TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/8 E7 402745-1/2008

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art1D
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 402.745-1/2008-6E IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.243-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 12.243-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: BF) reiste am 28.12.2007 gemeinsam mit ihrem früheren Ehegatten und den zwei gemeinsamen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.12.2008 wurde die BF vor der Polizeiinspektion Traiskirchen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

Neben Angaben zu ihren Personalien sowie der Reiseroute führte die BF zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihr Bruder von Milizen der Al Qaida getötet worden sei und ihr Ehegatte ebenfalls getötet werden sollte. Mangels Alternative sei die BF mit ihrer Familie nach Österreich geflüchtet.

3. Am 09.01.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der Erstaufnahmestelle Ost.

Im Anschluss an eine Darstellung ihrer familiären Situation und ihres Reiseweges führte die BF aus, dass ihr Bruder am XXXX von einem Mann namens XXXX ermordet worden sei. Danach sei die Situation eskaliert und hätten die Milizen XXXX und XXXX bei auftretenden Problemen immer ihre Familie verdächtigt damit in Zusammenhang zu stehen. Auch der Mörder ihres Bruders sei verfolgt worden und sei dieser im Sommer 2007 bei einem Bombenattentat in einem Reifengeschäft verletzt worden. Dieses Attentat sei von den Milizen XXXX und XXXX der Familie der BF zugeschrieben worden, weshalb im Sommer 2007 auch in der Nähe ihres Hauses eine Bombe gelegt worden sei. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei es auch zu telefonischen Bedrohungen gekommen, weshalb die BF und ihr Ehegatte beschlossen hätten den Libanon zu verlassen.Im Anschluss an eine Darstellung ihrer familiären Situation und ihres Reiseweges führte die BF aus, dass ihr Bruder am römisch 40 von einem Mann namens römisch 40 ermordet worden sei. Danach sei die Situation eskaliert und hätten die Milizen römisch 40 und römisch 40 bei auftretenden Problemen immer ihre Familie verdächtigt damit in Zusammenhang zu stehen. Auch der Mörder ihres Bruders sei verfolgt worden und sei dieser im Sommer 2007 bei einem Bombenattentat in einem Reifengeschäft verletzt worden. Dieses Attentat sei von den Milizen römisch 40 und römisch 40 der Familie der BF zugeschrieben worden, weshalb im Sommer 2007 auch in der Nähe ihres Hauses eine Bombe gelegt worden sei. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei es auch zu telefonischen Bedrohungen gekommen, weshalb die BF und ihr Ehegatte beschlossen hätten den Libanon zu verlassen.

Schließlich brachte die BF als Beweismittel einen Zeitungsbericht über die Ermordung ihres Bruders sowie eine CD mit Aufnahmen seiner Beerdigung in Vorlage.

Am 22.09.2008 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo vom Ehegatten der BF ihr libanesischer Personalausweis, die Heiratsurkunde, eine UNRWA-Registrierungskarte sowie ein Ausweis für palästinensische Flüchtlinge in Vorlage gebracht wurden.

Als Grund für ihre Ausreise führte die BF an, dass ihr Bruder ermordet worden sei und auch ihr Ehegatte immer wieder von der Gruppierung XXXX und XXXX bedroht worden sei. Nach dem Tod ihres Bruder sei zweimal versucht worden, dessen Mörder umzubringen und sei ihr Ehegatte verdächtigt worden diese Attentate verübt zu haben. Einmal sei sogar eine Granate auf die Wohnung der BF geworfen worden und sei die BF von einem Mann namens XXXX auch telefonisch bedroht worden, weshalb sie das Flüchtlingslager verlassen und bei ihrem Schwager Unterkunft genommen hätten. Die BF und ihr Ehegatte seien daraufhin nur noch einmal zum Verkauf der Wohnung ins Flüchtlingslager zurückgekehrt, ehe sie ausgereist seien.Als Grund für ihre Ausreise führte die BF an, dass ihr Bruder ermordet worden sei und auch ihr Ehegatte immer wieder von der Gruppierung römisch 40 und römisch 40 bedroht worden sei. Nach dem Tod ihres Bruder sei zweimal versucht worden, dessen Mörder umzubringen und sei ihr Ehegatte verdächtigt worden diese Attentate verübt zu haben. Einmal sei sogar eine Granate auf die Wohnung der BF geworfen worden und sei die BF von einem Mann namens römisch 40 auch telefonisch bedroht worden, weshalb sie das Flüchtlingslager verlassen und bei ihrem Schwager Unterkunft genommen hätten. Die BF und ihr Ehegatte seien daraufhin nur noch einmal zum Verkauf der Wohnung ins Flüchtlingslager zurückgekehrt, ehe sie ausgereist seien.

Anschließend wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt in die Länderfeststellungen zur Lage im Libanon Einsicht zu nehmen. Hierzu führte die BF aus, dass sie die Situation im Libanon kenne und sie daher auf die Einsichtnahme verzichte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid, im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme der BF, die Feststellung, dass sie Palästinenserin aus dem Libanon sei und bei der UNRWA als anerkannter Flüchtling registriert sei. Weiters sei die Identität ihren Angaben entsprechend festzustellen gewesen. Nicht festgestellt werden konnten gesundheitliche Probleme, Probleme mit den Behörden im Libanon sowie das Bestehen eines Haftbefehles gegen die BF.

Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Libanon Bedrohungen im Sinne des § 50 FPG zu gewärtigen hätte. Im Hinblick auf ein allfällig bestehendes Familien- bzw. Privatleben iSd Art 8 EMRK wurde festgestellt, dass auch die Asylanträge ihres Ehegatten, ihrer Kinder sowie ihres Bruders abgewiesen wurden.Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Libanon Bedrohungen im Sinne des Paragraph 50, FPG zu gewärtigen hätte. Im Hinblick auf ein allfällig bestehendes Familien- bzw. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass auch die Asylanträge ihres Ehegatten, ihrer Kinder sowie ihres Bruders abgewiesen wurden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Identität der BF aus den vorgelegten Dokumenten ergebe. Was die in Vorlage gebrachte CD angeht, so wird ausgeführt, dass daraus lediglich der Abtransport, die Aufbahrung sowie ein Begräbnis einer nicht zu identifizierenden männlichen Person hervorgehe, weshalb die Beweisvorlage keinen Zusammenhang mit ihrer Person herzustellen vermöge.

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt aus, dass die BF bereits vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästinensa-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt worden sei und somit unter deren Schutz stehe, weshalb der Antrag auf Asylgewährung ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne.

Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen der BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben der BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung der BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen der BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben der BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung der BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2008 rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2008 erhob die BF binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen finde, welche den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genießen. Im Falle der BF sei dies jedoch nicht der Fall, zumal sie sich als Asylwerberin in Österreich aufhalte und im Libanon einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Anschließend wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der BF wiederholt und festgehalten, dass sich die Sicherheitslage für die BF und ihre Familie wesentlich verschlechtert habe.Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen finde, welche den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genießen. Im Falle der BF sei dies jedoch nicht der Fall, zumal sie sich als Asylwerberin in Österreich aufhalte und im Libanon einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Anschließend wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der BF wiederholt und festgehalten, dass sich die Sicherheitslage für die BF und ihre Familie wesentlich verschlechtert habe.

In weiterer Folge wird moniert, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien. Zum Nachweis dafür wurde ein Auszug des Berichtes des dt. Auswärtigen Amtes vom 29.11.2006 aufgenommen, aus dem sich ergebe, dass die BF auf keine effektiven Schutzmechanismen zurückgreifen hätte können.

Beanstandet wird auch, dass im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, zumal der BF die Länderfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht explizit vorgehalten worden seien sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung.

Zur Refoulement-Prüfung wurde ausgeführt, dass auch diesbezüglich die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt sei, zumal sich diese auf bereits verfehlte Rechtsansichten, nämlich der Feststellung mangelnder Asylrelevanz des Vorbringens der BF, stütze.

Zur Ausweisung wurde festgehalten, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit zum einen nur der Eingriffs im Hinblick auf das Privatleben, jedoch nicht im Hinblick auf das Familienleben geprüft worden sei.

6. Am 17.03.2010 langte beim erkennenden Gericht eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 57 Abs 5 AsylG ein, woraus hervorgeht, dass die BF beabsichtige am 18.03.2010 standesamtlich zu heiraten.6. Am 17.03.2010 langte beim erkennenden Gericht eine Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG ein, woraus hervorgeht, dass die BF beabsichtige am 18.03.2010 standesamtlich zu heiraten.

Einer telefonischen Auskunft der Leiterin der standesamtlichen Abteilung des Magistrats an den AsylGH vom 12.04.2010 zufolge kam die beabsichtigte Eheschließung nicht zustande, der Antrag auf Eheschließung sei vom Bräutigam zurückgezogen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie die vorgelegten Dokumente.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der BF steht fest. Die BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist staatenlose ehemalige Einwohnerin des Libanon und Angehörige der palästinensischen Volksgruppe, die von den libanesischen Behörden als solche registriert wurde, sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihr Herkunftsstaat iSd Staates des ehemaligen gewöhnlichen Aufenthalts ist somit der Libanon.

Geboren wurde die BF in der Gemeinde XXXX, wo sie von 1981 bis 1987 die Grundschule und anschließend bis 1991 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Am 31.08.2004 heiratete die BF ihren früheren Gatten und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Töchter. Die Mutter der BF, fünf Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor im Libanon und hält die BF regelmäßig telefonischen Kontakt zu diesen. Der Vater der BF ist bereits verstorben. Im Jahr 2007 reiste die BF mir ihrem bisherigen Ehegatten und den beiden Töchtern nach Österreich, wo sich ein weiterer Bruder der BF ebenfalls als Asylwerber aufhält. In Österreich hat sich die BF danach von ihrem Ehegatten getrennt.Geboren wurde die BF in der Gemeinde römisch 40 , wo sie von 1981 bis 1987 die Grundschule und anschließend bis 1991 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Am 31.08.2004 heiratete die BF ihren früheren Gatten und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Töchter. Die Mutter der BF, fünf Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor im Libanon und hält die BF regelmäßig telefonischen Kontakt zu diesen. Der Vater der BF ist bereits verstorben. Im Jahr 2007 reiste die BF mir ihrem bisherigen Ehegatten und den beiden Töchtern nach Österreich, wo sich ein weiterer Bruder der BF ebenfalls als Asylwerber aufhält. In Österreich hat sich die BF danach von ihrem Ehegatten getrennt.

2.2. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründen wurde festgestellt:

2.2.1. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Ex-Ehegatte der BF von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager XXXX in XXXX mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde und daraus folgend auch die BF einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.2.2.1. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Ex-Ehegatte der BF von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager römisch 40 in römisch 40 mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde und daraus folgend auch die BF einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.

Selbst bei Wahrunterstellung einer derartigen früheren Bedrohung der BF wäre von keiner aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr für die BF aus derlei Gründen auszugehen und wäre ihr daher auch der Aufenthalt innerhalb des Libanon ohne maßgebliche Gefährdung möglich und zumutbar.

2.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht der BF vor Verfolgung aus den von ihr behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.

Bei der BF handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, die in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zumal ihre Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird. Sie hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.

2.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die zeitlich aktuellen ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen der BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtungslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das von der BF ehemals bewohnte Lager namens XXXX bei XXXX sowie die von der BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon.Im Hinblick auf das Vorbringen der BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtungslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das von der BF ehemals bewohnte Lager namens römisch 40 bei römisch 40 sowie die von der BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

3.2. Der AsylGH schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppensowie Religionszugehörigkeit, ihrer familiären Abstammung und der wirtschaftlichen und familiären Umstände im Herkunfts- sowie Aufnahmestaat im Lichte der persönlichen, in diesem Umfang auch in sich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der BF an.

Die Identität der BF ist weiters durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt (vgl. AS 103 in Akt E7 402.746 sowie AS 89, AS 107 und 109). Dass die BF sich von ihrem Ehegatten getrennt hat, ergibt sich aus den Mitteilungen des Magistrat der Stadt Wien sowie den aus den ZMR-Auszügen abzuleitenden unterschiedlichen Wohnsitzen der BF und ihres früheren Gatten.Die Identität der BF ist weiters durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt vergleiche AS 103 in Akt E7 402.746 sowie AS 89, AS 107 und 109). Dass die BF sich von ihrem Ehegatten getrennt hat, ergibt sich aus den Mitteilungen des Magistrat der Stadt Wien sowie den aus den ZMR-Auszügen abzuleitenden unterschiedlichen Wohnsitzen der BF und ihres früheren Gatten.

Die Daten der illegalen Einreise der BF in das Bundesgebiet und der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung der BF als Flüchtling vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:3.3. Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung der BF als Flüchtling vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:

Es ist richtig, dass der in Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK).Es ist richtig, dass der in Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK).

Aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

In diesem Zusammenhang ist auch auf das laufende Verfahren vor dem Gerichtshof der EU in der Rechtssache C-31/09, Nawras Bolbol, und den in diesem Verfahren gestellten Schlussantrag der Generalanwältin (GA) zu verweisen, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt. Die GA führt dort im Wesentlichen aus, "Personen, die berechtigt sind, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht haben, bleiben im (sonstigen) Schutzbereich der GFK. Ein vertriebener Palästinenser, der keinen Beistand der UNRWA genieße, sei wie jede andere Person zu behandeln, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantrage, und werde nach den in der GFK festgelegten Anerkennungskriterien individuell beurteilt, er habe aber nicht automatisch Anspruch

darauf als Flüchtling anerkannt zu werden. ... Könne der Betroffene

aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluss nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluss nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.

Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob die BF ihre Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob die BF ihre Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.

Als Grund für ihre Flucht brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder von Milizen der Al Qaida umgebracht und deshalb auch die BF und ihr Ex-Ehegatte von islamistischen Gruppierungen verfolgt worden seien, zumal eine Granate auf die Wohnung der beiden geworfen worden sei, aber auch Telefonanrufe und persönliche Besuche erfolgt seien, bei denen der BF und ihrer Familie gedroht worden sei.

Der AsylGH schließt sich in Ansehung des Akteninhalts im Ergebnis der Feststellung des Bundesasylamtes an, wonach die Gefahr einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung der BF pro futuro in ihrer Heimat als nicht gegeben anzusehen ist, da weder die BF selbst in ihrem Vorbringen dergleichen glaubwürdig vorgetragen hat noch Hinweise dazu aus den herangezogenen länderkundlichen Materialien abzuleiten gewesen seien. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen wenn es ausführt, dass die BF im Laufe des Verfahrens ihr Vorbringen steigerte sowie die von ihr getätigten Widersprüche (insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen ihres Ex-Ehegatten) bzw. aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht plausibel aufklären konnte.

So führte die BF in ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.12.2007 noch aus, dass nach der Ermordung ihres Bruders durch der Al Qaida nahestehende Milizen auch ihr Ex-Ehegatte von Milizen verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb sie mit ihm den Libanon verlassen habe (AS 19). Eigene gegen sie konkrete gerichtete Verfolgungshandlungen erwähnte die BF zum damaligen Zeitpunkt nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 gab die BF an, dass die oben genannten Milizen nach der Ermordung ihres Bruders immer zu ihr nach Hause gekommen seien, wenn es "Probleme" gegeben habe. Zudem seien sie und ihr Ehegatte von den erwähnten Milizen verdächtigt worden, ein Attentat auf den Mörder ihres Bruders verübt zu haben, weshalb im Sommer 2007 eine Bombe in der Nähe ihres Hauses gelegt worden sei (AS 39). Darüber hinaus hätten telefonische Bedrohungen ihrer Familie gegenüber stattgefunden, wobei die BF nicht ausführt, von wem diese getätigt worden seien und was der genaue Inhalt dieser Drohanrufe gewesen sei (AS 39). In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 führte die BF weiter aus, dass sie und ihr Ex-Ehegatte nach dem Tod ihres Bruders ständig von den Gruppierungen XXXX und XXXX provoziert worden seien. Zudem sei die Familie mindestens zweimal wöchentlich von Nachbarn bedroht worden und hätten diese Provokationen letztlich ihren Höhepunkt in einem Bombenangriff auf die Wohnung der BF gefunden (AS 83). Hinsichtlich der telefonischen Bedrohungen führte die BF aus, dass diese durch eine Person namens XXXX erfolgt seien und gegen ihren Ex-Ehegatten gerichtet worden seien, indem der BF mitgeteilt worden sei, dass dieser umgebracht werde.So führte die BF in ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.12.2007 noch aus, dass nach der Ermordung ihres Bruders durch der Al Qaida nahestehende Milizen auch ihr Ex-Ehegatte von Milizen verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb sie mit ihm den Libanon verlassen habe (AS 19). Eigene gegen sie konkrete gerichtete Verfolgungshandlungen erwähnte die BF zum damaligen Zeitpunkt nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 gab die BF an, dass die oben genannten Milizen nach der Ermordung ihres Bruders immer zu ihr nach Hause gekommen seien, wenn es "Probleme" gegeben habe. Zudem seien sie und ihr Ehegatte von den erwähnten Milizen verdächtigt worden, ein Attentat auf den Mörder ihres Bruders verübt zu haben, weshalb im Sommer 2007 eine Bombe in der Nähe ihres Hauses gelegt worden sei (AS 39). Darüber hinaus hätten telefonische Bedrohungen ihrer Familie gegenüber stattgefunden, wobei die BF nicht ausführt, von wem diese getätigt worden seien und was der genaue Inhalt dieser Drohanrufe gewesen sei (AS 39). In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 führte die BF weiter aus, dass sie und ihr Ex-Ehegatte nach dem Tod ihres Bruders ständig von den Gruppierungen römisch 40 und römisch 40 provoziert worden seien. Zudem sei die Familie mindestens zweimal wöchentlich von Nachbarn bedroht worden und hätten diese Provokationen letztlich ihren Höhepunkt in einem Bombenangriff auf die Wohnung der BF gefunden (AS 83). Hinsichtlich der telefonischen Bedrohungen führte die BF aus, dass diese durch eine Person namens römisch 40 erfolgt seien und gegen ihren Ex-Ehegatten gerichtet worden seien, indem der BF mitgeteilt worden sei, dass dieser umgebracht werde.

Dem Bundesasylamt ist somit zuzustimmen, wenn es ein gesteigertes Vorbringen feststellt, zumal es eine Steigerung der Bedrohungssituation darstellt, wenn die BF zunächst keine konkreten, lediglich den Ehegatten betreffenden Verfolgungshandlungen vorbringt, später aber Umstände behauptet, die eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung darstellen. Es wäre im Falle wahrheitsgemäßer Angaben auch nicht nachvollziehbar, warum die BF den geringeren Eingriff (Bedrohung ihres Ehegatten) angeben sollte, den weit gravierenderen Eingriff der persönlich gegen sie erfolgten Verfolgungshandlungen (Drohanrufe, Bombenangriff) jedoch völlig unerwähnt lassen sollte.

Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988, 86/01/0214; 05.06.1987, 87/18/0022). In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium (vgl. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988, 86/01/0214; 05.06.1987, 87/18/0022). In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium vergleiche VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).

Ergänzend sei hier noch darauf hingewiesen, dass sich die BF innerhalb ihres gesteigerten Vorbringens auch in Widersprüche verwickelte, zumal sie einerseits ausführte, die Bombe sei von Mitgliedern der Milizen in der Nähe ihres Hauses gelegt worden (AS 39), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 jedoch ihre Nachbarn als Täter anführte (AS 83), welche die Granate unmittelbar auf die Wohnung geworfen hätten (AS 79). Dies lässt darauf schließen, dass es gar nicht zu einem derartigen Angriff gekommen ist, zumal erwartet werden kann, dass die BF zumindest davon Kenntnis hat, ob die Bombe bzw. Granate nun unmittelbar bei der Wohnung oder nur in der Nähe ihres Hauses gezündet wurde und werden dadurch die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes, wonach das gesteigerte Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft wurde, bekräftigt.

Zu Recht verweist das Bundesasylamt auch auf die Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die vom Ex-Ehegatten der BF getätigten Aussagen, zumal bei einer vergleichenden Betrachtung erhebliche Diskrepanzen ersichtlich sind, die wiederum nur den Schluss zulassen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen der BF um eine konstruierte Geschichte handelt, die einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht Stand halten kann.

So führte die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 aus, dass ihr Bruder am XXXX von XXXX ermordet worden sei, was ihr Ex-Ehegatte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 völlig anders darstellte, zumal dieser ausführte, dass der Mord erst am XXXX erfolgt sei und daher eine zeitliche Differenz von ca. drei Monaten in den Ausführungen besteht. Darüber hinaus stellte die BF ein zum Vorbringen des Ex-Ehegatten völlig konträres Verfolgungsmotiv dar, wonach auch die Mörder ihres Bruders einer Verfolgung unterlegen gewesen seien und die Attentate auf diese der BF und ihrer Familie zugeschrieben worden seien. Der Ex-Ehegatte der BF führte zwar aus, dass es nach der Ermordung seines Schwagers zu einer "Eskalation der Situation" gekommen sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass er und seine Familie mit dem Attentat auf den Mörder seines Cousins in Verbindung gebracht worden seien und daraus folgend auch die Familie der BF verdächtigt worden sei, damit in Verbindung zu stehen.So führte die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2008 aus, dass ihr Bruder am römisch 40 von römisch 40 ermordet worden sei, was ihr Ex-Ehegatte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 völlig anders darstellte, zumal dieser ausführte, dass der Mord erst am römisch 40 erfolgt sei und daher eine zeitliche Differenz von ca. drei Monaten in den Ausführungen besteht. Darüber hinaus stellte die BF ein zum Vorbringen des Ex-Ehegatten völlig konträres Verfolgungsmotiv dar, wonach auch die Mörder ihres Bruders einer Verfolgung unterlegen gewesen seien und die Attentate auf diese der BF und ihrer Familie zugeschrieben worden seien. Der Ex-Ehegatte der BF führte zwar aus, dass es nach der Ermordung seines Schwagers zu einer "Eskalation der Situation" gekommen sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass er und seine Familie mit dem Attentat auf den Mörder seines Cousins in Verbindung gebracht worden seien und daraus folgend auch die Familie der BF verdächtigt worden sei, damit in Verbindung zu stehen.

Darüber hinaus kann in den Ausführungen zum Tatort keine Übereinstimmung gefunden werden, zumal die BF ausführt, dass ihr Bruder im Flüchtlingslager vor dem XXXX (AS 81) ermordet worden sei, ihr Ex-Ehegatte jedoch angibt, sein Schwager sei vor einem Süßwarengeschäft namens XXXX ermordet worden sei (vgl AS 97 in Akt E7 402.746).Darüber hinaus kann in den Ausführungen zum Tatort keine Übereinstimmung gefunden werden, zumal die BF ausführt, dass ihr Bruder im Flüchtlingslager vor dem römisch 40 (AS 81) ermordet worden sei, ihr Ex-Ehegatte jedoch angibt, sein Schwager sei vor einem Süßwarengeschäft namens römisch 40 ermordet worden sei vergleiche AS 97 in Akt E7 402.746).

Auffallend sind auch die Widersprüche im Hinblick auf den Aufenthaltsort nach dem Bombenanschlag. So führte die BF aus, dass sie und ihre Familie nach dem Vorfall zu ihrem Schwager und anderen Verwandten außerhalb des Flüchtlingslagers gezogen und lediglich zum Verkauf der Wohnung einmal kurz zurückgekehrt seien (AS 83), was mit den diesbezüglich ebenfalls bereits in sich widersprüchlichen Angaben ihres Ex-Ehegatten in keinster Weise vereinbar ist, zumal dieser neben dem von der BF angegebenen Aufenthaltsort auch ausführte zu Verwandten innerhalb des Lager gezogen zu sein, in der eigenen Wohnung verblieben zu sein sowie bei den Schwiegereltern bzw. bei seinem Bruder gewohnt zu haben.

Vor dem Hintergrund der sukzessiven Steigerung ihres Vorbringens und der dargestellten Widersprüche und Unschlüssigkeiten in diesem vermochte die BF daher auch den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass sie tatsächlich der von ihr behaupteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war.

Auch aus Sicht der länderkundlichen Informationen war - in Absehung von der festzustellenden Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung der BF - festzustellen, dass Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch islamische Organisationen im Flüchtlingslager grundsätzlich durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs (sog. innerstaatliche Ausweichmöglichkeit) begegnet werden kann. Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch die BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.Auch aus Sicht der länderkundlichen Informationen war - in Absehung von der festzustellenden Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung der BF - festzustellen, dass Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch islamische Organisationen im Flüchtlingslager grundsätzlich durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs (sog. innerstaatliche Ausweichmöglichkeit) begegnet werden kann. Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch die BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.

3.3.2. Der Asylgerichtshof konnte sich im Lichte dessen daher den Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Behörde anschließen, wonach die BF mit ihrem Vorbringen weder glaubhaft machen konnte, dass sie einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen unterlegen war noch, dass sie mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte.

Aus diesem Sachverhalt war letztlich kein asylrelevantes aktuelles Bedrohungsszenario zum Zeitpunkt der Ausreise sowie folgerichtig auch für den Fall der dzt. Rückkehr die BF betreffend abzuleiten.

Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei erwähnt, dass die darin enthaltene Behauptung der BF, wonach sich die Ausführungen des Bundesasylamtes auf unvollständige und unrichtige Länderfeststellungen berufen, dahingestellt bleiben kann, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die BF die von der Erstbehörde herangezogenen Länderdokumente zur Einsichtsnahme und Stellungnahme vorgelegt wurden, diese jedoch mit der Begründung, die Lage im Libanon zu kennen, ausdrücklich darauf verzichtet hat (AS 85) und deshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.

3.3. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei der BF um eine gesunde und uneingeschränkt arbeitsfähige junge Frau handelt und sie somit durchaus in der Lage wäre im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die BF verfügt zudem in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb die BF im Falle ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige der BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung der BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der BF.3.3. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei der BF um eine gesunde und uneingeschränkt arbeitsfähige junge Frau handelt und sie somit durchaus in der Lage wäre im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die BF verfügt zudem in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb die BF im Falle ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige der BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung der BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der BF.

3.4. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Libanon, insbesondere zur Lage der palästinensischen Flüchtlinge, stützen sich auf die auszugsweise zitierten länderkundlichen Berichte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention finden dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).

Zu beachten ist dabei auch, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Zu beachten ist dabei auch, dass Palästina-Flüchtlinge für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, zB weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

Folglich war das Vorbringen der BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.Folglich war das Vorbringen der BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen war.

2.1. Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass die BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat die BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und ist die BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass die BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat die BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und ist die BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

3.2. Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der von der BF selbst dargestellten Lebensverhältnisse ihrer Verwandten im Libanon sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass sie bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist zu erwarten, dass die BF - sollte sie wider Erwarten nicht im Stande sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten - Unterstützung von ihren Familienangehörigen erhält.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat aus.

4. Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn4. Ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK und insbesondere die dort in lit. a) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK und insbesondere die dort in Litera a,) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Die seit zwei Jahren und drei Monaten in Österreich aufhältige BF lebte anfangs mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern, die ebenfalls Asylwerber sind, in Österreich, wobei deren Anträge auf Gewährung von Asyl ebenfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tage abgewiesen wurden. Ein Bruder der BF ist ebenfalls in Österreich aufhältig, wohnt mit der BF jedoch nicht zusammen. Mittlerweile hat sich die BF offenbar von ihrem Ehegatten getrennt bzw. lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt, zumal der Gatte seit 12.08.2009 einen anderen Wohnsitz hatte und seit 03.09.2009 melderechtlich nicht mehr erfasst ist sowie zwischenzeitig wegen Abwesenheit auch die Grundversorgungsleistungen eingestellt wurden (ZMR-Auszüge vom 22.03.2010 und 12.04.2010, GVS-Speicherauszug vom 12.04.2010). Auch mit einem, der vorgelegten Mitteilung über eine beabsichtigte (und nicht zustande gekommene) Eheschließung zu entnehmenden, anderen libanesischen Staatsbürger lebt die BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt (ZMR-Auszug vom 12.02.2010).

Zu berücksichtigen ist weiters, dass das Privat- und Familienleben der BF jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist weiters, dass das Privat- und Familienleben der BF jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Was die Beziehung zu dem Bruder der BF angeht, so behauptete die BF zu keiner Zeit, dass erstens ein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis und zweitens ein besonderes Naheverhältnis bestehe bzw. ein bereits im Herkunftsstaat bestanden habendes Familienleben nur kurze Zeit unterbrochen worden wäre. Zudem lebt die BF mit diesem in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle der BF - wie dargestellt - nicht gegeben sind.Was die Beziehung zu dem Bruder der BF angeht, so behauptete die BF zu keiner Zeit, dass erstens ein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis und zweitens ein besonderes Naheverhältnis bestehe bzw. ein bereits im Herkunftsstaat bestanden habendes Familienleben nur kurze Zeit unterbrochen worden wäre. Zudem lebt die BF mit diesem in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle der BF - wie dargestellt - nicht gegeben sind.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben der BF ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich (seit Dezember 2007) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die BF insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt lassen erschiene, liegen gleichfalls nicht vor.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die BF insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung angezeigt lassen erschiene, liegen gleichfalls nicht vor.

Im Hinblick darauf ist insgesamt festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ihr Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u. a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

4.3. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.3. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, GFK, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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