TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 S10 412025-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1

Spruch

S10 412.025-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die

Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zahl: 09 16.136-EAST Ost, zu Recht erkannt:Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zahl: 09 16.136-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, verwitwet, und hat am 28.12.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, verwitwet, und hat am 28.12.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag gab sie im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätte Gudermes (Tschetschenien) am 21.12.2009 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Enkelsohn XXXX mit dem Zug verlassen und wäre über Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist, wo sie am 25.12.2009 angekommen wären. In Polen hätte sie einen Asylantrag gestellt und sich nach Warschau begeben. Am 27.12.2009 hätte sie mit ihrem Enkel ein Taxi bestiegen und wäre mit diesem nach Österreich gefahren.Sie hätte Gudermes (Tschetschenien) am 21.12.2009 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Enkelsohn römisch 40 mit dem Zug verlassen und wäre über Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist, wo sie am 25.12.2009 angekommen wären. In Polen hätte sie einen Asylantrag gestellt und sich nach Warschau begeben. Am 27.12.2009 hätte sie mit ihrem Enkel ein Taxi bestiegen und wäre mit diesem nach Österreich gefahren.

Sie hätte ihre Heimat verlassen, da sich ihre beiden Söhne in Österreich aufhalten würden und sie deswegen keine Ruhe gehabt hätte.

Über Polen könne sie nichts angeben, sie wäre zu kurz dort gewesen. Sie hätte jedoch niemanden in diesem Land.

1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 25.12.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 08.01.2010, von der BF übernommen am 11.01.2010, wurde der BF mitgeteilt, dass seit 05.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 25.12.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 08.01.2010, von der BF übernommen am 11.01.2010, wurde der BF mitgeteilt, dass seit 05.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 07.01.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 07.01.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 16.02.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie wohne zur Zeit bei ihrem Sohn XXXX, gemeldet wäre sie jedoch im XXXX Wiener Gemeindebezirk. Anfang März würde der Sohn eine größere Wohnung bekommen, dann dürfe sie bei ihm auch gemeldet sein. Sie hätte sich zuvor auch bei ihrem anderen Sohn XXXX in XXXX aufgehalten, dieser wäre aber nun im Krankenhaus.Sie wohne zur Zeit bei ihrem Sohn römisch 40 , gemeldet wäre sie jedoch im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk. Anfang März würde der Sohn eine größere Wohnung bekommen, dann dürfe sie bei ihm auch gemeldet sein. Sie hätte sich zuvor auch bei ihrem anderen Sohn römisch 40 in römisch 40 aufgehalten, dieser wäre aber nun im Krankenhaus.

In Österreich würden ihre beiden Kinder XXXX und XXXX und deren Familien leben. Sie sei von diesen finanziell abhängig und werde von ihnen erhalten. Sie würden sie verpflegen und auf sie schauen. Sie würde aber auch - falls nötig - ohne ihre Söhne existieren können und - falls erforderlich - etwas arbeiten, wenn sie dürfte.In Österreich würden ihre beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 und deren Familien leben. Sie sei von diesen finanziell abhängig und werde von ihnen erhalten. Sie würden sie verpflegen und auf sie schauen. Sie würde aber auch - falls nötig - ohne ihre Söhne existieren können und - falls erforderlich - etwas arbeiten, wenn sie dürfte.

Sie sei gemeinsam mit ihrem minderjährigen Enkel XXXX nach Österreich gekommen, dieser hätte in Tschetschenien vier Jahre bei ihr gelebt. Seine Mutter hätte erneut geheiratet und den Buben bei ihr gelassen, da sie ihn nicht mehr gewollt hätte. Da sie selbst jedoch sehr krank gewesen sei und nicht mehr auf das Kind hätte schauen können, hätte sie ihren Enkel zu ihrem Sohn nach Österreich bringen wollen. Sie hätte mit dem Blutdruck Probleme, sie würde immer Schwindelanfälle bekommen und umfallen.Sie sei gemeinsam mit ihrem minderjährigen Enkel römisch 40 nach Österreich gekommen, dieser hätte in Tschetschenien vier Jahre bei ihr gelebt. Seine Mutter hätte erneut geheiratet und den Buben bei ihr gelassen, da sie ihn nicht mehr gewollt hätte. Da sie selbst jedoch sehr krank gewesen sei und nicht mehr auf das Kind hätte schauen können, hätte sie ihren Enkel zu ihrem Sohn nach Österreich bringen wollen. Sie hätte mit dem Blutdruck Probleme, sie würde immer Schwindelanfälle bekommen und umfallen.

Sie würde gerne in Österreich bei ihren Söhnen bleiben wollen, in Polen hätte sie niemanden. Außer ihren Söhnen hätte sie überhaupt niemanden mehr. Ihre Kinder würden ihren Blutdruck messen und ihr die passenden Medikamente geben.

Abschließend regte der Rechtsberater aufgrund des labilen Zustandes der BF und der engen familiären Bindung in Österreich unter Bezug auf Art. 7 und 8 Dublin II-VO sowie auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) an ("Antrag"), die BF zum Verfahren zuzulassen.Abschließend regte der Rechtsberater aufgrund des labilen Zustandes der BF und der engen familiären Bindung in Österreich unter Bezug auf Artikel 7 und 8 Dublin II-VO sowie auf Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) an ("Antrag"), die BF zum Verfahren zuzulassen.

Die BF legte betreffend ihren Gesundheitszustand zwei Laborbefunde, ein Rezept sowie eine Ambulanzkarte des KRANKENHAUSES XXXX vom XXXX mit der Diagnose "Gastritis, resp. infekt, grippaler infekt, Polyarthrosen" vor.Die BF legte betreffend ihren Gesundheitszustand zwei Laborbefunde, ein Rezept sowie eine Ambulanzkarte des KRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose "Gastritis, resp. infekt, grippaler infekt, Polyarthrosen" vor.

1.5. Am 17.02.2010 langte eine weitere Ambulanzkarte des KRANKENHAUSES XXXX vom XXXX beim Bundesasylamt ein, in der "Gastritis, resp. infekt, grippaler infekt, Polyarthrosen, St.p. Stumaresektion in Tschetschenien 2005" diagnostiziert wurde.1.5. Am 17.02.2010 langte eine weitere Ambulanzkarte des KRANKENHAUSES römisch 40 vom römisch 40 beim Bundesasylamt ein, in der "Gastritis, resp. infekt, grippaler infekt, Polyarthrosen, St.p. Stumaresektion in Tschetschenien 2005" diagnostiziert wurde.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2010, Zahl: 09 16.136-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2010, Zahl: 09 16.136-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Betreffend die familiären Beziehungen zu ihren Söhnen stellte das Bundesasylamt fest, dass besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände nicht ersichtlich seien. Ihre Söhne, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, seien volljährig und somit keine Familienangehörige im Sinne des Art. 7 in Verbindung mit Art. 2 lit. i Dublin II-VO. Eine Sicherstellung ihrer Versorgung durch ihre Kinder sei nicht eruierbar, auch könne kein intensives Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Aus den vorgelegten Befunden ergebe sich keine medizinisch bedingte Notwendigkeit der Fortsetzung bzw. Neubegründung eines Zusammenlebens mit den Söhne in Österreich.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Betreffend die familiären Beziehungen zu ihren Söhnen stellte das Bundesasylamt fest, dass besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände nicht ersichtlich seien. Ihre Söhne, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, seien volljährig und somit keine Familienangehörige im Sinne des Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO. Eine Sicherstellung ihrer Versorgung durch ihre Kinder sei nicht eruierbar, auch könne kein intensives Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Aus den vorgelegten Befunden ergebe sich keine medizinisch bedingte Notwendigkeit der Fortsetzung bzw. Neubegründung eines Zusammenlebens mit den Söhne in Österreich.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 09.03.2010 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, den Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung dazu wurde die besondere familiäre Beziehung der BF zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht. Sie wäre gemeinsam mit ihrem Enkelkind XXXX in Österreich eingereist, dessen Verfahren sei bereits zugelassen worden und beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, anhängig. Schon vor der Ausreise aus ihrer Heimat hätte sie mit ihrem Enkel in Tschetschenien vier Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.In der Begründung dazu wurde die besondere familiäre Beziehung der BF zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht. Sie wäre gemeinsam mit ihrem Enkelkind römisch 40 in Österreich eingereist, dessen Verfahren sei bereits zugelassen worden und beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, anhängig. Schon vor der Ausreise aus ihrer Heimat hätte sie mit ihrem Enkel in Tschetschenien vier Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

In weiterer Folge brachte die BF vor, in allen Bereichen durch ihre Söhne unterstützt und finanziert zu werden, ihre Gesundheit wäre infolge ihres hohen Alters angeschlagen, und sie sei nicht mehr in der Lage, sich um alle ihre Angelegenheiten alleine zu kümmern.

In Polen hätte sie überhaupt keine Angehörigen. Im Falle der BF wäre die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II-VO als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wonach in Fällen einer schweren Krankheit oder hohen Alters regelmäßig eine Zusammenführung erfolgen solle. Art. 15 Dublin II-VO würde als lex specialis zu Art. 8 EMRK eine wesentlich geringere familiäre Bindung für ausreichend erachten und den erweiterten Familienkreis anstelle der Kernfamilie als maßgeblichen Bezugspunkt bezeichnen.In Polen hätte sie überhaupt keine Angehörigen. Im Falle der BF wäre die humanitäre Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wonach in Fällen einer schweren Krankheit oder hohen Alters regelmäßig eine Zusammenführung erfolgen solle. Artikel 15, Dublin II-VO würde als lex specialis zu Artikel 8, EMRK eine wesentlich geringere familiäre Bindung für ausreichend erachten und den erweiterten Familienkreis anstelle der Kernfamilie als maßgeblichen Bezugspunkt bezeichnen.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 15.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, GZ: S10 412.025-1/2010-3Z, wurde der Beschwerde der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK, entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die BF hat ihren Asylantrag am 28.12.2009 gestellt, das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der geltenden Fassung zu führen.

2.2.2. Prüfung des Selbsteintrittes:

2.2.2.1. Medizinische Aspekte:

Die BF hat diverse gesundheitliche Probleme, so insbesondere bezüglich ihres Blutdruckes, geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Die BF hat diverse gesundheitliche Probleme, so insbesondere bezüglich ihres Blutdruckes, geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

In gegenständlichem Fall brachte die BF vor, sie würde an Blutdruckschwankungen leiden und aus diesem Grund Medikamente benötigen. Darüber hinaus legte sie einen Befund mit der Diagnose "Gastritis, resp. infekt, grippaler infekt, Polyarthrosen, St.p. Stumaresektion in Tschetschenien 2005" vor.

Alle diese obgenannten Krankheiten mögen zwar den allgemeinen Gesundheitszustand der BF beeinträchtigen, erscheinen für sich alleine jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen - im Mitgliedstaat Polen behandelt werden könnten.

Nach den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen nicht anzunehmen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Nach den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen nicht anzunehmen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.

Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.

2.2.2.2. Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK), Humanitäre Gründe (Art. 15 Dublin II-VO):2.2.2.2. Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK), Humanitäre Gründe (Artikel 15, Dublin II-VO):

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt zwar korrekterweise davon ausgegangen, dass zwischen der BF und ihren beiden seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Söhnen aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes in der Heimat nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande besteht und somit nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist, es wurde jedoch unterlassen, sich ausreichend mit der Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkelsohn XXXX auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt erwähnte in den Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF mit keinem Wort den Aufenthalt des Enkelkindes in Österreich und führte sogar auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise aus: "Sie sind unbegleitet ins Bundesgebiet eingereist.", obwohl die BF tatsächlich mit dem genannten Enkel in Österreich eingereist war.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt zwar korrekterweise davon ausgegangen, dass zwischen der BF und ihren beiden seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Söhnen aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes in der Heimat nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande besteht und somit nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist, es wurde jedoch unterlassen, sich ausreichend mit der Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkelsohn römisch 40 auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt erwähnte in den Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF mit keinem Wort den Aufenthalt des Enkelkindes in Österreich und führte sogar auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise aus: "Sie sind unbegleitet ins Bundesgebiet eingereist.", obwohl die BF tatsächlich mit dem genannten Enkel in Österreich eingereist war.

Im Zuge der Einvernahme konnte die BF glaubhaft vermitteln, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien vier Jahre mit ihrem Enkelsohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und auch zusammen mit diesem bis nach Österreich gereist war, wo das Verfahren des Enkelkindes zugelassen wurde. Zwar liegt in gegenständlichem Fall nicht eine Kernfamilie (Eltern und deren Kinder) vor, jedoch legt das mehrjährige Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes im Heimatland das Erreichen einer gewissen Intensität der Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkel nahe, die im Lichte der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen, wie oben ausgeführt, als schützenswert im Sinne eines "Familienlebens" gemäß Art. 8 EMRK eingestuft werden kann.Im Zuge der Einvernahme konnte die BF glaubhaft vermitteln, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien vier Jahre mit ihrem Enkelsohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und auch zusammen mit diesem bis nach Österreich gereist war, wo das Verfahren des Enkelkindes zugelassen wurde. Zwar liegt in gegenständlichem Fall nicht eine Kernfamilie (Eltern und deren Kinder) vor, jedoch legt das mehrjährige Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes im Heimatland das Erreichen einer gewissen Intensität der Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkel nahe, die im Lichte der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen, wie oben ausgeführt, als schützenswert im Sinne eines "Familienlebens" gemäß Artikel 8, EMRK eingestuft werden kann.

Da somit im Falle einer Ausweisung der BF nach Polen eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK, insbesondere in Bezug auf ihren Enkelsohn XXXX, droht, ist den Ausführungen der Erstbehörde in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend das Privat- und Familienleben der BF nicht zu folgen, zumal von einer intensiven familiären Bande zwischen der BF und ihrem Enkel ausgegangen werden kann.Da somit im Falle einer Ausweisung der BF nach Polen eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK, insbesondere in Bezug auf ihren Enkelsohn römisch 40 , droht, ist den Ausführungen der Erstbehörde in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend das Privat- und Familienleben der BF nicht zu folgen, zumal von einer intensiven familiären Bande zwischen der BF und ihrem Enkel ausgegangen werden kann.

Im Zusammenhang mit der familiären Situation der BF wird darüber hinaus zu der in der Beschwerde monierten Anwendung der "Humanitären Klausel" festgehalten, dass Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-VO statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.Im Zusammenhang mit der familiären Situation der BF wird darüber hinaus zu der in der Beschwerde monierten Anwendung der "Humanitären Klausel" festgehalten, dass Artikel 15, Absatz eins, der Dublin II-VO statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.

Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.

Zwar konnte in gegenständlichem Verfahren kein über die Norm hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren in Österreich aufhältigen Söhnen festgestellt werden, es ist jedoch festzuhalten, dass die gesamte Familie der BF einschließlich ihres minderjährigen Enkelkindes, mit dem in der Heimat ein gemeinsamer Haushalt bestanden hatte, in Österreich aufhältig ist und somit - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Bestimmungen des Art. 15 Dublin II-VO, die die Wahrung der Familieneinheit zu Inhalt haben, als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. Da ein Verbleib der BF in Österreich weder grundsätzlich die effektive Anwendung der Dublin II-VO beeinträchtigt noch im individuellen Fall der BF Willkür geübt wird, kommt eine Anwendung der Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO und somit eine Zulassung des Verfahrens der BF aus humanitären Gründen im vorliegenden Fall in Betracht.Zwar konnte in gegenständlichem Verfahren kein über die Norm hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihren in Österreich aufhältigen Söhnen festgestellt werden, es ist jedoch festzuhalten, dass die gesamte Familie der BF einschließlich ihres minderjährigen Enkelkindes, mit dem in der Heimat ein gemeinsamer Haushalt bestanden hatte, in Österreich aufhältig ist und somit - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Bestimmungen des Artikel 15, Dublin II-VO, die die Wahrung der Familieneinheit zu Inhalt haben, als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. Da ein Verbleib der BF in Österreich weder grundsätzlich die effektive Anwendung der Dublin II-VO beeinträchtigt noch im individuellen Fall der BF Willkür geübt wird, kommt eine Anwendung der Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO und somit eine Zulassung des Verfahrens der BF aus humanitären Gründen im vorliegenden Fall in Betracht.

Da die BF verwitwet ist, ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt ist, sich ihre gesamte Familie inklusive ihres minderjährigen Enkels, mit dem sie in der Heimat mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in Österreich aufhält und sie sich darüber hinaus laut Vorbringen in der Beschwerde angesichts der geringen Lebenserwartung der tschetschenischen Bevölkerungsgruppe in einem vorgeschrittenen Alter befindet, handelt es in gegenständlichem Verfahren um einen speziellen, individuellen Einzelfall, der aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Faktoren, die gegen eine Überstellung der BF nach Polen sprechen, unter der Berücksichtigung der Art. 3 und 8 EMRK sowie des Art. 15 Dublin II-VO die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes angezeigt erscheinen lässt. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.Da die BF verwitwet ist, ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt ist, sich ihre gesamte Familie inklusive ihres minderjährigen Enkels, mit dem sie in der Heimat mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in Österreich aufhält und sie sich darüber hinaus laut Vorbringen in der Beschwerde angesichts der geringen Lebenserwartung der tschetschenischen Bevölkerungsgruppe in einem vorgeschrittenen Alter befindet, handelt es in gegenständlichem Verfahren um einen speziellen, individuellen Einzelfall, der aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Faktoren, die gegen eine Überstellung der BF nach Polen sprechen, unter der Berücksichtigung der Artikel 3 und 8 EMRK sowie des Artikel 15, Dublin II-VO die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes angezeigt erscheinen lässt. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

2.2.3. Aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 3 AsylG ist das gegenständliche Verfahren mit Stattgebung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren zugelassen.2.2.3. Aufgrund der Regelung in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist das gegenständliche Verfahren mit Stattgebung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren zugelassen.

Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt die familiäre Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkelsohn in keiner Weise gewürdigt hat, sich somit Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall Art. 8 EMRK beeinträchtigt und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im Art. 15 Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt die familiäre Beziehung zwischen der BF und ihrem Enkelsohn in keiner Weise gewürdigt hat, sich somit Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall Artikel 8, EMRK beeinträchtigt und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im Artikel 15, Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2.4. Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides konnte auch die in Spruchteil II. ausgesprochene Ausweisung keinen Bestand mehr haben.2.2.4. Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides konnte auch die in Spruchteil römisch zwei. ausgesprochene Ausweisung keinen Bestand mehr haben.

2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67 d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Einzelfallprüfung, familiäre Situation, Gesamtbetrachtung, humanitäre Gründe, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten