen in Kabul auch zeitlich nicht mit den vor dem Bundesasylamt angegebenen Verhandlungen in XXXX in Einklang bringen. Zwar wäre dem Beschwerdeführer als einem nicht - unmittelbar - am behaupteten Gerichtsverfahren Beteiligten ein Nichtwissen hinsichtlich des behaupteten Gerichtsprozesses in Afghanistan grundsätzlich nicht anzulasten. Wenn der Beschwerdeführer allerdings über Befragen dazu konkrete Angaben macht (wie er dies getan hat und womit ein Wissen darüber behauptet wird), ist nicht nachvollziehbar, wenn die gemachten Angaben widersprüchlich sind. Die divergierenden und unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Gerichtsverfahren betreffend den behaupteten Grundstücksstreit in Afghanistan lassen daher nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Ereignissen aufkommen.Die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Grundstücksstreit und zu den damit im Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls in hohem Maße inkonsistent und ergeben nicht ansatzweise ein in sich stimmiges, nachvollziehbares Bild: Vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass betreffend das Grundstück der Prozess in römisch 40 an ein oder zwei Verhandlungstagen stattgefunden habe und dass, da weder sein Vater noch dessen Cousins zur Gerichtsverhandlung, welche weniger als einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätte stattfinden sollen, gegangen seien, das Verfahren "als stillgelegt" nach Kabul geschickt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt hinsichtlich der Gerichtsverhandlungen hingegen so dar, dass sein Vater zwei oder drei Mal nach römisch 40 gefahren sei und er gehört habe, dass die Papiere in Kabul liegen würden. Die Cousins seines Vaters seien einmal mit seinem Vater nach Kabul gefahren (über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass dies ca. eineinhalb bis 2 Monate vor dem Unfall seines Bruders gewesen sei, welcher sich wiederum einen oder eineinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe) und sie hätten auch ein zweites Mal dorthin fahren sollen, wozu es nicht gekommen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung in Kabul, zu der sein Vater gefahren sei, (bzw. überhaupt Gerichtsverhandlungen in Kabul) vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat, ließen sich die in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Verhandlungen in Kabul auch zeitlich nicht mit den vor dem Bundesasylamt angegebenen Verhandlungen in römisch 40 in Einklang bringen. Zwar wäre dem Beschwerdeführer als einem nicht - unmittelbar - am behaupteten Gerichtsverfahren Beteiligten ein Nichtwissen hinsichtlich des behaupteten Gerichtsprozesses in Afghanistan grundsätzlich nicht anzulasten. Wenn der Beschwerdeführer allerdings über Befragen dazu konkrete Angaben macht (wie er dies getan hat und womit ein Wissen darüber behauptet wird), ist nicht nachvollziehbar, wenn die gemachten Angaben widersprüchlich sind. Die divergierenden und unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Gerichtsverfahren betreffend den behaupteten Grundstücksstreit in Afghanistan lassen daher nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Ereignissen aufkommen.

Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und unstimmigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise aus Afghanistan in Wahrheit nicht stattgefunden haben und eine von den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für den Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan tatsächlich nicht besteht. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, führt im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Ein junger, gesunder Mann im Alter von (behauptet) 15 Jahren und 8 Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am 17.09.2009) muss jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt wie den vom Beschwerdeführer behaupteten wiederspruchsfrei und stimmig zu schildern, wobei im Fall des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen ist, dass er seinen eigenen Angaben zufolge von 2001 bis 2008 - gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder - eine "normale" Schule in Afghanistan besucht hat. Im vorliegenden Fall machen weder das Alter noch andere berücksichtigungswürdige Umstände die aufgetretenen Widersprüche und den unstimmig dargestellten Sachverhalt (Handlungsablauf) nachvollziehbar.

2.2. Die unter Punkt I.1.2. wiedergegebene Situationsdarstellung und die dort angeführten Quellen wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Bei den genannten Quellen handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer dieser Darstellung in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegen getreten ist.2.2. Die unter Punkt römisch eins.1.2. wiedergegebene Situationsdarstellung und die dort angeführten Quellen wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Bei den genannten Quellen handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer dieser Darstellung in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegen getreten ist.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten mach es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten mach es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK:

3.2.2.1. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (angebliche Bedrohung von Seiten der Cousins seines Vaters wegen eines [angeblichen] Grundstücksstreites bzw. des [angeblichen] Todes eines Cousins des Vaters) die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich diesbezüglich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer "wegen Zugehörigkeit zu einer Familie, die von Blutrache bedroht ist" in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.3.2.2.1. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (angebliche Bedrohung von Seiten der Cousins seines Vaters wegen eines [angeblichen] Grundstücksstreites bzw. des [angeblichen] Todes eines Cousins des Vaters) die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich diesbezüglich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer "wegen Zugehörigkeit zu einer Familie, die von Blutrache bedroht ist" in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht.

3.2.2.2. Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass selbst bei Unterstellung der letzten (über Vorhalt seines bisherigen Vorbringens vom Beschwerdeführer gemachten) Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung als wahr bei der zu treffenden Prognoseentscheidung die Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als nicht ausreichend wahrscheinlich qualifiziert werden müsste: Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ist der Vater des Beschwerdeführers Hauptadressat des Konfliktes mit dessen Cousins. Zwischen dem Vater und dessen Cousins besteht nach den Behauptungen des Beschwerdeführers eine - gerichtsanhängige - Auseinandersetzung wegen eines Grundstückes und dem Vater des Beschwerdeführers wird von dessen Cousins die Schuld am Unfalltod ihres Bruders XXXX zugeschrieben. Vor diesem Hintergrund spricht schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer allein ausgereist ist und die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Zwillingsbruder, jüngerer Bruder und Schwester) im Heimatdorf in Afghanistan verblieben sind, und die Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008, wonach es der Familie "gut" bzw. "einigermaßen gut" gehe, gegen die Annahme einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfolgungsgefahr, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich für den minderjährigen Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefahr der Verfolgung - stellvertretend für seinen Vater - ergeben sollte, wenn gleichzeitig sein Vater (als Hauptadressat der Verfolgung) und auch sein Zwillingsbruder (ebenfalls ältester Sohn des Vaters des Beschwerdeführers und somit potentielles Ziel eines Rache/Blutracheaktes stellvertretend für seinen Vater) noch sechs bis sieben Monate im Heimatort in Afghanistan verbleiben und dergestalt der potentiellen Bedrohung/Rache der Cousins des Vaters des Beschwerdeführers unmittelbar ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zuletzt selbst eingeräumt, nicht zu wissen, ob sein Vater (bzw. seine Familie) auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (von den Cousins seines Vaters) bedroht worden sei. Abgesehen von der Erwähnung des behaupteten Grundstückstreites/Konfliktes mit den Cousins seines Vaters und der "nicht guten Lage" in Afghanistan wurde ein konkreter Anlass für die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers sechs bis sieben Monate nach der eigenen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift, S 5) bzw. eine konkrete, gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung nach Ausreise des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Bei Zugrundelegung des Umstandes, dass den Familienangehörigen (insbesondere dem Vater und dem Zwillingsbruder) des Beschwerdeführers ein Weiterverbleib im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Dauer von sechs bis sieben Monaten verfolgungsfrei möglich war und ein konkreter Grund für die danach erfolgte Ausreise der Familie des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde, läge schon hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers als Hauptadressaten einer Verfolgung (sowie auch hinsichtlich der übrigen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen als Zugehörige zu dieser Familie) keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr vor, weshalb die maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit auch im Fall des Beschwerdeführers (als weiteren Zugehörigen zu dieser Familie) verneint werden müsste. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt, dass nach dem Unfalltod des Cousins seines Vaters namens XXXX polizeiliche Ermittlungen in Afghanistan durchgeführt wurden und dass diese nicht etwa eine Verantwortlichkeit seines Vaters hiefür ergeben haben (vgl. eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, S. 15). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Bruder sei als Ausfluss der von den Cousins seines Vaters ausgehenden Gefährdung von einem Auto auf dem Schulweg angefahren und verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - auf einer (bloßen, durch nichts belegten) Vermutung (des Vaters) des Beschwerdeführers beruht, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers dafür verantwortlich sein könnten. Derartige spekulative Annnahmen sind aber nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen).3.2.2.2. Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass selbst bei Unterstellung der letzten (über Vorhalt seines bisherigen Vorbringens vom Beschwerdeführer gemachten) Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung als wahr bei der zu treffenden Prognoseentscheidung die Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als nicht ausreichend wahrscheinlich qualifiziert werden müsste: Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ist der Vater des Beschwerdeführers Hauptadressat des Konfliktes mit dessen Cousins. Zwischen dem Vater und dessen Cousins besteht nach den Behauptungen des Beschwerdeführers eine - gerichtsanhängige - Auseinandersetzung wegen eines Grundstückes und dem Vater des Beschwerdeführers wird von dessen Cousins die Schuld am Unfalltod ihres Bruders römisch 40 zugeschrieben. Vor diesem Hintergrund spricht schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer allein ausgereist ist und die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Zwillingsbruder, jüngerer Bruder und Schwester) im Heimatdorf in Afghanistan verblieben sind, und die Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008, wonach es der Familie "gut" bzw. "einigermaßen gut" gehe, gegen die Annahme einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfolgungsgefahr, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich für den minderjährigen Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefahr der Verfolgung - stellvertretend für seinen Vater - ergeben sollte, wenn gleichzeitig sein Vater (als Hauptadressat der Verfolgung) und auch sein Zwillingsbruder (ebenfalls ältester Sohn des Vaters des Beschwerdeführers und somit potentielles Ziel eines Rache/Blutracheaktes stellvertretend für seinen Vater) noch sechs bis sieben Monate im Heimatort in Afghanistan verbleiben und dergestalt der potentiellen Bedrohung/Rache der Cousins des Vaters des Beschwerdeführers unmittelbar ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zuletzt selbst eingeräumt, nicht zu wissen, ob sein Vater (bzw. seine Familie) auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (von den Cousins seines Vaters) bedroht worden sei. Abgesehen von der Erwähnung des behaupteten Grundstückstreites/Konfliktes mit den Cousins seines Vaters und der "nicht guten Lage" in Afghanistan wurde ein konkreter Anlass für die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers sechs bis sieben Monate nach der eigenen Ausreise des Beschwerdeführers vergleiche Verhandlungsschrift, S 5) bzw. eine konkrete, gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung nach Ausreise des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Bei Zugrundelegung des Umstandes, dass den Familienangehörigen (insbesondere dem Vater und dem Zwillingsbruder) des Beschwerdeführers ein Weiterverbleib im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Dauer von sechs bis sieben Monaten verfolgungsfrei möglich war und ein konkreter Grund für die danach erfolgte Ausreise der Familie des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde, läge schon hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers als Hauptadressaten einer Verfolgung (sowie auch hinsichtlich der übrigen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen als Zugehörige zu dieser Familie) keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr vor, weshalb die maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit auch im Fall des Beschwerdeführers (als weiteren Zugehörigen zu dieser Familie) verneint werden müsste. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt, dass nach dem Unfalltod des Cousins seines Vaters namens römisch 40 polizeiliche Ermittlungen in Afghanistan durchgeführt wurden und dass diese nicht etwa eine Verantwortlichkeit seines Vaters hiefür ergeben haben vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, S. 15). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Bruder sei als Ausfluss der von den Cousins seines Vaters ausgehenden Gefährdung von einem Auto auf dem Schulweg angefahren und verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - auf einer (bloßen, durch nichts belegten) Vermutung (des Vaters) des Beschwerdeführers beruht, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers dafür verantwortlich sein könnten. Derartige spekulative Annnahmen sind aber nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr darzutun vergleiche VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen).

3.2.2.3. Es ergaben sich - ausgehend von dem unter Punkt 1.2. festgestellten Sachverhalt und mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers - auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer auch nicht angegeben hat, persönlich wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten Probleme gehabt zu haben oder solche zu befürchten. Aus den Länderfeststellungen folgt zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung von Sunniten gegenüber Schiiten und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren solches vorgebracht.

3.2.2.4. Die vom Beschwerdeführer - unter Hinweis auf UNHCR's "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan" vom Juli 2009 - erstmals in der Beschwerdeverhandlung vertretene Ansicht, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz (auch) aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit fehlenden familiären Bezugspunkten, ergeben würde, wird nicht geteilt: Auch die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe "der minderjährigen Afghanen ohne familiäre Bezugspunkte" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) bedeutet nicht, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (vgl. AsylGH 06.07.2009, C5 400.982-1/2008/3E). Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise und auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb dies beim Beschwerdeführer der Fall sein sollte. Vielmehr muss im Fall des Beschwerdeführers geradezu Gegenteiliges angenommen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer gerade nicht um einen solchen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen handelt, der keine Familie oder sonstige Bezugspersonen (mehr) hätte (und sohin "allein stehend" wäre). Immerhin ist der Beschwerdeführer nach wie vor Teil seiner (nunmehr im Iran bzw. in Pakistan lebenden) Kernfamilie (Eltern, Zwillingsbruder, Bruder und Schwester), mit welcher der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Afghanistan in einem Familienverband zusammen gelebt hat und mit der er auch gegenwärtig Kontakt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zukünftiges Zusammenleben mit seiner Kernfamilie (auch in Afghanistan) nicht möglich sein sollte, zumal die behauptete Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan dem festgestellten Sachverhalt zufolge nicht gegeben ist, oder zumindest eine (finanzielle und emotionale) Unterstützung durch seine Familie (aus Pakistan oder dem Iran) dem Beschwerdeführer nicht zu Teil werden könnte. Hinzuweisen ist auch, dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan selbst noch Familienangehörige hat, nämlich die Großeltern mütterlicherseits, und der Beschwerdeführer auch angegeben hat, dass ihm ein in Afghanistan lebender Freund seines Vaters beispielsweise dadurch unterstützt hat, dass er ihm seinen Personalausweis geschickt hat. Schon deswegen kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er "allein stehend" und aufgrund fehlender familiärer/sozialer Strukturen einer besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der allein stehenden Minderjährigen" denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist. Selbst im Falle der Annahme einer sozialen Gruppe der "allein stehenden Minderjährigen in Afghanistan" würde sich die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe jedenfalls nicht schon dadurch ergeben, dass - wie im Fall des Beschwerdeführers - die (tatsächlich noch bestehende) Familie eines Minderjährigen getrennt vom Minderjährigen Afghanistan verlässt und sich außerhalb Afghanistans aufhält, wobei der Minderjährige zu seiner Familie auch noch Kontakt hat (vgl. etwa VwGH 09.07.2002, Zl: 2001/01/0281, wo die Zugehörigkeit eines Minderjährigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen wurde, wobei das fallbezogene Vorliegen derartiger Umstände jedenfalls nicht bejaht werden kann).3.2.2.4. Die vom Beschwerdeführer - unter Hinweis auf UNHCR's "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan" vom Juli 2009 - erstmals in der Beschwerdeverhandlung vertretene Ansicht, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz (auch) aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit fehlenden familiären Bezugspunkten, ergeben würde, wird nicht geteilt: Auch die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe "der minderjährigen Afghanen ohne familiäre Bezugspunkte" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) bedeutet nicht, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" vergleiche Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann vergleiche AsylGH 06.07.2009, C5 400.982-1/2008/3E). Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise und auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb dies beim Beschwerdeführer der Fall sein sollte. Vielmehr muss im Fall des Beschwerdeführers geradezu Gegenteiliges angenommen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer gerade nicht um einen solchen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen handelt, der keine Familie oder sonstige Bezugspersonen (mehr) hätte (und sohin "allein stehend" wäre). Immerhin ist der Beschwerdeführer nach wie vor Teil seiner (nunmehr im Iran bzw. in Pakistan lebenden) Kernfamilie (Eltern, Zwillingsbruder, Bruder und Schwester), mit welcher der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Afghanistan in einem Familienverband zusammen gelebt hat und mit der er auch gegenwärtig Kontakt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zukünftiges Zusammenleben mit seiner Kernfamilie (auch in Afghanistan) nicht möglich sein sollte, zumal die behauptete Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan dem festgestellten Sachverhalt zufolge nicht gegeben ist, oder zumindest eine (finanzielle und emotionale) Unterstützung durch seine Familie (aus Pakistan oder dem Iran) dem Beschwerdeführer nicht zu Teil werden könnte. Hinzuweisen ist auch, dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan selbst noch Familienangehörige hat, nämlich die Großeltern mütterlicherseits, und der Beschwerdeführer auch angegeben hat, dass ihm ein in Afghanistan lebender Freund seines Vaters beispielsweise dadurch unterstützt hat, dass er ihm seinen Personalausweis geschickt hat. Schon deswegen kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er "allein stehend" und aufgrund fehlender familiärer/sozialer Strukturen einer besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der allein stehenden Minderjährigen" denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist. Selbst im Falle der Annahme einer sozialen Gruppe der "allein stehenden Minderjährigen in Afghanistan" würde sich die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe jedenfalls nicht schon dadurch ergeben, dass - wie im Fall des Beschwerdeführers - die (tatsächlich noch bestehende) Familie eines Minderjährigen getrennt vom Minderjährigen Afghanistan verlässt und sich außerhalb Afghanistans aufhält, wobei der Minderjährige zu seiner Familie auch noch Kontakt hat vergleiche etwa VwGH 09.07.2002, Zl: 2001/01/0281, wo die Zugehörigkeit eines Minderjährigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen wurde, wobei das fallbezogene Vorliegen derartiger Umstände jedenfalls nicht bejaht werden kann).

3.2.2.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen und an einen Konventionsgrund anknüpfen (zum Entzug der Lebensgrundlage vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Letzteres (Anknüpfung an einen Konventionsgrund) kann fallbezogen jedoch nicht bejaht werden. Die - auch den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat betreffende - allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine sich daraus ergebende existentielle Bedrohung) steht im Fall des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers daher nicht als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar (weshalb auch die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ausscheidet), vielmehr ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt. 3.3. des Erkenntnisses).3.2.2.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen und an einen Konventionsgrund anknüpfen (zum Entzug der Lebensgrundlage vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Letzteres (Anknüpfung an einen Konventionsgrund) kann fallbezogen jedoch nicht bejaht werden. Die - auch den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat betreffende - allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine sich daraus ergebende existentielle Bedrohung) steht im Fall des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers daher nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dar (weshalb auch die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ausscheidet), vielmehr ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt. 3.3. des Erkenntnisses).

3.2.2.6. Der Beschwerde war daher - soweit sie sich gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt richtet - der Erfolg zu versagen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:

Soweit die Beschwerde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, war ihr aus folgenden Gründen Folge zu geben:

3.3.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588 sowie VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche z.B. VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588 sowie VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134).

3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Aus diesen geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan derart prekär ist, dass im Fall des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Es besteht im ganzen Land das Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden. Kein Ort in Afghanistan kann als sicher eingestuft werden. Die gesamte Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, einschließlich der Straßen von Kandahar nach XXXX und von Kabul nach XXXX wird als unsicher eingestuft. Auch die Versorgungslage in Afghanistan ist als problematisch anzusehen. Mehr als 50 % der Bevölkerung Afghanistans lebt unter der Armutsgrenze.3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Aus diesen geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan derart prekär ist, dass im Fall des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Es besteht im ganzen Land das Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden. Kein Ort in Afghanistan kann als sicher eingestuft werden. Die gesamte Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, römisch 40 , einschließlich der Straßen von Kandahar nach römisch 40 und von Kabul nach römisch 40 wird als unsicher eingestuft. Auch die Versorgungslage in Afghanistan ist als problematisch anzusehen. Mehr als 50 % der Bevölkerung Afghanistans lebt unter der Armutsgrenze.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung seiner durch § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung seiner durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden.

3.4. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.4.2. Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, war dieser gehalten, gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private Verfolgung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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