TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/8 E7 402747-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art1D
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 402.747-1/2008-3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E7 402.748-1/2008-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.244-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.244-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) reiste am 28.12.2007 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in das Bundesgebiet ein und brachte in der Folge ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. In den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.12.2007 sowie am 22.09.2008 vor dem Bundesasylamt führte die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin aus, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.

3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.244-BAW, gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen und ihr nicht der Status einer Asylberechtigen zuerkannt. Unter einem wurde ihr auch nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.244-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und ihr nicht der Status einer Asylberechtigen zuerkannt. Unter einem wurde ihr auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass für die BF keine eigenen Asylgründe bzw. Gründe, die eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen rechtfertigen würden, geltend gemacht wurden. Nachdem auch keinem Angehörigen der Kernfamilie der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch der BF selbst (iSd § 34 AsylG) dieser Schutz nicht gewährt werden.Die belangte Behörde stellte fest, dass für die BF keine eigenen Asylgründe bzw. Gründe, die eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen rechtfertigen würden, geltend gemacht wurden. Nachdem auch keinem Angehörigen der Kernfamilie der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch der BF selbst (iSd Paragraph 34, AsylG) dieser Schutz nicht gewährt werden.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und stellte fest, dass jedwede individuelle Gefährdung der BF im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen sei, zumal eine gegen die BF gerichtet Bedrohung iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG nicht geltend gemacht worden sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und stellte fest, dass jedwede individuelle Gefährdung der BF im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen sei, zumal eine gegen die BF gerichtet Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht geltend gemacht worden sei.

In den Ausführungen zu Spruchpunkt III wurde ein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Antragstellers durch ihre Ausweisung iSd § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG verneint.In den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei wurde ein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Antragstellers durch ihre Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verneint.

4. Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin der BF am 31.10.2008 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs zu GZ. E7 402.746, GZ E7

402.745 und GZ E7 402.748 wurden die Asylanträge der Mutter, des Vaters und der Schwester der BF rechtskräftig abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erklärt sowie diese aus dem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Zu den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf das Fluchtvorbringen der Eltern Bezug nehmenden Feststellungen wird auf deren ausführliche Darstellung und Begründung in den Erkenntnissen zu GZ. E7 402.745 und 402.746 verwiesen und wird deren Inhalt dem gg. Verfahren der BF zugrunde gelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem für die BF der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt wurde, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem für die BF der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt wurde, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die Eltern der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und geht aus der Registrierungskarte der UNRWA selbiges auch für die BF hervor (vgl. Akt E7402.746, AS 103), womit sie grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die Eltern der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und geht aus der Registrierungskarte der UNRWA selbiges auch für die BF hervor vergleiche Akt E7402.746, AS 103), womit sie grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).

Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

Folglich war das Vorbringen der Eltern der BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.Folglich war das Vorbringen der Eltern der BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes den Eltern der BF die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gelungen. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass diese nicht in der Lage waren glaubwürdig vorzubringen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wären. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und sind die Eltern der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weshalb auch der BF im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein internationaler Schutz gewährt werden konnte.Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes den Eltern der BF die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gelungen. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass diese nicht in der Lage waren glaubwürdig vorzubringen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wären. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und sind die Eltern der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weshalb auch der BF im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein internationaler Schutz gewährt werden konnte.

Folgerichtig war aus diesen Gründen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folgerichtig war aus diesen Gründen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen

oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, weshalb zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die BF Gefahr liefe im Libanon einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG unterworfen zu werden.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, weshalb zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die BF Gefahr liefe im Libanon einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unterworfen zu werden.

Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon die dort notwendige Lebensgrundlage entzogen und dadurch die für einen solchen Eingriff bestehende Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben doch die Eltern der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Libanon jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die BF könnte entweder bei ihrem Vater oder bei ihrer Mutter leben und ist weiters nicht ersichtlich warum diesen eine Existenzsicherung nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern der BF im Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, dies auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit ihres Vaters als Gemüsehändler.Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon die dort notwendige Lebensgrundlage entzogen und dadurch die für einen solchen Eingriff bestehende Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben doch die Eltern der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Libanon jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die BF könnte entweder bei ihrem Vater oder bei ihrer Mutter leben und ist weiters nicht ersichtlich warum diesen eine Existenzsicherung nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern der BF im Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, dies auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit ihres Vaters als Gemüsehändler.

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Großeltern der BF nach wie vor im Libanon aufhältig sind und somit ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen und Verwandten im Libanon sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG darstellen könnte.3.3. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.

Es ist daher weder aus den Angaben der Eltern der BF zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Es ist daher weder aus den Angaben der Eltern der BF zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

3.4. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch in Spruchpunkt II abzuweisen.3.4. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch in Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

4. Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn4. Ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK und insbesondere die dort in lit. a) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK und insbesondere die dort in Litera a,) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung folgerichtig zu dem Ergebnis, dass im Falle der BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass seitens der BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener der BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, ist. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liegt kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greift eine solche lediglich in deren Privatleben ein. Auch zu dem in Österreich lebenden Onkel besteht kein den Anforderungen des Art 8 EMRK entsprechendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, weshalb nicht von einem aufrechten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann.In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass seitens der BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener der BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, ist. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liegt kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greift eine solche lediglich in deren Privatleben ein. Auch zu dem in Österreich lebenden Onkel besteht kein den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, weshalb nicht von einem aufrechten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann.

Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in den Libanon ist weiters anzuführen, dass der Grad der Integration der BF aufgrund ihres Alters zu vernachlässigen ist und sich auch sonst aus den Angaben der Eltern keinerlei Sachverhaltselemente ergeben, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend der BF zu berücksichtigen wären. Es wird daher auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Entscheidungen in den Verfahren der Eltern der BF verwiesen, welche auch diese selbst betreffen und werden diese auch der gg. Entscheidung in der Sache der BF zugrunde gelegt.

5. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:5. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,

oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß

§ 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

5.1. In Ermangelung behaupteter individueller Verfolgungsgründe der BF hat die Erstbehörde ihre Entscheidung zutreffender Weise auch im Hinblick auf das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bei der BF im Verhältnis zu ihren Eltern entlang der Bestimmungen des sogen. Familienverfahrens getroffen.

Dem Akteninhalt nach ist der familiäre Status der BF, auch aufgrund der vorgelegten Urkunden, als geklärt anzusehen.

Verfahrensrechtlich gibt der § 34 Abs. 4 AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".Verfahrensrechtlich gibt der Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".

5.2. Da die BF die minderjährige Tochter der XXXX und des XXXX sowie die Schwester der XXXX ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch der BF in Anwendung der § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd § 3 Abs 1 AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG) zuzuerkennen.5.2. Da die BF die minderjährige Tochter der römisch 40 und des römisch 40 sowie die Schwester der römisch 40 ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch der BF in Anwendung der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zuzuerkennen.

5.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren der BF und ihrer Eltern auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass der BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK im Herkunftsstaat drohen oder sie bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren der Eltern der BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.5.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren der BF und ihrer Eltern auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass der BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im Herkunftsstaat drohen oder sie bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren der Eltern der BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Ausweisung, Familienverfahren, GFK, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten